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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 3185/19 Z·18.05.2021

Zollfreiheit für Streptokinase/Urokinase nur bei „reiner Form“ nach KN-Anhang 3

SteuerrechtZollrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen Nacherhebungsbescheide zu Zoll und Verzugszinsen für eingeführte Enzyme (Streptokinase/Urokinase), die zunächst zollfrei abgefertigt worden waren. Streitpunkt war, ob die Waren als zollfreie pharmazeutische Substanzen nach Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN i.V.m. Anhang 3 in „reiner Form“ vorlagen. Das FG verneinte dies, weil die eingeführten Produkte Mischungen mit wesentlichen Zusatzbestandteilen bzw. (bei Streptokinase) sogar eine nicht gesondert gelistete Enzymmischung waren und zudem als zu reinigende „Intermediate“ weiterverarbeitet wurden. Nationale arzneibuchrechtliche Reinheitskriterien seien für die zollrechtliche Auslegung der KN nicht maßgeblich; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Zollnacherhebung und Verzugszinsen wegen fehlender „reiner Form“ der Enzyme abgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zollbefreiungen nach Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN i.V.m. Anhang 3 sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen und setzen voraus, dass die dort gelistete pharmazeutische Substanz – abgesehen von Rückstandsverunreinigungen – in reiner Form vorliegt.

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Substanzen, die der Grundsubstanz in unterschiedlichen Mengen zugesetzt wurden und nicht Teil der Substanz bzw. des Ausgangserzeugnisses sind, stellen keine bloßen Rückstandsverunreinigungen dar und schließen die Zollfreiheit als „reine Form“ aus.

3

Die zolltarifliche Auslegung der KN richtet sich nach Unionsrecht; nationale arzneimittelrechtliche Spezifikationen (z.B. Deutsches Arzneibuch) sind für die Beurteilung der Zollfreiheit nach Anhang 3 KN nicht maßgeblich.

4

Eine Mischung mehrerer in Anhang 3 KN jeweils einzeln gelisteter Substanzen ist nicht zollfrei, wenn die Mischung nicht selbst durch eine eigene Identifizierung (insbesondere CAS RN) im Anhang erfasst ist.

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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der „reinen Form“ ist entbehrlich, wenn die Abgrenzung nach der maßgeblichen EuGH-/BFH-Rechtsprechung eine Rechtsfrage ist und die Warenzusammensetzung feststeht.

Relevante Normen
§ Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 UZK§ Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN i.V.m. Anhang 3§ 135 Abs. 1 FGO§ 115 Abs. 2 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

2

Streitig ist, ob die Einfuhr bestimmter Enzyme zollfrei war.

3

Die Klägerin meldete in dem Zeitraum vom April 2016 bis zum Dezember 2018 aus Drittländern eingeführte Enzyme, „Streptokinase“ und „Urokinase“, der Unterposition 3507 9090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Da die Klägerin in ihren Anmeldungen den Zusatzcode 2500 angegeben hatte, beließen die Zollstellen die Waren zollfrei.

4

Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 04.04.2019) vertrat das beklagte Hauptzollamt (HZA) die Auffassung, dass die von der Klägerin angemeldeten Waren dem Zusatzcode 2501 zuzuweisen und daher nicht zollfrei seien. Es erhob deshalb von der Klägerin mit neun Bescheiden vom 02.04. und 02.05.2019 insgesamt 86.127,38 EUR Zoll nach und setzte 1.586 EUR Verzugszinsen fest.

5

Mit ihren hiergegen eingelegten Einsprüchen trug die Klägerin vor: Die Waren seien nach Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Anhang 3 KN zollfrei. Die von ihr angemeldeten Waren „Streptokinase“ und „Urokinase“ entsprächen dem erforderlichen Reinheitsgrad für pharmazeutische Erzeugnisse nach den Definitionen des Arzneibuchs. Danach gelte ein Erzeugnis als rein, wenn es mindestens 67 % hochmolekulare Strukturen enthalte. Ausweislich eines Analysezertifikats vom 26.05.2019 betrage der Anteil hochmolekularer Strukturen bei der Urokinase 87 %. Hinsichtlich der Streptokinase gelte Entsprechendes. Soweit im Rahmen der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) Feststellungen getroffen worden seien, würden diese nur für den Zeitraum ab dem Wirksamwerden der Auskünfte, dem 07.03.2019, gelten.

6

Das HZA holte eine Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) ein. Diesem hatten im Rahmen der Erteilung der vZTA Analysezertifikate aus den Jahren 2017 und 2018 vorgelegen.

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Es führte aus, bei der Ware „Streptokinase“ handele es sich um ein Gemisch aus 80 % „Bestandteilen-Fermentationsprozess“ (Salze, Zucker, Mineralien, Gelatine u.a.) und 20 % des Zielproteins, d.h. einer Mischung als Streptokinase („min 1,000 IU/mg“) und Streptodormase („min 250 IU/mg“). Das Produkt werde gewonnen aus der Streptococcus-Fermentation mittels Separierung, Mikrofiltration und Konzentrierung bzw. Trocknung.

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Bei der Ware „Urokinase“ handele es sich nach den Angaben der Klägerin um eine Mischung aus 10-15 % ungewünschten Urin-Eiweißstoffen und Salzen und mindestens 85 % Urokinase. Das Produkt werde gewonnen aus menschlichem Urin mittels mehrerer Aufbereitungsschritte.

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Die Einreihung der Waren in die Unterposition 3507 9090 sei unstrittig. Für die Frage, ob für eine Ware der Zusatzcode 2500 oder 2501 zutreffend sei, sei allein deren Reinheitsgrad ausschlaggebend. Dass die Waren den Reinheitsparametern und der spezifischen Aktivität bzw. Potency laut Definition des Arzneibuches für Streptokinase und Urokinase entsprächen, werde nicht in Abrede gestellt. Arzneimittelrechtliche Bestimmungen seien jedoch für die zollrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.

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Die Klägerin habe im Zusammenhang mit den Anträgen auf vZTA angegeben, dass der jeweils importierte Ausgangsstoff weiteren Aufbereitungsschritten unterzogen werde, um eine höhere Reinheit der Streptokinase und Urokinase zu erreichen. Aus diesen Angaben könne geschlossen werden, dass es sich bei den importierten Waren nicht um Reinstoffe handele, da sonst keine Aufreinigungsschritte erforderlich wären. Die importierten Materialien würden noch gereinigt, bevor sie zu Endprodukten weiterverarbeitet würden. Es handele sich um Intermediate. Als solche seien sie auch von der Klägerin bezeichnet worden. Die Analysezertifikate ließen erkennen, dass die importierten Waren Bestandteile enthielten, die während der Herstellung der Waren absichtlich hinzugefügt oder absichtlich nicht entfernt worden seien. Die Waren müssten deshalb als zubereitet angesehen werden. Der Zusatzcode 2500 sei aber nur bei Reinstoffen anzuwenden.

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Das HZA wies die Einsprüche mit Entscheidungen vom 18. und 21.10.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Pharmazeutische Erzeugnisse seien nur in reiner Form nach Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN in Verbindung mit Anhang 3 zollfrei. Die von der Klägerin angemeldeten Waren stellten Grundstoffe für die Arzneimittelproduktion dar, die selbst kein Arzneimittel im Sinne des Zolltarifs seien. Es handele sich um Mischungen, so dass sie dem Zusatzcode 2501 zuzuweisen seien. Deutsche arzneimittelrechtliche Bestimmungen seien für die zolltarifliche Beurteilung nicht relevant.

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Es könne davon ausgegangen werden, dass die vom BWZ für die Erteilung von vZTA begutachteten Waren den von der Klägerin angemeldeten Waren entsprächen. Diese habe keine unterschiedliche Zusammensetzung der Waren angemeldet. Sie habe zudem gegenüber dem BWZ angegeben, dass die Enzyme nach ihrer Einfuhr weiteren Reinigungsschritten unterzogen würden, um einen höheren Reinheitsgrad der Streptokinase und Urokinase zu erzielen. Es handele sich deshalb um Zwischenerzeugnisse und nicht um pharmazeutische Erzeugnisse in reiner Form.

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Die Klägerin hält mit ihrer Klage an ihrem Begehren fest. Sie ist der Auffassung, dass die Reinheitsbestimmungen des deutschen Arzneibuches bei der Entscheidung über die Zollfreiheit pharmazeutischer Erzeugnisse Berücksichtigung finden müssten.

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Bei den Waren „Streptokinase“ und „Urokinase“ handele es sich um biologische Produkte, die grundsätzlich niemals in hundertprozentiger Reinform vorlägen. Urokinase und Streptokinase könnten nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik nicht rein hergestellt werden. Technische bzw. synthetische Urokinase und Streptokinase könne zwar käuflich erworben werden, dürfe aber nicht für pharmazeutische Zwecke eingesetzt werden.

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Deshalb seien diese Stoffe in Übereinstimmung mit dem deutschen Arzneibuch bereits ab einem bestimmten Prozentsatz hochmolekularer Strukturen als rein anzusehen. Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 17.02.2011 (C-11/10) und des BFH-Urteils vom 23.04.2014 (VII R 27/13) könnten nur für solche pharmazeutischen Erzeugnisse gelten, die tatsächlich in Reinform vorlägen oder synthetisch hergestellt werden könnten. Da eine hundertprozentige Reinheit in Bezug auf Streptokinase und Urokinase faktisch nicht möglich sei, müssten insoweit geringere Anforderungen gelten.

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Die Ware „Urokinase“ gelte nach dem deutschen Arzneibuch als rein, wenn sie mindestens 67 % hochmolekularer Strukturen enthalte und eine spezifische Aktivität bzw. Potency von nicht weniger als 70.000 International Units (IU) pro Milligramm Protein aufweise. Der Anteil hochmolekularer Strukturen habe sogar 87 % und die spezifische Aktivität 141.199 IU/mg bzw. die Potency 81.895,37 IU/mg betragen. Der Anteil hochmolekularer Strukturen von 87 % entspreche dabei nicht einem Reinheitsgrad von 87 %. Die Ware sei ein Gemisch aus zwei Urokinasen unterschiedlicher Molekülmassen, deren Mengenverhältnis 87:13 betrage. Sie verweist im Übrigen auf das Analysezertifikat vom 26.05.2019, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 245 d.A.). Die Urokinase sei als biologisches Produkt von Natur aus verunreinigt.

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Die Ware „Streptokinase“ entspreche ebenfalls den Reinheitsanforderungen des deutschen Arzneibuches. Auch Streptokinase sei von Natur aus verunreinigt und existiere nicht in Reinform.

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Es bleibe unklar, wie das HZA den Reinheitsgrad ermittele und wie die Zollverwaltung die Reinheit pharmazeutischer Stoffe für zollrechtliche Zwecke bestimmen wolle. Nicht zulässig sei die Schlussfolgerung, dass eine Ware, bei der noch weitere Aufreinigungsschritte möglich seien, keinen Reinstoff darstelle. Dass sich das BWZ hinsichtlich der Qualifizierung der streitigen Waren nicht sicher gewesen sei, ergebe sich aus der vom HZA vorgelegten behördeninternen E-Mail-Kommunikation.

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Die Klägerin regt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage an, nach welchen Kriterien die Reinheit von pharmazeutischen Stoffen, nämlich Urokinase und Streptokinase, zu bestimmen sei und ab welchem Punkt von einem Produkt in Reinform im zollrechtlichen Sinne auszugehen sei. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass das Hauptzollamt X-Stadt in einem Einfuhrabgabenbescheid vom 24.09.2019 die Ware „Streptokinase“, die mit dem Zusatzcode 2501 angemeldet worden sei, zollfrei belassen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die neun Einfuhrabgabenbescheide vom 02.04.und 02.05.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. und 21.10.2019 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt das HZA vor: Die Zollfreiheit pharmazeutischer Erzeugnisse richte sich nicht nach dem deutschen Arzneibuch, sondern nach den Bestimmungen des Unionsrechts. Es handele sich bei den eingeführten Waren um Zubereitungen und nicht um die Reinformen der Streptokinase und Urokinase. Insoweit sei nicht allein der zahlenmäßige Reinheitsgrad einer Ware ausschlaggebend, da dieser je Produkt unterschiedlich sein könne. Entscheidend sei, ob das Produkt noch Verunreinigungen enthalte, die aus unterschiedlichen Gründen im Produkt belassen oder zugefügt worden seien, aber prinzipiell aus dem Produkt entfernt werden könnten, um dessen Reinheit zu erhöhen. Auch nach dem von der Klägerin vorgelegten Analysezertifikat betrage der Reinheitsgrad der Urokinase 87 %. Sie erkenne damit an, dass ihre Produkte Verunreinigungen enthielten.

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Die eingeführten Waren würden nach der Einfuhr gereinigt, bevor sie zu Endprodukten weiterverarbeitet würden. Dies ergebe sich aus den Angaben der Klägerin in ihren Anträgen zur Erteilung einer vZTA; sie habe die Waren als „Intermediate“ bezeichnet. Das HZA verweist insofern auf zwei Flowcharts zum Herstellungsprozess der Waren, die die Klägerin im Rahmen des Auskunftsverfahrens eingereicht hat (Bl. 347-349 d.A.).

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Im Falle der Streptokinase werde die „Intermediat-Streptokinase (ca. 5.000 IU/mg)“ mittels mehrfacher Ionenaustauschchromatographie und weiterer Verfahrensschritte (Pufferaustausch, SLO-Removal, Aufkonzentrierung, Sterilfiltration) von ihr zur Streptokinase Ph. Eur. (96.000 IU/mg P.) aufgereinigt. Die Waren seien vorab lediglich mittels Separierung, Mikrofiltration und Konzentrierung bzw. Trocknung aus der Streptococcus-Fermentation gewonnen worden. Es sei für das BWZ deutlich zu erkennen gewesen, dass nach dem Import der „Intermediat-Streptokinase“ die Klägerin vielfältige weitere Reinigungsschritte durchgeführt habe, um die Reinheit des Produktes zu erhöhen, was sich deutlich an der Erhöhung der Enzymaktivität von ca. 5.000 IU/mg auf ca. 96.000 IU/mg ablesen lasse.

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Bei der „Urokinase (Intermediat) (ca. 100.000 IU/mg P.)“ erfolge die Aufreinigung mittels Lösens im Puffer mit anschließender Filtration, Size-Exclusion-Chromatographie, Pasteurisierung, Diafiltration, Nanofiltration und Lyophilisation zum Endprodukt Urokinase Ph. Eur. (ca. 150.000 IU/mg P.). Die Waren seien vorab lediglich mittels bestimmter Aufarbeitungsschritte (Kieselgel-Adsorption und -Desorption, Affinity-Chromatographie, Dialyse, Ausfällen mit Ammoniumsulfat und Vakuumtrocknung) aus menschlichem Urin gewonnen worden. Auch insoweit sei deutlich zu erkennen, dass die Klägerin nach dem Import der „Intermediat-Urokinase“ vielfältige weitere Reinigungsschritte durchführe, um die Reinheit des Produktes zu erhöhen, was sich deutlich an der Erhöhung der Enzymaktivität von ca. 100.000 IU/mg auf ca. 150.000 IU/mg ablesen lasse. Daran sei auch zu erkennen, dass die 10-15 % ungewünschter Urin-Eiweißstoffe und Salze absichtlich im importierten Produkt belassen worden seien, sie aber prinzipiell aus dem Produkt entfernt bzw. verringert werden könnten, um dessen Reinheit zu erhöhen, wie die erhöhte Enzymaktivität belege.

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Unerheblich sei, ob durch diese Aufreinigung ein so hoher Reinheitsgrad erzielt werde, dass die Produkte danach die zolltariflichen Kriterien erfüllten. Aus den Angaben zur Herstellung und den Analysenzertifikaten, die im Rahmen der vZTA-Erteilung vorgelegt worden sei, sei zu erkennen gewesen, dass die importierten Waren keine Reinstoffe darstellten, sondern andere Bestandteile enthielten, die während der Herstellung der Ware absichtlich zugefügt oder absichtlich nicht entfernt worden seien.

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Selbst wenn es Urokinase und Streptokinase in Reinform nicht geben würde, dürfte keine Zollfreiheit für unreine Produkte gewährt werden. Die Ermittlungen des HZA hätten aber ergeben, dass Urokinase und Streptokinase synthetisch rein hergestellt und mit einem Reinheitsgrad von 95 % und mehr angeboten würden.

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Bei dem Hauptzollamt X-Stadt habe die Klägerin am 24.09.2019 Streptokinase mit Ursprung in der Republik Korea als präferenzberechtigt angemeldet. Das Hauptzollamt X-Stadt habe die Ware wegen der Zollpräferenz zollfrei belassen, obwohl sie mit dem Zusatzcode 2501 angemeldet worden sei.

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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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1. Der Senat entscheidet gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

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2. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide sind rechtmäßig.

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a) Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Zolls sind die Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 3 des Unionszollkodex (UZK). Das gilt auch hinsichtlich der noch im April 2016 angenommenen Zollanmeldungen der Klägerin. Denn die Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 und Abs. 3 UZK sind Verfahrensvorschriften, die daher zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids anzuwenden waren (vgl. EuGH-Urteil vom 23.02.2006, C-201/04, ECLI:EU:C:2006:136 Rn. 31).

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b) Der von der Klägerin zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag ist zutreffend unter Anwendung des Zollsatzes von 6,3 % für Waren der Unterposition 3507 9090 KN ermittelt worden. Die Klägerin kann für die von ihr angemeldeten Erzeugnisse keine Zollfreiheit in Anspruch nehmen.

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Nach Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN, die im Streitfall für das Jahr 2016 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 06.10.2015, für das Jahr 2017 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 06.10.2016 und für das Jahr 2018 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12.10.2017 anzuwenden ist, sind pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) als auch durch die INN (Internationale Freinamen) identifiziert und in Anhang 3 aufgeführt sind, von den Zöllen befreit. In Anhang 3 sind Streptokinase der CAS RN 9002-01-1, Urokinase der CAS RN 9039-53-6 und Streptodornase der CAS RN 37340-82-2 als mögliche zollfreie pharmazeutische Erzeugnisse aufgeführt.

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Die Bestimmungen des Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN i.V.m. Anhang 3, welche die Anwendung einer Zollbefreiung vorsehen, stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass in die Europäische Union eingeführte Waren im Allgemeinen zollpflichtig sind. Sie sind daher als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (EuGH-Urteil vom 17.02.2011, Marishipping and Transport, C-11/10, ECLI:EU:C:2011:91 Rn. 16). Nicht zollbefreit sind pharmazeutische Erzeugnisse, wenn sie – abgesehen von möglichen in diesen Erzeugnissen vorhandenen Verunreinigungen aus Rückständen – nicht in reiner Form vorliegen (EuGH a.a.O. Rn. 17; BFH-Beschluss vom 23.05.2019 VII R 33/17, BFH/NV 2019, 1143). Als bloße Verunreinigungen aus Rückständen können solche Substanzen nicht angesehen werden, die der Grundsubstanz in unterschiedlichen Mengen hinzugefügt worden sind und die als solche nicht Teil dieser Substanz oder des Erzeugnisses sind, aus dem die Substanz gewonnen wurde (EuGH a.a.O. Rn. 18). Aus diesen Grundsätzen folgt zugleich, dass es für die Frage der Zollfreiheit nicht auf arzneimittelrechtliche Bestimmungen oder Spezifikationen des deutschen Arzneibuches ankommt. Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich wäre, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass ein unionsrechtlicher Rechtsakt wie die KN nicht an Hand nationaler Bestimmungen oder Spezifikationen ausgelegt werden könnte, die als solche nicht in der ganzen Union gelten.

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Dem Streitfall liegen keine pharmazeutischen Erzeugnisse in reiner Form zugrunde, wie es die zollrechtlichen Bestimmungen voraussetzen. Dabei geht der Senat von den tatsächlichen Feststellungen des BWZ aus. Die Klägerin ist zwar der Auffassung, die im Rahmen der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte getroffenen Feststellungen könnten nur für den Zeitraum ab dem Wirksamwerden der Auskünfte ab dem 07.03.2019 gelten. Sie hat aber nicht behauptet, dass es sich um unterschiedliche Waren handelte. Dafür gibt es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte.

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Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen handelte es sich bei den eingeführten Waren nicht um die Reinformen der in der Anlage 3 aufgeführten pharmazeutischen Erzeugnisse:

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aa) Bei der Ware „Streptokinase“ handelt es sich um ein Gemisch aus etwa 20 % Streptokinase und Streptodornase sowie aus etwa 80 % weiteren Bestandteilen wie Salzen, Zucker, Mineralien, Gelatine u.a. Diese weiteren Bestandteile können schon angesichts ihres ganz überwiegenden Anteils nicht als bloße Verunreinigungen aus Rückständen angesehen werden, die für die Frage der Zollfreiheit unschädlich wären. Hinzu kommt, dass es sich, selbst wenn man die weiteren Bestandteile bei der zollrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt ließe, um die Mischung zweier in der Anlage 3 einzeln aufgeführter Enzyme handelt, nämlich Streptokinase und Streptodornase, ohne dass in der Anlage 3 eine solche Mischung durch eine einzige (eigene) CAS-Nummer identifiziert würde (vgl. dazu EuGH a.a.O. Rn. 22). Die Mischung dieser Enzyme ist daher nicht nach Anlage 3 zollfrei.

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bb) Bei der Ware „Urokinase“ handelt es sich ebenfalls nicht um ein Erzeugnis, das  – abgesehen von vorhandenen Verunreinigungen aus Rückständen – in reiner Form vorlag. Die Ware ist vielmehr eine Mischung von etwa 10 bis 15 % Urin-Eiweißstoffen und Salzen mit etwa 85 bis 87 % Urokinase. Das HZA weist außerdem zurecht darauf hin, dass es sich um ein unfertiges Erzeugnis handelt, das nach der eigenen Darstellung der Klägerin zwecks Herstellung des Endprodukts weiter verarbeitet und aufgereingt wird. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein Zwischenprodukt (Intermediat) im Sinne des Teils I Titel II C Nr. 1 Ziff. 4 KN. Danach werden pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6 von den Zöllen befreit, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, von der bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendeten Art. Bei den streitigen Waren handelt es sich um keines der dort genannten Zwischenprodukte.

43

c) Soweit die Klägerin auf die gegenüber dem Hauptzollamt X-Stadt am 24.09.2019 abgegebene Zollanmeldung für die Ware „Streptokinase“ mit Ursprung in der Republik Korea hinweist, hat diese keine Bedeutung für den hiesigen Rechtsstreit.

44

d) Die Frage, nach welchen Kriterien die Reinheit von pharmazeutischen Erzeugnissen zu bestimmen ist und unter welchen Voraussetzungen von einem Erzeugnis in Reinform im zollrechtlichen Sinne auszugehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der Senat unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu entscheiden hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt insofern nicht in Betracht.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).