Zolltarif: Hartmetall-Rundstäbe als „Stäbchen für Werkzeuge“ (KN 8209)
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die nachträgliche Zollerhebung wegen abweichender zolltariflicher Einreihung von aus China eingeführten gesinterten und geschliffenen Hartmetall-Rundstäben. Das FG Düsseldorf ordnete die Waren der KN-Position 8209 („Stäbchen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge“) zu und hob die Nacherhebungen insoweit auf. Aus Material, Bearbeitungszustand, mechanischen Eigenschaften und (teilweise) Kühlkanälen folge ein der Ware innewohnender Verwendungszweck für Zerspanungswerkzeuge. Alternative Verwendungen seien nach dem Sachverständigengutachten nicht maßgeblich bzw. praktisch nicht gegeben.
Ausgang: Klage erfolgreich; Einfuhrabgabenbescheide wegen falscher Tarifierung (8209 statt 8113) im streitigen Umfang aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die zolltarifliche Einreihung ist vorrangig auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware abzustellen; Erläuterungen zur KN/HS können als Auslegungshilfe herangezogen werden, sind aber nicht rechtsverbindlich.
Der Verwendungszweck kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, wenn er der Ware innewohnt und sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt; erforderlich ist die wesentliche, nicht die ausschließliche Zweckbestimmung.
Gesinterte und feingeschliffene Hartmetallstäbe aus Wolframcarbid/Kobalt sind als „Stäbchen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge“ in KN-Position 8209 einzureihen, wenn Materialeigenschaften, Bearbeitungszustand und Ausgestaltung (z.B. Kühlkanäle) auf den Einsatz in Zerspanungswerkzeugen hinweisen.
Für die Einreihung ist unerheblich, ob die Zweckbestimmung bei einer Zollbeschau ohne besondere Fachkenntnisse „offensichtlich“ ist; maßgeblich ist, dass die relevanten Merkmale im Zeitpunkt der Abfertigung vorliegen und ggf. durch Nachweise/Sachverständige ermittelt werden können.
Bloß theoretisch denkbare atypische Fremdverwendungen ändern die Einreihung nicht, wenn sie nicht der ursprünglichen, der Ware innewohnenden Bestimmung entsprechen.
Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 17. Januar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit unter Bezugnahme auf die Anlage 1 des Bescheids 19.297,45 € Zoll nacherhoben worden sind.
Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung 26. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit unter Bezugnahme auf die Anlage 2A des Prüfungsberichts 19.297,45 € Zoll und unter Bezugnahme auf die Anlage 2B des Prüfungsberichts 119.837,21 € Zoll nacherhoben worden sind.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin bezog Rundstäbe aus Hartmetall von einer ihrem Konzern angehörigen Firma mit Ursprung in der VR China. Sie ließ diese Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen und meldete sie dabei unter der Unterposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an. Die Zollstellen fertigten die Waren antragsgemäß ab.
Die eingeführten Rundstäbe bestanden jeweils aus einer Mischung von Wolframcarbid mit einem Anteil von Kobalt als Bindemittel. Sie wurden gesintert und anschließend feingeschliffen. Die Stäbe hatten unterschiedliche Längen. Sie verfügten über einen gleichbleibenden runden Querschnitt mit flachen Stabenden und besaßen in einigen Fällen einen oder zwei Kühlkanäle.
Die Durchmessertoleranzen betrugen 0,5 mm oder nach dem Feinschliff teilweise nur 0,01 mm.
Ihre stoffliche Zusammensetzung richtet sich nach internen Bezeichnungen YL10.2, YL10.A, XF30 und YF6, die folgende Merkmale aufweist:
| YL10.2 | 10% Kobalt | 90% Wolframcarbid | Körnung 0,6 bis 0,8 µm |
| YL10.A | 8% Kobalt | 92% Wolframcarbid | Körnung 0,6 bis 0,8 µm |
| XF30 | 12% Kobalt | 88% Wolframcarbid | Körnung 0,4 bis 0,6 µm |
| YF06 | 6% Kobalt | 94% Wolframcarbid | Körnung 0,4 bis 0,6 µm |
Die Waren wurden nach ihrer Einfuhr in weiteren Bearbeitungsprozessen zu Werkzeugen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen durch Werkzeugmaschinen weiterverarbeitet und dazu von der Klägerin an verschiedene Werkzeughersteller in der EU verkauft.
Auf Anordnung des Beklagten prüfte dessen Prüfungsdienst bei der Klägerin in einer Außenprüfung für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2010 Einfuhrabgaben für Nichtgemeinschaftswaren. Das Ergebnis der Prüfung wurde im Prüfungsbericht vom 25. März 2011 zusammengefasst. Dabei waren die Prüfungsbeamten u.a. der Auffassung, die Rundstäbe seien in die Unterposition 8113 00 90 KN einzureihen.
Der Beklagte schloss sich dem an und erhob mit Bescheid vom 17. Januar 2011 u.a. für Einfuhren der streitbefangenen Rundstäbe aus Hartmetall im Zeitraum vom 28. März 2008 bis zum 22. Dezember 2008 19.297,45 € Zoll (Anlage 1 zu diesem Bescheid).
Am 25. Mai 2011 übersandte der Beklagte der Klägerin den Prüfungsbericht vom 25. März 2011.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2011 forderte der Beklagte unter Bezugnahme auf den Prüfungsbericht nebst Anlagen und Wiederholung des Bescheids vom 17. Januar 2011 die Klägerin zur Zahlung von weiterem 119.946,45 € Zoll auf.
In der Anlage 2A des Prüfungsberichts waren die mit Bescheid vom 17. Januar 2011 erfolgten Nacherhebungen für die streitbefangenen Rundstäbe aus Hartmetall erfasst, in der Anlage 2B weitere Nacherhebungen für die streitbefangenen Rundstäbe aus Hartmetall in Höhe von 119.837,21 € Zoll, die Einfuhren in der Zeit vom 08. Januar 2009 bis zum 20. Januar 2011 betrafen.
Die Klägerin legte gegen beide Bescheide fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, die Unterposition 8113 00 90 KN stelle den letzten Auffangtatbestand des Kapitels 81 dar, während die Position 8209 die spezielleren Waren erfasse, u.a. Stäbchen für Werkzeuge. Dazu gehörten die streitbefangenen Rundstäbe. Ihre Tarifauslegung werde auch von den Zollverwaltungen der VR China und der USA vertreten.
Vor einem Einsatz als Werkzeuge seien die Stäbe nur noch zu schleifen, zu schärfen oder zu drehen, so dass daraus ausweislich vorgelegter Abbildungen Bohrer, Gewindeschneider und andere spanabhebende Werkzeuge entstehen könnten.
Die Hartmetallstäbe bestünden aus Cermets und würden ausschließlich für den Einsatz von Werkzeugen genutzt, wenn sie auch noch weiter bearbeitet werden müssten.
Aus der Bezeichnung „ähnliche Formstücke“ in der deutschen Fassung der Position 8209 und im Vergleich zur englischen und französischen Sprachfassung ergebe sich, dass mit der Bezeichnung „ähnliche Formstücke“ vorgefertigte und geformte Bauteile wie Plättchen, Stäbchen und Spitzen gemeint seien, die für den Einsatz in Werkzeugen genutzt würden.
Auch seien die eingeführten Rundstäbe nur für die Herstellung von Werkzeugen, vornehmlich Fräser, Bohrer, Reibahlen und Gewindebohrer zu verwenden, so dass sie deshalb die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer fertigen oder vollständigen Ware hätten. Zudem seien sie Formstücke im Sinne der Position 8209. Formstücke bedürften grundsätzlich einer abschließenden Bearbeitung, um eine fertige Ware darzustellen. Sie unterschieden sich dadurch von Rohformen, dass sie wie hier auf Grund ihres Materials sowie ihrer Form nur als Werkzeug genutzt werden könnten. Sie wiesen eine stab- oder stäbchenförmige Rundform auf und seien außergewöhnlich temperatur- und biegefest. Es sei für jeden Fachmann erkennbar: Die von ihr eingeführten Waren seien nur noch entsprechend zu schleifen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2015 wies der Beklagte die Einsprüche gegen beide Einfuhrabgabenbescheide als unbegründet zurück und führte dazu aus, bei den eingeführten Rundstäben handele es sich um Rohlinge in Form von Stäben, die zur Herstellung auswechselbarer Werkzeuge verwendet würden, dazu allerdings erst noch durch geeignete Trenn- und Schleifvorgänge in die geeignete Form gebracht werden müssten.
Eine Zuordnung in die Position 8209 komme auf Grund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale nicht in Betracht, da in die Position 8209 nur Formstücke gehörten, die die fertige Gestalt eines Werkzeugbelegs aufwiesen. Die eingeführten Waren seien auch nicht als unfertige Waren im Sinne des Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 a) Satz 1 anzusehen, da sie auf Grund ihres gleichbleibend runden Querschnitts nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des daraus später gefertigten Werkzeugs aufwiesen. Eine spätere Verwendung bei der Herstellung von auswechselbaren Werkzeugen sei wegen Fehlens objektiverer Beschaffenheitsmerkmale nicht gegeben. Vielmehr handele es sich um Rohlinge im Sinne der AV 2 a). Dementsprechend gehörten die Waren in die Position 8113.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, durch die Formulierung einer geometrischen Form und der Benutzung des Wortes „Formstück“ in der Position 8209 werde deutlich, dass in diese Position Waren aus Cermets einzureihen seien, die noch kein fertiges Werkzeug darstellten, da dies in die Position 8207 einzureihen wäre. Ein Formstück stelle daher eine Entwicklungsstufe dar, die zwischen Rohmaterial und fertigem Werkzeug stehe. Insoweit komme es nicht darauf an, dass die Ware vor der Nutzung als Werkzeug noch einmal, beispielsweise durch Schleifen verändert werde. Insoweit werde auch auf die ErlHS zu Pos. 8209 Rz. 02.0 verwiesen.
Soweit der Beklagte auf die AV 2 a) abstelle, könne dies denklogisch nur für Erzeugnisse gelten, die selbst fertige Produkte beträfen. Die Position 8209 betreffe aber nicht das fertige Werkzeug, sondern eine Zwischenstufe, das Formstück, das für Werkzeuge bestimmt sei. Letztlich handele es sich um sog. Hartmetall-Rotierfräser-Rohlinge, die ein Zwischenerzeugnis darstellten und mit der Position 8209 eine eigenständige Position erhalten hätten.
Auch dürfe zur Einreihung auf den Verwendungszweck und nicht nur auf die reine Beschaffenheit abgestellt werden.
Auf Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof das die Klage abweisende Senatsurteil vom 19. April 2017, 4 K 1821/15 Z aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dazu führte er aus, die eingeführten Waren seien Stäbe im Sinne des Zolltarifs. Soweit sie nach dem Wortlaut der Pos. 8209 Stäbchen … für Werkzeuge sein sollten, werde damit sowohl die Herstellung eines Werkzeugs mit dem Stäbchen, die Herstellung eines Werkzeugs aus dem Stäbchen und auch die Verwendung des noch weiter verarbeiteten Stäbchens als Werkzeug umfasst.
Im zweiten Rechtsgang habe das Finanzgericht zu prüfen, ob aus den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der eingeführten Ware ihr Verwendungszweck als Werkzeug im dargestellten weiten Sinn folge und ihr im Sinne der Rechtsprechung des EuGH innewohne. Dabei habe das Finanzgericht sowohl das Material, die Form, die erfolgte Bearbeitung durch Sintern und Schleifen, die Härte und die Biegefestigkeit der eingeführten Waren zu berücksichtigen (Erl HS zu Pos. 8209 Rzn. 01.0 Und 02.0).
Im zweiten Rechtszug hat das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Frage „Welche anderen Verwendungsmöglichkeiten gab es für die von der Klägerin eingeführten Cermet-Stäbe mit Längen zwischen 11 und 330 mm und Durchmessern zwischen 1 und 40 mm in den Jahren 2008 bis 2010, als aus ihnen Werkzeuge herzustellen?“ eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Im zweiten Rechtszug wiederholt die Klägerin ihren bisherigen Vortrag. Nach den vorgegebenen Durchmessern und Längen, der chemischen Zusammensetzung, den Toleranzen und dem Erfordernis eines Kühlkanals in unterschiedlichen Dimensionen könnten die eingeführten Stäbchen und Stäbe nur für Werkzeuge benutzt werden. Gerade die chemische Zusammensetzung garantiere die dafür erforderliche Belastbarkeit und Härte.
Der vom Beklagten für möglich gehaltene Einsatz als Kolben benötige einen höheren Gehalt an Kobalt. Ebenso benötigten andere Nutzungsmöglichkeiten andere Ausgangswaren.
Die Klägerin beantragt,
die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 17. Januar 2011 und 26. Mai 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung 26. Mai 2015 hinsichtlich des streitigen Betrags von 139.134,66 € aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und hält an seiner bisherigen Einreihungsauffassung fest. Nach der Rechtsprechung des EuGH spiele der Verwendungszweck als letzte Möglichkeit der Beurteilung eine Rolle, wenn er der Ware innewohne, was anhand objektiver Merkmale und Eigenschaften zu beurteilen sei. Diese ergäben sich hier nur aus dem Material und der völlig neutralen Form. Die Rundstäbe könnten nicht nur zur Herstellung von Werkzeugen, sondern auch anderweit genutzt werden und gehörten deshalb in die Position 8113.
Ablängen auf bestimmte Maße und vorgegebene Durchmesser seien produktionsbedingt. Cermets seien harte, sehr spröde und teure Werkstoffe, die nur schwierig zu bearbeiten seien. Wirtschaftlich und bearbeitungstechnisch sei es daher sinnvoll, dem Hersteller bestimmte Abmessungen und Toleranzen vorzugeben.
Durch Veränderung des Kobalt-Anteils änderten sich auch Materialeigenschaften (Härte, Sprödigkeit, Verschleißfestigkeit und Wärmeleitfähigkeit). Aus den angegebenen Anteilen an Kobalt sei nicht ersichtlich, dass die Waren nur für Werkzeuge genutzt werden könnten, zumal sich aus der Literatur anderes ergebe.
Kühlkanäle seien auch in Fadenführern oder Drallgebern in der Textilindustrie vorhanden.
Stangen, die nicht die charakteristische Form der fertigen Ware auswiesen, seien nicht als Rohlinge, sondern als Halbzeug anzusehen (s. ErlKN AV 2 (HS) Rz. 04.0). Das gelte auch für Formstücke (Stäbchen) für Werkzeuge. Dazu müssten die Waren die ungefähre Form oder den Umriss der fertigen Ware haben, was hier nicht der Fall sei, weil sie einen über die gesamte Länge gleichbleibenden Querschnitt aufwiesen.
Eine eindeutige Erkennbarkeit der Stäbchen für Werkzeuge sei nicht gegeben. Dazu genügten weder ihre Materialbeschaffenheit und Form noch die teilweise gegebene Ausstattung mit Kühlkanälen. Vielmehr seien weitere äußerlich erkennbare Anhaltspunkte erforderlich, wie Bohrungen, Vertiefungen, Verjüngungen, Nuten, Biegungen.
Hinsichtlich des Verwendungszwecks sei nur die Herstellerkonzeption maßgebend, wenn es nicht nur einen Verwendungszweck gebe.
Eine Einreihung als unfertiges Formstück nach AV 2 a) Satz 1 sei auch nicht möglich, da der Begriff des Formstücks dessen Unfertigkeit umfasse. Selbst wenn die AV 2 a) Satz 1 auf Warenrohlinge angewandt würde, ergebe sich daraus nichts anderes: Die Halberzeugnisse wiesen nämlich noch nicht die charakteristische Form der fertigen Ware auf (ErlKN AV 2 (HS) Rz. 01.0 ff.). Sie dürften nicht wie eine fertige Ware eingereiht werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat von der Klägerin mit seinen Einfuhrabgabenbescheiden vom 17. Januar und 26. Mai 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung 26. Mai 2015 zu Unrecht insgesamt 139.134,66 € Zoll nacherhoben. Der Bescheid vom 17. Januar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung 26. Mai 2015 ist daher hinsichtlich eines Betrags von 19.279,45 € Zoll und der Bescheid vom 26. Mai 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung 26. Mai 2015 ist hinsichtlich des Betrags von 19.279,45 € Zoll und eines weiteren Betrags von 119.837,21 € Zoll aufzuheben, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Zwischen den Beteiligten ist nur der anzuwendende Zollsatz streitig, der sich nach Art. 20 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZK – aus dem Zolltarif ergibt, der nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK die Kombinierte Nomenklatur umfasst. Diese ist für den Zeitraum, in dem für die streitbefangenen Waren die Zollanmeldungen der Klägerin angenommen wurden, die Kombinierte Nomenklatur in der Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 vom 19. September 2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 und der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 05. Oktober 2010 jeweils zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif zu entnehmen.
Die streitbefangenen Waren sind der Position 8209 zuzuweisen. Für diese Position bestimmte die Kombinierte Nomenklatur einen Zollsatz von 2,7%, so dass die angefochtenen Bescheide, die von einem höheren Zollsatz ausgingen, aufzuheben waren.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Insoweit können die Erläuterungen zur KN ein wichtiges Instrument zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH – Urteil vom 05. September 2019 C-559/18 Rz. 25 m.w.N.).
Außerdem kann für die Zwecke der Einreihung in die geeignete Position der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (EuGH Urteil v. 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15, Rz. 40; Urteil v. 19. Dezember 2019, C-677/18 Rz. 44). Dabei kann der Verwendungszweck eines Erzeugnisses jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH Urteil v. 05. September 2019, C-559/18, Rz. 27). Insoweit ist es jedoch ausreichend, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist. Nicht erforderlich ist es, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung des einzureihenden Erzeugnisses dieser Verwendung entspricht (EUGH Urteil v. 05. September 2019, C-559/18, Rz. 28).
Nach dem zurückverweisenden BFH-Urteil sind die eingeführten Waren Stäbe aus Cermets, für die zur Einreihung in die Position 8209 nur noch festzustellen war, ob es sich bei ihnen um Stäbchen für Werkzeuge handelte. Dabei ist der BFH davon ausgegangen, dass diese Formulierung sowohl die Herstellung eines Werkzeugs mit dem Stäbchen, die Herstellung eines Werkzeugs aus dem Stäbchen und auch die Verwendung des noch weiter verarbeiteten Stäbchens als Werkzeug umfasst.
Dementsprechend hatte der Senat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob aus den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der eingeführten Ware ihr Verwendungszweck als Werkzeug im dargestellten weiten Sinn folgt und ihr im Sinne der EuGH-Rechtsprechung innewohnt. Dabei waren sowohl das Material, die Form, die erfolgte Bearbeitung durch Sintern und Schleifen, die Härte und die Biegefestigkeit der eingeführten Waren zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die eingeführten Waren nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) als Stäbchen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, in die Position 8209 einzureihen.
Aus den Stäbchen werden Werkzeuge hergestellt und die Stäbchen werden nach weiterer Verarbeitung als Werkzeuge verwendet. Diese Verwendung wohnt den streitbefangenen Waren im Sinne der o.a. Rechtsprechung des EuGH inne.
Die Stäbchen bestehen aus gesinterten Hartmetallen aus Wolframcarbid und Kobalt, wie sie in den von der Klägerin vorgelegten Produktdatenblättern näher beschrieben sind. Die so zusammengesetzten und durch Sintern und ihre Formgebung gearteten Hartmetalle sind ausdrücklich für den Einsatz als Werkzeug in der Metallbearbeitung mit geometrisch bestimmter Schneide entwickelt und für die Stäbe ausgewählt worden. Insoweit wohnt ihnen die Zweckbestimmung der Verwendung für Werkzeuge inne.
Auf Grund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten sind die vier verwendeten Werkstoffsorten den Zerspanungs-Hauptgruppen und den Anwendungsgruppen nach DIN ISO 513:2014-05 zuzuweisen. Diese beziehen sich ausschließlich auf die Anwendung der Werkstoffe als Werkzeug mit geometrisch bestimmter Schneide in der Metallzerspanung.
Die Sorten Yl10.2, YL10.A und XF30 entsprechen nach dem Gutachten den Zerspanungs-Anwendungsgruppen K20-K30 und weisen diese Hartmetalle als geeignet für die Zerspanung von kurzspanenden Eisenguss- und Stahlwerkstoffen mit einen Härte bis 220 HB aus.
Die Sorte YF06 entspricht den Zerspanungs-Anwendungsgruppen K05 und K10, womit sie für die Bearbeitung von harten Stählen und Gusseisenqualitäten sowie von Aluminium-Silizium-Legierungen geeignet sind.
Die in den Produktdatenblättern ebenfalls angegebenen mechanischen Eigenschaften (Härte nach Vickers und Biegebruchfestigkeit) entsprechen den Anforderungen an die Zerspanungshauptgruppen.
Soweit einige der Stäbe zentrale Bohrungen oder sogar zwei Längsbohrungen aufweisen, handelt es sich nach den Feststellungen im Gutachten um Kühlbohrungen, durch die im Einsatz des Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine das Kühlmittel möglichst nah an die Werkzeugschneide geführt wird. Zwei Bohrungen werden zum Beispiel beim Tieflochbohren benötigt, um Kühlschmiermittel zu- und wieder abzuführen, wobei die Spülflüssigkeit auch zum Spantransport genutzt wird.
Die Form der eingeführten Stäbe (rundgeschliffen, abgelängt, entgratet und bei einigen Stäben gefast) lässt sich nach den im Gutachten dargestellten Arbeitsschritten den ersten vier Arbeitsschritten zuordnen, die üblicherweise von einem Hartmetall herstellenden Unternehmen durchgeführt werden, während die folgenden Schritte bei Werkzeugherstellern wie den Kunden der Klägerin erfolgen.
Für die Richtigkeit der vorgenommenen Einreihung spricht auch die tatsächliche Verwendung der Stäbchen, nämlich ihr Weiterverkauf durch die Klägerin zur Herstellung von spanabhebenden Werkzeugen.
Die vom Beklagten behauptete alternative Verwendung der streitbefangenen Hartmetallstäbe gibt es nicht. Die dafür erforderliche höhere Elastizität und Korrosionsfestigkeit erfordert andere Hartmetallmischungen. Dazu werden oft gröbere Hartmetallsorten mit Korngrößen über 1,0 µm eingesetzt. Häufig kommen auch Hartmetalle mit höherem Bindergehalt zum Einsatz. Sollte Korrosion eine besondere Rolle spielen, nutzt man Nickel- oder Nickel-Chrom-Binder statt Kobalt.
Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall ein Konstrukteur diese Stäbe für eine andere Anwendung auswählt, setzt er sie nicht in einer ihrer ursprünglichen Bestimmung entsprechenden Anwendung ein. Dies ist für die Einreihung unerheblich (EUGH Urteil v. 05. September 2019, C-559/18, Rz. 28).
Sofern die weiteren Einwendungen des Beklagten wegen der Bindung des Senats an das zurückverweisende Urteil des BFH nicht ohnehin nach § 126 Abs. 5 FGO unbeachtlich sind, ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen:
Der Beklagte hat weder die Herstellung von Werkzeugen aus den Stäbchen noch deren Verwendung als Werkzeuge nach weiterer Verarbeitung bestritten.
Eine Anwendung der AV kommt nur dann in Betracht, wenn in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln nichts anderes bestimmt ist, AV 1 Satz 2. Ergibt sich wie hier auf Grund des zurückverweisenden, den entscheidenden Senat bindenden Urteils des BFH, dass nur noch zu prüfen ist, ob die zu beurteilenden Waren in die Position 8209 wegen ihrer Bestimmung „für Werkzeuge“ einzureihen sind, spielen die AV dann, wenn die zu prüfende Frage zu bejahen ist, keine Rolle mehr.
Darauf, dass die Stäbchen nicht die äußere Form etwaiger Werkzeuge aufweisen, kommt es nicht an. Die gegebenen Merkmale und Eigenschaften der Ware, die den Verwendungszweck der Ware erkennen lassen, müssen im Augenblick der Zollabfertigung vorliegen. Es kommt aber nicht darauf an, ob der jeweilige Abfertigungsbeamte bei der Zollstelle aufgrund eigener Kenntnisse bei einer Untersuchung der Ware die Zweckbestimmung erkennt. Vom Einführer können u.a. nach Art. 68 Buchst. a ZK weitere Nachweise verlangt werden oder es können Sachverständige hinzugezogen werden, um damit sämtliche Beschaffenheitsmerkmale der entsprechenden Ware im Hinblick auf den Verwendungszweck zu ermitteln (BFH Urteil vom 09. Oktober 2001, VII R 69/00, BFH/NV 2002, 440). Keinesfalls ist es erforderlich, dass die zu beurteilenden Merkmale und Eigenschaften einer Ware offensichtlich sein müssen (s. EuGH Urteil v. 12. Dezember 1996, C-38/95, Rz. 17).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO, die Entscheidung über die Hin-zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden.