Vorlage an den EuGH: Produktionsabgaben im Zuckersektor und Ausfuhrerstattungen
KI-Zusammenfassung
Eine Zuckerherstellerin klagt gegen die Festsetzung von Produktionsabgaben für 2003/04 auf Grundlage der VO (EG) Nr. 1775/2004. Streitpunkt ist, ob bei der Ermittlung des „ausführbaren Überschusses“ und des durchschnittlichen Verlusts je Tonne auch Ausfuhren zu berücksichtigen sind, für die im Wirtschaftsjahr keine Ausfuhrerstattungen gewährt wurden. Das FG Düsseldorf hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Kommissionsberechnung mit Art. 15 VO (EG) Nr. 1260/2001 und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung und zur möglichen Ungültigkeit von Durchführungsverordnungen vor.
Ausgang: Verfahren ausgesetzt und EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung/Gültigkeit des Unionsrechts angerufen
Abstrakte Rechtssätze
Ein nationales Gericht hat ein Verfahren auszusetzen und dem EuGH Fragen vorzulegen, wenn die Entscheidung von der Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht abhängt und daran durchgreifende Zweifel bestehen (Art. 234 EG; § 74 FGO).
Eine Durchführungsverordnung der Kommission, die aufgrund einer Ermächtigung in einer Grundverordnung erlassen wurde, darf von deren Bestimmungen nicht abweichen; andernfalls ist sie ungültig.
Die Auslegung von Art. 15 VO (EG) Nr. 1260/2001 zur Ermittlung des ausführbaren Überschusses ist am Zweck der Produktionsabgaben auszurichten, die Absatzkosten überschüssiger Gemeinschaftserzeugung eigenzufinanzieren.
Die Festsetzung von Produktionsabgaben kann gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn sie über das zur Finanzierung der durch Ausfuhren verursachten Verlustkosten Erforderliche hinausgeht.
Ist die Berechnung der Produktionsabgaben nach unionsrechtlichen Vorgaben fehlerhaft, kann dies die Ungültigkeit sowohl der zugrunde gelegten Durchführungsbestimmungen als auch der darauf beruhenden Verordnung zur Abgabenfestsetzung nach sich ziehen.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:
1. Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 ungültig?
3. Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dahin auszulegen, dass sowohl bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses als auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker sämtliche Ausfuhren anzusetzen sind, auch wenn für einen Teil dieser Ausfuhren im betreffenden Wirtschaftsjahr keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?
4. Für den Fall, dass die Frage 1, 2 oder 3 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ungültig?
Gründe
I.
Die Klägerin erzeugt Zucker und wendet sich gegen die Festsetzung von Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2003/04.
Am 15. Oktober 2004 trat die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 (VO Nr. 1775/2004) der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl EU Nr. L 316/64) in Kraft. Wie sich der Arbeitsunterlage des Verwaltungsausschusses für die Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor vom 16. September 2004 und der entsprechenden Arbeitsunterlage der Delegation Frankreichs vom 16. September 2004 entnehmen lässt, ermittelte die Kommission die mit der VO Nr. 1775/2004 festgesetzten Produktionsabgaben, indem sie von einem ausführbaren Überschluss von 1.128.178 t ausging. Zu dieser Menge gelangte die Kommission, indem sie von der im Wirtschaftsjahr 2003/04 insgesamt hergestellten A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup von 13.968.419 t die in diesem Wirtschaftsjahr für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzte Menge von 12.840.241 t an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup abzog. Bei der Ermittlung der letztgenannten Menge berücksichtigte die Kommission als Abzugsposten eine Menge von 840.906 t Zucker, der in Form von Verarbeitungserzeugnissen aus der Gemeinschaft ausgeführt worden war. Aus der Arbeitsunterlage des Verwaltungsausschusses vom 16. September 2004 ergibt sich, dass lediglich für eine Menge von 336.701 t Zucker, der im Wirtschaftsjahr 2003/04 in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt worden ist, Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind. Demnach sind im Wirtschaftsjahr 2003/04 für 504.205 t (840.906 t - 336.701 t) Zucker, der in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt worden ist, keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden. Nur diese Menge berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlustes je Tonne Zucker.
Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2003/04 endgültig fest. Dabei legte es der Festsetzung der Grundproduktionsabgabe von 1.792.625,74 EUR den Abgabensatz nach Art. 1 Buchst. a VO Nr. 1775/2004 und der Festsetzung der B-Abgabe von 5.500.392,66 EUR den Abgabensatz nach Art. 1 Buchst. b VO Nr. 1775/2004 zugrunde.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie vorbrachte, die Kommission habe die Produktionsabgaben fehlerhaft berechnet, weil diese über die zur Deckung der mit den Ausfuhren verbundenen Verluste hinausgingen. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 13. Juni 2005 zurück.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die VO Nr. 1775/2004 sei ungültig, weil die Kommission die Produktionsabgaben fehlerhaft berechnet habe. Bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses hätte die Kommission nicht die Menge von 504.205 t Zucker einbeziehen dürfen, der aus der Gemeinschaft in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt worden sei und für den keine Erstattungen gewährt worden seien. Denn insoweit sei dem Haushalt der Gemeinschaft kein Verlust entstanden. Die Kommission hätte zumindest bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker auch die Menge von 504.205 t einbeziehen müssen, für die keine Erstattungen gewährt worden seien. Für den Ansatz unterschiedlicher Mengen bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses und des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker gebe es keine sachliche Rechtfertigung.
Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Er sei auf der Grundlage der gültigen VO Nr. 1775/2004 ergangen. Die Festsetzung der Produktionsabgaben durch die Kommission stehe in Einklang mit Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (VO Nr. 1260/2001) des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl EG Nr. L 178/1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 (ABl EU Nr. L 6/16).
II.
Der Senat setzt das bei ihm anhängige Klageverfahren aus (§ 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 Unterabs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die im Tenor formulierten Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die VO Nr. 1775/2004 gültig ist. Der Festsetzung der Produktionsabgaben mit dem von der Klägerin angefochtenen Bescheid des beklagten Hauptzollamts liegen die mit der VO Nr 1775/2004 festgesetzten Abgabensätze zugrunde. Die VO Nr. 1775/2004 ist eine auf Grund des Art. 15 Abs. 8 erster Anstrich VO Nr. 1260/2001 ergangene Durchführungsbestimmung und wäre ungültig, wenn sie nicht mit Art. 15 VO Nr. 1260/2001 in Einklang stünde. Denn eine Durchführungsverordnung, die auf Grund einer Ermächtigung in einer Grundverordnung erlassen worden ist, darf von deren Bestimmungen nicht abweichen (EuGH, Urteil vom 2. März 1999 Rs. C-179/97, Slg. 1999, I-1251 Rdnr. 20).
Der Senat hat Zweifel, ob die von der Kommission vorgenommene Ermittlung der mit der VO Nr. 1775/2004 festgesetzten Abgabensätze mit Art. 15 VO Nr. 1260/2001 zu vereinbaren ist, soweit bei der Berechnung des ausführbaren Überschusses auch die Mengen an Zucker einbezogen worden sind, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt und für die keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind. Aus dem 9., 11., 12. und 13. Erwägungsgrund zur VO Nr. 1260/2001 ergibt sich, dass der Zweck der Erhebung der Produktionsabgaben darin besteht, die Erzeuger zur Tragung der Kosten heranzuziehen, die durch den Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemeinschaftserzeugung entstehen. Dieser Grundsatz der Eigenfinanzierung der Absatzkosten ist auch vom EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt worden (Urteile vom 22. Januar 1986 Rs. 250/84, Slg. 1986, 117 Rdnr. 19 sowie vom 21. Februar 1991 Rs. C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415 Rdnr. 62). Dies könnte dafür sprechen, als ausführbaren Überschuss im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1260/2001 nur die Ausfuhrmenge zu verstehen, für die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr auch tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind. Dann hätte die Klägerin nach der von ihr vorgelegten Berechnung nur Produktionsabgaben von 3.771.140 EUR für das Wirtschaftsjahr 2003/04 zu entrichten. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Januar 1986 (Rs. 250/84 Rdnr. 19) zwar ausgeführt, die Erhebung der B-Abgabe sei geeignet, die erforderlichen Ausfuhrerstattungen zu finanzieren und gleichzeitig eine abschreckende Wirkung auf die Erzeuger auszuüben. Dem 9., 11., 12. und 13. Erwägungsgrund zur VO Nr. 1260/2001 lässt sich als Zweck der Erhebung der Produktionsabgaben jedoch nur derjenige der Finanzierung der Absatzkosten durch die Erzeuger entnehmen. Überdies könnte eine Berechnung der festzusetzenden Produktionsabgaben, wie sie die Kommission vorgenommen hat, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH-Urteile vom 29. Januar 1998 Rs. C-161/96, Slg. 1998, I-281 Rdnr. 31 sowie vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00, Slg. 2002, I-6453 Rdnr. 59). Würde der Zweck der Erhebung der Produktionsabgaben sich darin erschöpfen, die Erzeuger zur Finanzierung der Absatzkosten der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung heranzuziehen, wäre die Festsetzung von Abgaben, die ohne Berücksichtigung des Umstands, dass nur für einen Teil des ausgeführten Zuckers Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind, über das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche hinausgehen.
Käme der EuGH zu dem Ergebnis, dass Art. 15 VO Nr. 1260/2001 dahin auszulegen ist, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind, so würde sich die Frage der Gültigkeit des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 (VO Nr. 314/2002) der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl EG Nr. L 50/40) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 (ABl EU Nr. L 160/33) stellen. Denn der Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 314/2002 lässt es nicht zu, nur diejenigen Ausfuhrmengen zu berücksichtigen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind. Eine Ungültigkeit des Art. 6 Abs. 4 VO Nr. 314/2002 könnte die Ungültigkeit der VO Nr. 1775/2004 zur Folge haben, weil die Festsetzung der Produktionsabgaben mit dieser Verordnung auf der Grundlage der erstgenannten Bestimmung erfolgt ist.
Käme der EuGH zu dem Ergebnis, dass Art. 15 VO Nr. 1260/2001 dahin auszulegen ist, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses sämtliche Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup anzusetzen sind, unabhängig davon, dass für einen Teil dieser Mengen keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind, stellt sich die Frage, ob dies auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker zu geschehen hat. Hiergegen könnte der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 VO Nr. 1260/2001 sprechen, wonach nur die "betreffenden Ausfuhrverpflichtungen" zu berücksichtigen sind. Was hierunter zu verstehen ist, wird in Art. 6 Abs. 5 VO Nr. 314/2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 38/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 (ABl EU Nr. L 6/13) näher erläutert. Andererseits scheint es nicht folgerichtig zu sein, bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses sämtliche Ausfuhrmengen an Zucker zu berücksichtigen unabhängig davon, dass für einen Teil dieses Zuckers keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker jedoch nur die Ausfuhrmengen zugrunde zu legen, für die Ausfuhrerstattungen gewahrt worden sind. Würde der EuGH diese Berechnung der Kommission für mit Art. 15 VO Nr. 1260/2001 nicht in Einklang stehend erachten, wäre die VO Nr. 1775/2004 aus diesem Grunde ungültig.