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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 2894/09 VSt·04.05.2010

Abweisung der Klage: Keine Einordnung als produzierendes Gewerbe für steuerbegünstigte Stromentnahme

SteuerrechtEnergiesteuerrechtVerbrauchsteuern (Stromsteuer)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin betreibt Sortier-/Behandlungsanlagen für Alt- und Gewerbeabfälle und beantragte eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom. Streit war, ob ihr Betrieb der Abteilung 37 (Recycling) der WZ 2003 und damit dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist. Das FG verneint dies, weil die Tätigkeiten überwiegend Sortier-, Trenn- und Verpackungsleistungen ohne substanzielle stoffliche Veränderung darstellen und weist die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Erteilung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als unbegründet abgewiesen; Betrieb nicht als produzierendes Gewerbe eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 4 StromStG setzt voraus, dass das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist.

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Zur Abgrenzung als Recycling (Abteilung 37 WZ 2003) ist erforderlich, dass ein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess vorliegt, der zu einer nicht unerheblichen Veränderung der stofflichen Zusammensetzung führt.

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Sammeln, Sortieren, Trennen, Zerlegen, (Wieder-)Verpacken, Lagerung und Lieferung von Altmaterialien ohne tatsächlichen Verarbeitungsprozess sind als Großhandels- bzw. Handelsleistungen und nicht als verarbeitendes Gewerbe einzuordnen.

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Bloße Vorstufenhandlungen wie Zerkleinern zu Sortierzwecken, Sortieren und Pressen ohne substanzielle stoffliche Veränderung begründen keine Zuteilung zur Abteilung 37 und rechtfertigen daher keine steuerbegünstigte Stromentnahme.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 101 Satz 1 FGO§ 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG§ 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG§ 9 Abs. 3 StromStG§ 135 Abs. 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt eine Sortieranlage für Verpackungen, Papier, Pappe, Kunststoffe, Gewerbeabfälle und sonstige Stoffe, die sie nach Trennung vermarktet. Zu diesem Zweck unterhält sie eine Anlage zur Behandlung von Verpackungsabfällen sowie eine Anlage zur Behandlung von Gewerbeabfällen.

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Die in Säcken angelieferten Verpackungsabfälle werden nach dem Aufreißen der Säcke in einer Siebtrommel durch den Einsatz von Magneten und Windsichtern in Eisenmetalle und heizwertreiche Leichtstoffe getrennt. Größere Eisenteile werden durch elektrische Überbandmagnete ausgesondert und nach dem Pressen zu Paketen an die Stahlindustrie veräußert. Im Anschluss an das manuelle Aussortieren grober Inhaltsstoffe wie Pappe, Papier und Kunststoffflaschen wird das verbleibende Material unter Einsatz von Nahinfrarot-Detektoren nach unterschiedlichen Stoffgruppen, wie z.B. unterschiedlichen Kunststoffen, sortiert. Das verbleibende Material durchläuft einen Nichteisenabscheider, der durch induzierte Wirbelströme ein Magnetfeld erzeugt. Hierdurch werden aluminiumbedampfte Tüten oder Verpackung identifiziert und ausgesondert. Die durch das Sortieren gewonnenen Stoffe, wie Papier, Polyethylenfolien und Polyethylenflaschen, Bleche, Aluminium, werden in einer Balkenpresse zu sog. Wertstoffballen gepresst, die an andere Unternehmen zur Weiterverarbeitung geliefert werden. Der nicht anderweit verwertbare Sortierrest wird zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet.

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Die Gewerbeabfälle werden nach einer groben Sortierung zunächst auf eine Größe von etwa 300 mm zerkleinert. Alsdann wird Eisenmetall durch Überbandmagnete aussortiert. Nach der Trennung größerer und kleinerer Materialien werden die größeren Teile manuell in mineralische Komponenten, Kunststoffe und Holz sowie die kleineren Teile durch Sieben in Sand und Steine getrennt. Aus dem größeren leichten Material werden unter Einsatz von Nahinfrarot-Detektoren unterschiedliche Kunstoffe sowie Papier und Holz ausgesondert. Die Kunststoffe und das Papier werden zu Wertstoffballen gepresst und zur Weiterverarbeitung veräußert. Steine, Mineralien und Holz werden ebenfalls zur Weiterverarbeitung angeboten. Der nicht anderweit verwertbare Sortierrest wird zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet.

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Die Klägerin beantragte am 7. November 2008, ihr eine Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigten Strom zu erteilen. Dabei gab sie an, dass ihre Haupttätigkeit in dem Recycling von Altmaterialien und Reststoffen bestehe.

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Das beklagte Hauptzollamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Mai 2009 unter Hinweis darauf ab, dass das Unternehmen der Klägerin nicht dem Abschnitt D der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zuzuordnen sei. Im Betrieb der Klägerin finde kein industrieller Verarbeitungsprozess statt, der eine Zuordnung zu Abteilung 37 (Recycling) WZ 2003 rechtfertige. Das Unternehmen der Klägerin sei vielmehr der Klasse 51.57 (Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen) WZ 2003 zuzuordnen.

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Sie stelle Sekundärstoffe aus Altmaterialien unter Nutzung mechanischer und physikalischer Verarbeitungsschritte her, die in weiteren externen Schritten industriell verarbeitet würden. Im Anschluss an das Zerkleinern, Sortieren, Windsichten und Trennen der Materialien würden oftmals die physikalischen Eigenschaften so weit verändert, dass die erzeugten Stoffe in den nachfolgenden industriellen Verarbeitungsprozessen nutzbar seien. Ihr Unternehmen könne nicht der Klasse 51.57 WZ 2003 zugeordnet werden, weil es sich bei der Verarbeitung der Materialien nicht nur um eine handelsübliche Manipulation handele.

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Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 15. Juli 2009 zurück und führte aus: Das Trennen und Sortieren der Materialien stelle keinen industriellen Verarbeitungsprozess dar. Die stoffliche Beschaffenheit der Materialien werde nicht verändert.

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Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Durch den Einsatz verschiedener mechanischer Verfahren wie dem Zerkleinern, Sortieren, Trennen und Verpressen werde in ihrem Unternehmen aus dem unsortiertem Input ein Output erzeugt, der als Sekundärrohstoff für einen direkten Einsatz in der industriellen Verarbeitung geeignet sei. Wegen der Komplexität der Verfahrensschritte handele es sich nicht nur um eine handelsübliche Manipulation.

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Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. Mai 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zu erteilen.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweiset es auf seine Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18. Mai 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zu erteilen.

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Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist § 9 Abs. 4 Satz 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG). Danach ist die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (§ 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG) zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 StromStG vorliegen und gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Bedenken bestehen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 StromStG liegen im Streitfall nicht vor. Bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es sich nicht um ein solches des Produzierenden Gewerbes.

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Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind u.a. Unternehmen, die dem Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) der WZ 2003 zuzuordnen sind. Die Abteilung 37 (Recycling) in Abschnitt D WZ 2003 umfasst die Verarbeitung von Altmaterialien und Reststoffen sowie anderen gebrauchten oder ungebrauchten Artikeln zu Sekundärrohstoffen. Dafür ist ein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess erforderlich. Kennzeichnend hierfür ist, dass der Input aus sortierten oder unsortierten Altmaterialien und Reststoffen besteht, der normalerweise ungeeignet für die weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ist, während der Output für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird (Abteilung 37 WZ 2003). Die Abteilung 37 WZ 2003 umfasst jedoch nicht den Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen einschließlich Sammeln, Sortieren, Trennen, Zerlegen von Gebrauchtwaren zur Gewinnung wieder verwendbarer Teile, (Wieder-)Verpacken, Lagerung und Lieferung, ohne dass ein tatsächlicher Verarbeitungsprozess erfolgt.

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Der Klägerin mag zwar einzuräumen sein, dass der Input in ihrem Unternehmen aus unsortierten Altmaterialien und Reststoffen besteht, der ungeeignet für eine weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ist, während der Output für einen Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird. Gleichwohl findet in dem Unternehmen der Klägerin kein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess statt.

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Für statistische Zwecke sind nur solche Tätigkeiten als Verarbeitung oder Herstellung anzusehen, bei denen das Einwirken auf die Ware zu einer nicht unerheblichen Veränderung ihrer stofflichen Zusammensetzung führt (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 24. Januar 2006 VII R 44/04, BFHE 212, 354). Das Verarbeitende Gewerbe ist im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen gekennzeichnet (BFH-Urteil in BFHE 212, 354).

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Geht man von diesen Grundsätzen aus, kann nach Überzeugung des Senats ein ins Gewicht fallender Verarbeitungsprozess im Unternehmen der Klägerin nicht festgestellt werden. Wie sich aus Abteilung 37 WZ 2003 (dort 3. Anstrich) ergibt, reicht das Trennen und Sortieren der angelieferten Materialien allein nicht aus, um von einem Verarbeitungsprozess sprechen zu können. Das Zerkleinern der Gewerbeabfälle auf eine Größe von etwa 300 mm geschieht auch nicht, um eine bestimmte Ware herzustellen, die sich für eine direkte industrielle Verwendung eignen würde. Nach der Darstellung der Klägerin (Bl. 43 der Gerichtsakte) stellt das Zerkleinern der Gewerbeabfälle vielmehr lediglich eine Vorstufe für die anschließenden Sortiervorgange dar. Da sich die Klägerin nicht ausschließlich oder zumindest überwiegend mit dem mechanischen Zerkleinern (Shreddern) von Eisen- und Stahlschrott sowie NE-Metallen befasst, kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf die Unterklasse 37.10.1 Anstrich 2 und die Unterklasse 37.10.2 Anstrich 2 WZ 2003 berufen.

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Das Pressen des aussortierten Papiers zu Ballen ist gleichfalls kein ausreichender Verarbeitungsvorgang, weil das Papier nicht stofflich verändert wird. Das Sortieren und Pressen der Papierabfälle ist vielmehr mit einem Sortieren und Verpacken von Altmaterialien und Reststoffen ohne einen industriellen Verarbeitungsprozess zu vergleichen, was nach der Unterklasse 37.20.2 WZ 2003 für die Annahme eines Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus Papier, Karton und Pappe nicht ausreicht. Soweit in dem Unternehmen der Klägerin Kunststoffe sortiert und anschließend getrennt nach Beschaffenheit gepresst werden, kann auch dies allein die Annahme eines industriellen Verarbeitungsvorganges nach der Unterklasse 37.20.4 WZ 2003 nicht begründen. Denn im Betrieb der Klägerin werden auch andere Altmaterialien und Reststoffe gepresst, ohne dass dies nach der WZ 2003 einen industriellen Verarbeitungsprozess darstellt. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin (Bl. 41 ff. der Gerichtsakte) kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kunststoffe gerade als Sekundärrohstoffe für die Herstellung ganz bestimmter Waren aus Kunststoff "verarbeitet" werden.

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Soweit die Klägerin den nicht anderweit verwertbaren Sortierrest zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet, kommt dem in ihrem Unternehmen offensichtlich nur eine völlig untergeordnete Rolle zu. Der Schwerpunkt ihrer unternehmerischen Tätigkeit besteht in dem Sortieren und Trennen von Abfällen, die von anderen Unternehmen weiterverarbeitet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.