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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 2860/13 E·09.12.2014

§ 174 Abs. 2 AO: Korrektur doppelter Betriebsausgaben wegen Gewerbesteuerrückstellungen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten für 2008 den Abzug nachträglicher Betriebsausgaben aus Gewerbesteuernachzahlungen (1999–2001) einer früheren GbR. Das Finanzamt kürzte den Abzug, weil die Gewerbesteuerbelastung bereits 2001 über im Übergangsgewinn berücksichtigte Gewerbesteuerrückstellungen gewinnmindernd erfasst worden war, und änderte den Bescheid nach § 174 Abs. 2 AO. Das FG hielt die Änderung für zulässig, da derselbe Sachverhalt mehrfach zugunsten berücksichtigt wurde und die unvollständige Erklärung der Kläger die doppelte Berücksichtigung überwiegend verursacht hatte. Ermittlungsdefizite und die spätere Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung begründeten keinen Vertrauensschutz.

Ausgang: Klage gegen die Änderung des ESt-Bescheids 2008 nach § 174 Abs. 2 AO wegen doppelten Betriebsausgabenabzugs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 174 Abs. 2 AO erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten berücksichtigt wurde, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen.

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Eine Änderung nach § 174 Abs. 2 Satz 2 AO setzt voraus, dass die mehrfache Begünstigung auf eine Erklärung oder einen Antrag des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist; hierfür genügt eine überwiegende Mitverursachung durch den Steuerpflichtigen.

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Ein Steuerpflichtiger muss den steuerlich erheblichen Sachverhalt eindeutig, vollständig und richtig darlegen; Unklarheiten oder Auslassungen, die zur Irreführung der Finanzbehörde geeignet sind, gehen zu seinen Lasten.

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Ermittlungsfehler der Finanzbehörde schließen die Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 2 AO nicht aus, solange ihnen gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Steuerpflichtigen nur geringeres Gewicht zukommt.

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Die Aufhebung eines Vorbehalts der Nachprüfung begründet keinen Vertrauensschutz gegen eine Berichtigung nach § 174 Abs. 2 AO, wenn die widerstreitende Begünstigung bereits aufgrund der unvollständigen Erklärung eingetreten ist.

Relevante Normen
§ 174 AO§ 174 Abs. 2 AO§ 90 AO§ 150 AO§ 100 Abs. 1 S. 1, 1. HS FGO§ 24 Nr. 2 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger war Gesellschafter der  „A/B GbR“ (im Folgenden: GbR). Zum     2001 schied er als vorletzter Gesellschafter gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages aus.

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Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung G führte bei der GbR wegen gesonderter Feststellung, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1999-2001 eine Außenprüfung durch. Im Bericht vom 30. Dezember 2004 wurde beanstandet, dass aufgrund des Ausscheidens ein Veräußerungsgewinn/-verlust hinsichtlich des Mitunternehmeranteils des Klägers zu ermitteln sei. Zur Ermittlung des Werts des Anteils sei von der bisher angewandten Einnahme-Überschuss-Rechnung zum Bestandsvergleich überzugehen. Entsprechende Unterlagen seien während der Prüfung vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zu beanstanden, dass die GbR bisher nicht zur Gewerbesteuer veranlagt worden sei. Denn die Einkünfte aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter seien gewerbesteuerpflichtig. In der Auseinandersetzungsbilanz zum  2001 (Anl. 7 des Prüfungsberichts) waren Gewerbesteuerrückstellungen in Höhe von insgesamt    € ausgewiesen. Im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinns (Anl. 8 des Prüfungsberichts) wurden Gewerbesteuerrückstellungen für die Jahre 1999-2001 als Kürzungsbeträge berücksichtigt und dem Kläger ein Übergangsgewinn von     € abzgl.     € anteiliger Gewerbesteuer zugewiesen. Der Bericht wurde auch dem Kläger übermittelt.

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Das für die Auswertung des Prüfungsberichts zuständige Finanzamt F übernahm das Prüfungsergebnis auch hinsichtlich des ermittelten Übergangsgewinns im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung und sandte unter dem 13. August 2007 eine Mitteilung hierüber an den Beklagten. Dieser erließ einen entsprechend geänderten Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2001 unter dem 31. August 2007.

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Unter dem 5. Dezember 2008 beantragten die Kläger, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, bei dem Beklagten die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2008 auf 0 €. Zur Begründung führten sie aus, dass im Veranlagungszeitraum 2008 nachträgliche Betriebsausgaben i.H.v.    € entstanden seien, die bei der Einkommensteuerveranlagung 2008 berücksichtigt werden müssten. Der Betrag setze sich aus Gewerbesteuer für die Jahre 1999-2001 zuzüglich Zinsen zur Gewerbesteuer und abzüglich einer Zinsreduzierung und einer Erstattung durch Herrn A zusammen. Die einzelnen Beträge schlüsselten sie auf. Der Beklagte setzte die Vorauszahlungen für das IV. Quartal 2008 mit Bescheid vom 5. Januar 2009 antragsgemäß herab.

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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machten die Kläger dem entsprechend „nachträgliche Betriebsausgaben […] im Zusammenhang mit der ehemaligen    A/B“ i.H.v. insgesamt    € geltend. Sie wiesen darauf hin, dass die entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide dem Beklagten bereits vorlägen. Nach der von ihnen eingereichten Einzelaufstellung setze sich der Gesamtbetrag zusammen aus Gewerbesteuer für die Jahre 1999-2001, Zinsen zur Gewerbesteuer abzüglich einer Zinsreduzierung und einer Erstattung durch Herrn A.

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Der Sachbearbeiter des Beklagten recherchierte zur Abziehbarkeit nachträglicher Betriebsausgaben und vermerkte auf der Einzelaufstellung der von den Klägern geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben: „Passivierung ist unterblieben, da m.E. eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde und es so zu Gewerbesteuernachzahlungen für die Jahre 1999-2001 gekommen ist! Keine ungerechtfertigten Steuervorteile durch Verlagerung der Verluste erlangt! VdN und Anforderung der Schlussbilanz sowie Prüfungsbericht!“. Die entsprechend vorbereitete Veranlagung gab er mit einem Vermerk („   €nachträgliche Betriebsausgaben GbR mit A bereits seitens Veranlagungsbezirk angeschrieben. Einkommensteuer 2008 deshalb VdN“) an die Qualitätssicherungsstelle des Beklagten, die den Begleitzettel unter dem 26. August 2009 abzeichnete. Am 7. August 2009 ging der vom Sachbearbeiter beim Finanzamt F am 4. August 2009 angeforderte Prüfungsbericht nebst Einnahme-Überschuss-Rechnung der GbR für das Jahr 2000 bei dem Beklagten ein. Unter dem 10. September 2009 erließ der Beklagte den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, in welchem er die von den Klägern geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben erklärungsgemäß berücksichtigte. Der Sachbearbeiter des Beklagten hatte sich den Entwurf des Bescheides zum 12. Oktober 2009 auf Wiedervorlage mit dem Zusatz gelegt: „VdN: Nachfrage Betriebsfinanzamt“. Hierzu vermerkte er: „liegt vor“.

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Ein anderer Sachbearbeiter des Beklagten vermerkte unter dem 6. September 2011, dass keine Gründe für den Vorbehalt der Nachprüfung ersichtlich seien. Der Fall sei abschließend im Rahmen der Vorveranlagungen geprüft worden. Der Beklagte hob den Vorbehalt der Nachprüfung daraufhin unter dem 16. September 2011 auf.

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In der Folgezeit fand eine Prüfung des Falles statt, bei welcher festgestellt wurde, dass hinsichtlich der im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben in Höhe von    € ein Betrag von    € zu viel berücksichtigt worden sei. Denn im Hinblick auf die bei der Ermittlung des Übergangsgewinns gebildeten Gewerbesteuerrückstellungen für die Jahre 1999-2001 sei der anteilige Betrag von    € bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Jahr 2001 bereits gewinnmindernd berücksichtigt worden.

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Nach Anhörung hierzu änderte der Beklagte den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2008 unter dem 18. April 2013 nach § 174 der Abgabenordnung (AO), indem er als nachträgliche Betriebsausgaben nur noch einen Betrag von    € anerkannte.

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Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und trugen vor: Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 Abs. 2 AO seien nicht erfüllt. Sie hätten im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 den Sachverhalt eindeutig, vollständig und richtig dargelegt. Der Beklagte habe durch die Verletzung seiner Ermittlungspflicht, durch die unterlassene bzw. unzulängliche Sachverhaltsermittlung, die unrichtige Festsetzung weit überwiegend mitverursacht. Der Sachverhalt sei ihm schon nach Durchführung der Außenprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung G und entsprechender Mitteilung durch das Finanzamt F bekannt gewesen. Spätestens zur Zeit des Erlasses des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 vom 31. August 2007 habe er von der Außenprüfung und den gebildeten Rückstellungen gewusst. Er habe deshalb schon bei der Anpassung der Vorauszahlungen die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben prüfen können, jedenfalls aber im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008. Darüber hinaus habe der Beklagte durch die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ihr Vertrauen in die Bestandskraft des Steuerbescheides intensiviert. Er habe im Rahmen dessen ein weiteres Mal die Möglichkeit der Überprüfung gehabt.

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Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 30. Juli 2013 als unbegründet zurück. Die Kläger hätten die doppelte Berücksichtigung verursacht und könnten sich daher nicht auf einen Ermittlungsfehler des Finanzamts berufen. Sie hätten den Sachverhalt nämlich nur unvollständig vorgetragen, da sie nicht auf die bereits erfolgte Gewinnminderung durch Gewerbesteuerrückstellungen im Jahr 2001 hingewiesen hätten. Dies sei aus der Steuererklärung allein nicht ersichtlich gewesen. Sie seien aber nach § 90 und § 150 AO zur eindeutigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Darlegung des Sachverhaltes verpflichtet gewesen. Nur dann könne das Finanzamt sämtliche tatsächliche und rechtliche Schlussfolgerungen ziehen. Aufgrund der unvollständigen Angaben in der Einkommensteuererklärung sei der Sachbearbeiter davon ausgegangen, dass Gewerbesteuerrückstellungen nicht gebildet worden seien. Etwaige Unklarheiten, die zur Irreführung des Finanzamtes geeignet seien, gingen nach der Rechtsprechung zulasten der Steuerpflichtigen. Das Finanzamt dürfe auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen. Eine Änderung sei deswegen auch bei nicht überwiegender Mitverursachung durch das Finanzamt möglich. Im vorliegenden Fall sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kläger steuerlich beraten gewesen seien. Unerheblich seien die Feststellungsbescheide und entsprechenden Mitteilungen des Finanzamts F, da diese als Grundlagenbescheide inhaltlich nicht geprüft worden seien und auch nicht hätten geprüft werden müssen. Darüber hinaus bestehe nach der Rechtsprechung keine Verpflichtung, Unterlagen für 5 bis 7 Jahre zurückliegende Veranlagungszeiträume heranzuziehen, wenn keine Gründe für eine Überwachungswürdigkeit ersichtlich seien. Hiervon sei der Sachbearbeiter aufgrund der Irreführung ausgegangen.

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Mit ihrer Klage tragen die Kläger ergänzend vor, aus dem die Prüfungsbericht ergebe sich die Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen. Auch der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 13. August 2007 verweise auf den Austritt des Klägers zum 2. Januar 2001 sowie den festgestellten Übergangsgewinn. Unabhängig von den weiteren Überprüfungsmöglichkeiten im Veranlagungsverfahren sei es jedenfalls grob fahrlässig, dass der Beklagte den angeforderten Prüfungsbericht nicht mehr im Einzelnen geprüft habe. Demgegenüber sei der Beitrag der Kläger gering. Zum einen hätten sie die Betriebsausgaben nicht doppelt erklärt. Sie hätten Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 geltend gemacht, während die Gewerbesteuerrückstellungen im Rahmen der Außenprüfung und durch das Finanzamt F berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei der Kläger zum Zeitpunkt des Beginns der Außenprüfung schon dreieinhalb Jahre ausgeschieden gewesen. Bei der Unterzeichnung der Einkommensteuererklärung habe ihm der Außenprüfungsbericht nicht vorgelegen, anders als bei dem Beklagten, der den Bericht angefordert habe. Schließlich habe sich der Beklagte bisher nicht geäußert, warum es im Jahr 2013 plötzlich zu einer Überprüfung gekommen sei.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2008 vom 18. April 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2013 dahingehend zu ändern, dass bei dem Kläger negative Einkünfte aus anderer selbständiger Arbeit i.H.v.    € anstatt bisher    € angesetzt werden,

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertieft im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem außergerichtlichen Verfahren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1, 1. HS der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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Der Beklagte durfte nach § 174 Abs. 2 AO den angefochtenen Bescheid erlassen.

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Nach § 174 Abs. 2 S. 1 AO ist ein fehlerhafter Steuerbescheid zu ändern, in welchem ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend - unstreitig - erfüllt, soweit es um die in Rede stehenden Betriebsausgaben i.H.v.    € geht. Denn die Gewerbesteuerbelastung des Klägers für die Jahre 1999-2001 war bereits in dieser Höhe im Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2001 vom 31. August 2007 berücksichtigt worden, dadurch dass bei der Ermittlung des Übergangsgewinns des Klägers für diese Jahre Gewerbesteuerrückstellungen gebildet worden waren. Der nochmalige Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß § 24 Nr. 2, § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetztes (EStG) im Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2008 vom 10. September 2009 war mithin fehlerhaft und wurde in den folgenden Bescheiden unverändert fortgeführt.

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Der fehlerhafte Steuerbescheid ist von Amts wegen aber nur zu ändern, wenn die mehrfache Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (§ 174 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Steuervorteil soll dem durch die widerstreitende Steuerfestsetzung begünstigten Steuerpflichtigen nur dann genommen werden, wenn er ihn durch eine objektiv falsche Darstellung des Sachverhalts veranlasst hat. In diesem Fall verdient er im Hinblick auf die Bestandskraft des Steuerbescheids keinen Vertrauensschutz (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.Oktober 1980 VIII R 186/78, BFHE 132, 182, BStBl II 1981, 388).

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Die Änderung des unrichtigen Bescheids ist nach § 174 Abs. 2 AO nicht nur dann möglich, wenn die Verursachung der Unrichtigkeit allein auf Seiten des Steuerpflichtigen liegt. Eine überwiegende Verursachung durch den Steuerpflichtigen ist ausreichend (BFH, Beschluss vom 13. April 2012 IX B 189/11, BFH/NV 2012, 1098). So steht es einer Änderung nicht entgegen, wenn das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung seine Ermittlungspflicht verletzt und damit die unrichtige Steuerfestsetzung mitverursacht hat. Voraussetzung für die Änderungsbefugnis ist dann aber, dass der Mitverursachung durch das Finanzamt nur ein geringeres Gewicht beizumessen ist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat, sich auf Ermittlungsfehler des Finanzamts regelmäßig nicht berufen kann. Es ist gerade Sache des Steuerpflichtigen, den für die Besteuerung erheblichen Sachverhalt eindeutig, vollständig und richtig zu schildern (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1965 IV 305/63 U, BFHE 84, 577, BStBl III 1966, 209; so auch BFH, Beschluss vom 24. Juni 2006 XI B 63/02, BFH/NV 2005, 1). Unklarheiten, die zur Irreführung des Finanzamts geeignet sind, gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (zum Ganzen siehe im Einzelnen insbesondere BFH, Urteil vom 22. September 1983 IV R 227/80, BFHE 139, 347, BStBl II 1984, 510).

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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall eine überwiegende Mitverursachung der Kläger anzunehmen.

28

Die Kläger haben die erneute Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung der Jahre 1999-2001 im Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2008 vom 10. September 2009 durch Abgabe einer unvollständigen Einkommensteuererklärung verursacht. Wie auch der Beklagte vorträgt, haben sie nachträgliche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt i.H.v.    € erklärt, ohne anzugeben, dass diese bereits überwiegend im Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2001 vom 31. August 2007 durch Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen i.H.v.    € gewinnmindernd berücksichtigt worden waren. Hierdurch bestand die Möglichkeit der Irreführung des Beklagten, da dieser davon ausgehen konnte, eine Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung bei der Einkommensteuer sei bisher nicht erfolgt. Das gilt umso mehr, als die bereits berücksichtigten und die später erklärten Beträge nicht identisch waren. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Kläger ihre Einkommensteuererklärung nicht persönlich erstellt haben, sondern steuerlich beraten gewesen sind. Denn gerade von den in Steuersachen Bevollmächtigten kann erwartet werden, dass sie - in Fällen wie dem vorliegenden - die Möglichkeit bereits gebildeter Gewerbesteuerrückstellungen in Betracht ziehen und vor Abgabe einer Einkommensteuererklärung überprüfen. Sie hätten hierfür schon bei Erstellung der Einkommensteuererklärung den Bericht über die Außenprüfung heranziehen und überprüfen müssen. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass es sich bei den erklärten nachträglichen Betriebsausgaben im vorliegenden Fall um Aufwendungen mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen gehandelt hat. Darüber hinaus können sich auch die Kläger selbst nicht darauf berufen, dass ihnen bei Unterschrift der Einkommensteuererklärung der Bericht nicht vorgelegen habe. Denn der Bericht ist auch dem Kläger bzw. seinen damals Bevollmächtigten bekannt gegeben worden. Die Abgabe der unvollständigen Steuererklärung hat gerade zur doppelten Berücksichtigung der Aufwendungen geführt, denn der Sachbearbeiter ist ausweislich des Vermerks auf der Anlage zur Einkommensteuererklärung 2008 davon ausgegangen, dass keine Gewerbesteuerrückstellungen gebildet worden waren. Er hat daraufhin die Aufwendungen im Bescheid vom 10. September 2009 erklärungsgemäß berücksichtigt.

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Anders als die Kläger meinen, führt es zu keinem anderen Ergebnis, dass der Sachbearbeiter die Veranlagung zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt und weitere Unterlagen angefordert hat, nach deren Eintreffen er den Abzug der Aufwendungen nicht wieder rückgängig gemacht hat. Denn die doppelte Berücksichtigung war zu diesem Zeitpunkt mit Bescheid vom 10. September 2009 schon erfolgt. Spätere Handlungen des Beklagten konnten hierfür nicht mehr ursächlich sein. Selbst wenn man sie im Hinblick auf die schon im Rahmen der Veranlagung angestoßene weitere Sachverhaltsermittlung und den deshalb in den Bescheid aufgenommenen Vorbehalt der Nachprüfung noch berücksichtigen wollte, überwiegen sie aber auch nicht den Verursachungsbeitrag der Kläger. Denn bei Abgabe einer unvollständigen Steuererklärung stellt es gerade einen typischen Kausalverlauf dar, dass dem Finanzamt die Sachverhaltslücke entweder nicht auffällt oder andere Fehler im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen passieren. Außergewöhnliche Umstände, die im vorliegenden Fall zu einem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Beklagten führen könnten, der die von den Klägern gesetzte Ursachenkette unterbricht, sind gerade nicht ersichtlich. Unerheblich ist insofern auch, dass der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat. Denn auch dies war nur Folge der von den Klägern in Gang gesetzten typischen Ursachenkette.

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Schließlich kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte bei der Veranlagung für das Jahr 2001 Feststellungsergebnisse des Finanzamtes F ausgewertet oder die Einkommensteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2008 entsprechend dem klägerischen Antrag angepasst hat. Zum einen handelt es sich hierbei um Vorgänge, die vor Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 und mithin vor dem Setzen der Ursachenkette durch die Kläger liegen. Zum anderen hat der Beklagte lediglich Ergebnisse der Grundlagenbescheide zutreffend ohne erneute eigene Prüfung ausgewertet und im Übrigen gerade - wie auch bei der späteren Bearbeitung der Einkommensteuererklärung - dem klägerischen Antrag entsprochen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.