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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 2830/11 Z·01.05.2012

Zollwert: Transportkosten von Hangtags sind keine hinzurechenbaren Umschließungskosten

SteuerrechtZollrechtAbgabenordnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nacherhebung von Zoll, soweit Transportkosten für Hangtags (Preisschilder/Werbeanhänger) dem Zollwert zugerechnet wurden. Streitig war, ob diese Kosten als Umschließungskosten nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK hinzuzurechnen sind. Das FG Düsseldorf gab der Klage insoweit statt, weil Hangtags keine Umschließungen/Behältnisse oder Verpackungen sind, sondern bloße Warenkennzeichnungen. Eine Hinzurechnung über Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK scheidet ebenfalls aus, da dort nur der Wert, nicht Transportkosten, erfasst wird.

Ausgang: Einfuhrabgabenbescheid aufgehoben, soweit Transportkosten der Hangtags dem Zollwert hinzugerechnet wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für an Waren befestigte Preisschilder, Informations- und Werbeanhänger (Hangtags) sind keine Kosten von Umschließungen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK.

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Für die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK ist der wortgleiche Art. 8 Abs. 1 Buchst. a II GATT-Zollwertkodex 1994 heranzuziehen; maßgeblich sind insoweit die englische, französische und spanische Sprachfassung.

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Der Begriff der „Umschließungen/containers/contenants/envases o embalajes“ erfasst Behälter und Verpackungen, nicht jedoch bloße Warenkennzeichnungen ohne Verpackungsfunktion.

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Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK ermöglicht lediglich die Hinzurechnung des Werts unentgeltlich beigestellter Materialien/Bestandteile; Transportkosten solcher Beistellungen werden von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Relevante Normen
§ Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK)§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK§ Art. 29 ZK§ Art. 8 Abs. 1 Buchst. a II GATT-Zollwertkodex 1994§ Art. XVI Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 26.01.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2011 und in der Fassung des Bescheids vom 14.09.2011 wird aufgehoben, soweit darin die Transportkosten der Hangtags von ihren Herstellerbetrieben zu den Herstellerbetrieben der einzuführenden Waren dem Zollwert hinzugerechnet wurden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kosten-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll.

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Die Klägerin und die konzernangehörige Gesellschaft X, Macao kauften sog. Hangtags u.a. von der Fa. A, …../Texas mit der Lieferbedingung FCA (Free Carrier). Bei den Hangtags handelt es sich um Preisschilder, Informations- und Werbeanhänger, die an den jeweiligen Waren befestigt, vor deren Gebrauch aber durch die Endverbraucher entfernt werden. Die Hangtags waren regelmäßig mit Markenzeichen des Konzerns, dem die Klägerin angehört, versehen.

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Die Klägerin und die X stellten die Hangtags den Herstellern der zu produzierenden Waren, die sie an den Waren anzubringen hatten, ohne Berechnung zur Verfügung.

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In den Rechnungen der A waren die Kosten für die Lieferung der Hangtags von den Herstellern der Hangtags an die Hersteller der von der Klägerin eingeführten Waten getrennt ausgewiesen.

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A erstellte für die Klägerin neben den Rechnungen für die Hangtags Datensätze, in denen die ausgelieferten Hangtags nach Hersteller, Einfuhrwaren, Einkaufs-Bestellnummern und Style-Nummern der Klägerin erfasst waren. Diese Datensätze vervollständigte A noch um die Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur und die Drittlandszollsätze.

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Die Klägerin bereinigte die Datensätzen um Lieferungen an die Hersteller in der Gemeinschaft und um die Inanspruchnahme von Präferenzen zollfreier Lieferungen. Aufgrund der übrigen Datensätze beantragte die Klägerin in jedem Quartal die Erstellung von Einfuhrabgabenbescheiden.

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Auf Anordnung des Beklagten fand bei der Klägerin durch das Sachgebiet Prüfungsdienst des Beklagten für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.06.2009 eine Prüfung der Einfuhrabgaben für Nichtgemeinschaftswaren statt. In ihrem Bericht vom 23.12.2009 ergaben sich – nach Auffassung der Prüfungsbeamten – folgende Beanstandungen:

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Obwohl der Klägerin Dateien für November 2007 vorlagen, sei ein Einfuhrabgabenbescheid nicht beantragt worden, so dass ca. 108 TEUR Zoll zu wenig festgesetzt worden seien. Ursache sei nach Angaben der Klägerin ein Versehen im Zusammenhang mit dem Wechsel eines EDV-Systems gewesen.

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Antidumpingzoll, obwohl für bestimmte Schuhe aus China und Vietnam vorgesehen, sei unberücksichtigt geblieben. Dadurch seien ca. 16 TEUR Zoll zu wenig festgesetzt worden.

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Die von A getrennt ausgewiesenen Beförderungskosten für die Hangtags habe die Klägerin in ihren quartalsweisen Nachmeldungen nicht angegeben. Dadurch seien ca. 300 TEUR Zoll zu wenig festgesetzt worden, da auch diese Kosten nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK – als Kosten für die Umschließungen in vollem Umfang zum Zollwert gehörten.

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Durch Anwendung unzutreffender Umrechnungskurse sei für Hangtags ca. 32 TEUR Zoll zu viel festgesetzt worden.

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In einigen Fällen im Januar und Februar 2007 habe A für bestimmte Hangtag-Typen Preise von 0,00 EUR/Stück berechnet. Insoweit seien die Preise aufgrund vergleichbarer Hangtags derselben Rechnung neu ermittelt worden.

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Dadurch hätte sich nach Auffassung der Prüfungsbeamten eine Erstattung von 32.083,43 EUR Zoll und Nacherhebungen von 432.716,64 EUR Zoll und 15.741,35 EUR Antidumpingzoll ergeben (Tz. 3.8.2 des Prüfungsberichts in Verbindung mit Anlage 3 des Prüfungsberichts).

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Der Beklagte schloss sich den rechtlichen Wertungen seiner Prüfungsbeamten an und berichtigte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 26.01.2010 u.a. die Einfuhrabgabenfestsetzungen hinsichtlich der Hangtags unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Prüfungsbericht.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.

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In ihrer Stellungnahme zum Prüfungsbericht vom 16.02.2010 führte die Klägerin aus, bei den Hangtags handele es sich – wie schon für den Prüfungszeitraum 01.05.2001 bis 30.04.2005 festgestellt – nicht um Umschließungen, sondern um Materialbeistellungen, die nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK zu beurteilen seien. Deren Beförderungskosten gehörten nicht zum Zollwert, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe.

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Auch gebe es keine Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Beförderungskosten bei Umschließungen.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 11.07.2011 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll für die Hangtags als unbegründet zurück, kam aber hinsichtlich eines anderen, nunmehr unstreitigen Punktes zu weiteren Korrekturen.

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Zur Nacherhebung des Zolls und Antidumpingzolls für die Hangtags führte er aus, im Streitfall sei der Transaktionswert nach Art. 29 Abs. 1 ZK der maßgebende Zollwert, dem die angefallenen Kosten des Transports der an den Waren angebrachten Hangtags zu den Produktionsstätten nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK hinzuzurechnen seien. Die Hangtags dienten wie Preisschilder, Anhängeetiketten der Vermarktung der damit ausgezeichneten Ware. Sie würden – wie auch sonstiges Verpackungsmaterial – von Ingebrauchnahme entfernt. Deshalb seien sie wie Verpackungen zu behandeln. Sie seien kein dauerhafter Bestandteil der eingeführten Ware.

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Nach dem Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ZK komme es auf die dem Käufer entstandenen Kosten an und nicht wie in den Fällen des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK nur auf den Wert.

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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und beantragt,

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den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 26.01.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2011 und in der Fassung des Bescheids vom 14.09.2011 aufzuheben, soweit darin die Transportkosten der Hangtags von ihren Herstellerbetrieben zu den Herstellerbetrieben der einzuführenden Waren dem Zollwert hinzugerechnet wurden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

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Am 14.09.2011 hat der Beklagte einen Änderungsbescheid zum angefochtenen Bescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung erlassen, der hier nicht interessierende Vorgänge betraf.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Beklagte hat im angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid vom 26.01.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2011 zu Unrecht die Beförderungskosten für die sog. Hangtags von ihrem Herstellungsbetrieb bis zum Herstellungsbetrieb der von der Klägerin eingeführten Bekleidung in den Zollwert einbezogen. Dadurch wird die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Der Bescheid ist deshalb insoweit aufzuheben, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK sind bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 ZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zwar Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, hinzuzurechnen.

32

Bei den sog. Hangtags handelt es sich aber nicht um Umschließungen im Sinne dieser Vorschrift. Auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung umschließen die Hangtags nichts, sondern stellen nur Kennzeichnungen für die eingeführten Textilwaren und Schuhe dar.

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Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK entspricht wortgleich Art. 8 Abs. 1 Buchst. a II des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994  GATT-Zollwertkodex 1994  (ABl. EG Nr. L 336/119 v. 23.12.1994). Maßgebend für die Auslegung dieses internationalen Übereinkommens und der wortgleichen Vorschrift im ZK sind daher nur die englische, französische und spanische Sprachfassung (s. Art. XVI des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994, ABl. EG Nr. L 336/3). Diesen Sprachfassungen kann die vom Beklagten vertretene Auslegung des Begriffs der Umschließungen nicht entnommen werden.

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Die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a II GATT-Zollwertkodex 1994 genannten Umschließungen, englisch "the cost of containers", französisch "coût des contenants traités" und spanisch "el costo de los envases o embalajes" beziehen sich sämtlich auf Behälter und Verpackungen, zu denen nur an den Waren befestigte Preisschilder, Informations- und Werbeanhänger nicht gehören.

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Ob der Begriff der Umschließungen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK der Definition der Fußnote 1 zum Begriff der Verpackungen in der Allgemeinen Vorschrift (AV) 5 Buchst. b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur entnommen werden könnte, kann im Streitfall dahingestellt bleiben (so aber Müller-Eiselt/Vonderbank EG-Zollrecht Fach 4232 Rzn. 98 – 103, 109). Nach dieser Fußnote werden als Verpackungen, die nach der AV 5 Buchst. b wie die darin enthaltenen Waren einzureihen sind, nicht nur innere und äußere Behältnisse, Umhüllungen und dergleichen verstanden, sondern auch  nach der deutschen Sprachfassung   "Aufmachungen". Aufmachungen können im Zusammenhang mit Verpackungen nur derartige Warenkennzeichnungen umfassen, die selbst zur Packung der zu beurteilenden Waren beitragen. Eine weitere, vom Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a II GATT-Zollwertkodex 1994 abweichende Auslegung ist mit der praktischen Umsetzung dieser völkerrechtlichen Bestimmung nicht zu vereinbaren (vgl. EuGH v. 9. Dezember 1997 C143/96, Rz. 15 zu den Sprachfassungen bei der Auslegung des Harmonisierten Systems).

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Vielmehr ergibt sich auch aus einem Vergleich des deutschen Wortlauts der genannten Fußnote mit der englischen und französischen Sprachfassung, dass zu Verpackungen im Sinne der AV 5 Buchst. b nur der Verpackung, nicht aber einer bloßen Warenkennzeichnung dienende, an den Waren befestigte Preisschilder, Informations- und Werbeanhänger wie im Streitfall gehören können.

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Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitigen Transportkosten für die Hangtags von der Hinzurechnungsvorschrift des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK, wortgleich mit Art. 8 Abs.1 Buchst. b I GATT-Zollwertkodex 1994 erfasst sein könnten.

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Nach dieser Vorschrift ist nur der Wert der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen, die vom Käufer unentgeltlich zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert worden und nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, dem Zollwert hinzuzurechnen. Der Wert des erworbenen und der eingeführten Ware beigestellten Gegenstandes ist dessen Kaufpreis (s. GATT-Zollwertkodex 1994 Anhang I Anmerkung zu Art. 8 zu Abs. 1 Buchst. b Ziff ii Nr. 2).

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Da die Berechnung des Abgabenbetrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, wird sie dem Beklagten überlassen, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO zuzulassen, da Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK im hier interessierenden Zusammenhang eindeutig ist.