Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·4 K 2810/03 Z·05.06.2005

Vorlage an den EuGH: Begründungsmangel bei Antidumpingzoll wegen „Zeroing“

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Erstattung gezahlter Antidumpingzölle auf Bettwäscheimporte aus Pakistan nach Art. 236 ZK. Streitentscheidend ist, ob die VO (EG) Nr. 2398/97 wegen unzureichender Begründung ungültig ist, weil sie die Anwendung des „Zeroing“ bei der Dumpingspannenberechnung nicht erwähnt. Das FG Düsseldorf setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Gültigkeitsfrage vor. Eine besondere Begründungspflicht aus Art. 2.4.2 ADÜ verneint der Senat; maßgeblich seien die Begründungsanforderungen des Art. 190 EG (jetzt Art. 253 EG).

Ausgang: Klageverfahren ausgesetzt und EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Gültigkeit der VO (EG) Nr. 2398/97 angerufen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hängt der Erfolg eines Erstattungsanspruchs nach Art. 236 Abs. 1 ZK von der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Verordnung ab, ist das nationale Gericht bei Zweifeln an deren Gültigkeit zur Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG verpflichtet bzw. befugt.

2

Verordnungen des Rates und der Kommission müssen nach Art. 190 EG (jetzt Art. 253 EG) so begründet sein, dass Betroffene die tragenden Erwägungen erkennen und Gerichte die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts kontrollieren können.

3

Wird für die Feststellung des Dumpings eine Methode verwendet, die für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme wesentlich ist, kann das Unterlassen ihres ausdrücklichen Hinweises in den Erwägungsgründen einen beachtlichen Begründungsmangel begründen.

4

Aus Art. 2.4.2 ADÜ folgt keine eigenständige Begründungspflicht für die Anwendung des „Zeroing“, da die dortige Begründungspflicht auf die Wahl der Vergleichsmethode bei Preisunterschieden bezogen ist.

5

Die Aussetzung des nationalen Verfahrens ist gerechtfertigt, wenn die Entscheidung von einer unionsrechtlichen Vorfrage abhängt, die im Vorabentscheidungsverfahren zu klären ist (§ 74 FGO).

Relevante Normen
§ Art. 2.2.2 Nr. ii des Antidumping-Übereinkommens (ADÜ)§ Verordnung (EG) Nr. 2398/97§ Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92§ Verordnung (EG) Nr. 1069/97§ Verordnung (EG) Nr. 160/2002§ Verordnung (EG) Nr. 384/96

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ungültig ist, weil weder in den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung noch in den Erwägungsgründen zu der vorausgegangenen Verordnung (EG) Nr. 1069/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan die Anwendung des "Zeroing" bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne erwähnt worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Rubrum

1

Die Klägerin ließ in dem Zeitraum vom 10. Juni 1999 bis zum 26. Oktober 2001 Bettwäsche mit Ursprung in Pakistan der Unterpositionen 6302 21 00 und 6302 31 90 der Kombinierten Nomenklatur in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Auf die Einfuhren wurde auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl EG Nr. L 332/1) (VO Nr. 2398/97) Antidumpingzoll erhoben.

2

Das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) nahm am 12. März 2001 einen Bericht des Berufungsgremiums vom 30. Oktober 2000 und einen Panelbericht vom 1. März 2001 zu dem Verfahren "Europäische Gemeinschaften - Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Bauwolle mit Ursprung in Indien" an, wonach die Anwendung des "Zeroing" durch die Gemeinschaft bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne, bei der negative Dumpingbeträge mit Null bewertet werden, mit Art. 2.4.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl EG Nr. L 336/103) (Antidumping-Übereinkommen - ADÜ -) nicht zu vereinbaren sei und die Gemeinschaft bei der Berechnung der Beträge für Verwaltungs- Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts in Widerspruch zu Art. 2.2.2 Nr. ii ADÜ gehandelt habe. Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan (ABl EG Nr. L 26/1) (VO Nr. 160/2002) wurde daraufhin das Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan eingestellt.

3

Die Klägerin beantragte am 29. April 2002 - gestützt auf Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) (VO Nr. 2913/92) - die Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls. Dies lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 14. November 2002 ab und führte aus, mit der VO Nr. 160/2002 sei die VO Nr. 2398/97 nicht aufgehoben worden. Der Antidumpingzoll sei daher zu Recht erhoben worden.

4

Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Entscheidung vom 16. April 2003 zurück.

5

Die Klägerin hat am 20. Mai 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Erstattungsbegehren weiterverfolgt und vorträgt: Die VO Nr. 2398/97 sei bereits deshalb ungültig, weil sie hinsichtlich der Anwendung des "Zeroing" nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Weder in den Erwägungsgründen zu der VO Nr. 2398/97 noch in den Erwägungsgründen zu der vorausgegangenen Verordnung (EG) Nr. 1069/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl EG Nr. L 156/11) (VO Nr. 1069/97) sei die Anwendung dieses Verfahrens erwähnt worden. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Antidumpingzolls zu überprüfen. Eine besondere Begründungspflicht habe sich auch aus Art. 2.4.2 ADÜ ergeben. Darüber hinaus verstoße die im 12. Erwägungsgrund zu der VO Nr. 160/2002 eingeräumte Anwendung des "Zeroing" gegen Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl EG 1996 Nr. L 56/1) (VO Nr. 384/96). Die Kommission habe zudem bei der Ermittlung des Normalwertes die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Satz 2 Buchst. a VO Nr. 384/96 nur die Kosten und Gewinne eines einzigen Unternehmens zugrunde gelegt. Auch die Berücksichtigung der nur gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt widerspreche Art. 2 Abs. 6 Satz 2 Buchst. a VO Nr. 384/96. Da Art. 2 Abs. 11 VO Nr. 384/96 mit Art. 2.4.2 ADÜ und Art. 2 Abs. 6 mit Art. 2.2.2 ADÜ übereinstimmten, seien die Feststellungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO auch im Streitfall maßgeblich. Es sei unerheblich, dass Pakistan nicht an dem Verfahren vor dem Streitbeilegungsgremium beteiligt gewesen sei, weil Gemeinschaftsrecht im Lichte der völkerrechtlichen Regelungen auszulegen sei. Die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft auf Grund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl EG Nr. L 201/10) (VO Nr. 1515/2001) sei hier nicht anwendbar, weil die Erhebung des Antidumpingzolls Gemeinschaftsrecht und das ADÜ verletze.

6

Das beklagte Hauptzollamt trägt vor: Empfehlungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums könnten nur zwischen den Parteien des jeweiligen Verfahrens wirken und seien nach dem 6. Erwägungsgrund zu der VO Nr. 1515/2001 nur mit Wirkung für die Zukunft umzusetzen. Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan sei dementsprechend nicht in Erfüllung einer Verpflichtung der Gemeinschaft eingestellt worden. Im Übrigen könne aus Art. 2.4.2 ADÜ keine Begründungspflicht hinsichtlich der Anwendung des "Zeroing" hergeleitet werden.

7

II.

8

Der Senat setzt das bei ihm anhängige Klageverfahren aus (§ 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 Unterabs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) die im Tenor formulierte Frage zur Vorabentscheidung vor.

9

Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die VO Nr. 2398/97 ungültig ist. Ist dies der Fall, wäre der von der Klägerin erhobene Antidumpingzoll im Zeitpunkt seiner Zahlung gesetzlich nicht geschuldet gewesen. Die Klägerin könnte dann nach Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2913/92 die Erstattung des Antidumpingzolls beanspruchen. Art. 3 VO Nr. 1515/2001 stünde dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf die nach Art. 2 VO Nr. 160/2002 erfolgte Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan. Der Anwendungsbereich des Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2913/92 wird durch Art. 3 VO Nr. 1515/2001 bei einer vom EuGH festzustellenden Ungültigkeit der VO Nr. 2398/97 nicht eingeschränkt.

10

Der Senat nimmt Bezug auf das Ersuchen um Vorabentscheidung des High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division, vom 22. Juli 2004 in der Rechtssache C-351/04 (ABl EU Nr. C 262/18). Die dort aufgeworfenen Fragen sind auch für den Streitfall entscheidungserheblich, in dem es allerdings ausschließlich um Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan geht. Insbesondere stellen sich auch im Streitfall die vom High Court of Justice unter i) Buchst. a und b formulierten Fragen, ob nämlich die VO Nr. 2398/97 ungültig ist, weil bei der Berechnung der Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne und bei der Ermittlung des Vorliegens von Dumpingspannen durch die Anwendung des "Zeroing" beim Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis unzulässige Methoden angewandt worden sind. Wie sich aus dem 6., 10., 12., 13. und 18 Erwägungsgrund zur VO Nr. 160/2002 ergibt, wäre es nicht zu der ursprünglichen Feststellung gekommen, dass die Einfuhren aus Pakistan gedumpt waren, wenn die vorgenannten Methoden nicht angewandt worden wären. Der Senat sieht daher davon ab, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu Fragen zu ersuchen, die ihm bereits in der Rechtssache C-351/04 vom High Court of Justice unterbreitet worden sind.

11

Gleichwohl hat der Senat aus einem weiteren, vom High Court of Justice in seinem Ersuchen nicht angesprochenen Grund Zweifel an der Gültigkeit der VO Nr. 2398/97. Fraglich ist, ob die VO Nr. 2398/97 ungültig ist, weil weder in den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung noch in den Erwägungsgründen zu der vorausgegangenen VO Nr. 1069/97 die Anwendung des "Zeroing" erwähnt worden ist. Wie sich aus der VO Nr. 160/2002 ergibt, beruhte die Annahme, dass die Einfuhren aus Pakistan gedumpt waren, insbesondere auf der Anwendung des "Zeroing". Es stellt sich die Frage, ob die unterbliebene Erwähnung der Anwendung dieses Verfahrens einen zur Ungültigkeit der VO Nr. 2398/97 führenden Begründungsmangel darstellt.

12

Anders als die Klägerin meint, kann nach Ansicht des Senats eine besondere Begründungspflicht im Streitfall nicht aus Art. 2.4.2 ADÜ hergeleitet werden. Denn nach dieser Bestimmung ist nur zu begründen, warum erhebliche Unterschiede der Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum mit den symmetrischen Methoden nicht angemessen berücksichtigt werden können (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003 Rs. C-76/00 P - Petrotub und Republica -, Slg. 2003, I-79 Rdnr. 52). Darum geht es beim "Zeroing" indessen nicht.

13

Nach Art. 190 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) (jetzt Art. 253 EG) sind Verordnungen des Rates und der Kommission mit Gründen zu versehen. Die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (EuGH, Urteil in Slg. 2003, I-79 Rdnr. 81; Urteil vom 30. September 2003 Rs. C-76/01 P - Eurocoton u.a./Rat -, Slg. 2003, I-10091 Rdnr. 88).

14

Es ist zweifelhaft, ob die Erwägungsgründe zu der VO Nr. 2398/97 und zu der vorausgegangenen VO Nr. 1069/97 den dargestellten Erfordernissen genügen. Denn Anhaltspunkte für die Anwendung des "Zeroing" ergeben sich hieraus nicht. Bei dieser Methode zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne handelte es sich jedoch um einen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der VO Nr. 2398/97 wesentlichen Gesichtspunkt, der erst in dem Verfahren vor dem Streitbeilegungsgremium der WTO zutage trat, das Einfuhren von Bettwäsche aus Bauwolle mit Ursprung in Indien betraf. Der Rat hat die Anwendung des "Zeroing" bei der Ermittlung von Dumpingspannen bezüglich der Einfuhren von Bettwäsche aus Bauwolle mit Ursprung in Pakistan erst später in den Erwägungsgründen zu der VO Nr. 160/2002 eingeräumt.