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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 2741/10 VE,VSt·22.03.2011

Stromsteuer: Erlaubnis zur ermäßigten Entnahme erlischt bei Verschmelzung

SteuerrechtVerbrauchsteuerrecht (Stromsteuer)Umwandlungsrecht/GesamtrechtsnachfolgeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Nachfolgerin der B.-GmbH nach Verschmelzung, focht die Festsetzung von Stromsteuer für den Zeitraum 11.9.–31.12.2008 an und berief sich auf die auf die B.-GmbH erteilte Erlaubnis zur ermäßigten Stromentnahme. Das FG Düsseldorf entschied, die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG sei personenbezogen und mit dem Erlöschen der B.-GmbH erloschen. Ohne wirksame Erlaubnis greife die Steuerbegünstigung nicht; die Steuerfestsetzung blieb rechtmäßig. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Festsetzung von Stromsteuer abgewiesen; Erlaubnis zur ermäßigten Entnahme ist mit Erlöschen der B.-GmbH nicht übergegangen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 9 Abs. 4 StromStG erteilte Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz ist eine personenbezogene Rechtsposition und erlischt grundsätzlich mit dem Erlöschen der berechtigten Rechtsperson.

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Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen nach § 45 AO Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über; personenbezogene oder höchstpersönliche Rechte hingegen nicht, sofern die einschlägigen Steuergesetze keinen Übergang vorsehen.

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Fehlt eine wirksame Erlaubnis nach den Verbrauchsteuergesetzen, ist die Steuerbegünstigung ausgeschlossen, selbst wenn die sonstigen sachlichen Voraussetzungen der begünstigten Entnahme vorgelegen hätten.

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Entsteht steuerbegünstigter Stromverbrauch an einen Nichtberechtigten, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten (vgl. § 9 Abs. 8 StromStG).

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 StromStG§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO§ 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Bäckerei-Konditorei B.-GmbH (B.-GmbH) befasste sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Backwaren. Das seinerzeit zuständige Hauptzollamt erteilte ihr mit Verfügung vom 19. Mai 1999 die Erlaubnis, Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) zu entnehmen.

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Die B.-GmbH wurde auf Grund Vertrags vom 22. August 2008 mit der Klägerin als aufnehmender Rechtsträger verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 11. September 2008 in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Die Klägerin führte den Betrieb der B.-GmbH an derselben Betriebsstätte fort. Sie entnahm in dem Zeitraum vom 11. September bis zum 31. Dezember 2008 insgesamt 714,558 MWh Strom zum ermäßigten Steuersatz.

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Das beklagte Hauptzollamt erteilte der Klägerin mit Verfügung vom 22. Januar 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 die Erlaubnis, Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG zu entnehmen.

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Mit Bescheid vom 20. Februar 2009 setzte das beklagte Hauptzollamt gegen die Klägerin für den von ihr in dem Zeitraum vom 11. September bis zum 31. Dezember 2008 zum ermäßigten Steuersatz entnommenen Strom 5.859,38 EUR Stromsteuer fest. Dabei ermittelte es die Steuer auf der Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Steuersatz des § 9 Abs. 3 StromStG.

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die der B.-GmbH erteilte Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz sei auf Grund der Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergangen. An den tatsächlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert.

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Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Sie sei auch in dem Zeitraum vom 11. September bis zum 31. Dezember 2008 berechtigt gewesen, Strom zum ermäßigten Steuersatz zu entnehmen. Das beklagte Hauptzollamt habe ihr mit Verfügung vom 22. Januar 2009 eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Die der B.-GmbH erteilte Erlaubnis sei auf Grund der Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergangen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 20. Februar 2009 über die Festsetzung von 5.859,38 EUR Stromsteuer aufzuheben; hilfsweise die Revision zuzulassen.

  1. den Bescheid vom 20. Februar 2009 über die Festsetzung von 5.859,38 EUR Stromsteuer aufzuheben;
  2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt es vor: Die der B.-GmbH erteilte Erlaubnis sei nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergangen. Die Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz sei eine höchstpersönliche Rechtsposition. Bei einer Verschmelzung eines Rechtsträgers mit einem anderen Rechtsträger erlösche einer derartige Erlaubnis.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 20. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das beklagte Hauptzollamt hat zu Recht Stromsteuer von 5.859,38 EUR gegen sie festgesetzt.

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Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten (§ 9 Abs. 8 Satz 1 StromStG in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 - BGBl I, 1534 -). Die Klägerin war hinsichtlich des von ihr in dem Zeitraum vom 11. September bis zum 31. Dezember 2008 zum ermäßigten Steuersatz entnommenen Stroms Nichtberechtigte. Das beklagte Hauptzollamt hat ihr die Erlaubnis vom 22. Januar 2009, nach § 9 Abs. 3 StromStG begünstigten Strom zu entnehmen, erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 erteilt. Die B.-GmbH ist mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am 11. September 2008 erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes - UmwG -). Damit ist auch die dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erteilte Erlaubnis vom 19. Mai 1999 erloschen. Das Vorliegen einer wirksamen Erlaubnis ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG. Fehlt diese Erlaubnis, führt dies zum Ausschluss der Steuerbegünstigung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Entnahme von Strom vorgelegen haben sollten (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B 150/03, BFH/NV 2004, 981 sowie vom 13. November 2007 VII B 112/07, BFH/NV 2008, 409 - jeweils zu § 12 MinöStG -).

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Die Verschmelzung der B.-GmbH mit der Klägerin hatte zivilrechtlich zur Folge, dass das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der B.-GmbH auf die Klägerin überging (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gehen im Fall der Gesamtrechtsnachfolge zwar Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Inwieweit sonstige persönliche Rechtspositionen auf einen Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, richtet sich nach den einzelnen Steuergesetzen. Höchstpersönliche Verhältnisse oder Rechtspositionen gehen grundsätzlich nicht über (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 45 Randnr. 25; Klein/Ratschow, 10. Aufl., § 45 Randnr. 5).

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Bei einer nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erteilten Erlaubnis handelt es sich um eine personenbezogene Rechtsposition (vgl. Schröer-Schallenberg in Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Randnr. F 104). Dies ergibt sich schon daraus, dass sie nur Personen erteilt werden darf, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG). Nichts anderes folgt aus weiteren verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen, denen gleichfalls zu entnehmen ist, dass die einem Betriebsinhaber erteilte Erlaubnis personenbezogen ist und vorbehaltlich besonderer Übergangsvorschriften grundsätzlich beim Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers erlischt (vgl. § 54 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes; § 9 der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes; § 8 der der Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes; § 11 der Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes). Die von der Klägerin genannte Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - Energiewirtschaftsgesetz - besagt nichts für die Beantwortung der Frage, ob eine nach den Verbrauchsteuergesetzen erteilte Erlaubnis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.