Erstattung von Zollabgaben wegen verfügbaren Zollkontingents — Antragszeitpunkt maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Erstattung von Zollabgaben wegen Inanspruchnahme eines Zollkontingents; der Beklagte lehnte mit Verweis auf angebliche Erschöpfung ab. Streitgegenstand war, ob für die Verfügbarkeit des Kontingents auf den Einfuhrzeitraum oder auf den Tag des Erstattungsantrags abzustellen ist. Das FG Düsseldorf gab der Klage statt und maßgeblich den Antragszeitpunkt, sodass ausreichende Kontingentmengen vorhanden waren.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Zollabgaben i.H.v. 5.189,54 € der Klägerin stattgegeben; Bescheid des Beklagten aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art.117 Abs.1, Abs.2 Buchst. a UZK besteht ein Erstattungsanspruch, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage des vollständig unterzeichneten Erstattungsantrags die Höchstmenge des betreffenden Zollkontingents nicht erschöpft ist.
Für die Prüfung der Verfügbarkeit eines Zollkontingents ist auf den Tag der Antragstellung des Erstattungsantrags abzustellen, nicht auf den Einfuhrzeitpunkt des Gutes.
Die Übertragung nicht genutzter Kontingentmengen in das Folgequartal führt nicht dazu, dass für vorherige Einfuhren grundsätzlich kein Erstattungsanspruch mehr besteht; eine gegenteilige Auslegung würde die Möglichkeit rückwirkender Anträge praktisch vereiteln.
Dass die Zollschuld bereits nach Art.79 UZK entstanden ist, steht einer Erstattung wegen eines zum Zeitpunkt der Antragstellung noch verfügbaren Kontingents nicht entgegen, sofern kein Täuschungsversuch vorliegt.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.9.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2021 verpflichtet, an die Klägerin Zoll i.H.v. 5.189,54 € zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
An die Klägerin wurden im Unionsversandverfahren ... Hohlprofile der Tarifposition 7306 61 99 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Zollwert von 20.758,16 € versandt, die entgegen Art. 233 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) nicht fristgerecht gestellt wurden. Die deshalb unstreitig nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstandene Zollschuld i.H.v. 5.189,54 € setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25.2.2021 gegen die Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Unter dem 29.7.2021 beantragte die Klägerin die Erstattung der Abgaben, wobei sie sich auf Art. 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften berief. Mit Bescheid vom 30.9.2021 lehnte der Beklagte die Erstattung ab. Eine nachträgliche Gewährung des hier anwendbaren Zollkontingentes Ausland Nr. 098993 sei gemäß Art. 117 Abs. 2 UZK nicht möglich, da das beantragte Kontingent im Zeitpunkt der Antragstellung – dem 29.7.2021 – bereits erschöpft gewesen sei. Das Kontingent 098993 (Gültigkeitszeitraum 1.1.2021 - 31.3.2021) sei bereits zum 31.3.2021 erschöpft gewesen.
Mit E-Mail vom 1.10.2021 teilte die Klägerin mit, die Ablehnung könne nicht akzeptiert werden. Ausweislich des beigefügten Auszugs aus der Zolltarifdatenbank TARIC seien immer ausreichende Kontingentmengen vorhanden gewesen.
Der Beklagte legte die E-Mail vom 1.10.2021 als Einspruch aus und wies diesen mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Ein Zollkontingent könne gemäß Art. 117 Abs. 2 UZK auch nachträglich im Rahmen eines Erstattungsverfahrens gewährt werden, wenn das maßgebende Datum im Kontingentszeitraum gelegen habe und das Zollkontingent zum Zeitpunkt des Erstattungsantrages für den maßgebenden Zeitraum nicht erschöpft gewesen sei. Dies gelte sinngemäß auch, wenn die Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden sei. Sei das Zollkontingent aber, wie im vorliegenden Fall, zum Zeitpunkt des Erstattungsantrages (29.7.2021) bereits erschöpft, komme eine Erstattung nur im Falle eines Irrtums der Zollbehörden in Betracht. Ein solcher sei hier nicht erkennbar.
Die Klägerin hat am 29.11.2021 Klage erhoben, mit der sie u.a. geltend macht: Am 29.7.2021 sei das Zollkontingent nicht erschöpft gewesen. Ausweislich der Konsultation des Zollkontingents für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021 habe der Wert „Restmenge“ zwar null kg betragen, es habe jedoch noch eine „übertragene Menge“ i.H.v. 8.659.703,34 kg bestanden.
Wenn der Beklagte nunmehr meine, das Kontingent eines Quartals erschöpfe sich allein durch die Übertragung in das Folgequartal, so sei dem nicht zu folgen. Nach Art. 56 Abs. 3 UZK und Art. 86 Abs. 6 UZK sei ein rückwirkender Erlass- oder Erstattungsantrag möglich. Gemäß Art. 121 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK gelte eine Dreijahresfrist. Allein maßgeblich sei, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Kontingent bestehe. Die Rechtsauffassung des Beklagten würde die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung von Erlassen und Erstattungen erheblich verkürzen. Dies sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.9.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2021 zu verpflichten, ihr Zollabgaben i.H.v. 5.189,54 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Es sei zwar richtig, dass nach Ablauf des 31.3.2021 noch eine Restmenge offen gewesen sei, die dann in das nächste Quartal überschrieben worden sei. Jedoch sei am 11.5.2021 das Datum der letzten Zuteilung gewesen, ab diesem Zeitpunkt sei das Kontingent erschöpft gewesen. Dem Antrag auf nachträgliche Abfertigung zum Zollkontingent am 29.7.2021 habe daher nicht mehr stattgegeben werden können, da der maßgebliche Zeitpunkt der Einfuhr der 3.2.2021, also das erste Quartal, gewesen sei.
Die aus dem ersten Quartal noch vorhandene Restmenge von 8.659.702,34 kg habe nach der Übertragung auf das Folgequartal den Einfuhren mit einem maßgebenden Datum zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2021 zur Verfügung gestanden. Ab dem Tag der Übertragung, dem 3.5.2021, habe das Kontingent für den Zeitraum 1.1. bis 31.3.2021 eine Restmenge von null kg aufgewiesen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13.9.2022 (Beklagter) und vom 27.9.2022 (Klägerin) auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung des Erstattungsantrages durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung des Zolls i.H.v. 5.189,54 € aus Art. 117 Abs. 1, Abs. 2 UZK.
Nach Art. 117 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a UZK ist eine Erstattung von Einfuhrabgaben in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Rahmen eines Zollkontingents Zollfreiheit galt, zu gewähren, sofern zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags die Höchstmenge des Zollkontingents nicht erschöpft ist.
Zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags galt im Rahmen des Zollkontingents Zollfreiheit. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Voraussetzungen einer Befreiung aufgrund des Zollkontingents Nr. 098993 gemäß Art. 56 Abs. 4 UAbs. 1 UZK i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31.1.2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (VO 2019/159) sowie Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 vom 24.6.2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (VO 2021/1029) im Grundsatz vorliegen. Der Umstand, dass die Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden ist, ist gemäß Art. 86 Abs. 6 UZK unerheblich. Ein Täuschungsversuch i.S.d. Art. 86 Abs. 6 UZK ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.
Das Zollkontingent ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch noch nicht erschöpft gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach dem Wortlaut des Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK der Tag der Antragstellung (vgl. Alexander, in: Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 117 Rn. 18), hier also der 29.7.2021. Nach Anhang IV, Nr. 21 der VO 2021/1029 stand für den Zeitraum vom 1.7.2021 bis zum 30.9.2021 für Waren der Position 7306 61 99 aus dem Ausland ein Kontingent von 42.117,25 t zur Verfügung. Ausweislich der von der Klägerin übersandten Kontingentsauskunft (Bl. 12 der Gerichtsakte) bestand nach Ablauf dieses Zeitraums noch eine Restmenge von rund 5.955,74 t zur Übertragung in das Folgequartal. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Menge von lediglich ... kg standen am 29.7.2021 daher ausreichende Mengen zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht darauf abzustellen, welche Mengen am Tag der Antragstellung für das erste Quartal 2021 zur Verfügung standen. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK. Zudem kommt es für die Befreiung auch im Regelfall der Zollschuldentstehung nach Art. 77 UZK gemäß Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union nicht auf den Einfuhrzeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an. Dies spricht ergänzend dafür, auch im vorliegenden Fall auf den Antrags- und nicht den Einfuhrzeitpunkt abzustellen. Zudem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die vom UZK vorgesehene rückwirkende Antragstellung im Regelfall unmöglich würde, wenn man der Auffassung des Beklagten folgte. Aufgrund der Systematik des Art. 1 Abs. 4 der VO 2019/159, nach der nicht genutzte Mengen jeweils am 20. Tag nach Ende des Quartals in das Folgequartal zu übertragen sind, reduzieren sich die Mengen für das abgelaufene Quartal ab diesem Zeitpunkt stets auf null. Somit könnte für Einfuhren eines Quartals ab dem Zeitpunkt, in dem die Mengen in das Folgequartal übertragen wurden, kein Kontingent mehr beansprucht werden. Dies wäre mit der Funktion des Kontingentverfahrens und – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – mit der grundsätzlichen Möglichkeit einer nachträglichen Inanspruchnahme von Kontingenten nicht in Einklang zu bringen.
Aus diesen Gründen steht der Klägerin ein gebundener Erstattungsanspruch auf den von ihr bereits gezahlten Betrag von 5.189,54 € zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorlag.