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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 2624/14 VE·14.04.2015

Energiesteuervergütung trotz fehlender gerichtlicher Verfolgung bei Insolvenz des Abnehmers

SteuerrechtEnergiesteuerrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Mineralölhändlerin, begehrt Vergütung von Energiesteuer für eine Lieferung, deren Forderung infolge Insolvenz des Abnehmers ausfiel. Strittig war, ob §60 Abs.1 Nr.3 EnergieStG die vorherige gerichtliche Verfolgung voraussetzt. Das FG gab der Klage statt und stellte fest, dass bei einem vorläufigen Insolvenzverfahren mit Vollstreckungsverbot und fehlenden unbeweglichen Vermögen gerichtliche Schritte nicht zumutbar und daher nicht erforderlich waren.

Ausgang: Klage auf Vergütung der Energiesteuer in Höhe von 8.222,47 € stattgegeben; ablehnender Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Voraussetzungen des §60 Abs.1 EnergieStG setzen grundsätzlich voraus, dass der Zahlungsausfall trotz rechtlich möglichen gerichtlichen Verfolgung des Zahlungsanspruchs eingetreten ist.

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Ob und inwieweit der Gläubiger gerichtliche Maßnahmen ergreifen muss, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; untätiges Abwarten ist nur dann zu beanstanden, wenn sinnvolle Erfolgsaussichten bestanden hätten.

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Bei einem vorläufigen Insolvenzverfahren, das Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen untersagt, kann die gerichtliche Verfolgung der Forderung wegen Aussichtslosigkeit entbehrlich sein.

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Der Antrag auf Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids ist nicht geboten, wenn aufgrund des Vollstreckungsverbots und fehlender unbeweglicher Vermögenswerte keine Chancen auf Befriedigung bestehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. InsO§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 60 EnergieStG§ 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG§ 101 Satz 1 FGO§ 60 Abs. 1 EnergieStG

Tenor

Der Beklagten wird unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 19.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 verpflichtet, der Klägerin 8.222,47 € Energiesteuer zu vergüten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin war Mineralölhändler und stand in Geschäftsbeziehung zur A-GmbH & Co. KG (Spedition A) in B-Stadt. Bis März 2012 wurden alle Rechnungen der Klägerin innerhalb des eingeräumten Zahlungsziels mit Bankeinzug bezahlt. Im März bat die Spedition A für eine Lieferung vom 28.02.2012 um Ratenzahlung. Die Raten zahlte sie auch vollständig bis zum 07.09.2012. Bis dahin wurde die Spedition A von der Klägerin nicht beliefert. Die folgende Lieferung am 06.11.2012 zahlte die Spedition A wieder fristgerecht per Bankeinzug.

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Am 29.11.2012 belieferte die Klägerin die Spedition A mit 28.109 l nachweislich versteuertem Dieselkraftstoff unter Eigentumsvorbehalt. Dabei teilte die Klägerin in ihrer Rechnung über 38.600,97 € mit, dass ihre Forderung am 19.12.2012 abgebucht werde.

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Am 13.12.2012 erfuhr die Klägerin fernmündlich von der Spedition A, dass diese am 12.12.2012 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der von der Klägerin gelieferte Kraftstoff bereits verbraucht.

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Über Grundbesitz verfügte die Spedition A nicht.

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Mit Beschluss vom 13.12.2012, …, bestellte das Amtsgericht C-Stadt den späteren Insolvenzverwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter und bestimmte weiter, dass Verfügungen der Spedition A über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. der Insolvenzordnung ‑‑ InsO –). Zudem wurde den Schuldnern der Spedition A untersagt, an die Spedition A zu zahlen. Vielmehr wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Spedition A einzuziehen und eingehende Gelder entgegen zu nehmen. Die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Schließlich wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Spedition A untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Bereits begonnene Maßnahmen stellte das Amtsgericht einstweilen ein (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO).

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Über das Vermögen der Spedition A wurde am 01.02.2013 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf die Klägerin am 05.02.2013 ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmeldete.

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Am 22.10.2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Steuerentlastung nach § 60 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für die Lieferung vom 29.11.2012.

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Mit Bescheid vom 19.11.2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte dazu aus: Nach § 60 Absatz 1 Nr. 3 EnergieStG könne die im Verkaufspreis enthaltene Steuer nur dann vergütet werden, wenn der Zahlungsausfall, neben anderen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, trotz gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden gewesen wäre. Diese Antragsvoraussetzung sei nicht erfüllt, denn die Klägerin habe ihren Zahlungsanspruch nicht gerichtlich verfolgt.

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Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, das Insolvenzgericht habe Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Spedition A nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 InsO untersagt. Gerade dadurch unterscheide sich der Fall von dem des BFH-Beschlusses vom 19.11.2007, VII R 1/05. Zudem hätte eine gerichtliche Verfolgung ihres Zahlungsanspruchs aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die in § 60 Absatz 1 EnergieStG aufgeführten Voraussetzungen einer Entlastung kumulativ erfüllt sein müssten. § 60 Absatz 1 Nr. 3 EnergieStG ordne die gerichtliche Verfolgung des Zahlungsanspruchs an. In Kenntnis der Tatsache, dass über das Vermögen der Spedition A ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, hätte die Klägerin die ihr rechtlich möglichen und zumutbaren gerichtlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keineswegs sicher davon ausgehen können, dass der Antrag auch tatsächlich zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen werde. Wer aber in Kenntnis eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens untätig abwarte, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werde, verliere den Entlastungsanspruch, selbst wenn später das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet werde und er seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelde. Durch das vorläufige Insolvenzverfahren sei die gerichtliche Verfolgung des Zahlungsanspruchs nicht ausgeschlossen. Ob diese Maßnahme tatsächlich zum Erfolg führe, sei dabei unbeachtlich.

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Auf eine Beurteilung aus nachträglicher Sicht komme es nicht an.

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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, selbst wenn sie nach Kenntnis von dem Insolvenzantrag der Spedition A eine erfolgreiche Titulierung ihres Anspruch hätte erreichen können, wäre ihr eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Spedition A auf Grund des Vollstreckungsverbots unmöglich gewesen.

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Zudem komme es nach dem BFH-Beschluss vom  19.11.2007 auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei sei maßgebend, ob ein Entlastungsberechtigter zum Zeitpunkt des Zahlungsausfalls habe erwarten können, dass sich durch die gerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs das Risiko des Forderungsausfalls verringere. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da die Spedition A nicht über Grundbesitz verfügt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 19.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 zu verpflichten, ihr 8.222,47 € Energiesteuer zu vergüten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Die Klägerin hat Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Vergütung der Energiesteuer. Der Beklagte hat sie ihm mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 zu Unrecht versagt. Der Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtordnung (FGO).

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Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beklagten kommt es bei den sonst gegebenen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 EnergieStG im Streitfall nicht darauf an, dass die Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG nicht die gerichtliche Verfolgung ihres Zahlungsanspruchs betrieben hat.

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Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs im Sinne dieser Vorschrift bedeutet regelmäßig, die rückständigen Forderungen beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der ZPO zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen.

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Auch wenn Anträge auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens gestellt sind, darf ein Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten. Für einen Außenstehenden ist es typischerweise nicht möglich, die Vermögenssituation eines sich für zahlungsunfähig erklärenden Schuldners zuverlässig abzuschätzen. Zudem kann der Schuldner oder ein Gläubiger den von ihm gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder zurücknehmen (§ 13 Abs. 2 InsO). Daher darf ein Gläubiger in Kenntnis eines Antrags auf Insolvenzeröffnung nicht untätig abwarten, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, sondern muss auch jetzt noch die ihm rechtlich möglichen und zumutbaren gerichtlichen Maßnahmen ergreifen, um im Falle einer Ablehnung des Insolvenzantrags unverzüglich auf die weitere Durchsetzung seiner Ansprüche hinwirken zu können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, welche rechtlichen Schritte erwartet werden können (BFH Beschluss vom 19.11.2007, VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klägerin nicht dazu verpflichtet, umgehend einen Mahnbescheid zu beantragen.

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Zwar war der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids rechtlich möglich. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand nur ein Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters, so dass eine Unterbrechung zivilgerichtlicher Verfahren nach § 240 ZPO nicht in Betracht gekommen wäre (s. BGH Urteil v. 21.06.1999 II ZR 70/98, NJW 1999, 2822 f.).

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Der Erlass eines Mahnbescheids und ihm folgend der eines Vollstreckungsbescheids wäre aber im Streitfall aussichtslos und sinnlos gewesen, weil das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Spedition A untersagt hatte, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Zudem hatte es bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt.

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Eine noch offengebliebene Vollstreckung in unbewegliches Vermögen schied auch aus, weil die Spedition A nicht über derartiges Vermögen verfügte. Die Klägerin hatte keine Aussicht, in etwaiges unbewegliches Vermögen der Spedition A vollstrecken zu können (s. BFH Beschluss vom 19.11.2007, VII R 1/05).

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Schließlich hat die Spedition A auch selbst den Insolvenzantrag gestellt und dies der Klägerin vor Fälligkeit ihrer Forderung nahezu zeitglich mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts mitgeteilt. Damit hat die Spedition A der Klägerin zu verstehen gegeben, dass der Insolvenzantrag nicht nur eine kurzfristige Maßnahme eines Gläubigers war, um auf sie Druck zur Bewirkung einer Zahlung auszuüben. Vielmehr konnte die Klägerin diesem Verhalten entnehmen, dass die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ernsthaft angestrebt wurde, eine Rücknahme nach § 13 Abs. 2 InsO mithin nicht beabsichtigt war.

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Die Berechnung des Vergütungsbetrags durch die Klägerin lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.