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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 2514/09 U·09.03.2010

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für limitierte Bronzeskulpturen teilweise bejaht

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtZolltarifrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verkaufte 2008 limitierte Bronzeskulpturen und wendete den ermäßigten Steuersatz an; das Finanzamt setzte hingegen 19 % Umsatzsteuer, da es die Werke nicht als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst ansah. Das FG Düsseldorf hob die Bescheide für die Mehrzahl der Skulpturen auf und erkannte sie als Originalerzeugnisse nach Pos. 9703 KN an. Für in Auflagen von 1.000 Exemplaren hergestellte Werke verneinte der Senat dagegen regelmäßig den Originalcharakter.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Bescheide für bestimmte Skulpturen aufgehoben, für andere (u.a. bei 1.000 Exemplaren) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage Nr. 53 Buchst. c gilt, sofern die Lieferung unter die zolltarifliche Pos. 9703 KN für Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst fällt.

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Die Auslegung der Pos. 9703 KN richtet sich ausschließlich nach den zolltariflichen Vorschriften; die Tarifposition ist weit auszulegen und erfasst dreidimensionale Darstellungen unabhängig von Technik und Material.

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Die bloße Vervielfältigung eines bildhauerischen Werks in mehreren Exemplaren steht einer Einordnung als Originalerzeugnis nicht zwingend entgegen; Signierung, Nummerierung und erkennbare künstlerische Mitwirkung bei Modell, Gussform und Nachbehandlung sprechen für persönliche Schöpfung.

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Bei sehr hohen Gesamtauflagen (regelmäßig bei mindestens 1.000 Exemplaren) kann sich der Originalcharakter regelmäßig verflüchtigen; dann ist nur unter nachgewiesener intensiver unmittelbarer Mitwirkung des Künstlers noch von Originalerzeugnissen auszugehen.

Relevante Normen
§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG§ Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl EU Nr. L 286/1)§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 151 Abs. 3 FGO; § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 115 Abs. 2 FGO

Tenor

Die Bescheide vom 17. und 23. Dezember 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2009 werden aufgehoben, soweit für die Lieferungen der Skulpturen der Künstler A und B () nicht der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 54 v.H. und der Beklagte trägt 46 v.H. der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger veräußerte im Kalenderjahr 2008 Bronzeskulpturen der Künstler A und B. Dabei berechnete er für die Lieferungen der Skulpturen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

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Die Skulpturen wurden in limitierten Auflagen von 250 bis 1.000 Exemplaren mittels von den Künstlern geschaffener Gussvorlagen in Werkstätten gegossen, nummeriert und signiert. Hierzu modellierte der jeweilige Künstler zunächst ein Modell, das in einer Werkstatt gussgerecht hergerichtet wurde. Ausgehend von diesem Modell wurde eine Gussform hergestellt. Die hiermit gegossenen Skulpturen wurden nach den Vorgaben der Künstler von Hand patiniert und teilweise poliert. Die Künstler arbeiteten mit der jeweiligen Werkstatt in unterschiedlichen Phasen des Entstehungsprozesses zusammen, so z.B. beim Herrichten des Modells für den Formenbau, bei Arbeiten am Wachsguss oder an der gegossenen Bronze.

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Die vom Kläger veräußerten Skulpturen wurden in folgenden limitierten Auflagen hergestellt:

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Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dass es sich bei den vom Kläger veräußerten Skulpturen nicht um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst gehandelt habe. Es unterwarf deshalb die entsprechenden Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 % und setzte mit Bescheiden vom 17. sowie 23. Dezember 2008 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das zweite sowie dritte Kalendervierteljahr 2008 neu fest.

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Mit seinen hiergegen eingelegten Einsprüchen machte der Kläger geltend: Der Preis für die Skulpturen stehe in keinem Verhältnis zu den Material- und Herstellungskosten. Ihr Wert beruhe ausschließlich auf der Urheberschaft des jeweiligen Künstlers.

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Das beklagte Finanzamt wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 22. Juni 2009 zurück und führte aus: Bei den Skulpturen handele es sich nicht um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, weil bei Gesamtauflagen von 250 bis 1.000 Exemplaren nicht mehr zu erkennen sei, dass der Künstler bei der Herstellung der Abgüsse noch in nennenswertem Maße mitgewirkt habe. Es handele sich deshalb um Serienerzeugnisse, die den Charakter von Handelswaren hätten.

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Der Kläger trägt mit seiner Klage vor: Allein der Umstand, dass die Skulpturen in Auflagen von 250 bis 1.000 Exemplaren hergestellt worden seien, spreche nicht gegen die Annahme von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst. Selbst Skulpturen des Künstlers Salvador Dalí seien in Auflagen von mehr als 1.000 Exemplaren hergestellt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide vom 17. und 23. Dezember 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2009 aufzuheben, soweit für die Lieferungen der Skulpturen der Künstler A und B nicht der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist.

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Das beklagte Finanzamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt es seine Ausführungen aus der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zu einem Teil begründet. Die Bescheide vom 17. und 23. Dezember 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit für die Lieferungen der Skulpturen der Künstler A und B „…“ nicht der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist. Hinsichtlich der Lieferungen der Skulpturen „…“ und „…“ sind die Bescheide vom 17. und 23. Dezember 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2009 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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Der ermäßigte Steuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. der Anlage Nr. 53 Buchst. c für die Lieferung von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst i.S. der Pos. 9703 des Gemeinsamen Zolltarifs. Für die Auslegung kommt es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 8. Januar 2003 VII R 11/02, BFHE 201, 352).

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Von der Pos. 9703 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl EU Nr. L 286/1) werden Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, erfasst. Die Pos. 9703 KN ist weit auszulegen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 8. November 1990 Rs. C- 231/89, Slg. 1990, I-4003 Randnr. 30). Die Tarifposition gilt für alle dreidimensionalen Darstellungen aus einem Material, dem der Künstler eine bestimmte Form, ungeachtet der angewandten Technik und des verwendeten Materials, gegeben hat (EuGH-Urteile vom 15. Mai 1985 Rs. 155/84, Slg. 1985, 1449 Randnr. 9 sowie in Slg. 1990, I-4003 Randnr. 33).

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Bei den in Rede stehenden Skulpturen handelt es sich um derartige dreidimensionale Darstellungen. Auch Reproduktionen von einem Künstler geschaffener Modelle können Erzeugnisse der Bildhauerkunst sein (BFH-Urteil in BFHE 201, 352).

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Die Urheber der Skulpturen sind anerkannte Künstler. ()

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Wie der Kläger dargelegt hat, gewinnen die fraglichen Skulpturen auf Grund der Urheberschaft des jeweiligen Künstlers ihre künstlerische Bedeutung. Die vorgenannten Künstler sind Urheber der Skulpturen, weil sie die Modelle geschaffen haben, aus denen die Gussformen hergestellt worden sind. Die hiermit gegossenen Skulpturen wurden nach den Vorgaben der Künstler von Hand patiniert und teilweise poliert. Die Künstler arbeiteten mit der jeweiligen Werkstatt in unterschiedlichen Phasen des Entstehungsprozesses zusammen, so z.B. beim Herrichten des Modells für den Formenbau, bei Arbeiten am Wachsguss oder an der gegossenen Bronze. Die nach Vorlagen der Künstler hergestellten Skulpturen stellen sich daher als persönliche Schöpfungen dar, mit denen einem ästhetischen Ideal Ausdruck verliehen werden soll (vgl. EuGH-Urteil vom 18. September 1990 Rs. C-228/89, Slg. 1990, I-3387 Randnr. 18; BFH-Urteil in BFHE 201, 352).

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Bei den Skulpturen handelt es sich - mit Ausnahme der Werke „…“ und „…“ - auch um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Originalerzeugnisse eines Künstlers können auch vorliegen, wenn von demselben Bildwerk mehrere Nachbildungen - etwa in Bronze - angefertigt werden (BFH-Urteil in BFHE 201, 352). Wie das erste Modell sind der Entwurf, das Modell und die danach hergestellten Exemplare Originalerzeugnisse des Künstlers (BFH-Urteil in BFHE 201, 352). Die Signierung und Nummerierung der in limitierter Auflage hergestellten Skulpturen „…“, bringt die Urheberschaft der Künstler als ihre persönlichen Schöpfungen zum Ausdruck. Die Skulpturen sind bereits auf Grund ihrer Nummerierung niemals völlig gleich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 352). Die Skulpturen wurden überdies nach den Vorgaben der Künstler von Hand patiniert und teilweise poliert.

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Anders als das beklagte Finanzamt meint, spricht allein der Umstand, dass die vorgenannten Skulpturen in größerer Anzahl hergestellt wurden, noch nicht gegen das Vorliegen von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst. Die Anzahl von in einer bestimmten Gesamtauflage hergestellten Skulpturen kann zwar ein Anhaltspunkt für den fehlenden Originalcharakter eines Werkes sein, allein entscheidend ist sie jedoch nicht (BFH-Urteil in BFHE 201, 352).

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Die Gesamtauflagen der verschiedenen Skulpturen „…“ und der Umfang der jeweils hergestellten Exemplare … ,geben als solche noch keine Veranlassung, den nach Vorlagen der Künstler geschaffenen Skulpturen den erforderlichen Originalcharakter abzusprechen. Die Signierung und Nummerierung dieser in limitierter Auflage hergestellten Skulpturen lässt trotz des Umfangs der Gesamtauflagen keine Zweifel an der Urheberschaft des jeweiligen Künstlers aufkommen. Es handelt sich gleichwohl um seine persönlichen Schöpfungen und damit - wie das von ihm geschaffene Modell - um Originalerzeugnisse (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 352). Zwar kann sich ab einem gewissen Umfang einer Gesamtauflage von in einem Reproduktionsverfahren hergestellten Skulpturen der Originalcharakter eines Werkes verflüchtigen, zumal der Umstand, dass eine Ware von einem Künstler geschaffen oder gestaltet worden ist, noch nicht zwingend zur Einreihung in die Pos. 9703 KN führt (BFH-Urteil in BFHE 201, 352). Gleichwohl steht wegen der Signierung und Nummerierung der in einer Gesamtauflage von 250 bis 480 Stück gegossenen Skulpturen die persönliche künstlerische Aussage des jeweiligen Klägers noch im Vordergrund.

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Anm. 3 zu Kap. 97 KN steht einer Einreihung der vorgenannten Skulpturen in die Pos. 9703 KN nicht entgegen. Hiernach gehören Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben, nicht zu Pos. 9703 KN. Den Charakter von Handelswaren haben Gegenstände, die sich in einer zumindest potentiellen wirtschaftlichen Wettbewerbssituation mit anderen ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befinden und nach ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren, industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen ähneln (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1990, I-3387 Randnr. 19 und 20; BFH-Urteil in BFHE 201, 352). Das ist bei den Skulpturen „…“, „…“, … jeweils von A, „…“ von B und „…“ von A noch nicht der Fall. Diese Skulpturen gewinnen vielmehr auf Grund der Urheberschaft des jeweiligen Künstlers ihre künstlerische Bedeutung; die Wirkung und Aussage der Skulpturen stehen im Vordergrund, ein etwaiger dekorativer Charakter ist nur von untergeordneter Bedeutung.

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Anderes gilt hinsichtlich der Skulpturen „…“ und „…“. Die Gesamtauflagen dieser Skulpturen von jeweils 1.000 Exemplaren rechtfertigen die Annahme, dass sich der Originalcharakter dieser Werke auf Grund der hohen Auflagen verflüchtig hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 352). Der Senat hat nicht zu entscheiden, ab welcher Gesamtauflage in einem Reproduktionsverfahren hergestellte Skulpturen allgemein nicht mehr als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst angesehen werden können. Nach Überzeugung des Senats hat sich jedenfalls bei Skulpturen, die in einer Gesamtauflage von mindestens 1.000 Exemplaren hergestellt worden sind, der Originalcharakter der Werke auf Grund der hohen Auflage regelmäßig derart verflüchtigt, dass nicht mehr von einer persönlichen Schöpfung des jeweiligen Künstlers gesprochen werden kann. In einer derart hohen Auflage hergestellten Skulpturen könnte der Originalcharakter allenfalls dann noch zuzusprechen sein, wenn ein Künstler in weitergehendem Umfang als im Streitfall unmittelbar an der Herstellung der Skulpturen beteiligt gewesen wäre und die Werke sich deshalb noch als seine individuellen Schöpfungen darstellen würden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.