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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 2435/12 Z·09.07.2013

Antidumpingzoll auf aus Malaysia versandte Schrauben auch bei malaysischem Ursprung

SteuerrechtZollrechtAußenwirtschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll für als malaysischen Ursprungs eingeführte Spanplattenschrauben. Streitig war, ob die Ausweitung des Antidumpingzolls nach DVO (EU) Nr. 723/2011 auch bei tatsächlichem Ursprung Malaysia sowie rückwirkend erfasst. Das FG hielt die Nacherhebung nach Art. 220 ZK für rechtmäßig, weil die Ware aus Malaysia versandt und zollamtlich erfasst war; auf den tatsächlichen Ursprung und ein konkretes Dumping komme es nach dem Verordnungstext nicht an. Vertrauensschutz greife wegen der seit VO (EU) Nr. 966/2010 angeordneten Erfassung nicht; die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Klage gegen Nacherhebung von Antidumpingzoll für aus Malaysia versandte Schrauben abgewiesen; Revision zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung nach Art. 220 Abs. 1 ZK setzt voraus, dass der Abgabenbetrag zunächst nicht oder zu niedrig erfasst wurde und der maßgebliche Abgabentatbestand nachträglich feststeht.

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Die Ausweitung eines Antidumpingzolls auf „aus einem Drittstaat versandte“ Einfuhren erfasst die betroffenen Waren unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse dieses Drittstaats angemeldet werden.

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Für die Anwendung einer Ausweitungs-Verordnung auf aus einem Drittstaat versandte Einfuhren kommt es nach ihrem Wortlaut nicht darauf an, ob die Waren tatsächlich in diesem Drittstaat hergestellt wurden oder im Einzelfall Dumpingpreise vorlagen.

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Eine rückwirkende Erhebung des ausgeweiteten Antidumpingzolls ist zulässig, wenn die betroffenen Einfuhren aufgrund einer zuvor erlassenen Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden und damit die spätere Zollausweitung ab dem Erfassungszeitpunkt gesichert werden soll.

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Berichte und Entscheidungen im WTO-Streitbeilegungsverfahren begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Maßstäbe für die unionsrechtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Antidumpingmaßnahmen, solange der Unionsrechtsakt nicht aufgehoben oder für ungültig erklärt ist.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ Verordnung (EG) Nr. 91/2009§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 220 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92§ Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 723/2011§ Art. 2 DVO Nr. 723/2011 i.V.m. Art. 13 Abs. 4 VO Nr. 1225/2009§ Art. 263 Abs. 4 AEUV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin meldete am 13. Januar 2011 schriftlich Spanplattenschrauben als gewindeformende Schrauben, die nicht aus rostfreiem Stahl, sondern aus Blech bestehen, unter dem Taric-Code 7318 14 91 90 00 bei dem Zollamt X des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei gab sie an, dass sowohl das Ursprungsland als auch das Versendungsland Malaysia gewesen sei. Die Schrauben hatte sie von dem Unternehmen A in ---------/Malaysia bezogen. Sie beantragte unter Verweis auf ein Ursprungszeugnis nach dem Formblatt A mit der Nr. KL 2010/38610 des Ministry of Trade and Industry in Malaysia, die Ware deshalb zollfrei zu belassen. Das Zollamt X des Beklagten erfasste unter dem 13. Januar 2011 die Zollanmeldung unter dem Taric-Code 7318 14 91 91 (Waren aus Eisen oder Stahl, Versand über Malaysia) und erhob antragsgemäß zunächst keinen Zoll.

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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 18. August 2011 erhob der Beklagte 30.094,85 € Antidumpingzoll nach. Nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 (im Folgenden: DVO Nr. 723/2011) des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, ABl. EU Nr. L 194/6, werde der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Waren (Taric-Code 7318 14 91 91) auf aus oder über Malaysia versandte Einfuhren ausgedehnt. Für die in der DVO Nr. 723/2011 genannten Befreiungstatbestände sei vorliegend nichts ersichtlich.

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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die von ihr eingeführten Schrauben hätten ihren Ursprung in Malaysia. Das ergebe sich aus einer Ursprungserklärung des Verkäufers sowie der Bestätigung des malaysischen Ministeriums. Außerdem seien die Preise für die vorliegende Herstellung in Malaysia um 30 % höher als in der Volksrepublik China gewesen. Auch eine Verschiffung über den Seehafen ---------/Malaysia sei möglich, wenn die Waren tatsächlich aus Malaysia stammten. Die Waren seien also nicht, wie zunächst vom Zollamt X des Beklagten erfasst, „aus oder über Malaysia“ versandt worden. Eine entsprechende Unterposition habe sie selbst nie erklärt. Vielmehr habe sie - wie auch bei anderen Einfuhren - angegeben, dass es sich um Blechschrauben der Unterpos. 7318 14 91 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit Ursprung in Malaysia gehandelt habe. Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 der DVO Nr. 723/2011 seien deshalb nicht erfüllt. Die DVO Nr. 723/2011 könne nämlich nur dann Anwendung finden, wenn die Waren tatsächlich nicht in Malaysia hergestellt worden seien. Andernfalls verstoße sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Gemeinschaftsgrundrechte. Darüber hinaus sei die vorliegende Zollanmeldung vom 13. Januar 2011 mehrere Monate vor dem Inkrafttreten der DVO Nr. 723/2011 am 27. Juli 2011 erfolgt. Eine rückwirkende Anwendung sei in der DVO Nr. 723/2011 nicht vorgesehen.

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Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 6. Juni 2012 zurück. Der Antidumpingzoll sei zu Recht nacherhoben worden. Zwar habe er zunächst nur für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China bestanden. Durch die DVO Nr. 723/2011 sei er aber auf „aus Malaysia versandte Einfuhren“ ausgeweitet worden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die betreffenden Verbindungselemente als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet worden seien oder nicht. Zur Vorbereitung der DVO Nr. 723/2011 habe die Kommission der Europäischen Union schon ab Oktober 2010 eine Untersuchung eingeleitet und bekannt gemacht sowie die zollamtliche Erfassung der aus Malaysia versandten Einfuhren angeordnet, um spätere Maßnahmen ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung durchsetzen zu können. Die Einführung eines Antidumpingzolls ab der Einleitung der Untersuchung stelle deshalb keine unzulässige Rückwirkung dar. Vorliegend sei insbesondere unstreitig, dass die von der DVO Nr. 723/2011 erfasste Unterposition der KN sowie der Versand aus Malaysia gegeben seien. Auch die in der DVO Nr. 723/2011 geregelten Ausnahmen seien nicht einschlägig, da dem Unternehmen A eine Befreiung nicht gewährt worden sei.

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Mit ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem außergerichtlichen Verfahren. Außerdem regt sie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union an, soweit es auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Gemeinschaftsgrundrechte ankomme. Insofern müsse auch berücksichtigt werden, dass vorliegend tatsächlich kein Dumping stattgefunden habe, denn bei den streitgegenständlichen Waren sei die Nachfrage höher als das Angebot gewesen. So genannte Dumpingpreise hätten deshalb nicht existiert. Darüber hinaus habe sie zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch nicht gewusst, dass ihr Lieferant keine Befreiung erhalten werde. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass weiterhin kein Antidumpingzoll erhoben werde. Im Übrigen sei auch die Rückwirkung nur zulässig, wenn tatsächlich eine Umgehung vorliege. Schließlich sei in einem WTO (World Trade Organisation) -Verfahren durch Urteil festgestellt worden, dass die EU-Antidumpingmaßnahmen gegen bestimmte chinesische Verbindungselemente mit den WTO-Regeln unvereinbar seien. Die Europäische Union sei deshalb zur Beseitigung der Maßnahmen verpflichtet, andernfalls verstoße sie gegen Treu und Glauben sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip.

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Die Klägerin beantragt,

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1.              den Einfuhrabgabenbescheid vom 18. August 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2012 aufzuheben,

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2.              hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt ergänzend vor, es führe zu keinem anderen Ergebnis, dass die Echtheit des Ursprungszeugnisses zwischenzeitlich bestätigt worden sei und er selbst von einem malaysischen Ursprung ausgehe. Der Antidumpingzoll sei auch auf Einfuhren aus Malaysia ausgeweitet worden. Es komme insbesondere nicht darauf an, ob Umgehungseinfuhren in dem Sinne erfolgt seien, dass chinesische Waren als Waren Malaysias ausgegeben worden seien. Eine Ausnahme komme nur in den Fällen in Betracht, in denen der jeweilige Hersteller auf Antrag eine Befreiung erhalten habe, weil er nachweislich an keiner Umgehung beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin sich seit dem Beginn der Untersuchung im Oktober 2010 auf eine Ausweitung des Antidumpingzolls einstellen können. Schließlich habe sich die Europäische Union im Hinblick auf die Berichte der WTO nicht veranlasst gesehen, die entsprechenden Antidumpingzollregelungen zu beseitigen, sondern die betroffenen Verordnungen lediglich angepasst.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 18. August 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1, Satz 1, erster Halbsatz der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

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Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung des Antidumpingzolls liegen vor. Nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302/1, setzt die nachträgliche buchmäßige Erfassung voraus, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Das ist vorliegend der Fall, da nach der DVO Nr. 723/2011 auf die eingeführten Waren ein Antidumpingzoll zu erheben ist. Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 723/2011 setzt nämlich voraus, dass es sich um aus Malaysia versandte Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, u.a. gewindeformende Schrauben, handelt, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die u.a. unter die Taric-Codes 7318 14 91 11 oder 7318 14 91 91 eingereiht werden. Die Klägerin hat die Schrauben selbst als gewindeformende Schrauben aus nicht rostfreiem Stahl beschrieben. Die Beschaffenheit der Schrauben ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Schrauben sind aus Malaysia, nämlich von -----------, versandt worden. Nach dem Wortlaut der Verordnung kommt es nicht darauf an, ob die Schrauben - wie vorliegend - als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet worden sind oder nicht. Damit fallen sie unter einen der zum Zeitpunkt der Einfuhr am 13. Januar 2011 geltenden Taric-Code 7318 14 91 11 bzw. 91 und sind mithin in jedem Fall von der DVO Nr. 723/2011 erfasst. Die verbleibenden Taric-Codes 7318 14 91 19 oder 7318 14 91 99 kommen hingegen nicht in Betracht, da diese wiederum voraussetzen, dass kein Versand aus Malaysia erfolgt ist. Schließlich ist keine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 723/2011 a.E. einschlägig, denn bei der Lieferantin der Klägerin, dem Unternehmen A in ---------/Malaysia, handelt es sich um kein dort aufgeführtes Unternehmen.

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Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die eingeführten Waren seien tatsächlich in Malaysia hergestellt worden und es habe im vorliegenden Fall kein Dumping stattgefunden. Denn hierauf kommt es nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 723/2011 nicht an. Auch soweit die Klägerin eine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie der Gemeinschaftsgrundrechte geltend macht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn Art. 2 DVO Nr. 723/2011 i.V.m. Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden: VO Nr. 1225/2009) des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. EU Nr. L 343/51, eröffnet den Herstellern der betroffenen Waren die Möglichkeit, bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu stellen. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Verordnung bestehen auch dann nicht, wenn darüber hinaus Einführer wie die Klägerin, deren Waren unstreitig ihren Ursprung in Malaysia haben, nicht von der Erhebung des Antidumpingzolls ausgenommen werden können. Denn entsprechend dem Sinn und Zweck der DVO Nr. 723/2011, die Umgehung geltender Antidumpingmaßnahmen zu verhindern, ist für eine Befreiung der Hersteller nicht nur erforderlich, dass festgestellt wird, dass die Waren ihren Ursprung in Malaysia haben, sondern außerdem, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 VO Nr. 1225/2009 gegeben sind. Insofern kann es vorliegend auch dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen schon deshalb präkludiert ist, weil für sie als Einführerin die Möglichkeit bestanden haben könnte, ihre Argumente im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzutragen (zu den bei Verordnungen über Antidumpingzölle vorliegenden Voraussetzungen der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit EuGH, Urteile vom 11. Juli 1990, C-305/86, Slg. 1990, I-2945 Rn. 19; vom 15. Februar 2001, C-239/99, Slg. 2001, I-1197 Rn. 21 und 39; zur Präklusion allgemein EuGH, Urteil vom 9. März 1994 C-188/92, Slg. 1994, I-833).

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Der Antidumpingzoll ist auch auf die vorliegende Einfuhr vom 13. Januar 2011 zu erheben, obwohl die DVO Nr. 723/2011 nach ihrem Art. 4 erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, also erst am 27. Juli 2011, in Kraft getreten ist. Denn nach Art. 1 Abs. 3 DVO Nr. 723/2011 wird der Zoll auch auf die Einfuhren erhoben, die nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 (im Folgenden: VO Nr. 966/2010) der Kommission von 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, ABl. EU Nr. L 282/29, sowie nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 VO Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden. Eine solche zollamtliche Erfassung ist unter dem 13. Januar 2011 mit der Erfassung der Zollanmeldung der Klägerin unter dem Taric-Code 7318 14 91 91 (Waren aus Eisen oder Stahl, Versand über Malaysia) durch das Zollamt X des Beklagten erfolgt. Denn der Taric-Code 7318 14 91 91 unterschied sich von dem Taric-Code 7318 14 91 99 nur dadurch, dass bei ersterem der Versand aus Malaysia erfolgt war.

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Gegen die Zulässigkeit der Rückwirkung bestehen keine Bedenken. Hiervon ist auch der EuGH in einer Entscheidung vom 6. Juni 2013, C-667/11, Rn. 26 ff., ausgegangen (im Ergebnis ebenso Lux, in Dorsch, Zollrecht, AntidumpingVO, Art. 10 Rn. 2). Für die Zulässigkeit der Rückwirkung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten spricht, wie auch der Beklagte meint, dass sich die Klägerin seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO Nr. 966/2010 am 29. Oktober 2010 auf die Erhebung eines Antidumpingzolls einstellen konnte. Denn die Anweisung zur zollamtlichen Erfassung nach Art. 2 VO Nr. 966/2010 verfolgte nach Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 1225/2009 den Zweck, die Ausweitung des Zolls schon ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung sicherstellen zu können. Demgegenüber konnte sich die Klägerin insbesondere nicht darauf verlassen, dass der Hersteller ihrer Waren im Verfahren nach Art. 3 VO Nr. 966/2010 eine Befreiung erhalten würde. Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

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Schließlich ist das vorliegend von der Klägerin zitierte WTO-Verfahren nicht von Bedeutung. Denn für alle Rechtsakte der Organe, Institutionen und Einrichtungen der Union gilt die Vermutung der Rechtmäßigkeit, die besagt, dass diese Akte Rechtswirkung entfalten, solange sie nicht zurückgenommen oder vom EuGH für nichtig oder ungültig erklärt worden sind (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012, C-533/10, EuZW 2012, 704, Rn. 39 f.). Darüber hinaus gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsorgane misst, es sei denn, die Gemeinschaft wollte eine im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen oder die Gemeinschaftshandlung verweist ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte. Das ist bei einem vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Bericht regelmäßig nicht der Fall (zum Ganzen EuGH, Urteil vom 27. September 2007, C-351/04, Slg 2007, I-7723 Rn. 29). Auch aus der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 (im Folgenden: VO Nr. 765/2012) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. EU Nr. L 237/1, ergibt sich nichts anderes. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Änderungsverordnung Nr. 765/2012 vorliegend nicht mehr zur Nacherhebung von Antidumpingzoll führen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da zu der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Antidumpingzollverordnung bei feststehendem Ursprung noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.