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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 2391/11 Erb·13.12.2011

Schenkungsteuer: Keine Zuwendung des Stifters bei Ausschüttung einer ausländischen Stiftung

SteuerrechtErbschaft-/SchenkungsteuerrechtAbgabenordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Schenkungsteuerbescheid, der die Übertragung von Wertpapieren aus einer ausländischen Stiftung als freigebige Zuwendung ihres Vaters behandelte. Streitig war, wer Zuwendender i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Das FG hob den Bescheid auf, weil die Wertpapiere im Vermögen der rechtlich selbständigen Stiftung standen und keine Weisung des Vaters an den Stiftungsrat zur Übertragung feststellbar war. Maßgeblich sei die zivilrechtliche Rechtslage; eine wirtschaftliche Zurechnung (z.B. § 39 AO) genügt hierfür nicht.

Ausgang: Klage erfolgreich; Schenkungsteuerbescheid wegen unzutreffender Annahme des Zuwendenden aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Zuwendender und Bedachter einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage und nicht nach Grundsätzen wirtschaftlicher Zurechnung.

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§ 39 Abs. 2 AO ist für die Bestimmung des Zuwendenden im Schenkungsteuerrecht grundsätzlich nicht maßgeblich.

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Befindet sich der zugewendete Gegenstand im Vermögen einer rechtlich selbständigen Stiftung, ist der Stifter nicht allein deshalb als Zuwendender anzusehen, weil er Begünstigter der Stiftung ist.

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Eine Schenkung unter Einschaltung eines Dritten setzt voraus, dass die Vermögensverschiebung aufgrund eines entsprechenden Innenverhältnisses bzw. einer feststellbaren Weisung des (behaupteten) Zuwendenden an den Dritten erfolgt.

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Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist schenkungsteuerrechtlich nur insoweit von Bedeutung, als es mangels endgültiger Bereicherung des Empfängers an einer steuerbaren Zuwendung fehlen kann, wenn eine zivilrechtliche Rückgewährpflicht besteht.

Relevante Normen
§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO§ 135 Abs. 1 FGO§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid vom 6. Dezember 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in A-Stadt hat, ist die Tochter des am                             geborenen B, der seinen Wohnsitz zum                             in die Schweiz verlegte.

2

Die C-Gesellschaft mit Sitz im Ausland gründete am                             im Auftrag des B die X- Stiftung mit Sitz im Ausland. Bei der X-Stiftung handelt es sich nach Nr.               der Statuten in der Fassung vom                             (Bl. 9 der Steuerakte) um eine Stiftung „mit selbständiger juristischer Persönlichkeit“. Das Stiftungsvermögen besteht nach Nr.                            der Statuten aus dem Kapital von                             CHF, das ausweislich der Präambel zu den Beistatuten in der Fassung vom                             (Bl. 92 der Steuerakte) von B stammte, sowie aus den Reserven. Nach Nr.  der Statuten ist der Zweck der X-Stiftung unter anderem die wirtschaftliche Förderung der beistatutarisch bezeichneten Begünstigten. Hinsichtlich des privatnützigen Zwecks enthalten die Beistatuten unter Nr.  folgende Regelungen:

3

„Zweck der Stiftung ist die Förderung bestimmt bezeichneter Begünstigter ... nach Maßgabe des Folgenden:

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a)      Herr B

5

Herr B ist Zeit seines Lebens der alleinige Begünstigte. Seine Begünstigung umfasst - vorbehaltlich jener zu b) unten - ohne jede Beschränkung das gesamte Stiftungsvermögen, dessen Erträgnisse sowie den Erlös aus einer allfälligen Liquidation.

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b)      Frau T

7

Die Tochter des Herrn B ... ist mögliche Begünstigte bis zu DEM                            ,-- (oder den Gegenwert davon). Leistungen an Frau T können sowohl in Bar- als auch in Sachwerten erfolgen. Sie dürfen jedoch nur zu Lasten der Reserven und nicht des Kapitals der Stiftung erbracht werden. Der Stiftungsrat entscheidet über Art, Zeitpunkt und Höhe der Zuwendungen...“

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Die Klägerin beantragte am                             beim Finanzamt               , dessen Zuständigkeit mittlerweile auf das beklagte Finanzamt übergegangen ist, ihr eine verbindliche Auskunft des Inhalts zu erteilen, dass die Ausschüttung von festverzinslichen Wertpapieren im Wert von                                           DM unter Nießbrauchsvorbehalt bis zum 1. Januar 2003 durch die X-Stiftung nicht der Schenkungsteuer unterliege. Das Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 16. November 1998 die Erteilung dieser Auskunft ab.

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Am                             beschloss der Stiftungsrat der X-Stiftung, von ihrem Depot bei der D-Bank folgende Wertpapiere mit einem Kurswert von insgesamt                             DM auf ein von der Klägerin zu benennendes Depot zu übertragen:

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1 Anleihe der                             im Nennwert von                             DM

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2 Anleihe der                             im Nennwert von                             DM

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3 Anleihe der                             im Nennwert von                             DM

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Die X-Stiftung hatte die vorgenannten Wertpapiere in den Jahren 1994 und 1996 erworben.

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Die Klägerin zeigte den Erwerb der Wertpapiere am                             1998 dem Finanzamt  an.

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Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2002                              € Schenkungsteuer fest. Dabei ging es von einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung des B am  aus, die es mit einem Wert von                             DM ansetzte.

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die ihr übertragenen Wertpapiere seien nicht mit den Mitteln des Stifters angeschafft worden. Die Wertpapiere hätten sich vor ihrer Übertragung im Vermögen der X-Stiftung befunden, die frei darüber habe verfügen können. Das Vermögen der X-Stiftung habe nicht von B gestammt. Er sei nach Nr.               der Beistatuten zwar Zeit seines Lebens alleiniger Begünstigter der X-Stiftung. Nach Nr.                             der Statuten habe er jedoch keinen Rechtsanspruch auf einzelne Gegenstände des Stiftungsvermögens.

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Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 24. Juni 2011 zurück und führte aus: Die Übertragung der Wertpapiere sei als freigebige Zuwendung des B an die Klägerin anzusehen. Nach der Errichtung der X-Stiftung habe ein Treuhandverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Stifter B und der Stiftung bestanden. Er habe über das Stiftungsvermögen frei verfügen können, weil die Stiftungsorgane an seine Weisungen gebunden gewesen seien. Er sei der alleinige und uneingeschränkte Begünstigte hinsichtlich des gesamten Stiftungsvermögens gewesen. Ferner habe der Stifter die Statuten und Beistatuten bis zum Ableben des B ändern können. Dies weise darauf hin, dass der Stifter an die Weisungen des B gebunden gewesen sei. Des weiteren spreche der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Änderung der Beistatuten am                             , durch die es erstmalig möglich geworden sei, an die Klägerin eine Ausschüttung vorzunehmen, und dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom                             dafür, dass B der Klägerin eine Zuwendung habe zukommen lassen wollen und sich dabei der Stiftung bedient habe.

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Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die ihr übertragenen Wertpapiere hätten sich im Vermögen der X-Stiftung und nicht im Vermögen ihres Vaters befunden. Das Vermögen der X-Stiftung könne ihrem Vater nicht zugerechnet werden. Zwischen der X-Stiftung und ihrem Vater habe kein Treuhandverhältnis bestanden. Er habe der C-Gesellschaft lediglich einen Betrag von                             CHF darlehensweise zur Verfügung gestellt, den er drei Tage später zurückerhalten habe. Die X-Stiftung habe in der Folgezeit einen Bankkredit in Anspruch genommen und Vermögen angesammelt. Die C-Gesellschaft sei für eine Änderung der Statuten und Beistatuten zudem nicht auf die Zustimmung ihres Vaters angewiesen gewesen. 

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Die Klägerin beantragt,

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den Schenkungsteuerbescheid vom 6. Dezember 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2011 aufzuheben.

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Das beklagte Finanzamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Schenkungsteuerbescheid vom 6. Dezember 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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Der Schenkungsteuer unterliegt nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Im Streitfall hat das beklagte Finanzamt zu Unrecht angenommen, dass Zuwendender der Übertragung der Wertpapiere auf Grund des Beschlusses des Stiftungsrats vom                             der Vater der Klägerin gewesen ist. Der der Besteuerung zugrunde gelegte Sachverhalt trifft daher nicht zu, so dass der angefochtene Steuerbescheid aufzuheben ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 20. Januar 2005 II R 20/03, BFHE 208, 432, BStBl II 2005, 408).

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Für die Beantwortung der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363). Anders als das beklagte Finanzamt in der Einspruchsentscheidung angenommen hat, kann deshalb nicht die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) herangezogen werden. Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses kann schenkungsteuerrechtlich nur insoweit von Bedeutung sein, als es an der erforderlichen Bereicherung des Empfängers einer Leistung fehlt, wenn dieser auf Grund eines Treuhandverhältnisses zivilrechtlich zur Rückgewähr des Empfangenen verpflichtet ist (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908). Das Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669) ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Der BFH hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, dass es an einer Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden fehle, wenn Vermögen auf eine Stiftung übertragen werde, die nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne.

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Der Senat muss nicht entscheiden, ob die X-Stiftung Zuwendende der der Klägerin übertragenen Wertpapiere war. Der Vater der Klägerin war jedenfalls nicht Zuwendender i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die der Klägerin übertragenen Wertpapiere befanden sich nicht im Vermögen ihres Vaters, sondern im Vermögen der rechtlich selbständigen X-Stiftung.

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Die X-Stiftung ist eine juristische Person, die Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Hierfür sprechen bereits die Regelungen unter Nr. , ,  und  der Statuten. Danach ist die X-Stiftung als Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit nach den Art.  des                             Personen- und Gesellschaftsrechts gegründet worden. Nach Art.                             hat die selbständige Stiftung im Gegensatz zur unselbständigen Stiftung (Art. ) privatrechtliche Selbständigkeit. Die X-Stiftung wird als solche durch den Stiftungsrat vertreten (Nr.  der Statuten) und hat eigenes Vermögen (Nr.  der Statuten; Nr.  des Beistatuten). Nach Nr.  der Statuten kann die X-Stiftung in eine andere „juristische Person“ mit anderer Rechtsform umgewandelt werden. Das Bundesamt für Finanzen hat überdies dem Finanzamt  mit Schreiben vom               mitgeteilt, dass es sich bei der X-Stiftung um eine Stiftung mit anzuerkennender eigenständiger Rechtspersönlichkeit handele. Ihrer juristischen Selbständigkeit entsprechend hat die X-Stiftung die der Klägerin übertragenen Wertpapiere auch in ihrem eigenen Depot gehalten (Bl. 84 der Steuerakte I), nachdem sie die Wertpapiere in den Jahren 1994 und 1996 selbst angeschafft hatte.

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Eine Vermögensverschiebung zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten kann zwar auch unter Einbeziehung eines Dritten bewirkt werden, und zwar dadurch, dass ein Schuldner des Zuwendenden auf dessen Aufforderung hin eine diesem zustehende Forderung durch unmittelbare Leistung an den Bedachten erfüllt (vgl. BFH, Urteil vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258). Ob es sich bei dieser Vermögensverschiebung um eine freigebige Zuwendung des Zuwendenden an den Bedachten handelt, richtet sich nach dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis (BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

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Im Streitfall kann nach diesen Grundsätzen keine freigebige Zuwendung des B an die Klägerin angenommen werden. Eine an die X-Stiftung gerichtete Weisung des B, die Wertpapiere auf die Klägerin zu übertragen, kann nicht festgestellt werden. Die Übertragung der Wertpapiere ist am                            vom Stiftungsrat beschlossen worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Stiftungsrat dabei auf Anweisung des Vaters der Klägerin gehandelt hat, sind nicht vorhanden. Die Klägerin hat auf die dahingehende Frage des Berichterstatters mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 (Bl. 36 der Gerichtsakte) vortragen lassen, nach dem zum Zeitpunkt der Übertragung der Wertpapiere geltenden Statuten und Beistatuten der X-Stiftung habe der Stiftungsrat über Leistungen an sie entschieden. Weder die Statuten noch die Beistatuten hätten ein Weisungsrecht ihres Vaters vorgesehen. Der Stiftungsrat könne daher der Übertragung der Wertpapiere nicht auf Weisung ihres Vaters beschlossen haben.

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Das beklagte Finanzamt hat keine Feststellungen zu Umständen getroffen, die eine Weisung des Vaters der Klägerin zumindest als naheliegend erscheinen lassen könnten. Ein Weisungsrecht des B lässt sich den Statuten und Beistatuten der X-Stiftung nicht entnehmen. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der Änderung der Beistatuten am               , durch die es möglich geworden ist, an die Klägerin eine Ausschüttung vorzunehmen, und dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom               lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die X-Stiftung die Wertpapiere tatsächlich auf Weisung des B der Klägerin übertragen hat. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht angegeben, dass die X-Stiftung die beabsichtigte Ausschüttung auf Weisung ihres Vaters vornehmen werde. Vielmehr hat sie den Rechtsstandpunkt vertreten, dass Ausschüttungen der X-Stiftung auf Grund ihrer Stauten und Beistatuten an sie keine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendungen seien.

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Unbeschadet dessen, dass für eine Weisung des Vaters der Klägerin keine Anhaltspunkte bestehen, kann der Senat diesen auch nicht mehr vernehmen. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist B               Jahre alt, lebt immer noch in der Schweiz und ist nicht reisefähig.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.