Zolltarif: Magnesiumabschnitte aus Zerspanung sind Abfall (KN 8104 2000), kein Antidumpingzoll
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll für eingeführte Magnesiumabschnitte chinesischen Ursprungs. Streitig war, ob die Ware als Magnesium in Rohform (KN 8104 1100) oder als Abfall/Schrott (KN 8104 2000) einzureihen ist. Das FG stufte die Abschnitte als bei der mechanischen Bearbeitung angefallene Schnittenden und damit als Abfall i.S.d. Anm. 8 a Abschnitt XV KN ein. Der Steuerbescheid wurde aufgehoben, da bei Einreihung als Abfall Zoll- und Antidumpingzoll nicht anfallen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Nacherhebungsbescheid zu Zoll und Antidumpingzoll aufgehoben, Kosten trägt der Beklagte, Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Metallische Erzeugnisse, die bei der mechanischen Bearbeitung von Metallen als Schnittenden anfallen, sind als Abfälle/Schrott i.S.d. Anmerkung 8 Buchst. a zu Abschnitt XV KN einzureihen.
Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware maßgeblich; insbesondere können Bearbeitungsspuren und die fehlende weitere Bearbeitbarkeit mit dem eingesetzten Werkzeug auf Abfallcharakter hindeuten.
Der Begriff „Rohform“ in Position 8104 KN setzt eine zur Weiterverarbeitung grundsätzlich geeignete Form voraus; erhebliche Gewichts-/Formtoleranzen und nicht stapelbare, sackweise Beförderung können gegen eine Rohform sprechen.
Ergibt sich bei einer Ware eine Konkurrenz zwischen „Magnesium in Rohform“ (KN 8104 1) und „Abfälle und Schrott“ (KN 8104 2) und ist keine Position genauer, ist nach AV 3 Buchst. c KN die zuletzt genannte Unterposition anzuwenden.
Wird Ware als zollfreier Magnesiumabfall (KN 8104 2000) eingereiht, können auf Rohmagnesium bezogene Antidumpingzölle nicht erhoben werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Steuerbescheid des Beklagten vom 04.11.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte von der A Handelsgesellschaft mbH in sog. Magnesiumproduktionsabfälle mit Ursprung in der VR China zu der Lieferbedingung "in , unverzollt und unversteuert". Sie verkaufte diese Ware als Magnesium-Abfälle an die B in GmbH verzollt und versteuert.
Bei den Magnesium-Produktionsabfällen handelt es sich um Magnesiumabschnitte von ca. 10 cm Länge, 8 cm Höhe und 14 cm Breite (mit Toleranzen von ca. 20 %), die in der Höhe trapezförmig zulaufen. Die Magnesiumabschnitte sind Endstücke von Rohblöcken (Ingots), die bei der Bearbeitung von Magnesium zu Pulver, Granulaten, Spänen und Chips übriggeblieben sind. Dabei wurden die Rohblöcke in eine Hobelmaschine eingespannt und mittels eines Drehhobels zu Spänen oder Pulver zerkleinert. Soweit der Drehhobel das eingespannte Reststück nicht erreichen konnte, blieben die o.a. Magnesiumabschnitte übrig, die auch eine erkennbar gefräste Hohlkehle aufweisen.
Die Magnesiumabschnitte wurden in als "Big Bags" genannten Säcke geliefert und eingeführt.
Am 07.03.2000 meldete die Klägerin, vertreten durch eine Spedition, beim Zollamt des Beklagten mit vereinfachter Zollanmeldung (Ordnungsnummer 316903) eine für die B bestimmte Sendung mit 7864 kg Magnesiumabschnitten chinesischen Ursprungs, mit einem Reinheitsgrad von 99,8% und mehr, als Magnesiumabfälle unter der Unterposition 8104 2000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an und beantragte die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
In der ergänzenden Zollanmeldung vom 03.04.2000 (BS 20042 Pos. 1), die die Klägerin im Rahmen des der sie vertretenden Spedition bewilligten Anmeldeverfahrens abgab, berechnete die Klägerin die zu erhebenden Einfuhrabgaben nur mit 4.681,34 DM Einfuhrumsatzsteuer - EUSt -.
Mit der ergänzenden Zollanmeldung gab die Klägerin, vertreten durch die von ihr beauftragte Spedition, eine Zollwertanmeldung ab. In ihr gab sie die A Handelsgesellschaft mbH aus als Verkäufer und sich selbst als Käufer der eingeführten Ware an. Auch meldete sie den Kaufpreis aus diesem Geschäft mit der Lieferungsbedingung "in unverzollt, unversteuert" an.
In Rahmen einer Außenprüfung bei der B kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die eingeführte Ware, die die B bei der Herstellung von Rohaluminium als Legierungselement eingesetzt hatte, als Magnesium in Rohformen (Blöcken) unter die Unterposition 8104 1100 KN einzureihen sei, so dass neben dem Zoll von 5,3 % ein Antidumpingzoll von 31,7 % (VO (EG) Nr. 2402/98 des Rates, ABI. der EG Nr. L 298 v. 07.11.98) zu erheben sei.
Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erhob die zunächst nicht erhobenen Zölle (792,86 EUR Zoll und 4742,18 EUR Antidumpingzoll) mit Steuerbescheid vom 04.11.2002 nach.
Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug unter Darstellung der Verarbeitung in der VR China, die sie mit Fotos veranschaulichte, vor, bei den Reststücken handele es sich um jene Barrenteile, die wegen ihrer Befestigung auf einer Einspannvorrichtung nicht mehr zerkleinert werden könnten. Die Reststücke entstünden somit als Abfall bei der Herstellung von Magnesium-Spänen und ähnlichem.
Entsprechend der Allgemeinen Vorschrift (=AV) AV 1, AV 6 zur KN und den Anmerkungen 3 und 8 a zum Abschnitt XV sei die Einfuhrware in das Kapitel 81 und hier als Abfall unter die Position 81.04 einzureihen. Dabei sei der hohe Magnesiumgehalt von 99,8 % unerheblich.
Eine sinnvolle Weiterverarbeitung der Reststücke zu dem ursprünglichen Verwendungszweck (Herstellung von Pulver, Granulat Spänen und Chips aus Magnesium) sei in den dafür benutzten chinesischen Maschinen nicht möglich. Zu einer Umarbeitung zu anderen Waren seien die Reststücke ungeeignet. Damit würden die entsprechenden Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8104 Rz. 17.0 bis 19.0 (Erl KN Pos. 8104 (HS) Rz. 17.0 - 19.0), ErI KN Pos. 7204 (HS) insbesondere auch Rz. 04.0) ihre Einreihungsauffassung bestätigen. In Rz. 04.0 seien schließlich auch Schnittenden von Rohblöcken aufgeführt.
Auch würden Abfälle im allgemeinen zur Wiedergewinnung des Metalls durch Einschmelzen verwendet (ErI KN Pos. 7204 (HS) Rz. 11.0). Eine solche Verarbeitung erfolge durch Umformen der Reststücke zu langkantigen Stäben.
Die von der Zollverwaltung in Einreihungsgutachten angeführten Erläuterungen zu Pos. 7601 seien mangels Verweises in den Erläuterungen zu Pos. 8104 außer Acht zu lassen.
Bruch oder zerschnittene Blöcke lägen auch nicht vor, weil es sich um Reste aus der Zerspanung handele.
Auch müsse der Preis, den sie beim Verkauf an die B erzielt habe, dem Zollwert zugrundegelegt werden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Dazu führte er aus, nach den vorgelegten Fotos handele es sich bei den verwendeten Rohblöcken um in offenen Kokillenformen gegossene ungekerbte Masseln mit trapezförmigem Querschnitt. Derartige Rohblöcke seien im allgemeinen nur zum Wiedereinschmelzen oder zum Zerspanen zu verwenden. Das zum Zerspanen eingesetzte Material sei zweifelsfrei als Magnesium in Rohform der Unterposition 8104 10 KN anzusehen.
In Position 8104 seien Rohformen wie Rohblöcke, Brote, Knüppel, Platten oder Würfel erfasst, ohne dass nach den verschiedenen Rohformarten unterschieden werde. Rohformen dieser Position seien dazu bestimmt, durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden und auch durch Umschmelzen weiter verarbeitet zu werden (vgl. Erl KN Pos. 8104 (HS) Rz. 17.0 und 18.0). Von den beispielhaft aufgezählten Rohformen würden insbesondere Brote und Rohblöcke eingeschmolzen/umgeschmolzen. An die äußere Form würden bei dieser Verwendung keine besonderen Anforderungen gestellt, so dass auch Teilstücke der genannten Rohformen ohne weiteres noch direkt als Rohform betrachtet werden könnten. Größe und Gewicht einer Rohform seien für die Einreihung ohne Bedeutung.
Rohblöcke aus Magnesium seien oft gekerbt, um das Zerteilen vor dem Einschmelzen zu erleichtern, denn zum Einschmelzen/Umschmelzen oder als Entschwefelungsmittel bei der Herstellung von Gusseisen mit Kugelgraphit seien meist kleinere Stücke besser geeignet als ganze Rohblöcke. Weil die eingeführten Schnittenden zu den gleichen Zwecken verwendet würden, könne das Zerteilen entfallen.
Die Schnittenden von Rohblöcken aus Magnesium könnten daher nach wie vor einem für Rohformen typischen Verwendungszweck zugeführt werden, insbesondere als Legierungselement wegen ihrer hohen Reinheit. Damit liege kein Abfall oder Schrott i.S. von Anm. 8 a) zu Abschnitt XV der KN vor.
Rohblöcke aus Magnesium, von denen die hier streitigen Schnittenden stammten, seien mit den Rohblöcken aus Stahl, wie sie in den Erl KN Pos. 7204 (HS) Rz. 03.0 und 04.0 aufgeführt seien, nicht vergleichbar. Die Schnittenden der beiden Erzeugnisse hätten keine Ähnlichkeit. Die Rohblöcke aus Stahl würden in senkrechten Kokillen mit besonderen Gießtrichtern gegossen. Derartige Rohblöcke wiesen Gießköpfe auf, die vor der weiteren Bearbeitung abgetrennt würden. Die in den Erl KN Pos. 7204 (HS) Rz. 03.0 und 04.0 genannten Schnittenden von Rohblöcken seien abgetrennte Gießköpfe. Rohblöcke aus Stahl seien nach den Erl KN Pos. 7206 (HS) Rz. 03.0 im allgemeinen zur Weiterverarbeitung durch Walzen und Schmieden, aber nicht zum Einschmelzen bestimmt. Die Gießköpfe aus Stahl seien zum Walzen und Schmieden ungeeignet und daher als Abfälle i.S. von Anm. 8a) zu Abschnitt XV anzusehen.
Schnittenden von Rohblöcken aus Stahl fielen als Abfall bei der Herstellung von Rohblöcken an.
Die Schnittenden von Rohblöcken aus Magnesium seien hingegen Teilstücke von Rohblöcken.
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 7601 Rz. 01.0 (Erl KN Pos. 7601 (KN) Rz. 01.0) könnten durchaus hilfsweise angewendet werden, auch wenn beim Magnesium nicht ausdrücklich auf diese Erläuterungen hingewiesen werde.
In den Erl KN Pos. 7602 (HS) Rz. 01.0 und in den Erl KN Pos. 8104 (HS) Rz 19.0 werde darauf hingewiesen, dass die Erl KN Pos. 7204 hinsichtlich Abfällen und Schrott sinngemäß gelten würden. Diese Erläuterungen für Eisen und Stahl würden also auch für Magnesium und Aluminium gelten, soweit sie auf diese überhaupt übertragbar seien. Magnesium habe mit Aluminium mehr gemeinsam als mit Stahl. Magnesium und Aluminium seien beide Leichtmetalle. Die Rohformen beider Metalle seien sehr ähnlich. Rohblöcke aus Magnesium würden wie gleichartige Rohblöcke aus Aluminium zerspant, wodurch bei beiden Metallen gleichartige Schnittenden bei der Spanherstellung anfielen. Die Verwendung der Schnittenden sei im wesentlichen gleich. Das Abgrenzungsproblem zwischen Abfällen/Schrott und Rohformen sei hinsichtlich der Schnittenden bei Aluminium und Magnesium gleich. Schnittenden von Rohblöcken aus Aluminium würden als Rohform gelten. Gleichartige Schnittenden aus Magnesium könnten nicht anders behandelt werden.
Reststücke von Metall in Rohformen oder Halberzeugnissen seien nur dann als Abfall zu bezeichnen, wenn sie sich dem Verwendungszweck, für den die Rohform oder das Halberzeugnis im allgemeinen vorgesehen gewesen sei, anders als hier nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll zuführen ließen.
Eine Wiedergewinnung des Metalls sei wegen der hohen Reinheit der Schnittenden gar nicht erforderlich. Sie eigneten sich eben auch aufgrund ihrer Reinheit als Legierungszuschlag.
Für die Berechnung des Zollwertes sei in der Zollwertanmeldung das Kaufgeschäft zwischen der A und der Klägerin als das für die Bewertung maßgebende Kaufgeschäft angemeldet worden. Auch wenn im Zeitpunkt der Einfuhr mehrere Geschäfte für die einzuführenden Ware bestünden, sei sie als Zollwertanmelderin an ihre einmal getroffene Wahl gebunden, nachdem ihr die Ware zur Überführung in den freien Verkehr überlassen worden sei. Nach der Überführung in den freien Verkehr könne sie ihre Zollanmeldung und damit auch die Zollwertanmeldung nicht mehr ändern (Art. 65 Buchstabe c) der VO (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -).
Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, im Gegensatz zu grundsätzlich genormten Masseln müssten die Magnesiumabschnitte vor ihrer weiteren Verwendung genau sortiert und gewogen werden. Durch die großen Toleranzen der Magnesiumabschnitte seien sowohl Transport als auch Produktion aufwendiger als bei der Verwendung von Masseln. Für die Produktion der B würden die Magnesiumabschnitte wie Abfälle von Magnesium eingesetzt.
Eine entsprechende Anwendung der Erl KN Pos. 7601 sei nicht möglich, da es in den Erläuterungen keine Regelungslücke gebe. Der Verweis in den Erl KN Pos. 8104 (HS) Rz. 19.0 sei abschließend in Bezug auf die Erl KN Pos. 7204.
Die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung vorgetragene technische Argumentation sei unerheblich, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Als Abfälle seien in den Erl KN Pos. 8104 (HS) Rz. 19.0 in Verbindung mit Erl KN Pos. 7204 (HS) Rz. 04.0 Schnittenden von Rohblöcken aufgeführt. Dazu gehörten auch die Magnesiumabschnitte. Bei der Beurteilung einer Ware als Schnittenden von Rohblöcken sei auf deren Herstellung und nicht auf ihre Weiterverarbeitung abzustellen.
Nach den Erl KN Pos. 7204 (HS) Rz. 04.0 entstünden Abfälle bei der Herstellung und Bearbeitung, so dass die hier bei der Herstellung von Magnesiumprodukten abfallenden Magnesiumendstücke als Abfälle einzuordnen seien. Das ergebe sich auch aus der Aufzählung in diesen Erl KN.
Eine Beschränkung auf Schnittenden, die nur bei der Herstellung von Rohblöcken, Knüppeln, Barren und Profilen entstanden seien, sei in den Erl KN nicht vorgesehen.
Die Einreihung von Abfall und Schrott müsse nach objektiven Kriterien erfolgen und dürfe nicht von den subjektiven Bedürfnissen des Verwenders abhängen. Dies verstoße auch gegen die aus dem Gleichheitssatz folgende Belastungsgleichheit. Dementsprechend gingen auch die Erl KN Pos. 7204 (HS) Rz. 11.0 davon aus, dass Abfälle und Schrott im allgemeinen zur Wiedergewinnung von Metall durch Einschmelzen verwendet werde. Da im allgemeinen die von der B verwendeten Schnittenden wieder eingeschmolzen und dann als Rohform verarbeitet würden, liege hier keine Rohform, sondern Abfall oder Schrott vor.
Selbst wenn die Erl KN Pos. 7601 (HS) Rz. 01.1 anwendbar seien, liege hier kein Magnesium in Rohform vor, da in dieser Erläuterung nur von Rohblöcken, wie sie - anders als im Streitfall - beim Einschmelzen von Metallabfall entstünden, die Rede sei.
Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, da es eine Vielzahl vergleichbarer Einfuhren gebe, deren zolltarifliche Behandlung streitig sei, und sich die den Einfuhren zugrundeliegende Rechtsfrage nicht aus der KN beantworten lasse.
Auch gebe es noch keine höchstrichterliche Klärung. Zudem wäre eine Revisionszulassung auch für eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sinnvoll.
Die Klägerin beantragt,
den Steuerbescheid des Beklagten vom 04.11.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 04.11.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war deshalb nach § 100 Abs. 1 S.1 FGO aufzuheben.
Darin hatte der Beklagte nämlich zu Unrecht Zoll und Antidumpingzoll für das von der Klägerin eingeführte Magnesium festgesetzt, denn als Abfall aus Magnesium der Unterposition 8104 2000 KN war es zollfrei und unterlag damit auch nicht dem durch Art. 1 der VO (EG) Nr. 2402/98 festgesetzten Antidumpingzoll.
Die KN, der Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87, ist hier in der Fassung der VO (EG) Nr. 2204/1999 (ABl. der EG Nr. L 278/1) anzuwenden.
Die von der Klägerin eingeführten Magnesiumabschnitte gehören in die Position 8104, die nach ihrem Wortlaut "Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott" umfasst.
Innerhalb dieser Position werden Magnesium in Rohform der Unterposition 8104 1 und Abfälle und Schrott der Unterposition 8104 2 zugewiesen.
Nach der Anmerkung 8 Buchst. a zu Abschnitt XV, der auch das Kapitel 81 (andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus) umfasst, sind Abfälle und Schrott Abfälle und Schrott aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- oder Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.
Danach sind die Magnesiumabschnitte Abfälle aus Magnesium. Sie sind nämlich nach Abmerkung 8 Buchst. a zu Abschnitt XV beim Be- oder Verarbeiten des Magnesiums angefallen.
Dies wird auch nach den nach ständiger Rechtsprechung des EuGH für die Einreihung maßgebenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware (s. zuletzt Urteil v. 7. November 2002, C-260 bis 263/00, Rz. 30, Slg. 2002, I-10045 ff., I-10078, ZfZ 2003, 12 ff., 14) bestätigt. Die von der Klägerin eingeführten Magnesiumabschnitte weisen nämlich in Höhe und Breite die Maße von in genormter Weise hergestellten Magnesiumbarren auf. Anders als diese Magnesiumbarren, die Rohformen im Sinne der Unterposition 8104 1 KN sind, sind die eingeführten Magnesiumabschnitte durch den verwendeten Drehhobel aber so weit gekürzt, dass sie mit diesem Werkzeug nicht weiter bearbeitet werden konnten. Diese Bearbeitung wird durch die Hohlkehle an jedem der Magnesiumabschnitte deutlich.
Diese Einreihung wird auch durch die diesbezüglichen Erläuterungen bestätigt. Für Abfälle und Schrott aus Magnesium gelten nach den Erl KN Pos. 8104 (HS) Rz. 19.0 die Erläuterungen zu Position 7204 für die gleichen Erzeugnisse sinngemäß.
Nach den diesbezüglichen Erläuterungen zu Position 7204 fallen Abfälle bei der Herstellung oder der mechanischen Bearbeitung an, z. B. in Form von Drehspänen, Feilspänen, Schnittenden von Rohblöcken, Knüppeln, Barren, Profilen (Erl KN Pos. 7204 (HS) Rz. 04.0). Insoweit entsprechen die streitbefangenen Magnesiumabschnitte den zolltariflichen Metallabfällen, denn die sind bei der mechanischen Bearbeitung der Magnesiumbarren als Schnittenden angefallen.
Soweit der Beklagte ausführt, Rohblöcke aus Magnesium, von denen die hier streitigen Schnittenden stammten, seien mit den Rohblöcken aus Stahl, wie sie in den Erl KN Pos. 7204 (HS) Rz. 03.0 und 04.0 aufgeführt seien, nicht vergleichbar, da die Schnittenden der beiden Erzeugnisse keine Ähnlichkeit hätten, kann dies für den Streitfall nicht überzeugen.
Selbst wenn die Rohblöcke aus Stahl ausschließlich in senkrechten Kokillen mit besonderen Gießtrichtern gegossen werden sollten und deren Gießköpfe vor der weiteren Bearbeitung abgetrennt werden müssen, wären diese Gießköpfe, sofern sie nicht als solche, sondern nur als Schnittenden bezeichnet würden, nur eine mögliche Art der Schnittenden. Auch bei Eisen und Stahl in Rohformen ist eine auch zerspanende Verarbeitung der Rohformen, die zu den hier streitigen Magnesiumabschnitten entsprechenden Schnittenden führen würde, nicht ausgeschlossen.
Aber auch wenn der Beklagte meint, Schnittenden von Rohformen seien als Rohformen anzusehen, ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Auch derartige Schnittenden müssen Rohformen sein, damit sie als Rohformen eingereiht werden können. Das ist aber bei den hier streitigen Abschnitten nicht der Fall.
Der in der Unterposition 8104 1 KN aufgeführte Begriff der Rohform ist in der KN selbst nicht näher definiert. Nach den Erl KN Pos. 8104 (HS) Rz. 18 ist Magnesium in Rohform wie in Rohblöcken, Broten, Platten oder Würfeln dazu bestimmt, durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Umschmelzen usw. weiterverarbeitet zu werden. In der danach angenommenen Bestimmung der Rohform, weiterverarbeitet zu werden, die sich im Streitfall nur darin niederschlägt, dass die Magnesiumabschnitte zum Einschmelzen mit anderen Metallen und damit zur Wiedergewinnung des Metalls - nunmehr als Legierungselement - bestimmt sind, unterscheidet sich eine Rohform nicht von Magnesiumabfall.
Auch Magnesiumabfall kann, wenn seine stoffliche Zusammensetzung bestimmbar und damit sein Einsatz als Zuschlagstoff handhabbar erscheint, in dieser Weise zur Wiedergewinnung des Metalls (s. Erl KN Pos. 8104 (HS) Rz. 19.0 in Verbindung mit Erl KN Pos. 7204 (HS) Rz. 11.0) bestimmt sein.
Zudem ist nicht jede Form eine Rohform, sondern aufgrund der Bestimmung von Metallen in Rohformen zur Weiterverarbeitung (s. Erl KN 8104 (HS) Rz. 18.0) nur eine grundsätzlich dazu geeignete Form, die oftmals noch einen platzsparenden Transport erlaubt, als Rohform anzusehen. Diese Eigenschaft weisen die hier zu beurteilenden Magnesiumabschnitte nicht auf, denn sie sind gewichtsmäßig nicht genormt. Vielmehr kommt es bei den streitigen Magnesiumabschnitten zu erheblichen Toleranzen.
Darüber hinaus sind die Magnesiumabschnitte auch von ihrer Form her nicht geeignet, leichter als Abfall transportiert zu werden, denn sie lassen sich nicht stapeln, sondern werden in großen Sacken, "Big Bags" genannt, befördert und geliefert.
Selbst wenn gleichwohl davon ausgegangen werden würde, dass auch Abfälle oder Bruch von Rohformen Rohformen blieben, ohne selbst die Form einer Rohform haben zu müssen (s. Erl KN Pos. 8104 (HS) Rz. 19.0 in Verbindung mit Erl KN Pos. 7204 (HS) Rz. 16.0, aber auch Erl KN Pos. 7601 (KN) Rz. 01.0), folgt hieraus für die Einreihung kein anderes Ergebnis.
Sollten danach die streitigen Magnesiumabschnitte auch als Rohformen anzusehen sein, käme es nur zu einer Konkurrenz der Unterpositionen 8104 1 und 8104 2, die nach den AV 1 und 6 mangels anderer, besonderer Regelung nach der AV 3 Buchst. c zu entscheiden wäre.
Im Bezug auf die konkrete Ware ist nämlich weder die Warenbezeichnung "Magnesium-Abfall" noch die Warenbezeichnung "Magnesium in Rohform" genauer, weil beide Alternativen die Ware gleich deutlich beschreiben, so dass nach AV 3 Buchst. a S.1 keine Zuordnung zu einer der beiden Unterpositionen möglich wäre. Dann richtet sich die Einreihung nach der AV 3 Buchst. c, so dass es bei einer Einreihung in die Unterposition 8104 2, der zuletzt genannten Unterposition, verbleiben müsste.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis der Einreihung muss nicht mehr entschieden werden, ob der Beklagte von einen zutreffenden Zollwert ausgegangen ist.
Die Ermittlung des Zollwerts im angefochtenen Bescheid dürfte allerdings nicht zu beanstanden sein.
Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 Abs. 1 ZK, des Transaktionswerts, konnte sowohl der Verkauf der A Handelsgesellschaft mbH in an die Klägerin als auch deren Verkauf an die B als Transaktionswert, nämlich als der Preis, der für den Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, berücksichtigt werden.
Beide Verkäufe sind Verkäufe zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, denn die mit ihnen verkaufte Ware ist zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden, Art. 147 Abs. 1 S.1 der VO (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZKDVO -. Das gilt nach Art. 147 Abs. 1 S.2 ZKDVO nicht nur für den letzten Verkauf, den die Klägerin an die B abgeschlossen hat, sondern auch für den Verkauf der A Handelsgesellschaft mbH an die Klägerin gemäß Art. 147 Abs. 1 S.3 ZKDVO. Auch dieser Vertrag ist ausweislich der Lieferbedingung "in warehouse Rotterdam, unverzollt und unversteuert" mit Bestimmung für das Zollgebiet der Gemeinschaft abgeschlossen worden.
Von diesen beiden möglichen Transaktionswerten hat die Klägerin in ihrer Zollwertanmeldung den Verkauf der A Handelsgesellschaft mbH in an sie selbst angemeldet.
Ob diese Zollwertanmeldung, nachdem der Klägerin die Ware freigegeben worden war, wie eine Zollanmeldung nach Art. 65 S.2 Buchst. c ZK nicht berichtigt werden kann, dürfte dahingestellt bleiben können.
Der Umstand, dass die Klägerin als schweizerisches Unternehmen mit Sitz in der Schweiz nach Art. 178 Abs. 2 ZKDVO nicht berechtigt war, eine Zollwertanmeldung abzugeben, was zur Folge haben könnte, dass die Zollwertanmeldung unwirksam sein könnte, dürfte im Streitfall nämlich unerheblich sein, weil für die Ware keine andere wirksame Zollwertanmeldung durch eine berechtigte, nämlich im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person abgegeben worden ist.
Bei dieser Sachlage dürfte jedenfalls die Wahl des Beklagten, den Verkauf der A Handelsgesellschaft mbH in an die Klägerin dem Transaktionswert zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 S.1 FGO.
Die Revision war nach § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Abgrenzung von Metallen in Rohformen zu Schrott und Abfall aus Metall eine vergleichsweise oft zu entscheidende zolltariftliche Frage darstellt. Zudem sind wegen der hier streitigen zolltariflichen Beurteilung von Magnesiumabschnitten auch Klagen weiterer Kläger beim Finanzgericht und Einspruchsverfahren bei den Zollbehörden anhängig.