Zolltarif: Digitalkamera ohne optischen Zoom als digitaler Fotoapparat (KN 8525 8030)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine nachträgliche Zollnachforderung, die auf der Einreihung importierter Kameras als Videokameraaufnahmegeräte (KN 8525 8091) beruhte. Streitpunkt war, ob die Videofunktion die Hauptfunktion bildet. Das FG Düsseldorf ordnete die Ware als digitalen Fotoapparat (KN 8525 8030) ein, weil keine 30‑minütigen Videosequenzen möglich waren und während der Videoaufnahme kein optischer Zoom zur Verfügung stand. Der Änderungsbescheid wurde aufgehoben; für eine buchmäßige Nacherfassung nach Art. 220 Abs. 1 ZK blieb wegen Zollfreiheit kein Raum.
Ausgang: Klage erfolgreich; Zolländerungsbescheid (Nacherhebung) wegen falscher Tarifierung aufgehoben, Kosten trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Für die zolltarifliche Einreihung ist vorrangig auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nach Wortlaut der KN-Positionen und Kapitel-/Abschnittsanmerkungen abzustellen.
Übt ein Gerät mehrere sich ergänzende Funktionen aus, ist es nach seiner das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen (Anm. 3 zu Abschnitt XVI; AV 6).
Ein Gerät ist nicht als Videokameraaufnahmegerät einzureihen, wenn es keine Videosequenzen von mindestens 30 Minuten erstellen kann.
Das Fehlen einer optischen Zoomfunktion während der Videoaufnahme spricht entscheidend gegen die Einreihung als Videokameraaufnahmegerät; ein nur digitaler Zoom, der zudem nicht für Videoaufnahmen verfügbar ist, genügt hierfür nicht.
Wird die Ware zutreffend einer zollfreien Unterposition zugeordnet, scheidet eine nachträgliche buchmäßige Erfassung nach Art. 220 Abs. 1 ZK aus.
Tenor
Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 22.11.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 11.06.2008 beim Zollamt des Beklagten die Überführung einer aus 1414 Stück bestehenden Sendung von Kameras der Handelsbezeichnung ............... in den zollrechtlich freien Verkehr, die sie als digitale Fotoapparate unter der Unterposition 8525 8030 der Kombinierten Nomenklatur KN anmeldete.
Die Zollstelle fertigte die Waren antragsgemäß ab, entnahm der Sendung aber eine Probe, die sie zur Untersuchung der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Bundesfinanzdirektion (ZPLA) vorlegte.
In Ihrem Gutachten vom 12.09.2008 beschrieb die ZPLA die Kamera wie folgt: Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus
- einer charakterbestimmenden funktionalen Einheit aus
-- einem digitalen Videokameraaufnahmegerät zur Aufnahme von Videobildern mit einer maximalen Auflösung von 1280x720 Pixeln bei 30 Bildern pro Sekunde und einer Aufnahmedauer von ungefähr 62 Minuten bei Verwendung einer maximal möglichen 4 GB-Speicherkarte (kennzeichnende Haupttätigkeit) sowie zur Aufnahme von Einzelbildern und Tönen sowie zu deren Speicherung und Wiedergabe
--- mit einem internen 64 MB Flash-Speicher oder einer (nicht beiliegenden) SD/MMC-Karte mit 4 GB-Speicherkapazität
--- u.a. mit einem 5,5 Megapixel CMOS-Sensor, integriertem Blitzlicht, Mikrofon und Lautsprecher, einem aufklappbaren 2,4" LC-Display, SD/MMC-Kartenschacht, Mini-USB 2.0-Steckbuchse, achtfachem digitalem Zoom sowie Bedienelementen
--- nur mit Aufzeichnungsmöglichkeiten des durch die Kamera auf
genommenen Tons oder Bildes
-- in einem Kunststoffgehäuse mit den Abmessungen 96x65x29 mm
-- und Ohrhörern
sowie
- USB-, HDMI- und Videokabeln, CD mit Treiber-Programmen, Benutzerhandbuch, Garantiekarte und Schnelleinführung, Tasche mit Tragriemen, USB-Netzteil mit Ladefunktion für den wiederaufladbaren Lithium-lonen-Akku (3,7 V, 1050 mAh)
- gemeinsam in einem Pappkarton und zusätzlich einzeln in Kunststoffbeutel verpackt.
Die ZPLA beurteilte die Kamera als Videokameraaufnahmegerät, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeiten des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes und wies sie der Unterposition 8525 8091 KN zu.
Der Beklagte schloss sich dem Untersuchungsergebnis der ZPLA an und erhob mit Bescheid vom 22.11.2008 unter Zugrundelegung des sich aus der Unterposition 8525 8091 KN ergebenden Zollsatzes von 4,9% 3.122,92 EUR Zoll nach.
Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, bei der Kamera handele es in erster Linie um einen digitalen Fotoapparat, der wie von ihr angemeldet einzureihen sei. Die mit der nicht beigelegten Speicherkarte mögliche Erweiterung des Gerätespeichers sei nicht zu berücksichtigen, zumal sie das Gerät nicht mit dieser Speicherkarte weiterverkaufe. Ohne eine Speicherkarte könne die Kamera nur Videosequenzen unter einer Minute aufnehmen. Auch gebe es bei Fotoapparaten aufklappbare Displays. Zudem habe die Kamera kein optisches Zoom.
Mit Einspruchsentscheidung vom 06.05.2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus: Hinsichtlich der Speicherkapazität sei nicht auf den eingebauten Flash-Speicher, sondern auf die durchaus vorgegebene Möglichkeit der Speichererweiterung abzustellen. Damit habe die Kamera die für ein Videokameraaufnahmegerät erforderlichen Eigenschaften. Auf das Design der Kamera komme es ausschlaggebend an. Vielmehr ergäben sich daraus nur weitere Indizien.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die von ihr vertretene Einreihungsauffassung werde durch eine Vielzahl von verbindlichen Zolltarifauskünften zu gleichartigen Geräten und das Ergebnis einer Außenprüfung des Hauptzollamts A, abgeschlossen mit Bericht vom 19.11.2007, bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
den Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 22.11.2008 in der Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 06.05.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.
Auf Frage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass in der streitbefangenen Kamera der digitale Zoom nicht bei der Erstellung von Videoaufnahmen, sondern nur bei Fotos zur Verfügung stand und dass bedingt durch einen Stromsparmodus die Erstellung einer mindestens dreißigminütigen Videosequenz nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 22.11.2008 in der Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 06.05.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung FGO . Der Beklagte ist nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, die streitbefangenen Geräte seien in die Unterposition 8525 8091 KN einzureihen. Tatsächlich waren sie wie angemeldet als digitale Fotoapparate der Unterposition 8525 8030 KN einzureihen, so dass angesichts der Zollfreiheit dieser Unterposition nach der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20.09.2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 286) für eine nachträgliche buchmäßige Erfassung nach Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ZK kein Raum mehr blieb.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften – EuGH Urteil v. 19.02.2009, C-376/07, Rz. 31).
Die Position 8525 umfasst in ihrer Unterposition 8525 80 u.a. digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte. Handelt es sich bei den zu beurteilenden Waren um digitale Fotoapparate, sind diese der Unterposition 8525 8030 KN zuzuweisen. Demgegenüber gehören Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 809 KN, und zwar als Geräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes in die Unterposition 8525 8091 KN (Zollsatz 4,9%) oder sonst als andere Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 8099 KN (Zollsatz 12,5%).
Digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte können beide einzelne und bewegte Bilder aufzeichnen (Erläuterungen zum Harmonisierten System Erl. HS Pos. 8525 Rz. 11.0), wobei sie die Bilder auf eine eingebaute Speichervorrichtung oder auf einen Aufzeichnungsträger, wie im Streitfall die einsetzbare SD-Karte als Halbleiter-Aufzeichnungsträger aufzeichnen können (Erl. HS Pos. 8525 Rz. 17.0). Dennoch sind ihre Funktionen, einerseits die Aufnahme von Fotos bei den digitalen Fotoapparaten, andererseits die Aufnahme bewegter Bilder bei den Videokameraaufnahmegeräten für die Einreihung entscheidend. Maschinen, die zwei sich ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) wie die Aufnahme einzelner oder bewegter Bilder ausführen, sind nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI. Dies gilt auch bei der Entscheidung über die Einreihung in Unterpositionen, Allgemeine Vorschrift (AV) 6.
Hierzu tragen nach ständiger Rechtsprechung die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (EuGH Urteil v. 19.02.2009, C-376/07, Rz. 47 f.).
Die insoweit einschlägigen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur Erl. KN zu den Unterpos. 8525 8030, 8525 8091 und 8525 8099, Rzn. 11.3-12.5, gehen davon aus, dass zwar beide Waren grundsätzlich einzelne und bewegte Bilder aufnehmen und speichern können, digitale Fotoapparate aber immer Fotos, während Videokameraaufnahmegeräte immer Videosequenzen aufnehmen und speichern können (Erl. KN zu Unterpos. 8525 8030 Rz. 11.4, Erl. KN zu Unterpos. 8525 8091 und 8525 8099 Rz. 12.2). Dementsprechend sind für die digitalen Fotoapparate die Videofunktionen begrenzt, sei es durch die Auflösung, Bildwiederholfrequenz und Dauer (Erl. KN zu Unterpos. 8525 8030 Rz. 11.7). Zudem bieten viele digitale Fotoapparate keine optische Zoomfunktion während einer Videoaufnahme (Erl. KN zu Unterpos. 8525 8030 Rz. 11.8).
Andererseits gehören Waren zu Videokameraaufnahmegeräten, wenn sie höher aufgelöste Videos erstellen können (mindestens 800x600 Pixel), und zwar bei mindestens 23 Bildern pro Sekunde und einer Mindestlänge einer Videosequenz von 30 Minuten (Erl. KN zu Unterpos. 8525 8091 und 8525 8099 Rz. 12.5). Zudem bieten diese Geräte während der Videoaufnahmen immer eine optische Zoomfunktion (Erl. KN zu Unterpos. 8525 8091 und 8525 8099 Rz. 12.3).
Hinzu kommt noch, dass das Design digitaler Fotoapparate meist dem herkömmlicher Fotoapparate der Position 9006 entspricht (Erl. KN zu Unterpos. 8525 8030 Rz. 11.5), während Videokameraaufnahmegeräte gewöhnlich ein anderes Design aufweisen: Sie verfügen oft über ein aufklappbares Sucherdisplay (Erl. KN zu Unterpos. 8525 8091 und 8525 8099 Rz. 12.3).
Danach ist im Streitfall das eingeführte Gerät als digitaler Fotoapparat der Unterposition 8525 8030 KN zu beurteilen, weil seine technischen Eigenschaften im Hinblick auf seine Videofunktion, die für eine Einreihung in die Unterposition 8525 8091 KN maßgebend wäre, zu stark begrenzt sind.
Zwar könnte das Design mit dem aufklappbaren Sucherdisplay und die Videofunktion im Hinblick auf die Möglichkeit, höher aufgelöste Videos mit der zumindest erforderlichen Bilderzahl pro Sekunde erstellen können, eine Einreihung in die Unterposition 8525 809 KN rechtfertigen.
Dem steht allerdings entgegen, dass die Videofunktion nicht die Erstellung von dreißigminütigen Videosequenzen erlaubt. Vielmehr ist, wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, die Kamera mit einer Energiesparfunktion versehen, die das Gerät nach einem nur zehnminütigen Betrieb ausstellt. Diese Eigenschaft schließt es aus, dass mit ihr eine Videosequenz von 30 Minuten erstellt werden kann.
Zudem fehlt den streitbefangenen Waren die für die Videofunktion erforderliche Fähigkeit, in hinreichender Weise zoomen zu können, nämlich während der Videoaufnahmen. Die eingeführten Geräte waren nämlich nur mit einem digitalen Zoom ausgestattet, bei dem der Zoomeffekt dadurch erzeugt wird, dass ein Teil des Bildes ausgeschnitten und durch Interpolation neu berechnet wird. Diese gewöhnlich mit Qualitätseinbußen verbundene Technik steht nicht während einer Videoaufnahme zur Verfügung, sondern nur für die Fertigung von Fotos, wie die Klägerin unwidersprochen angegeben hat. Vielmehr besteht diese Möglichkeit des Zoomens während der Fertigung von Videoaufnahmen nur bei Verwendung eines optischen Zooms, den die eingeführten Waren aber gerade nicht hatten.
Diese optische Zoomfunktion wird aber von den Erl. KN zu Unterpos. 8525 8091 und 8525 8099 Rz. 12.3 als so wesentlich angesehen, dass ihr Vorhandensein regelmäßig die Annahme eines Videokameraaufnahmegerätes rechtfertigt und ihr Fehlen das Gerät als digitalen Fotoapparat behandelt. Nach den genannten Erl. KN müssen die in diese Unterpositionen einzureihenden Geräte immer während der Videoaufnahmen über eine optische Zoomfunktion verfügen. Nur damit stellt die Videofunktion die Hauptfunktion dar. Andernfalls verbleiben wie im Streitfall die eingeführten Geräte in der Unterposition 8525 8030 KN.
Bedenken gegen diese Wertung der o.a. Erl. KN sind nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, lange, nämlich dreißigminütige Videosequenzen zu erstellen, verdeutlicht das Überwiegen der Eigenschaften eines Videokameraaufnahmegeräts gegenüber der eines digitalen Fotoapparats. Gleiches gilt für den Einsatz der Zoomfunktion bei der Erstellung von Videoaufnahmen. Diese Möglichkeit stellt ein erhebliches, belebendes Gestaltungsmittel dar, das eine Videoaufnahme über eine nur kurze und nur als Nebenzweck einer Kamera mögliche Videosequenz hinaushebt.
Die Richtigkeit der hier vertretenen Einreihung wird auch durch die Verordnung (EG) Nr. 1231/2007 der Kommission vom 19.10.2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU Nr. L 279/3) bestätigt, da dort unter der Nummer 3. der Tabelle ein Gerät als digitaler Fotoapparat beurteilt wurde, dem die genannte Zoomfunktion fehlte, während unter Nummer 5. der Tabelle eine Videokamera der Unterposition 8525 8091 KN zugewiesen wurde, gerade weil sie auch über diese Funktion verfügte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich gewesen.