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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 1870/21 Z·10.01.2023

Rücknahme von EUR.1-Bescheinigungen: Rabatte mindern Ab-Werk-Preis (PEM/Ägypten)

SteuerrechtZollrechtPräferenzursprungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war die Rücknahme mehrerer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Futtermittel-Exporte nach Ägypten wegen angeblich fehlender Ursprungseigenschaft. Das FG stellte klar, dass der Ab-Werk-Preis i.S.d. PEM-Regeln grundsätzlich der tatsächlich nach Rabatt gezahlte Preis ist; dadurch kann die 10%-Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschritten werden. Soweit bei einzelnen Lieferpositionen die 10%-Grenze trotz Rabatt unterschritten war, war die Rücknahme rechtswidrig. Im Übrigen blieb die Rücknahme wegen unrichtiger/unvollständiger Angaben der Ausführerin nach Art. 27 UZK bestehen.

Ausgang: Rücknahme der EUR.1-Bescheinigungen nur für einzelne Positionen aufgehoben, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ab-Werk-Preis nach Art. 1 Buchst. f Anlage I PEM ist der dem Hersteller tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis; tatsächlich gewährte Rabatte mindern ihn grundsätzlich.

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Die in Kommissionserläuterungen erwähnte Nichtberücksichtigung von Mengen- oder Vorauszahlungsrabatten betrifft nur Rabatte, die den maßgeblichen Kaufpreis nachträglich verändern; im Rechnungspreis bereits realisierte Preisnachlässe sind zu berücksichtigen.

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Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft dürfen nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Anlage I PEM nur verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 10 % des (rabattbereinigten) Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

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Die Rücknahme einer begünstigenden zollrechtlichen Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. a UZK setzt unrichtige oder unvollständige Informationen voraus; bei Ausführern ist hierfür der Maßstab eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers anzulegen.

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Wird für eine Lieferung ein Ab-Werk-Preis von 0 € fakturiert, überschreitet der Wert eingesetzter Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die 10%-Toleranz zwangsläufig und die Ursprungsvoraussetzungen sind insoweit nicht erfüllt.

Relevante Normen
§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 27 Abs. 1 Buchst. a UZK§ Art. 27 Abs. 1 Buchst. c UZK§ Art. 2 Buchst. b PEM, Anlage I PEM§ Art. 5 Abs. 1 der Anlage I PEM§ Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Anlage I PEM

Tenor

Der Bescheid vom 11. Februar 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2021 wird aufgehoben, soweit der Beklagte für das Erzeugnis A (Artikel Nr. ...) die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000001 vom 28. März 2018, Nr. A 000002 vom 27. Juni 2018 und Nr. A 000003 vom 9. Juli 2018 – insoweit nur bezüglich der Position 1 der Rechnung Nr. 73676 vom 19. März 2019 für 1.305 Packungen mit einem Gesamtgewicht von 19.575 kg – sowie für das Erzeugnis B (Artikel Nr. ...) die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. A 000004 am 22. Februar 2019 zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 83 % und der Beklagte trägt 17 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin stellte Futtermittel her, die sie in den Jahren 2018 bis 2020 unter anderem in die Arabische Republik Ägypten ausführte. Das beklagte Hauptzollamt stellte hierfür auf Antrag der Klägerin jeweils Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus, die einen Ursprung der von der Klägerin hergestellten und an die in Z-Stadt ansässige C (C) verkauften Erzeugnisse in der Europäischen Union bescheinigten.

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Die Klägerin führte das Erzeugnis A (Artikel Nr. ...) in Packungen mit einem Inhalt von 15 kg aus. Sie stellte das Erzeugnis neben aus vollständig in der Europäischen Union gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien im Umfang von 39,99 % des Gewichts aus Bruchreis mit Ursprung im Ausland her. Der Gesamtwert des verarbeiteten Bruchreises betrug bezogen auf das Gewicht von 15 kg je Packung ... €. Die Klägerin berechnete das Erzeugnis der C ab April 2019 mit ... € je 15-kg Packung, indem es von einem Preis von ... € je Packung einen Rabatt von 11 % abzog. Die C entrichtete an die Klägerin die auf der Grundlage eines Preises von ... € je 15-kg Packung berechneten Kaufpreise.

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Die Klägerin führte das Erzeugnis A (Artikel Nr. ...) in Packungen mit einem Inhalt von 15 kg aus. Sie stellte das Erzeugnis hinsichtlich der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000005 vom 19. Januar 2018, Nr. A 000006 vom 13. März 2018, Nr. A 000007 vom 28. März 2018 und Nr. A 000008 vom 27. April 2018 neben aus vollständig in der Europäischen Union gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien im Umfang von 25,405 % des Gewichts aus Bruchreis mit Ursprung im Ausland her. Der Gesamtwert des verarbeiteten Bruchreises betrug bezogen auf das Gewicht von 15 kg je Packung für diese Waren ... €. Hinsichtlich der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000001 vom 28. März 2018, Nr. A 000002 vom 27. Juni 2018 und Nr. 000003 vom 9. Juli 2018 stellte sie das Erzeugnis neben aus vollständig in der Europäischen Union gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien im Umfang von 24,465 % des Gewichts aus Bruchreis mit Ursprung im Ausland her. Der Gesamtwert des verarbeiteten Bruchreises betrug insoweit bezogen auf das Gewicht von 15 kg je Packung für diese Waren ... €.

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Die Klägerin berechnete das Erzeugnis A (Artikel Nr. ...) der C in dem Zeitraum vom Februar 2018 bis zum März 2019 mit ... € je 15-kg Packung, indem es von einem Preis von ... € je Packung einen Rabatt von 20 % abzog. Die C entrichtete an die Klägerin die auf der Grundlage eines Preises von ... € je 15-kg Packung berechneten Kaufpreise. Hinsichtlich der den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000006 vom 13. März 2018 und Nr. A 000003 vom 9. Juli 2018 zugrunde liegenden Rechnungen Nr. 70733 vom 28. März 2018 (unter Position 5) und Nr. 73676 vom 19. März 2019 (unter Position 2) berechnete die Klägerin der C für 450 Packungen mit einem Gesamtgewicht von 6.750 kg sowie für 225 Packungen mit einem Gesamtgewicht von 3.375 kg jeweils ... €.

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Die Klägerin führte das Erzeugnis B (Artikel Nr. ...) in Packungen mit einem Inhalt von 4 kg aus. Sie stellte das Erzeugnis neben aus vollständig in der Europäischen Union gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien im Umfang von 28,251 % des Gewichts aus Bruchreis mit Ursprung im Ausland her. Der Gesamtwert des verarbeiteten Bruchreises betrug bezogen auf das Gewicht von 4 kg je Packung ... €. Die Klägerin berechnete das Erzeugnis der C unter dem 25. Februar 2019 mit ... € je 4-kg Packung, indem es von einem Preis von ... € je Packung einen Rabatt von 17 % abzog. Die C entrichtete an die Klägerin den auf der Grundlage eines Preises von ... € je 4-kg Packung berechneten Kaufpreis.

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Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 6. November 2020) vertrat das beklagte Hauptzollamt die Auffassung, dass die für die Ausfuhr der vorgenannten Erzeugnisse verwendeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu Unrecht ausgestellt worden seien. Berücksichtige man den von der Klägerin der C gewährten Mengenrabatt, betrage der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in den Erzeugnissen mehr als 10 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse der Artikel Nr. ..., ... und .... . Demgemäß nahm das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 11. Februar 2021 hinsichtlich des Erzeugnisses A (Artikel Nr. ...) am 15. August, 27. September und 1. Oktober 2019 sowie am 27. Januar 2020 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000009, A 000010, A 000011 und A 000012 zurück. Hinsichtlich des Erzeugnisses A (Artikel Nr. ...) nahm es am 27. April und 9. Juli 2018 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000008 und A 000003 vollständig sowie am 19. Januar, 13. und 28. März sowie am 27. Juni 2018 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen Nr. A 000005, A 000006, A 000007, A 000001 und A 000002 teilweise zurück. Hinsichtlich des Erzeugnisses B (Artikel Nr. ...) nahm es eine am 22. Februar 2019 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. 000004 teilweise zurück.

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Der der C gewährte Rabatt sei bei der Ermittlung des Ab-Werk-Preises für die Erzeugnisse nicht zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Lieferung der fraglichen Erzeugnisse habe noch nicht festgestanden, ob der Rabatt gewährt werde. Die Gewährung des Rabatts habe erst festgestanden, nachdem die mit der C vereinbarten Liefermengen in den Vertragsjahren erreicht worden seien. Demgemäß sei in den der C ausgestellten Rechnungen zusätzlich der tatsächliche Warenwert ohne den möglichen Rabatt als „value of goods“ ausgewiesen worden. In dem von ihr erstellten Konditionenstammblatt für die C sei eine Rückzahlung vorläufig gewährter Rabatte nicht geregelt worden. Eine Vereinbarung, dass sie die für die Jahre 2019 und 2020 gewährten Rabatte nicht zurückfordern werde, falls die Zielvorgaben nicht erreicht würden, habe sie mit der C nicht getroffen. Die Vermutung, dass sie den Rabatt bei einem Nichterreichen der Zielvorgaben von der C nicht zurückfordern werde, sei unbegründet.

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Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 6. Juli 2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses sei der tatsächlich an den Hersteller gezahlte Kaufpreis. Nach den Erläuterungen der Kommission zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer (ABl. EU 2007 Nr. C 83/1) seien bei der Ermittlung des Ab-Werk-Preises nur handelsübliche Vorauszahlungsrabatte und nachträgliche Mengenrabatte nicht zu berücksichtigen. Anderes gelte für Rabatte, deren Höhe im Zeitpunkt der Lieferung feststehe und die im Rechnungspreis bereits ausgewiesen seien. Im Streitfall habe die Klägerin mit der C einen Mengenrabatt vereinbart, dessen Höhe im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung festgestanden habe. Unerheblich sei, ob der Mengenrabatt nur vorläufig gewährt und bei einem Nichterreichen der Zielvorgaben zurückgefordert worden sei. Die C habe den im Zeitpunkt der Lieferung an die Klägerin zu zahlenden Preis auch gezahlt.

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Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Nach den Erläuterungen der Kommission zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer (ABl. EU 2007 Nr. C 83/1) seien Mengenrabatte nicht zu berücksichtigen. Dabei könne nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung oder der Zahlung des Kaufpreises abgestellt werden. Ob der C der vereinbarte Rabatt gewährt werde, habe im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung noch nicht festgestanden. In den ausgestellten Rechnungen sei der Rabatt nur vorläufig gesondert ausgewiesen worden. Könne der Rabatt wegen Nichterreichens der Zielvorgaben nicht gewährt werden, müsse sie ihn zurückfordern.

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Soweit sie in der Rechnung Nr. 15520 vom 29. August 2019, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. A 000011 bezogen habe, einen Preis von ... € je 15-kg Packung ausgewiesen habe, ohne auf den nachträglichen Rabatt hingewiesen zu haben, könne sie nicht mehr erklären. Dieser einmalige und offensichtliche Fehler könne die nach objektiven Gesichtspunkten durchzuführende Kalkulation nicht beeinflussen. In allen anderen Fällen sei der Preis je Packung in den von ihr der C ausgestellten Rechnungen nicht um den Rabatt gekürzt worden. Deshalb habe insoweit die Preisminderung bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und den Lieferungen noch nicht festgestanden. Sie habe die in den Rechnungen vorläufig in Abzug gebrachten Jahresmengenboni nicht zurückfordern müssen, weil die C alle Anstrengungen unternommen habe, um die entsprechenden Jahresziele zu erreichen.

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Das beklagte Hauptzollamt habe jedenfalls die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000001 vom 28. März 2018, Nr. A 000002 vom 27. Juni 2018 und Nr. A 000003 vom 9. Juli 2018 für das Erzeugnis A (Artikel Nr. ...) sowie die Warenverkehrsbescheinigung Nr. A 000004 vom 22. Februar 2019 für das Erzeugnis B (Artikel Nr. ...) bereits deshalb zu Unrecht zurückgenommen, weil der Anteil des Bruchreises mit Ursprung im Ausland insoweit lediglich 9,95 % bzw. 9,83 % betragen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 11. Februar 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2021 aufzuheben.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt es vor: Folge man der Behauptung der Klägerin, erst am Ende eines Jahres anhand der gesamten Lieferungen an einen Kunden zu entscheiden, ob der Mengenrabatt gegebenenfalls zurückzufordern sei, müssten nachträglich sämtliche Warenverkehrsbescheinigungen überprüft und gegebenenfalls zurückgenommen werden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zu einem Teil begründet. Der Bescheid vom 11. Februar 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2021 ist nur in dem im Tenor dargestellten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin nur insoweit in ihren Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid vom 11. Februar 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2021 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex – UZK). Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. a UZK nehmen die Zollbehörden eine den Inhaber begünstigende Entscheidung zurück, wenn die Entscheidung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen wurde.

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Die fraglichen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 wurden teilweise vom beklagten Hauptzollamt auf der Grundlage unrichtiger und unvollständiger Informationen der Klägerin ausgestellt. Das beklagte Hauptzollamt hat die in Rede stehenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage der Erklärungen der Klägerin in ihren jeweiligen Anträgen ausgestellt, nach denen die „vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen“. Dabei hat die Klägerin es teilweise im Widerspruch zu diesen Erklärungen unterlassen mitzuteilen, dass sie für die Herstellung der Erzeugnisse Bruchreis mit Ursprung im Ausland verwendet hatte, dessen Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse überschritt.

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Die Entscheidungen des beklagten Hauptzollamts, auf der Grundlage der Informationen der Klägerin die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000005 vom 19. Januar 2018, A 000006 vom 13. März 2018, A 000007 vom 28. März 2018, A 000008 vom 27. April 2018, A 000009 vom 15. August 2019, A 000010 vom 27. September 2019, A 000011 vom 1. Oktober 2019 und A 000012 vom 27. Januar 2020 auszustellen, waren rechtswidrig. Das beklagte Hauptzollamt hätte insoweit eine andere Entscheidung erlassen, wenn die Angaben der Klägerin vollständig gewesen wären (Art. 27 Abs. 1 Buchst. c UZK).

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Gemäß Art. 1 Abs. 1 und dem Anhang Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 21. September 2015 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2015/2435) (ABl. EU Nr. L 334/62) sind die Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. EU 2013 Nr. L 54/4) (PEM) anzuwenden. Nach Anlage I Art. 2 Buchst. b PEM gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Art. 5 der Anlage I PEM in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Anlage I PEM gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage II erfüllt sind. Da die Herstellung der in Rede stehenden Erzeugnisse der Position 2309 des Harmonisierten Systems durch die Klägerin nicht die Bedingungen der Liste in Anlage II PEM erfüllt, kann die Verwendung des Bruchreises mit Ursprung im Ausland nur dann zu einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung geführt haben, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Anlage I PEM vorlagen. Danach können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den in der Liste in Anlage II genannten Bedingungen nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, dennoch verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

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Legt man der Ermittlung des Ab-Werk-Preises im Streitfall hinsichtlich des Erzeugnisses A (Artikel Nr. ...) einen Preis von ... € je 15-kg Verpackung zugrunde, würde der Gesamtwert des Bruchreises von ... € je 15-kg Verpackung lediglich 9,72 % des Ab-Werk-Preises betragen. Legt man demgegenüber der Ermittlung des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses den Rechnungspreis nach Abzug eines Rabatts von 11 % von ... € je 15-kg Verpackung zugrunde, würde der Gesamtwert des Bruchreises von ... € je 15-kg Verpackung demgegenüber 10,92 % des Ab-Werk-Preises betragen. Nach Auffassung des Senats ist der der C nach Abzug der gewährten Rabatte berechnete und von dieser tatsächlich an die Klägerin gezahlte Preis der Ab-Werk-Preis im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Unterab. 1 Buchst. a der Anlage I PEM.

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Gemäß Art. 1 Buchst. f der Anlage I PEM bezeichnet der Ausdruck Ab-Werk-Preis den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass es für die Ermittlung des Ab-Werk-Preises einer Ware auf den an den Hersteller tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ankommt. Dies entspricht der Regelung in Art. 37 Nr. 14 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 343/1). Tatsächlich von dem Hersteller der Ware gewährte Rabatte führen daher grundsätzlich zu einer Minderung des Ab-Werk-Preises (vgl. Harings/Henninger in Dorsch, Zollrecht, Art. 27 ZK Randnr. 103). Soweit in den Erläuterungen der Kommission zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer (ABl. EU 2007 Nr. C 83/1) ausgeführt worden ist, dass bei der Ermittlung des Ab-Werk-Preises Rabatte, wie z.B. Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte, nicht berücksichtigt werden, bezieht sich dies nur auf solche Rabatte, die zu einer nachträglichen Änderung des an sich maßgebenden Kaufpreises führen. Denn mit diesen Erläuterungen sollen nachträgliche Veränderungen des an sich geltenden Kaufpreises verhindert werden (vgl. auch Wolffgang in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 64 Randnr. 28).

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Im Streitfall hat die Klägerin der C die Rabatte nicht nachträglich gewährt. Die C hat für die von der Klägerin an sie verkauften Erzeugnisse nicht die an sich geltenden Preise, sondern diese Preise abzüglich des in den Rechnungen jeweils berücksichtigten Rabatts gezahlt. Dies ergibt sich aus dem vom beklagten Hauptzollamt im Einspruchsverfahren beigezogenen Auszug aus der Warenwirtschaft für die C (Bl. 19 ff. der Rechtsbehelfsakte) und wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Unerheblich für die Ermittlung des tatsächlich gezahlten Preises ist es, ob der Rabatt in den von der Klägerin ausgestellten Rechnungen bereits bei der Angabe des Einzelpreises des Erzeugnisses – wie in der Rechnung Nr. 15520 vom 29. August 2019 – oder – wie in den anderen Fällen – erst nach der Ermittlung der Gesamtsumme als solcher ausgewiesen wurde. Im Übrigen hat die Klägerin die Rabatte auch in den Fällen, in denen sie in den Rechnungen die Einzelpreise ohne Abzug der Rabatte ausgewiesen hat, bereits bei der Ermittlung der Zwischensumme für das jeweilige Erzeugnis („total price“) berücksichtigt.

27

Unbeschadet dessen legt der Vermerk in dem von der Klägerin für die C angelegten Konditionenstammblatt für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2020 („Bei Nicht-Erreichen: sofort Umstellung auf 5 % ab 01.01.2021  5 % ab 01.01.2021“) die Annahme nahe, dass bei einem Nichterreichen der Zielvorgabe der Rabatt nur mit Wirkung für die Zukunft gekürzt wurde. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Konditionenstammblatt für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2019 („Bonus/als vorab Rabatt 11 % 01.04.2019 - 31.12.2020“; Bl. 106 GA). Die Klägerin hat zudem mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2022 mittlerweile eingeräumt, die in den Rechnungen in Abzug gebrachten Jahresmengenboni nicht zurückgefordert zu haben, weil die C die entsprechenden Jahresziele erreicht habe.

28

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Klägerin habe die Rabatte der C nicht für die konkrete Ware, sondern für die Abnahme anderer Waren in einer bestimmten Menge gewährt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Ab-Werk-Preis im Sinne des Art. 1 Buchst. f der Anlage I PEM bezieht sich zwar immer auf den Preis für die konkrete Ware. Gleichwohl ändert das nichts daran, dass die Klägerin im Streitfall der C auch für die in Rede stehenden Erzeugnisse Rabatte gewährt hat, die dazu geführt haben, dass die C einen Preis von ... € je 15-kg Verpackung für das Erzeugnis A (Artikel Nr. ...) tatsächlich gezahlt hat. Art. 1 Buchst. f der Anlage I PEM stellt nicht darauf ab, auf Grund welcher interner Kalkulation des Herstellers ein Preisnachlass ermittelt wird.

29

Hinsichtlich des Erzeugnisses A (Artikel Nr. ...) lagen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Anlage I PEM überwiegend gleichfalls nicht vor. Bezüglich der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000005 vom 19. Januar 2018, Nr. A 000006 vom 13. März 2018, Nr. A 000007 vom 28. März 2018 und Nr. A 000008 vom 27. April 2018 hatte die Klägerin dieses Erzeugnis neben aus vollständig in der Europäischen Union gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien im Umfang von 25,405 % des Gewichts aus Bruchreis mit Ursprung im Ausland hergestellt. Der Gesamtwert des verarbeiteten Bruchreises betrug bezogen auf das Gewicht von 15 kg je Packung für diese Waren mithin ... €. Legt man der Ermittlung des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses den Rechnungspreis nach Abzug des Rabatts von 20 % von ... € je 15-kg Verpackung zugrunde, beträgt der Gesamtwert des Bruchreises von ... € je 15-kg Verpackung 10,34 % des Ab-Werk-Preises.

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Soweit die Klägerin bezüglich der den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000006 vom 13. März 2018 und Nr. 000003 vom 9. Juli 2018 zugrunde liegenden Rechnungen Nr. 70733 vom 28. März 2018 (dort zu Position 5) und Nr. 73676 vom 19. März 2019 (dort zu Position 2) der C für 450 Packungen mit einem Gesamtgewicht von 6.750 kg sowie für 225 Packungen mit einem Gesamtgewicht von 3.375 kg jeweils 0 € in Rechnung gestellt hat, gilt nichts Anderes. Da der Ab-Werk-Preis im Sinne des Art. 1 Buchst. f der Anlage I PEM in diesen Fällen jeweils 0 € betrug, macht der Gesamtwert des Bruchreises von ... € je 15-kg Verpackung jeweils deutlich mehr als 10 % des Ab-Werk-Preises aus.

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Abweichendes gilt nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) hinsichtlich der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000001 vom 28. März 2018, Nr. A 000002 vom 27. Juni 2018 und Nr. A 000003 vom 9. Juli 2018 – insoweit nur bezüglich der Position 1 der Rechnung Nr. 73676 vom 19. März 2019 für 1.305 Packungen mit einem Gesamtgewicht von 19.575 kg (Anlage K 12, Bl. 100 GA) –. Insoweit ist der Klage stattzugeben. Die Klägerin hat das Erzeugnis A (Artikel Nr. ...) in diesen Fällen neben aus vollständig in der Europäischen Union gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien lediglich im Umfang von 24,465 % des Gewichts aus Bruchreis mit Ursprung im Ausland hergestellt. Der Gesamtwert des verarbeiteten Bruchreises betrug daher insoweit bezogen auf das Gewicht von 15 kg je Packung für diese Waren ... €. Dies entspricht einem Anteil von 9,92 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses von ... € nach Abzug des Rabatts von 20 %.

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Nicht zu folgen vermag der Senat den Ausführungen der Vertreterinnen des beklagten Hauptzollamts in der mündlichen Verhandlung, die unter Bezugnahme auf eine elektronische Nachricht einer Angestellten der Klägerin an den Prüfer vom 21. April 2020 behauptet haben, der Anteil an Bruchreis mit Ursprung im Ausland habe bei dem Erzeugnis A (Artikel Nr. ...) 25 % und der Preis für diesen Reis habe bei diesem Erzeugnis ... € je 100 kg betragen. Der Prüfer hat ausweislich seines Prüfungsberichts vom 6. November 2020 (dort unter Randnr. 2.8.3) einen Preis für den von der Klägerin für die Herstellung des Erzeugnisses A (Artikel Nr. ...) verwendeten Bruchreis von ... € je 100 kg festgestellt. Anderweitige Feststellungen zu dem Preis des Bruchreises hat er ausweislich des Prüfungsberichts nicht getroffen. Es ist daher bereits nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin in dem Prüfungszeitraum ausschließlich für das Erzeugnis A (Artikel Nr. ...) einen anderen Preis für den von ihr verwendeten Bruchreis gezahlt haben sollte. Hinsichtlich des Anteils an Bruchreis mit Ursprung im Ausland hat der Prüfer ausweislich seines Berichts vom 6. November 2020 (dort unter Randnr. 2.9) bezüglich der Erzeugnisse A (Artikel Nr. ...) und B (Artikel Nr. ...) überhaupt keine Feststellungen getroffen. Der Senat folgt deshalb den detaillierten Angaben der Klägerin in der von ihr mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2022 übersandten Tabelle. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung nochmals versichert, dass diese Tabelle auf der Grundlage der Buchführungsdaten der Klägerin erstellt worden sei. Darüber hinaus stehen die in der Tabelle aufgeführten Werte mit den Buchungen in Einklang, die sich dem vom beklagten Hauptzollamt im Einspruchsverfahren beigezogenen Auszug aus der Warenwirtschaft für die C (Bl. 19 ff. der Rechtsbehelfsakte) entnehmen lassen. Demgegenüber bezieht sich die elektronische Nachricht einer Angestellten der Klägerin an den Prüfer vom 21. April 2020 nicht auf konkrete, hier in Rede stehende Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.

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Bezüglich des Erzeugnisses B (Artikel Nr. ...) ist der Klage gleichfalls stattzugeben. Die Klägerin hat dieses Erzeugnis neben aus vollständig in der Europäischen Union gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien im Umfang von 28,251 % des Gewichts aus Bruchreis mit Ursprung im Ausland hergestellt. Der Gesamtwert des verarbeiteten Bruchreises betrug bezogen auf das Gewicht von 4 kg je Packung mithin ... €. Die Klägerin berechnete das Erzeugnis der C im Februar 2019 mit ... € je 4-kg Packung. Legt man der Ermittlung des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses den Rechnungspreis nach Abzug des Rabatts von 17 % von ... € je 4-kg Verpackung zugrunde, beträgt der Gesamtwert des Bruchreises von ... € je 4-kg Verpackung lediglich 9,82 % des Ab-Werk-Preises.

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Soweit die Klage abzuweisen ist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin hätte wissen müssen, dass ihre Informationen unrichtig und unvollständig waren (Art. 27 Abs. 1 Buchst. b UZK). Insoweit ist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers abzustellen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –, Urteil vom 17. November 2011 Rs. C-454/10, ECLI:EU:C:2011:752 Randnr. 22). Die Klägerin war als gewerbsmäßige Ausführerin gehalten, sich mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 Rs. C-370/96, Slg. 1998, I-7711 Randnr. 26; Beschluss vom 11. Oktober 2001 Rs. C-30/00, Slg. 2001, I-7511 Randnr. 71). Daher hätte sie erkennen können, dass nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Anlage I PEM Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den in der Liste in Anlage II genannten Bedingungen nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, nur dann verwendet werden durften, wenn ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschritt. Dies war unter Berücksichtigung der der C gewährten Rabatte indessen nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.