Einordnung von LEDs mit Schutzdiode: Einreihung unter Position 8541 KN (zollfrei)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Einreihung importierter Leuchtdioden mit angeschlossener Schutzdiode an. Das Finanzgericht bejahte die Einreihung als Leuchtdioden unter der Position 8541 KN und hob den Einfuhrabgabenbescheid auf. Entscheidend war, dass die Schutzdiode hilfsweise und praktisch untrennbar mit dem LED‑Chip verbunden ist, sodass die Waren zollfrei sind.
Ausgang: Klage gegen Einfuhrabgabenbescheid erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Einreihung als zollfrei unter Position 8541 KN bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die zolltarifliche Einreihung sind vorrangig der Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und die Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln maßgeblich; Erläuterungen der Kommission und der WCO sind als erläuternde Hilfsmittel zu berücksichtigen.
Bleiben LED‑Chip und Schutzdiode praktisch untrennbar verbunden und dient die Schutzdiode lediglich dem Erhalt der Funktion des LED‑Chips, ist das Gesamterzeugnis als Leuchtdiode der Position 8541 KN einzuordnen.
Beleuchtungskörper der Position 9405 KN erfassen gebrauchsfertige, typischerweise mit Gehäuse und Anschlüssen versehene Leuchten; gesondert gestellte elektrische Teile und lichtspendende Halbleiter sind dagegen grundsätzlich Kapitel 85 zuzuweisen.
Die Anmerkung 8 a.E. zu Kapitel 85 räumt den in den Positionen 8541/8542 genannten zollfreien Posten Vorrang vor anderen, wegen ihrer Funktion in Betracht kommenden Positionen der KN ein.
Wenn mehrere in Betracht kommende Unterpositionen derselben KN‑Position dasselbe Zollrecht (z.B. "frei") vorsehen, ist eine abschließende Bestimmung der konkreten Unterposition nicht erforderlich.
Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin meldete unter dem 29. August 2012 „Leuchtdioden“ der ... Corporation aus Japan unter der Unterposition 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Streitfall geltenden Fassung (KN) beim Zollamt ... des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Zollwert gab sie 11.975 € an.
Das Zollamt ... des Beklagten setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 29. August 2012 zunächst keinen Zoll und 2.275,25 € Einfuhrumsatzsteuer fest. Die Festsetzung erfolgte nicht abschließend. Das Zollamt ... forderte die Klägerin zur abschließenden Prüfung insbesondere zur Übersendung einer detaillierten Handelsrechnung sowie einer Produktbeschreibung mit Angabe der technischen Merkmale auf.
Aus der von der Klägerin eingereichten Produktbeschreibung des Herstellers war ersichtlich, dass ein Teil der angemeldeten Waren (Artikelnummer des Herstellers ... Corporation: „NFSW172T“; eingeführte Menge: 4.000 Stück; Gesamtpreis 1.800 €) wie folgt beschaffen war: Die als „Leuchtdioden“ angemeldeten Waren bestanden jeweils im Wesentlichen aus einer quadratischen Grundplatte aus Keramik (3 x 3 mm), die mit einem weiß leuchtenden und in Silicon eingegossenen Leuchtdiodenchip bestückt war. Dieser war mit einer Zener-Schutzdiode („ESD (Electrostatic Discharge) Protection Device“) verbunden. Die Ware verfügte jeweils lediglich über eine Anode und eine Kathode. Zu Transportzwecken waren die einzelnen Waren auf einem Trägerband verpackt. Sie dienten vielfältigen Beleuchtungszwecken (z.B. in der Büroausstattung, in Kommunikationsgeräten, in Haushalts- und Messgeräten). Wegen der Einzelheiten wird auf die Produktbeschreibung des Herstellers nebst der im Klageverfahren von der Klägerin nachgereichten Unterlagen Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung eines internen Zolltarifgutachtens des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vertrat das Zollamt ... des Beklagten die Ansicht, dass die streitgegenständlichen Waren unter die Unterposition 9405 40 99 KN einzureihen seien, da die Leuchtdioden im vorliegenden Fall mit Schutzdioden verbunden seien. Der Beklagte setzte daraufhin abschließend für diese Waren mit Einfuhrabgabenbescheid vom 27. Februar 2013 48,60 € Zoll fest.
Die Klägerin legte hiergegen Einspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei den Waren lediglich um Standard-Leuchtdioden handele. Es sei ein Zollsatz von 0 % anzuwenden.
Der Beklagte wies den Einspruch nach Anhörung mit Entscheidung vom 13. Mai 2013 als unbegründet zurück. Der Wortlaut der Position 8541 des Harmonisierten Systems (HS) sei nicht erfüllt. Es lägen keine diskreten Leuchtdioden vor, sondern die Waren seien aufgrund ihres Verwendungszwecks als elektronische Beleuchtungskörper einzureihen. Es sei kein diskretes Bauelement gegeben, da die Waren aus mehreren elektronischen Schaltelementen bestünden und mehrere elektronische Funktionen hätten. Durch die Verbindung mit einer Schutzdiode seien keine diskreten Einzeldioden gegeben.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, dass beim Hauptzollamt A viele gleich gelagerte Fälle zu anderen Artikelnummern im Einspruchsverfahren ruhten. Es existierten in der Europäischen Union verschiedene Auffassungen zu der Einreihung von Leuchtdioden, so dass die EU-Kommission die Einreihung derzeit prüfe. Im Hinblick darauf seien die Rechtsbehelfsverfahren ruhend gestellt worden. Ansonsten hätte aufgrund des Zolltarifgutachtens des Bildungs- und Wissenschaftszentrums entschieden werden müssen.
Nach Aufforderung durch das Gericht reichte die Klägerin drei Warenproben zur Gerichtsakte und führte ergänzend aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren nicht um monolithisch integrierte Schaltungen, sondern um Leuchtdioden i.S.d. KN handele. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der KN. Der Schutzdiode komme keine eigenständige Verwendung zu. Sie diene lediglich dem Schutz der Funktionsfähigkeit des LED-Chips. Am Charakter der Leuchtdiode ändere sie nichts.
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung sowie das Zolltarifgutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums. Letzteres habe dem Bundesministerium der Finanzen über die strittige Einreihungsauffassung verschiedener anderer LED-Waren berichtet und gebeten, eine EU-weite Klärung der Europäischen Kommission herbeizuführen. Der aktuelle Verordnungsentwurf der EU-Kommission zu sog. „Single-LED mit Schutzvorrichtung“ spreche derzeit für die Einreihungsauffassung der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist zulässig und begründet.
Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung - FGO).
Anders als der Beklagte meint, unterliegen die streitgegenständlichen Waren nicht dem von ihm angewendeten Zollsatz von 2,7 %. Die Waren sind vielmehr zollfrei.
Welcher Zollsatz im Einzelnen zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem Zolltarif der Europäischen Union, der die KN umfasst (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex - ZK - der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S.1). Diese ist in der Fassung der Verordnung (EU) der Kommission Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.09.2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden.
Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 30). Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 sind maßgebend für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur, die rechtsverbindlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 31). Außerdem sind die Erläuterungen der Kommission zur KN und die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum HS ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 32).
Anders als der Beklagte meint, ist die Unterposition 9405 40 99 KN mit einem Zollsatz von 2,7 % nicht einschlägig. Diese Unterposition nennt „andere elektrische Beleuchtungskörper als Scheinwerfer aus anderen Stoffen als Kunststoffen (nicht von der mit Glühlampen oder Leuchtstoffröhren verwendeten Art)“. Schon der Wortlaut dieser Position und Unterposition („Körper“) deutet darauf hin, dass hiermit auch das Gehäuse ggf. mit Anschlüssen und nicht nur die unmittelbar lichterzeugende Quelle gemeint sein muss. Das ergibt sich auch aus der Erläuterung zur Position 9405 HS, Rn. 02.0, welche zwischen dem Stoff des Beleuchtungskörpers und der Lichtquelle unterscheidet. Darüber hinaus sind in dieser Erläuterung (Rn. 03.0 ff.) von der Position 9405 HS erfasste Beleuchtungskörper im Einzelnen genannt. Hier werden Lampen, Laternen, Scheinwerfer und Leuchter der verschiedensten Art aufgezählt. Bei den streitgegenständlichen Waren selbst handelt es sich aber nicht um einen dieser Gegenstände und sie sind mit diesen Gegenständen auch nicht vergleichbar. Für eine entsprechende Verwendung wäre nämlich erst ein Einbau in ein Gehäuse nebst Anschlüssen erforderlich.
Auch eine Einreihung als „Teile von Beleuchtungskörpern aus anderen Stoffen“ (Unterposition 9405 99 00 KN) kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn bei den „Leuchtdioden“ handelt es sich jedenfalls um „gesondert gestellte elektrische Teile“, welche nach den Erläuterungen zur Position 9405 HS, Rn. 26.0 von dieser Position ausgenommen und dem Kapitel 85 KN zugewiesen werden. Darüber hinaus sprechen verschiedene Stellen der Erläuterungen zur Position 9405 HS (Rn. 09.0, 28.0, 32.0, 35.0, 15.0 ff.) dafür, dass die verwendeten Lichtquellen allein gerade nicht von der Position 9405 HS erfasst sein sollen.
Zu dem entsprechenden Ergebnis gelangt man nach der Anmerkung 1 Buchst. f) zu Kapitel 94 selbst dann, wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren um Beleuchtungskörper handelte. Denn hiernach gehören Beleuchtungskörper des Kapitels 85 nicht zu Kapitel 94.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, welche Unterposition der Position 3541 KN im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. Denn in den verbleibenden, im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Unterpositionen der Position 8541 HS ist sämtlich der Zollsatz „frei“ vorgesehen. Dabei hat die zollfreie Position 8541 HS (neben der zollfreien Position 8542 HS) nach der Anmerkung 8 a.E. zu Kapitel 85 Vorrang vor jeder anderen Position der KN, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte.
Vorliegend kommt insbesondere eine Einreihung unter die von der Klägerin angemeldete Unterposition 8541 40 10 KN in Betracht, welche Leuchtdioden einschließlich Laserdioden nennt. Denn, wie auch die Klägerin vorträgt, dient die Schutzdiode dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des LED-Chips. Der Schutzdiode kommt lediglich eine Hilfsfunktion zu. Diese Argumentation kommt auch in der noch in Kraft tretenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. EU Nr. L 287/9, zum Ausdruck. Nach den Ausführungen im Anhang zu Ziffer 1 bleiben die Merkmale und Eigenschaften des Moduls als Leuchtdiode der Position 8541 HS grundsätzlich unverändert, wenn LED-Chip und Schutzdiode auf praktisch untrennbare Weise verbunden sind und die Schutzdiode nur dazu dient, den LED-Chip vor Überspannung zu schützen.
Alternativ kommt eine Einreihung unter die Unterposition 8541 50 00 KN in Betracht. Anders als der Beklagte meint, spricht der Wortlaut dieser Unterposition („andere Halbleiterbauelemente“) nicht dafür, dass damit lediglich einzelne „diskrete Bauelemente“ gemeint sind. Die vom Beklagten hierfür angeführten und zwischen den Begriffen der „Bauelemente“ und der „diskreten Bauelemente“ abgrenzenden Erläuterungen zur Position 8542 HS Rn. 03.0 und 04.0 sind vielmehr im Zusammenhang mit den Definitionen der elektronisch integrierten Schaltungen in der Anm. 8 Buchst. b) zu Kap. 85 KN zu sehen (siehe insbesondere Ziff. 2) S. 2; zu der Frage, ob monolithisch integrierte Schaltungen auch diskrete Bauelemente enthalten dürfen (BFH, Urteil vom 30. November 1999 VII R 44/98, BFH/NV 2000, 616). Gleiches gilt bei der Einreihung als Leuchtdiode unter die Unterposition 8541 40 10 KN, welche ein im Einzelnen benanntes Halbleiterbauelement darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.