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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 185/14 VSt·07.07.2015

Klage auf Stromsteuerentlastung abgewiesen – Aussteller als Entnehmer

SteuerrechtEnergiesteuerrechtAbgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Vergütung der Stromsteuer nach §9b Abs.1 Satz1 StromStG für den von ihr in Rechnung gestellten Strom. Zentral ist, wer als Entnehmer i.S.d. §9b StromStG gilt. Das Finanzgericht hält die jeweiligen Aussteller für Letztverbraucher und nicht die Klägerin, sodass die Klage abgewiesen wird. Entscheidungsbegründung: Entnahme ist Realakt durch tatsächliche Nutzung.

Ausgang: Klage auf Vergütung der Stromsteuer nach §9b Abs.1 StromStG abgewiesen; Aussteller sind als Entnehmer anzusehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Steuerentlastung nach §9b Abs.1 Satz1 StromStG kommt nur demjenigen zu, der den Strom tatsächlich entnommen hat; Entlastungsberechtigt ist nach §9b Abs.3 StromStG der Entnehmer.

2

Die Entnahme von Strom ist ein Realakt des Letztverbrauchers, der durch die tatsächliche Nutzung und Kontrolle der Verbrauchsstellen (z. B. Einschalten elektrischer Geräte, Beleuchtung) den Verbrauch bewirkt.

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Die Bereitstellung von Installationen, die vertragliche Zuordnung von Verbrauchsstellen und die faktische Verrechnung durch einen Veranstalter führen nicht zwingend dazu, dass dieser als Entnehmer anzusehen ist, wenn die tatsächliche Nutzung durch Dritte erfolgt.

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Verkäuferische Weiterberechnung von Stromkosten an Dritte schließt dessen Anspruch auf Steuerentlastung aus; die jeweils tatsächlich entnehmenden Dritten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Entlastung beanspruchen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG§ 101 Satz 1 FGO§ 9b Abs. 3 StromStG§ 5 StromStG§ 1a Abs. 2 StromStV§ 17c Abs. 5 Nr. 3 StromStV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

(aus den Gründen)

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Vergütung der Stromsteuer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG für den Strom versagt, den die Klägerin ihren Ausstellern in Rechnung gestellt hat. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt, für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten und nicht steuerbefreiten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat. Entlastungsberechtigt ist nach § 9b Abs. 3 StromStG derjenige, der den Strom entnommen hat.

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Im Streitfall hat nicht die Klägerin, sondern haben ihre Aussteller den ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellten Strom entnommen. Die Entnahme von Strom stellt einen Realakt dar, mit dem der eigentliche Stromverwender, der Letztverbraucher, den Strom verbraucht (s. BFH Beschluss vom 31.01.2008 VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013, s. Bongartz/Schröer-Schallenberg § 5 StromStG Rz. 5; Möhlenkamp/Milewski § 5 StromStG Rz. 5; Friedrich/Meißner § 5 StromStG Rz. 17). Letztverbraucher sind im Streitfall die jeweiligen Aussteller, weil sie durch ihre Tätigkeit während der Ausstellung den Stromverbrauch bewirken, die jeweiligen elektrischen Geräte und Beleuchtungskörper an- und ausschalten und den Strom für eigene betriebliche Zwecke verwenden.

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Hinsichtlich des hier streitigen Stroms hat die Klägerin ihren Ausstellern Stände zugewiesen, für die sie die Installationen (Wasser, Strom, Druckluft, Telekommunikation) vorgenommen hat oder durch vom Aussteller benannte Fachfirmen hat vornehmen lassen. Dabei hat sie den jeweiligen Ausstellern auch Verbrauchstellen mit einem bestimmten Leistungsbedarf an Strom zugeordnet und durch technische Maßnahmen sichergestellt, dass nur der jeweilige Aussteller die ihm zugeteilten Verbrauchstellen nutzen und damit entnehmen kann.

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Zudem hat sie sich vertraglich durch Bestimmungen in Nr. 14 des Allgemeinen Teils ihrer Teilnahmebedingungen vorbehalten, die Stromanschlüsse (Installationen) herzustellen und den Ausstellern den verbrauchten Strom zu berechnen. Damit tritt sie wie jemand auf, der Strom bezieht und wie im Fall des § 1a Abs. 2 StromStV den Strom an seine Vertragspartner leistet.

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Hierfür spricht auch, dass die Klägerin sich für den Fall von Verlusten und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, wie ein Netzbetreiber im Sinne der NAV behandeln lässt.

9

Aus der Berechnung des Stromverbrauchs und nicht der sog. Nutzenergie wie Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder einer mechanischen Energie wird ebenfalls deutlich, dass die Klägerin ihren Ausstellern Strom leistet und die Aussteller den Strom als Letztverbraucher entnehmen.

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Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Aussteller an ihren Ständen an einer Messe mitwirken und damit auch den Betrieb der Klägerin fördern, der gerade darin besteht, Messen zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Dadurch wird aber weder der von der Klägerin den Ausstellern geleistete Strom nicht zu einem von der Klägerin entnommenen Strom, weil sie ihn auf Grund der vertraglichen Gestaltung an die Aussteller verkauft hat.

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Daran ändert auch der Umstand, dass sich die Aussteller der Klägerin gegenüber nach Nr. 11  des Allgemeinen Teils ihrer Teilnahmebedingungen verpflichtet haben, während der Öffnungszeiten der Veranstaltung den Stand mit ausreichendem Informationspersonal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten, weil die Aussteller damit regelmäßig in erster Linie ihre eigenen Ziele verfolgen. Der mit einer Messe verbundene hohe Aufwand für die Aussteller rechtfertigt sich regelmäßig nur dann, wenn alle Ausstellungszeiten vollständig genutzt werden.

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Auf § 17c Abs. 5 Nr. 3 StromStV kommt es im Streitfall nicht an, da die Klägerin keine Nutzenergie erzeugt, sondern nur Strom an ihre Aussteller leistet.

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Für die Richtigkeit der Entscheidung spricht schließlich auch, dass die Klägerin ihre Stromkosten auf die Aussteller – nach eigenen Angaben zu Selbstkostenpreisen – abwälzt und durch die Stromsteuer nicht belastet wird. Sollten die Aussteller auf Grund ihrer Tätigkeit im Übrigen selbst die Voraussetzungen des §9b Abs. 1 Satz 1 StromStG erfüllen, können sie auch für den ihnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Strom eine Entlastung erhalten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.