Zollwert: Zweifel am Transaktionswert rechtfertigen Schätzung nach Art. 31 ZK
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine Zollerhöhung nach einer Zollprüfung, mit der der Beklagte angemeldete, sehr niedrige Einfuhrwerte verwarf und Zoll nacherhob. Streitpunkt war, ob der Zollwert nach Art. 29 ZK (Transaktionswert) oder mangels Nachweisbarkeit nach Art. 31 ZK zu bestimmen ist. Das Gericht bejahte begründete Zweifel i.S.d. Art. 181a ZKDVO, weil Warenbeschreibungen, Buchführung und Zahlungszuordnung die Plausibilitätsprüfung nicht ermöglichten und wertmindernde Umstände nicht substantiiert belegt wurden. Die Zollwertermittlung nach Art. 31 ZK anhand ATLAS-Durchschnittspreisen sei zulässig; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Nacherhebung von Zoll nach Zollwertermittlung nach Art. 31 ZK abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts berechtigen die Zollbehörde nach Durchführung des Verfahrens nach Art. 181a ZKDVO, von Art. 29 ZK abzuweichen und Folgemethoden bis hin zur Schlussmethode anzuwenden.
Kann wegen unzureichender und nicht nachvollziehbarer Angaben zur Art, Menge und Qualität der eingeführten Waren weder der Transaktionswert noch ein Zollwert nach den Methoden des Art. 30 ZK ermittelt werden, ist der Zollwert nach Art. 31 ZK zu bestimmen.
Fehlen in der Buchführung nachvollziehbare Unterlagen zur Warenidentifizierung sowie zur Zuordnung von Lieferungen, Rechnungen und Zahlungen, kann dies die Plausibilitätsprüfung des angemeldeten Zollwerts ausschließen und begründete Zweifel i.S.d. Art. 181a ZKDVO stützen.
Bei der Schlussmethode nach Art. 31 ZK dürfen mangels anderer verwertbarer Daten statistische Durchschnittspreise (z.B. aus ATLAS) herangezogen werden, wenn die in Art. 31 Abs. 2 ZK ausgeschlossenen Methoden beachtet werden.
Behauptete wertmindernde Umstände (z.B. Restposten, Mängel, Havarieschäden, Insolvenzware) rechtfertigen ohne substantiierte, einfuhrbezogene Nachweise keine Kürzung eines nach Art. 31 ZK ermittelten Zollwerts.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf Anordnung des Beklagten begann bei der Klägerin am 13.10.2009 eine Zollprüfung durch das Sachgebiet Prüfungsdienst des Beklagten für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 31.01.2009, deren Ergebnis im Bericht vom 08.02.2010, AB-Nr. ---------------–, zusammengefasst wurde. Dabei stellte der Prüfungsbeamte u.a. folgendes fest:
Die Klägerin führte hauptsächlich gewebte und gewirkte Bekleidung der Kapitel 61 und 62 der Kombinierten Nomenklatur (KN) sowie Phantasieschmuck der Unterposition 7117 90 00 KN ein. Daneben importierte sie eine Reihe weiterer Waren in geringem Umfang, wie Artikel aus Kunststoff des Kapitels 39 KN, Täschnerwaren der Position 4202 KN und Spielzeug und Sportartikel des Kapitels 95 KN. Die Waren hatten ausschließlich chinesischen Ursprung (Tz. 3.3).
Die Klägerin erzielte 2006 bis 2008 folgende Ergebnisse:
| 2006 | 2007 | 2008 | |
| Umsatz | 869 T€ | 2981 T€ | 1137 T€ |
| Einfuhrwert | 1032 T€ | 2595 T€ | 952 T€ |
| Zoll | 92 T€ | 388 T€ | 212 T€ |
| EUSt | 154 T€ | 434 T€ | 4 T€ |
(Tz. 1.7)
Die Klägerin erhielt ihre Waren im Wesentlichen von folgenden Unternehmen:
A Ltd., -------/VR China
B Ltd., -------/VR China
C Ltd., -------/VR China
D Ltd., -------/VR China
(Tzn. 2.1 und 3.2).
In ihren Zollwertanmeldungen meldete die Klägerin die jeweiligen Lieferfirmen als Verkäufer und sich als Käufer sowie die in US$ ausgewiesenen Rechnungspreise als Zollwert an.
Die Klägerin handelte ihre Einkaufspreise mit den Lieferfirmen nach ihren Angaben frei aus. Lieferbedingung war CFR ---------/Deutschland. Als Zahlungsbedingung gab sie Zahlungsziele bis über ein Jahr an (Tzn. 3.5.1 und 3.5.4).
Weiter waren die Zollwerte je Maßeinheit (Stück, kg, Paar) insbesondere bei eingeführten Textilien verglichen mit den durch die Zollverwaltung für Waren der jeweiligen Unterpositionen ermittelten Durchschnittspreisen aus der VR China außergewöhnlich niedrig. Die Unterfakturierungen gegenüber den Durchschnittspreisen betrugen überwiegend zwischen 50 und 90% der Durchschnittspreise und entsprachen den Durchschnittspreisen nur in seltenen Fällen (Vermerk vom 06.11.2009).
Die die Wareneinfuhr betreffenden Rechnungen waren nach der Buchhaltung der Klägerin zu ca. 6,4% in bar, zu ca. 37,9% durch Überweisung und zu 55,7% nicht beglichen.
Daraufhin hatte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2009 aufgefordert,
(1) auf Grund der eingeräumten Kreditlinie darzulegen, dass eine Verbundenheit nicht vorliege,
(2) eine Zuordnung der Kaufpreiszahlungen zu Lieferungen und Lieferanten vorzunehmen, obwohl ihre großenteils handschriftlich gefertigten Rechnungen nur rudimentäre Angaben zu den Waren enthielten, weitergehende Belege sowie Dokumentationen aus dem Bereich der Warenwirtschaft nicht verfügbar seien und ein Bezug zwischen Wareneinkauf und der dazugehörigen Zahlung und dem Warenverkauf nicht ersichtlich sei;
(3) das System der Zuordnung von Verkaufsrechnungen zu den dazugehörigen Rechnungen trotz Fehlens schriftlicher Bestellungen, von Kaufverträgen und Wareneingangsunterlagen zu erläutern und
(4) zu den auffallend niedrigen Rechnungswerten Stellung zu nehmen, zumal die allgemein gehaltenen Warenbeschreibungen eine Identifizierung der jeweiligen Einfuhrware nicht zuließen.
Hierauf ließ die Klägerin durch ihren Steuerberater mitteilen,
(1) für die Kreditlinie hätten ihre Gesellschafter in der VR China persönliche, private Sicherheiten gegeben. Auch herrsche dort ein großes Vertrauensverhältnis;
(2) die Wareneinkäufe seien kreditorisch über eine sog. „Offene Posten Liste“ erfasst worden, so dass sie immer überprüfen könne, welche Rechnung noch nicht bezahlt worden sei. Bei Bezahlung werde durch Angabe der Rechnungsnummer und des Lieferanten die Zahlung entsprechend zugeordnet;
(3) die Warenverkäufe würden aus ihrem Lager gegen Barzahlung abgeholt, Rechnungen zwischen ihr und ihren Kunden seien unüblich, zumal es sich meist um Großkunden handele, die schon lange zu ihr Geschäftsbeziehungen unterhalten hätten;
(4) bei den angemeldeten Zollwerten handele es sich um die tatsächlich gezahlten Preise, wobei sich die niedrigen Preise dadurch erklärten, dass die Klägerin Restposten aus Überproduktionen aufkaufe, die sonst in der VR China vernichtet würden. Auch handele es sich zum Teil um veraltete oder fehlerhafte Waren. Zudem kaufe sie auch Waren aus Insolvenzmassen und Dekorations- und Ausstellungsmaterial.
Hierauf forderte der Prüfungsbeamte die Klägerin vergeblich und unter mehrfach verlängerter Fristsetzung auf, eine detaillierte Erklärung zu den an die Lieferanten begebenen persönlichen Sicherheiten abzugeben, die zum 31.12.2008 offenen Rechnungen darzustellen und die Erklärung zu den Zollwerten durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(Tz. 3.7.1)
Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfungsberichts und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 09.02.2010 mit, eine Bemessung der angemeldeten Zollwerte nach Art. 29 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ZK) scheide aus, da seine mit Schreiben vom 18.11.2009 genannten Zweifel nicht ausgeräumt worden seien. Er habe deshalb die Zollwerte nach Art. 31 ZK nach Durchschnittswerten ermittelt.
Zugleich übersandte der Beklagte der Klägerin den Einfuhrabgabenbescheid vom 09.02.2010, mit dem er bezugnehmend auf den der Klägerin zugleich übersandten Prüfungsbericht 555.082,43 € Zoll nacherhob. Wegen Einzelheiten der Abgabenberechnung wird auf die Anlage zum Bescheid verwiesen.
Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und übersandte eine offene Postenliste zum 31.12.2008 sowie Erklärungen von Lieferanten, u.a. der A Ltd. und der D Ltd., dass die der Klägerin berechneten Preise korrekt seien. Sie hätten die Waren aus Restposten einschließlich Dekorationen und Ausstellungsstücken, aufgrund von Betriebsschließungen, aus Sonderposten, Lagerverkäufen, Überproduktionen, erwerben und abgelaufene oder ausgelaufene Modelle verkaufen können. Zudem böten sie der Klägerin auf Grund langer Zusammenarbeit sehr günstige Zahlungsbedingungen mit einer Zahlungsfrist von zwei Jahren.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.03.2012 als unbegründet zurück, da sich aus den nachgereichten, pauschalen Unterlagen nicht ergebe, was gegen die dem Einfuhrabgabenbescheid zu Grunde liegenden geänderten Zollwerte spreche.
Zur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die von ihr angemeldeten Zollwerte seien zutreffend nach Art. 29 ZK ermittelt worden.
Bei den eingeführten Waren handele es sich zum Teil um veraltete, fehlerhafte Waren, zum Teil um Restposten, aus Havarieschäden und Insolvenzankäufen.
Sie habe mit ihren Lieferanten in langjährigen Geschäftsbeziehungen gestanden und auf Grund des Vertrauensverhältnisses ein Zahlungsziel von zwei Jahren gehabt. Auf Grund dieses Verhältnisses seien auch die Waren in den Rechnungen nur knapp festgehalten worden. Deswegen gebe es auch keine schriftlichen Kaufverträge. Vielmehr sei zwischen den Lieferanten und ihr, der Klägerin, die gehandelte Ware im Wege einer „offenen Posten-Liste“ dokumentiert worden. Darin seien die Lieferungen der Lieferanten eingetragen und der für die Waren tatsächlich vereinbarte Kaufpreis notiert worden. Diese Eintragungen seien durch die jeweiligen Lieferanten erfolgt. Daher gebe es keinen ernsthaften Zweifel, dass diese Angaben zutreffend seien.
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu führt er aus: Nach Art. 181a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZKDVO) dürfe er bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angemeldeten Wertes zusätzliche Auskünfte und die Vorlage ergänzender Unterlagen verlangen. Hier lägen begründete Zweifel vor, weil die Einkaufspreise der Klägerin nicht auf Grund nachprüfbarer Unterlagen nachvollziehbar seien, eine anderweitige Feststellung der Richtigkeit der Zollwerte auf Grund der Buchhaltung der Klägerin ausgeschlossen sei und keine verwertbaren Belege für die Weiterverkäufe aufgefunden worden seien.
Für die Zollwertermittlung habe Art. 29 ZK nicht mehr angewandt werden können. Mangels nötiger Angaben sei auch eine Zollwertermittlung nach Art. 30 ZK ausgeschieden, so dass der Zollwert nur nach Art. 31 habe ermittelt werden können.
Die Abweichung von den Richtwerten sei mit 50-80% schon erheblich, zumal bei diesen schon ein Abschlag von 30% vorgenommen worden sei.
Die Klägerin müsse anhand ihrer Buchführung gewährleisten, dass eine Zuordnung der Zahlungen zu den einzelnen Lieferungen möglich sei. Dies sei bisher nicht möglich gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die Klägerin mit seinem Einfuhrabgabenbescheid vom 09.02.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2012 zu Recht für den darin festgesetzten Zoll in Anspruch genommen. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 29 ZK der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende ‑ und ggf. gemäß Art. 32 und 33 ZK zu berichtigende ‑ Preis. Nur wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode und auch nicht nach einer der in Art. 30 ZK beschriebenen Folgemethoden ermittelt werden kann, ist er nach der sog. Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK zu ermitteln, die der Beklagte im Streitfall herangezogen hat.
Die Zollbehörden müssen nach Art. 181a Abs. 1 ZKDVO den Zollwert eingeführter Waren nicht nach dem angegebenen Transaktionswert ermitteln, sondern können eine der Folgemethoden und ggf. die Schlussmethode anwenden, wenn sie ‑ nach Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 der Vorschrift ‑ wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht (BFH Beschluss v. 28.07.2010 VII B 270/09, BFH/NV 2010, 2312)
Im Streitfall musste der Beklagte die angemeldeten Zollwerte nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts ermitteln, weil er zu Recht wegen begründeter Zweifel nicht davon überzeugt sein durfte, dass die angemeldeten Werte den gezahlten oder zu zahlenden Preisen entsprachen.
Die von der Klägerin angemeldeten Zollwerte betrugen ganz überwiegend nur Bruchteile der durch die Zollverwaltung für Waren der jeweiligen Unterpositionen ermittelten Durchschnittspreise aus der VR China, ohne dass für die angemeldeten Preise eine bezogen auf jede Zollwertanmeldung plausible Erklärung gegeben werden konnte.
Hinzu kommt, dass weder während der Zollprüfung (Art. 78 Abs. 2 ZK in Verbindung mit §§ 193 ff. AO) noch im Einspruchs- oder im Klageverfahren bezogen auf jede einzelne Einfuhr substantiiert Umstände ermittelt werden konnten, die den angemeldeten Zollwert als zutreffend erscheinen lassen konnten.
Vielmehr war selbst die Feststellung der bloßen Plausibilität der angemeldeten Zollwerte auf Grund der Geschäftsunterlagen der Klägerin nicht möglich.
Die von der Klägerin angemeldeten Zollwerte beruhten auf Rechnungspreisen, die nur sehr rudimentäre Angaben zu den Waren sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Qualität enthielten.
Aus der Buchhaltung der Klägerin, die weder über Aufzeichnungen des Warenein ‑ und ‑ ausgangs (§§ 143 f. AO), noch schriftliche Verträge über den An- und Verkauf der gehandelten Waren verfügte, war kein durchschnittlicher Aufschlagssatz der Klägerin zu ermitteln. Damit war auch nicht feststellbar, ob die von ihr angemeldeten Zollwerte plausibel sein konnten.
Zudem konnte auf Grund der der Klägerin nach ihren Angaben eingeräumten langfristigen Zahlungsziele von bis zu zwei Jahren auf Grund des Zahlungsverkehrs auch nichts anderes ermittelt werden.
Hinzu kommt, dass die Klägerin trotz ihrer erheblichen Umsätze nach ihren Angaben ein Buchhaltungssystem praktiziert hat, dessen Richtigkeit weder für sie noch für Dritte nachvollziehbar war. Sie hat die gehandelte Ware im Wege einer „offenen Posten-Liste“ dokumentiert, wobei die jeweiligen Lieferungen und der für die Waren vereinbarte Kaufpreis von den Lieferanten eingetragen worden sein sollen. Damit war es selbst ihr nicht möglich festzustellen, ob die Eintragungen zutreffend waren.
Der Beklagte hat auch die Voraussetzungen des Art. 181a Abs. 2 ZKDVO eingehalten, denn er hat die Klägerin während der Zollprüfung mit Schreiben vom 18.11.2009 nach Art. 178 Abs. 4 ZKDVO aufgefordert, in der im Tatbestand dargestellten Weise weitere Angaben zu machen und weitere Belege vorzulegen. Diese Aufforderung hat die Klägerin nur in unzureichender Weise beantwortet. Sie hat weder weitere Belege vorgelegt, noch substantiiert zu jeder einzelnen Sendung die tatsächliche Warenbeschaffenheit und die zutreffende Menge dargetan. Zudem hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid eine schriftliche, mit Gründen versehene Entscheidung im Sinne des Art. 181a Abs. 2 Satz 3 ZKDVO erlassen.
Dementsprechend war der Beklagte berechtigt, die Zollwerte nach Art. 31 ZK zu ermitteln. Eine Ermittlung des Preises nach den Folgemethoden des Art. 30 ZK war nämlich nicht möglich. Der Transaktionswert gleicher Waren (Art. 30 Abs. 2 Buchst. a ZK in Verbindung mit Art. 150 ZKDVO und Anhang 23 ZKDVO) oder gleichartiger Waren (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b ZK in Verbindung mit Art. 151 ZKDVO und Anhang 23 ZKDVO) war im Streitfall schon mangels nachvollziehbarer Angaben zu Art und Qualität der jeweils eingeführten Waren nicht ermittelbar.
Ebenso wenig lagen Werte für die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. c ZK, Art. 152 ZKDVO (deduktive Methode) oder nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. d ZK, Art. 153 ZKDVO (additive Methode) vor.
Im Rahmen der Bestimmung des Zollwerts nach Art. 31 Abs. 1 ZK sind die vom Beklagten angenommenen Zollwerte nicht zu beanstanden.
Bei dieser Zollwertermittlung ist unter Ausschluss der in Art. 31 Abs. 2 ZK genannten Methoden eine zweckmäßige Methode zu wählen, die sich an den Leitlinien und Allgemeinen Regeln des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, dem Artikel VII dieses Abkommens und dem Kapitel 3 des ZK orientiert.
Hierbei konnte der Beklagte die von ihm angenommenen Zollwerte den statistisch aus ATLAS ermittelten Durchschnittspreisen für Waren der gleichen Unterposition im gleichen Zeitraum aus der VR China entnehmen, da andere verwertbare Angaben nicht vorlagen. Zudem hatte die Klägerin in Einzelfällen auch Preise angemeldet, die den Durchschnittspreisen auch in etwa entsprachen und damit deren grundsätzliche Richtigkeit bestätigten.
Insbesondere gab es nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) keinen Anlass, die so ermittelten Durchschnittswerte im Hinblick auf die behauptete mindere Qualität (veraltete, fehlerhafte Waren) oder die behaupteten Umstände der Erwerbs (Restposten, Havarieschäden und Insolvenzankäufe) der von der Klägerin eingeführten Waren zu kürzen. Diese Umstände hat die Klägerin nur behauptet, aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Nachvollziehbare Belege haben, wie bereits dargelegt, nicht vorgelegen.
Die von der Klägerin vorgelegten Erklärungen ihrer Lieferanten konnten ihren Vortrag nicht bestätigen: Für die niedrigen Verkaufspreise wurde in keinem Fall der Erwerb von Waren aus Havarien angegeben, obwohl die Klägerin diesen Umstand in ihrem Schriftsatz vom 20.07.2012 besonders hervorgehoben hat.
Da die Klägerin in Einzelfällen auch als Zollwert Preise angemeldet hatte, die den vom Beklagten ermittelten Durchschnittswerten entsprachen, haben die behaupteten wertmindernden Faktoren keineswegs durchgehend vorgelegen.
Darüber hinaus sind die vorgelegten Erklärungen der Lieferanten nicht bestimmten, genau benannten Einfuhren oder Lieferungen zuzuordnen, sondern völlig pauschal abgefasst. Sie bestätigen auch nur, dass die Preise der Waren und Lieferungen korrekt seien, nicht aber, dass die in den Rechnungen angegebenen Preise den zu zahlenden Preis im Sinne des Art. 29 ZK darstellten.
Zudem gibt gerade ihre einheitliche Fassung, in der zunächst erklärt wird, dass die Preise korrekt seien, sodann im Wesentlichen gleichlautende Gründe für diese Preise genannt werden, denen Angaben zu günstigen Zahlungsbedingen folgen und die mit abschließenden Wünschen für weitere gute Geschäfte enden, Anlass zur Annahme, dass die Bestätigungen auf Anforderung der Klägerin und aus Gefälligkeit abgegeben worden zu sind.
Das Gericht hatte auch keinen Anlass, die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.07.2012 auf der Seite 9 (Bl. 63 der Gerichtsakte) angebotenen Beweise zu erheben, da die Klägerin keine substantiierten Beweisthemen, sondern nur pauschale Behauptungen unter Beweis gestellt hat. Sie hat gerade nicht vorgetragen, welche Ware in welcher Menge und Qualität wann und von wem zu welchem Preis von ihr gekauft und wann bezahlt worden ist.
Darüber hinaus wäre auch eine Beweisaufnahme untauglich, weil damit Angaben ersetzt werden sollen, die in ihrer Gesamtheit schon aus der Buchführung der Klägerin nicht zu entnehmen waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass angesichts der erheblichen Umsätze der Klägerin und der Vielzahl ihrer nicht dokumentierten Geschäfte aus den Jahren 2007 und 2008 die erforderlichen substantiierten Angaben zu einzelnen Lieferungen von einem Einzelnen nicht erbracht werden können.
Die Geschäftsführer der in der VR China ansässigen Lieferanten hatte die Klägerin noch nicht einmal namentlich benannt, so dass ihre Ladung ohnehin ausschied.
Ihr als Zeuge benannter Liquidator hätte zudem nicht als Zeuge, sondern nur als Beteiligter vernommen werden können, da er gesetzlicher Vertreter der Klägerin ist (§ 70 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Dabei ist die Beteiligtenvernehmung nur ein letztes Hilfsmittel. Sie dient nicht dazu, einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beschwören. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (BFH Beschluss v. 03.03.2006 IV B 127/04, BFH/NV 2006, 1133). Davon ist im Streitfall angesichts des zuvor Dargestellten auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.