EuGH-Vorlage: Zuordnung nachträglich festgestellter Zuckermengen zu Wirtschaftsjahren
KI-Zusammenfassung
Eine Zuckerherstellerin wendet sich gegen die nachträgliche Feststellung zusätzlicher Erzeugungsmengen für 1997/98 und die darauf beruhende C-Zuckerabgabe. Streitpunkt ist, ob behördlich im Rahmen einer Außenprüfung festgestellte Mehrmengen nach Art. 3 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1443/82 dem Jahr der Feststellung oder dem Jahr der tatsächlichen Erzeugung zuzuordnen sind. Das FG sieht im Wortlaut/Systematik Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Feststellungsjahr, hat aber Zweifel wegen des Quotenbezugs auf die Jahreserzeugung. Es setzt das Verfahren aus und legt die Auslegungsfrage dem EuGH nach Art. 267 AEUV vor.
Ausgang: Verfahren ausgesetzt und EuGH um Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1443/82 ersucht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung von Art. 3 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1443/82 ist entscheidungserheblich, wenn nachträglich Mehrmengen zur endgültig festgestellten Zuckererzeugung in Streit stehen.
Art. 3 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1443/82 knüpft an die Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung durch die Mitgliedstaaten an und ist seinem Wortlaut nach nicht auf vom Hersteller gemeldete Mengen beschränkt.
Bestehen Zweifel, ob eine unionsrechtliche Regelung auch behördlich im Rahmen einer Prüfung nachträglich festgestellte Mehrmengen erfasst, ist das nationale Gericht berechtigt, das Verfahren auszusetzen und den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen (Art. 267 Abs. 2 AEUV).
Bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1443/82 ist zu berücksichtigen, ob eine Zuordnung von Mehrmengen zum Feststellungsjahr mit dem quotenbezogenen System der Jahreserzeugung nach der Zuckermarktordnung vereinbar ist.
Zitiert von (1)
1 gemischt
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor dahin auszulegen, dass von dieser Bestimmung auch die von einer Behörde im Rahmen einer Prüfung bei dem Hersteller nachträglich festgestellten Mehrmengen erfasst werden?
Gründe
Die Klägerin stellt unter anderem in ihren Werken in A, B, C und D Zucker her. Auf ihre Anzeige vom 8. September 1998 stellte das seinerzeit zuständige Hauptzollamt X ihre endgültige Zuckererzeugung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 erstmals mit Bescheid vom 25. September 1998 fest.
- Die Klägerin stellt unter anderem in ihren Werken in A, B, C und D Zucker her. Auf ihre Anzeige vom 8. September 1998 stellte das seinerzeit zuständige Hauptzollamt X ihre endgültige Zuckererzeugung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 erstmals mit Bescheid vom 25. September 1998 fest.
Das Hauptzollamt für Prüfungen X begann am 4. November 1999 bei der Klägerin mit einer Außenprüfung. Nachdem ein gegen Verantwortliche der Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft X vom 31. Juli 2002 auf das Wirtschaftsjahr 1997/98 erweitert worden war, führte das Hauptzollamt Y am 16. Januar 2003 die Außenprüfung fort. Die Prüfung sollte sich unter anderem auf die Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1997/98 beziehen.
- Das Hauptzollamt für Prüfungen X begann am 4. November 1999 bei der Klägerin mit einer Außenprüfung. Nachdem ein gegen Verantwortliche der Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft X vom 31. Juli 2002 auf das Wirtschaftsjahr 1997/98 erweitert worden war, führte das Hauptzollamt Y am 16. Januar 2003 die Außenprüfung fort. Die Prüfung sollte sich unter anderem auf die Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1997/98 beziehen.
Die Prüfer kamen in ihrem Bericht vom 9. Mai 2006 zu dem Ergebnis, dass für das Wirtschaftsjahr 1997/98 zusätzliche, während der Außenprüfung von ihnen ermittelte Erzeugungsmengen anzusetzen seien. Das beklagte Hauptzollamt folgte dem Prüfungsbericht und stellte mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eine zusätzliche Erzeugungsmenge von insgesamt 96.574 dt WW fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 28. Dezember 2006 setzte das beklagte Hauptzollamt für die von ihm festgestellte zusätzliche Erzeugungsmenge von 96.574 dt Weißzuckerwert (WW) eine C-Zuckerabgabe von 5.810.857,58 EUR fest.
- Die Prüfer kamen in ihrem Bericht vom 9. Mai 2006 zu dem Ergebnis, dass für das Wirtschaftsjahr 1997/98 zusätzliche, während der Außenprüfung von ihnen ermittelte Erzeugungsmengen anzusetzen seien. Das beklagte Hauptzollamt folgte dem Prüfungsbericht und stellte mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eine zusätzliche Erzeugungsmenge von insgesamt 96.574 dt WW fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 28. Dezember 2006 setzte das beklagte Hauptzollamt für die von ihm festgestellte zusätzliche Erzeugungsmenge von 96.574 dt Weißzuckerwert (WW) eine C-Zuckerabgabe von 5.810.857,58 EUR fest.
Die Klägerin legte gegen den Feststellungsbescheid vom 28. Dezember 2006 und den Abgabenbescheid vom selben Tage Einsprüche ein. Zur Begründung ihrer Einsprüche trug sie unter anderem vor: Das beklagte Hauptzollamt habe die angeblichen Mehrmengen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 (VO Nr. 1443/82) der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl EG Nr. L 158/17) nicht dem Wirtschaftsjahr 1997/98 zuordnen dürfen. Die behaupteten Mehrmengen seien nicht vor dem 1. Oktober 1998 bekannt geworden.
- Die Klägerin legte gegen den Feststellungsbescheid vom 28. Dezember 2006 und den Abgabenbescheid vom selben Tage Einsprüche ein. Zur Begründung ihrer Einsprüche trug sie unter anderem vor: Das beklagte Hauptzollamt habe die angeblichen Mehrmengen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 (VO Nr. 1443/82) der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl EG Nr. L 158/17) nicht dem Wirtschaftsjahr 1997/98 zuordnen dürfen. Die behaupteten Mehrmengen seien nicht vor dem 1. Oktober 1998 bekannt geworden.
Das beklagte Hauptzollamt änderte mit Bescheid vom 27. April 2010 seinen Feststellungsbescheid vom 28. Dezember 2006 dahingehend, dass es für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eine zusätzliche Erzeugungsmenge von noch 69.221 dt WW feststellte. Ferner änderte es mit Bescheid vom 27. April 2010 seinen Abgabenbescheid vom 28. Dezember 2006 dahingehend, dass es für die von ihm festgestellte zusätzliche Erzeugungsmenge von 69.221 dt WW eine C-Zuckerabgabe von 4.165.027,57 EUR festsetzte.
- Das beklagte Hauptzollamt änderte mit Bescheid vom 27. April 2010 seinen Feststellungsbescheid vom 28. Dezember 2006 dahingehend, dass es für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eine zusätzliche Erzeugungsmenge von noch 69.221 dt WW feststellte. Ferner änderte es mit Bescheid vom 27. April 2010 seinen Abgabenbescheid vom 28. Dezember 2006 dahingehend, dass es für die von ihm festgestellte zusätzliche Erzeugungsmenge von 69.221 dt WW eine C-Zuckerabgabe von 4.165.027,57 EUR festsetzte.
Mit Entscheidungen vom 27. April 2010 wies das beklagte Hauptzollamt die Einsprüche der Klägerin zurück und führte unter anderem aus: Die festgestellten Erzeugungsmengen seien zu Recht dem Wirtschaftsjahr 1997/98 zugeordnet worden. Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 könne nur bei der Zuordnung hergestellter und vom Hersteller gemeldeter Erzeugungsmengen angewendet werden. Festgestellte nicht gemeldete Erzeugungsmengen seien dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem die Mengen hergestellt worden seien.
- Mit Entscheidungen vom 27. April 2010 wies das beklagte Hauptzollamt die Einsprüche der Klägerin zurück und führte unter anderem aus: Die festgestellten Erzeugungsmengen seien zu Recht dem Wirtschaftsjahr 1997/98 zugeordnet worden. Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 könne nur bei der Zuordnung hergestellter und vom Hersteller gemeldeter Erzeugungsmengen angewendet werden. Festgestellte nicht gemeldete Erzeugungsmengen seien dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem die Mengen hergestellt worden seien.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage unter anderem vor: Der Feststellungsbescheid verstoße gegen Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82. Danach hätten etwaige Mehrmengen dem Wirtschaftsjahr der Feststellung zugeordnet werden müssen, so dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Mehrmengen unter Beachtung der Fristen der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl EG Nr. L 262/14) in Drittländer auszuführen. Die Vorschrift des Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 gelte für jede nachträglich festgestellte Zuckermenge.
- Die Klägerin trägt mit ihrer Klage unter anderem vor: Der Feststellungsbescheid verstoße gegen Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82. Danach hätten etwaige Mehrmengen dem Wirtschaftsjahr der Feststellung zugeordnet werden müssen, so dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Mehrmengen unter Beachtung der Fristen der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl EG Nr. L 262/14) in Drittländer auszuführen. Die Vorschrift des Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 gelte für jede nachträglich festgestellte Zuckermenge.
Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt unter anderem vor: Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443 liege nicht vor, weil unter Feststellung im Sinne dieser Vorschrift das Bekanntwerden im erzeugenden Unternehmen und nicht erst die amtliche Feststellung im Rahmen nachträglicher Prüfungen zu verstehen sei. Dem Hersteller stehe es nicht frei, durch unrichtige Anzeigen eine unzutreffende Feststellung der Erzeugung durch die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Verlagerung von Erzeugungsmengen in folgende Wirtschaftsjahre herbeizuführen.
- Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt unter anderem vor: Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443 liege nicht vor, weil unter Feststellung im Sinne dieser Vorschrift das Bekanntwerden im erzeugenden Unternehmen und nicht erst die amtliche Feststellung im Rahmen nachträglicher Prüfungen zu verstehen sei. Dem Hersteller stehe es nicht frei, durch unrichtige Anzeigen eine unzutreffende Feststellung der Erzeugung durch die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Verlagerung von Erzeugungsmengen in folgende Wirtschaftsjahre herbeizuführen.
II.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind folgende Bestimmungen der deutschen Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben (Zucker-Produktionsabgaben-VO) vom 7. März 1983 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I, Seite 286) in der Fassung der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I, Seite 2434) von Bedeutung:
- Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind folgende Bestimmungen der deutschen Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben (Zucker-Produktionsabgaben-VO) vom 7. März 1983 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I, Seite 286) in der Fassung der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I, Seite 2434) von Bedeutung:
§ 1 Anwendungsbereich
- § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Erhebung der Abgaben für
1. die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zucker- und Isoglukosemengen und
2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen.
§ 4 Anzeigeverpflichtung
(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen:
1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres,
2. bis zum 15. September eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres.
(2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Isoglukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Isoglukose und die Summe beider Mengen anzugeben.
(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Herstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.
§ 8 Amtliche Feststellung der Zucker- und Isoglukoseerzeugung
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen
1. jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr und
2. jedem Isoglukosehersteller einen Feststellungsbescheid über seine monatliche Isoglukoseerzeugung und seine endgültige Isoglukoseerzeugung im Wirtschaftsjahr...
§ 9 Festsetzung der Abgaben
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:
1. die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden (§ 8) innerhalb von Produktionsquoten erzeugten Zucker- und Isoglukosemengen,
2. die endgültigen Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden (§ 8) innerhalb von Produktionsquoten erzeugten Zucker- und Isoglukosemengen sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszahlung nach Nummer 1,
3. die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgesetzte Mengen C-Zucker und C-Isoglukose,
4. die Abgaben für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen C-Zucker und C-Isoglukose und
5. die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmengen Zucker...
III.
Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die von den Prüfern des Hauptzollamts Y erst nach Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahrs 1997/98 im Rahmen der Prüfung bei der Klägerin festgestellten Mehrmengen überhaupt diesem Wirtschaftsjahr oder einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr zuzuordnen sind.
- Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die von den Prüfern des Hauptzollamts Y erst nach Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahrs 1997/98 im Rahmen der Prüfung bei der Klägerin festgestellten Mehrmengen überhaupt diesem Wirtschaftsjahr oder einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr zuzuordnen sind.
Nach Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 886/91 der Verordnung (EWG) Nr. 886/91 der Kommission vom 10. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABL EG Nr. L 90/15) sind später festgestellte Unterschiede der endgültigen Zuckererzeugung bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, in dem der Unterschied festgestellt wird. Das beklagte Hauptzollamt ist dem Prüfungsbericht vom 9. Mai 2006 gefolgt und hat die von den Prüfern erst während der Außenprüfung festgestellten Mehrmengen dem Wirtschaftsjahr 1997/98 zugeordnet. Dies scheint der Regelung des Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 zu widersprechen.
- Nach Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 886/91 der Verordnung (EWG) Nr. 886/91 der Kommission vom 10. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABL EG Nr. L 90/15) sind später festgestellte Unterschiede der endgültigen Zuckererzeugung bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, in dem der Unterschied festgestellt wird. Das beklagte Hauptzollamt ist dem Prüfungsbericht vom 9. Mai 2006 gefolgt und hat die von den Prüfern erst während der Außenprüfung festgestellten Mehrmengen dem Wirtschaftsjahr 1997/98 zugeordnet. Dies scheint der Regelung des Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 zu widersprechen.
Die vom beklagten Hauptzollamt vertretene Auffassung, Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 gelte nur für hergestellte und von dem Unternehmen gemeldete Erzeugungsmengen, dürfte mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren sein. Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 bezieht sich auf Artikel 3 Absatz 3 VO Nr. 1443/82 und damit auf die Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung durch "die Mitgliedstaaten". Diese Feststellung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Zucker-Produktionsabgaben-VO durch einen vom zuständigen Hauptzollamt zu erlassenden Feststellungsbescheid. Zwar beruht die Feststellung des Hauptzollamts auf einer Anzeige des Herstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zucker-Produktionsabgaben-VO). Nach dem Wortlaut und der Systematik des Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 ist es jedoch unerheblich, worauf die Feststellung von Unterschieden zu der amtlich festgestellten Zuckererzeugung beruht.
- Die vom beklagten Hauptzollamt vertretene Auffassung, Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 gelte nur für hergestellte und von dem Unternehmen gemeldete Erzeugungsmengen, dürfte mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren sein. Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 bezieht sich auf Artikel 3 Absatz 3 VO Nr. 1443/82 und damit auf die Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung durch "die Mitgliedstaaten". Diese Feststellung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Zucker-Produktionsabgaben-VO durch einen vom zuständigen Hauptzollamt zu erlassenden Feststellungsbescheid. Zwar beruht die Feststellung des Hauptzollamts auf einer Anzeige des Herstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zucker-Produktionsabgaben-VO). Nach dem Wortlaut und der Systematik des Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 ist es jedoch unerheblich, worauf die Feststellung von Unterschieden zu der amtlich festgestellten Zuckererzeugung beruht.
Gleichwohl hat der Senat Zweifel, ob Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 auch für von einer Behörde im Rahmen einer Prüfung bei dem Hersteller nachträglich festgestellte Mehrmengen gilt. Der Bestimmung liegt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde, der in seinem Urteil vom 30. Januar 1974 Rs. 159/73 (Slg. 1974, Seite 121 Randnr. 6) entschieden hat, dass Mehrmengen an Zucker, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem sie erzeugt worden sind, festgestellt werden, im Hinblick auf die Berechnung der Produktionsabgabe dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen sind, in dem sie festgestellt werden. Das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs betraf zwar auch einen Sachverhalt, in dem Mehrmengen an Zucker nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem sie erzeugt worden waren, im Rahmen einer amtlichen Bestandsaufnahme festgestellt wurden. Die Mehrmengen waren damals jedoch vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hergestellt worden. Dies ist im Streitfall anders.
- Gleichwohl hat der Senat Zweifel, ob Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 auch für von einer Behörde im Rahmen einer Prüfung bei dem Hersteller nachträglich festgestellte Mehrmengen gilt. Der Bestimmung liegt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde, der in seinem Urteil vom 30. Januar 1974 Rs. 159/73 (Slg. 1974, Seite 121 Randnr. 6) entschieden hat, dass Mehrmengen an Zucker, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem sie erzeugt worden sind, festgestellt werden, im Hinblick auf die Berechnung der Produktionsabgabe dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen sind, in dem sie festgestellt werden. Das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs betraf zwar auch einen Sachverhalt, in dem Mehrmengen an Zucker nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem sie erzeugt worden waren, im Rahmen einer amtlichen Bestandsaufnahme festgestellt wurden. Die Mehrmengen waren damals jedoch vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hergestellt worden. Dies ist im Streitfall anders.
Dem Senat scheint zudem zweifelhaft zu sein, ob eine Auslegung des Artikels 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 dahingehend, dass die Bestimmung auch für von einer Behörde im Rahmen einer Prüfung bei dem Hersteller nachträglich festgestellte Mehrmengen gilt, mit dem Quotensystem zu vereinbaren ist, wie es in den Artikeln 23 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (VO Nr. 1785/81) des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl EG Nr. L 177/4), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 (ABl EG Nr. L 159/38), geregelt ist. Aus den Artikeln 23 ff. VO Nr. 1785/81, insbesondere den Artikeln 24, 27, 28, 28a VO Nr. 1785/81 ergibt sich, dass sich die den Unternehmen zugeteilten Quoten auf die in einem Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen beziehen. Würde man Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 auch auf von einer Behörde nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgestellte Mehrmengen anwenden, würde dies zu einer Verlagerung der Erzeugungsmengen in spätere Wirtschaftsjahre führen.
- Dem Senat scheint zudem zweifelhaft zu sein, ob eine Auslegung des Artikels 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 dahingehend, dass die Bestimmung auch für von einer Behörde im Rahmen einer Prüfung bei dem Hersteller nachträglich festgestellte Mehrmengen gilt, mit dem Quotensystem zu vereinbaren ist, wie es in den Artikeln 23 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (VO Nr. 1785/81) des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl EG Nr. L 177/4), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 (ABl EG Nr. L 159/38), geregelt ist. Aus den Artikeln 23 ff. VO Nr. 1785/81, insbesondere den Artikeln 24, 27, 28, 28a VO Nr. 1785/81 ergibt sich, dass sich die den Unternehmen zugeteilten Quoten auf die in einem Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen beziehen. Würde man Artikel 3 Absatz 4 VO Nr. 1443/82 auch auf von einer Behörde nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgestellte Mehrmengen anwenden, würde dies zu einer Verlagerung der Erzeugungsmengen in spätere Wirtschaftsjahre führen.