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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 1595/09 Z·23.02.2010

Zolltarif: Einreihung von TFT-LCD-Monitoren als ADP-Monitore (8528 51 00 KN)

SteuerrechtZollrechtAbgabenordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nacherhebung von Zoll für eingeführte TFT-LCD-Farbmonitore, die das HZA der Unterpos. 8528 59 90 KN zugeordnet hatte. Streitpunkt war, ob die Monitore trotz zusätzlicher Videoanschlüsse hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen (Pos. 8471 KN) verwendet werden. Das FG ordnete die noch streitigen Modelle der Unterpos. 8528 51 00 KN zu und hob die Nacherhebungsbescheide im verbleibenden Umfang auf, da damit Zollfreiheit eintritt. Maßgeblich seien die Gesamtmerkmale (u.a. Nahbereichs-Eignung, geringe Emissionen, kein TV-Signal), nicht die bloße Anschlussvielfalt oder Audio/PiP.

Ausgang: Klage erfolgreich; Nacherhebungsbescheide im noch streitigen Umfang aufgehoben (Einreihung 8528 51 00 KN, damit zollfrei).

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Einreihung eines Flachbildmonitors unter die Unterpos. 8528 51 00 KN ist entscheidend, ob er zumindest hauptsächlich von der in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Pos. 8471 KN verwendeten Art ist.

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Die Fähigkeit eines Monitors, neben Signalen aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen auch Signale aus anderen Quellen (z.B. DVD-Geräten) wiederzugeben, schließt die Tarifierung als „hauptsächlich“ in ADP-Systemen verwendeter Monitor nicht aus.

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Ob ein Monitor hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet wird, ist anhand einer Gesamtwürdigung technischer Merkmale zu bestimmen; die Art und Anzahl der Schnittstellen ist nicht allein ausschlaggebend.

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Indizien für die Hauptverwendung im Nahbereich eines ADP-Systems sind insbesondere ergonomische Ausstattung und geringe elektromagnetische Emissionen sowie das Fehlen einer Möglichkeit zum Empfang/Wiedergabe von Fernsehsignalen.

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Audioanschlüsse, eingebaute Lautsprecher, hohe Auflösung, Breitbildformat und PiP-Funktionen sind für sich genommen keine ausschlaggebenden Kriterien gegen eine Einreihung nach Unterpos. 8528 51 00 KN.

Relevante Normen
§ Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK§ Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission§ Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Einfuhrabgabenbescheide vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 werden aufgehoben, soweit die Einfuhrabgaben nicht mit den Bescheiden vom 2. Februar 2010 erlassen worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin meldete am 2. Januar 2007 aus Drittländern eingeführte TFT-Farbmonitore mit Flüssigkristallanzeigen (LCD) unter der nicht mehr geltenden Unterpos. 8471 60 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

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Bei den Farbmonitoren handelt es sich um Flachbildschirme, die eine Bildschirmdiagonale von 21, 24, 26 oder 27 Zoll sowie ein Bildschirmformat von 16:10 aufweisen. Sie haben eine Auflösung von 1.920 x 1.200 bzw. 1.680 x 1.050 Pixel. Sie verfügen teilweise über eine PiP-Funktion (Bild in Bild-Darstellung) sowie über Audioanschlüsse und eingebaute Lautsprecher. Die Monitore sind mit Anschlussmöglichkeiten ausgestattet, die es gestatten, sowohl von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Geräten, wie z.B. einem DVD-Abspielgerät, stammende Bilder wiederzugeben. Über einen Anschluss zur Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen sie nicht. Einige Modelle sind in der Lage, über analoge Videoschnittstellen unter bestimmten Übertragungsfrequenzstandards zu arbeiten. Sämtliche noch in Rede stehenden Monitore haben geringe elektromagnetische Feldemissionen, verstellbare Drehgelenke und spiegelungsfreie Oberflächen, die eine flimmerfreie Darstellung ermöglichen.

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Die Beamtin des Zollamts A änderte die von der Klägerin angemeldete Unterposition in die Unterpos. 8528 51 00 KN ab und sah wegen der für Waren dieser Unterposition vorgesehenen Zollfreiheit von der Erhebung von Zoll ab. Die Klägerin meldete in der Folgezeit bis zum September 2008 weitere von ihr eingeführte Farbmonitore mit LCD unter der Unterpos. 8528 51 00 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Auf eine Zollanmeldung vom 12. September 2008 hin untersuchte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Bundesfinanzdirektion die Monitore und kam in einem Gutachten vom 1. Dezember 2008 zu dem Ergebnis, dass die Waren in die Unterpos. 8528 59 90 KN einzureihen seien. Deshalb erhob das beklagte Hauptzollamt mit zwei Bescheiden vom 12. Dezember 2008 unter Anwendung eines Zollsatzes von 14 % insgesamt 291.108,83 EUR Zoll von der Klägerin nach.

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die Monitore verfügten zwar auch über einen Anschluss, der es ermögliche, Bilder aus anderen Signalquellen als automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen zu können. Bei dieser zusätzlichen Funktion handele es sich jedoch lediglich um eine auf die technische Weiterentwicklung zurückzuführende Begleiterscheinung. An der Hauptfunktion der Monitore als Einheiten für automatische Datenverarbeitungssysteme ändere sich hierdurch nichts. Die Monitore verfügten weder über einen Fernsehanschluss, noch über eine Fernbedienung, noch über ein Audio/Soundsystem. Jedenfalls sei die Nacherhebung des Zolls nach Treu und Glauben unzulässig. Die Beamtin des Zollamts A habe die von ihr angemeldete Unterposition geändert. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass diese Einreihungsentscheidung zutreffend gewesen sei.

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Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 24. März 2009 zurück und führte aus: Die Monitore könnten nicht in die Unterpos. 8528 51 00 KN eingereiht werden, weil sie weder ausschließlich noch hauptsächlich von der in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art seien. Sie seien nicht nur in der Lage, die von einer Zentraleinheit stammenden Signale einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine aufzunehmen. Sie seien vielmehr auch mit einer DVI-D- und einer High-Definition Multimedia Interface (HDMI)-Schnittstelle versehen. Von der Nacherhebung des Zolls sei nicht nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) abzusehen. Die Klägerin hätte den in der unzutreffenden Einreihung liegenden Irrtum auf Grund ihrer Erfahrung erkennen können. Sie habe auch nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten, weil sie die Monitore in ihren Anmeldungen lediglich mit Mengen und Typenbezeichnungen beschrieben habe.

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Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit zwei Bescheiden vom 2. Februar 2010 hat das beklagte Hauptzollamt der Klägerin insgesamt 254.070,75 EUR Zoll erlassen, weil die Mehrzahl der angemeldeten Monitore in die Unterpos. 8528 51 00 KN einzureihen seien. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Klägerin trägt vor: Die Einreihung der Monitore in die von ihr angemeldete Unterposition sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Waren sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Quellen darstellen könnten.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Einfuhrabgabenbescheide vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 aufzuheben, soweit die Einfuhrabgaben nicht mit den Bescheiden vom 2. Februar 2010 erlassen worden sind.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt es vor: Die Monitore der Marke ......., ......... sowie der Marke .........., ......, ......, ......, ...... und ..... (Bl. 102 ff. der Gerichtsakte) seien nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Pos. 8471 verwendeten Art und deshalb der Unterpos. 8528 59 90 KN zuzuweisen. Das Vorhandensein weiterer Bild-Signalanschlüsse sowie von Lautsprechern und Audioanschlüssen spreche für eine Einreihung in die Unterpos. 8528 59 90 KN. Ferner sprächen die hohe Auflösung von 1.920 x 1.200 Pixel, das Bildschirmformat 16:10 wie auch die PiP-Funktion dafür, die Monitore dieser Unterposition zuzuweisen, weil sie es ermöglichten, Videofilme und Videospiele im Breitbandformat in hoher Auflösung darzustellen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 sind - in dem noch angefochtenen Umfang - rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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Das beklagte Hauptzollamt hat den Zoll zu Unrecht von der Klägerin nacherhoben. Die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge sind nicht mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK). Die noch in Rede stehenden Monitore der Marke ...., ..... sowie der Marke ...... ...., ....., ....., ....., ..... und ..... sind in die Unterpos. 8528 51 00 KN - für das Jahr 2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl EU Nr. L 301/1) und für das Jahr 2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl EU Nr. L 286/1) - einzureihen. Dies hat zur Folge, dass auch für diese Monitore kein Zoll zu erheben ist.

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Von der Unterpos. 8528 51 00 KN werden andere Monitore als solche mit Kathodenstrahlröhre von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Pos. 8471 KN verwendeten Art erfasst. Unstreitig sind die fraglichen Monitore zwar nicht von der ausschließlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art. Sie sind jedoch zumindest hauptsächlich von der in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art. Anders als das beklagte Hauptzollamt gemeint hat, ist eine Zuweisung der Monitore zur Unterpos. 8528 51 00 KN nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sowohl von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Geräten, wie z.B. einem DVD-Abspielgerät, stammende Bilder wiedergeben können. Die Art und die Anzahl der Anschlüsse ist gleichfalls nicht allein ausschlaggebend (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 Randnr. 51 und 57, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2009, 217). Soweit die Kommission in ihren Erläuterungen (Erl) zur KN zu Pos. 8528 Randnr. 88.0 i.V.m. Randnr. 55.0, 63.0 und 67.0 Gegenteiliges vertritt, ist dies mit dem Wortlaut der Unterpos. 8528 51 00 KN nicht zu vereinbaren und daher unbeachtlich (EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 Randnr. 49 f.).

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Die Entscheidung, ob Monitore hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet werden, ist nicht nur danach, dass sie über eine Schnittstelle verfügen, die ihrer Art nach zum Anschluss an Datenverarbeitungssysteme geeignet ist, sondern auch nach weiteren technischen Merkmalen zu bestimmen. Maßgeblich kann insbesondere sein, dass die Monitore für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen und ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind (EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 Randnr. 60). Dies wird bestätigt durch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Pos. 8528 Randnr. 13.0, die sowohl für Monitore mit Kathodenstrahlröhre als auch für Flachbildschirme gelten (Erl(HS) zu Pos. 8528 Randnr. 08.0). Danach sind Monitore von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art durch geringe elektromagnetische Feldemissionen gekennzeichnet. Ferner enthalten sie normalerweise Drehgelenke für die Einstellung der Neigung und Seitenausrichtung, spiegelungsfreie Oberflächen, eine flimmerfreie Darstellung und andere ergonomische Einrichtungen, die ein langes Arbeiten unmittelbar vor dem Monitor erleichtern.

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Die Monitore der Marke ......, ...... sowie der Marke ......., ......, ....., ....., ..... und ..... haben geringe elektromagnetische Feldemissionen, verstellbare Drehgelenke für die Einstellung der Neigung und Seitenausrichtung sowie spiegelungsfreie Oberflächen. Sie ermöglichen auch eine flimmerfreie Darstellung und erleichtern auf Grund ihrer Ausstattung ein langes Arbeiten unmittelbar vor dem Monitor. Sie sind daher für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt. Sie verfügen zudem nicht über einen Anschluss zur Wiedergabe von Fernsehsignalen. Die Monitore Marke ........, ....., .... und .... sind lediglich in der Lage, über analoge Videoschnittstellen unter bestimmten Übertragungsfrequenzstandards zu arbeiten.

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Der Umstand, dass einige Monitore über Audioanschlüsse und eingebaute Lautsprecher verfügen, steht ihrer Einreihung in die Unterpos. 8528 51 00 KN nicht entgegen. Die Monitore, die Gegenstand des EuGH-Urteils vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 (dort Randnr. 23) waren, verfügten ebenfalls über einen Audioausgang, an den Lautsprecher angeschlossen werden konnten. Dennoch hat der EuGH dem keine tarifierungserhebliche Bedeutung beigemessen. Auch nach den Erl(HS)zu Pos. 8528 Randnr. 07.0 ff. kommt dem Vorhandensein von Audioanschlüssen und Lautsprechern keine Bedeutung für die Frage zu, ob es sich um Monitore von der zumindest hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art handelt. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass Monitore, die von einem DVD-Abspielgerät stammende Bilder wiederzugeben in der Lage sind, selbstverständlich auch über Audioanschlüsse und eingebaute Lautsprecher verfügen können, um Videos abspielen zu können. Dies allein steht indessen ihrer Einreihung in die Unterpos. 8528 51 00 KN nicht entgegen (EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 Randnr. 51).

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Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom beklagten Hauptzollamt genannten Eigenschaften einer Bildschirmdiagonale von 21, 24, 26 oder 27 Zoll, eines Bildschirmformats von 16:10, einer Auflösung von 1.920 x 1.200 bzw. 1.680 x 1.050 Pixel sowie teilweise einer PiP-Funktion (Bild in Bild-Darstellung). Diese Beschaffenheitsmerkmale sind weder nach dem EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 noch nach den Erl(HS) zu Pos. 8528 Randnr. 07.0 ff. letztlich auschlaggebend für die Frage, ob die Monitore der Unterpos. 8528 51 00 KN zuzuweisen sind. Die dem EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 zugrunde liegenden Monitore hatten eine Bildschirmdiagonale von 23 Zoll, ein Bildschirmformat von 16:10 und eine höchste Auflösung von 1.920 x 1.200 (dort Randnr. 22). Dennoch hat der EuGH diese Eigenschaften nicht als tarifierungserheblich angesehen. Entsprechendes gilt für die teilweise vorhandene PiP-Funktion, die eine gleichzeitige Darstellung von Videofilmen und anderen Daten erlaubt. Diese Funktion und die anderen vorgenannten Eigenschaften der Monitore sprechen gerade dafür, dass sie zumindest hauptsächlich von der in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art sind. Da einer Einreihung der Monitore in die Unterpos. 8528 51 00 KN nicht entgegensteht, dass sie auch von anderen Geräten, wie z.B. einem DVD-Abspielgerät, stammende Bilder wiedergeben können (EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 Randnr. 51), kann es letztlich nicht entscheidend sein, dass sie sich auf Grund ihres Formats und ihrer technischen Ausstattung auch besonders zum Abspielen von Videos und Videospielen eignen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, soweit der Senat dem Klageantrag entsprochen hat. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 138 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.