Nacherhebung von Antidumpingzoll: Nachweis des chinesischen Ursprungs bei Stahlseilen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll für als südkoreanisch angemeldete Stahlseile. Das FG hielt eine unterbliebene Anhörung vor Bescheiderlass für heilbar und als geheilt an. Materiell bestätigte es die Nacherhebung nur für Einfuhren, die aufgrund koreanischer Strafurteile konkret den als chinesisch reexportierten Sendungen zugeordnet werden konnten; im Übrigen fehlte ein nachprüfbarer Nachweis des chinesischen Ursprungs. Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK wurde verneint, u.a. weil nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse hierfür nicht maßgeblich waren.
Ausgang: Einfuhrabgabenbescheide überwiegend aufgehoben; Nacherhebung nur für konkret zuordenbare Einfuhren bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zollbehörde trägt die objektive Beweislast für Tatsachen, die die Entstehung und Nacherhebung von Antidumpingzoll wegen nichtpräferenziellen Ursprungs begründen; bloße Verdachtsmomente genügen nicht.
Finanzgerichte können tatsächliche Feststellungen aus (auch ausländischen) Strafurteilen ohne weitere Sachaufklärung verwerten, wenn sie schlüssig sind, nicht substantiiert bestritten werden und keine beachtlichen Beweisanträge entgegenstehen.
Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse, die ohne behördliche Vor-Ort-Prüfung allein auf Angaben des Ausführers beruhen, schließen den Nachweis eines abweichenden tatsächlichen Ursprungs nicht aus und müssen für die Nichtberücksichtigung nicht widerrufen sein.
Eine Nacherhebung kann nur für solche Einfuhren erfolgen, deren Waren sich konkret (z.B. über Straflisten/Unterlagen) den als umetikettiert bzw. umgeladen festgestellten Sendungen zuordnen lassen; allgemeine Import-/Exportlisten ohne Zuordnung reichen nicht.
Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK setzt einen zurechenbaren Irrtum einer für die Zollabgabenerhebung relevanten Behörde voraus; freiwillige, nicht präferenzrelevante Ursprungszeugnisse begründen ihn nicht, wenn sie auf falschen Angaben des Ausführers beruhen.
Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 22.06.2009 (Gz. AT/S/00/ 000188/06/2009/2900) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2012, der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 19.05.2011 (Gz. Z 1111 108017 05 2011 2900) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012, der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 19.05.2011 (Gz. Z 1111 108018 05 2011 2900) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2012 und der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 19.05.2011 (Gz. Z 1111 108019 05 2011 2900) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2012 werden aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9% und der Beklagte zu 91%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll.
Im Dezember 2005 informierte der Verbindungsausschuss des Europäischen Verbands der Stahlseilhersteller das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dass Stahlseile eingeführt würden, die statt des angegebenen (süd-) koreanischen Ursprungs tatsächlich aus der Volksrepublik China stammten. Monatlich würden 30-40 Container Stahlseile von Schanghai über Busan/Südkorea nach Europa verschifft.
Die Klägerin bezog seit Jahren regelmäßig, insbesondere aber von 2006 bis 2009 von der A Ltd. (A) aus Haman/Südkorea Stahlseile der Unterpositionen 7312 10 81, 7312 10 83, 7312 10 85 und 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Diese ließ sie mit der Angabe, die Stahlseile seien südkoreanischen Ursprungs, in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Im Rahmen dieser Einfuhren setzten die Zollstellen nur Einfuhrumsatzsteuer fest.
Die A verfügte über Produktionsanlagen für Stahlseile, die 2006 auch in Betrieb waren.
Nach Einleitung einer externen Untersuchung und Erhalt der von den Mitgliedstaaten erbetenen Zolldokumente ersuchte OLAF die (süd-)koreanische Zollverwaltung (KCS) am 22.05.2007, den Ursprung der von bestimmten Unternehmen ausgeführten Sendungen zu überprüfen und die von diesen Unternehmen von Juni 2004 bis Mai 2007 ausgeführten Sendungen anzugeben.
Die KCS führte u.a. bei der A eine Untersuchung durch, auf Grund derer sie mitteilte, die A sei Wiederausführer chinesischer Stahlseile. Das Unternehmen sei strafrechtlich verfolgt und deswegen auch verurteilt worden. Weitere Einzelheiten teilte die KCS zunächst nicht mit.
Mit erstinstanzlichem Urteil vom 15.07.2007 und Rechtsmittelurteil vom 18.10.2007 wurden der Geschäftsführer B (Direktor) der A und die A selbst durch das Gericht des Bezirks Changwon/Korea zu Geldstrafen verurteilt. Dabei ging das Gericht von folgenden Feststellungen aus:
Der Geschäftsführer führt die A. Die A ist eine Gesellschaft, die hauptsächlich zum Zweck gegründet wurde, Stahlseile auszuführen.
Obwohl es gesetzlich verboten ist, Korea als Ursprungsland auf der Ware und der Ausfuhrerklärung anzugeben, wenn Stahlseile, die aus China eingeführt worden waren, nur einfach umgepackt wurden, beabsichtigte der Angeklagte, dadurch den hohen Antidumpingzoll der Käufer in Europa für chinesische Stahlseile zu umgehen.
Um den 29.11.2004, bei der Ausfuhr von 9000 m aus China importierter Stahlseile zur spanischen Gesellschaft C SL, täuschte der Angeklagte über den Ursprung, indem er auf der auf dem Betriebsgelände befindlichen Ware Markierungen anbrachte, auf denen koreanischer Ursprung angegeben war. Derartiges machte er etwa bis zum 28.09.2006 in 42 Fällen, wie in der Straftatenliste Nr. 1 (Straftaten gegen das Außenhandelsgesetz) angegeben.
Um den 05.10.2005 machte der Angeklagte auf der Ausfuhrerklärung in dem Feld für die Angabe des Ursprungslands den falschen Eintrag „KR“ bei der Angabe über die Ausfuhr von 16000 m chinesischer Stahlseile zu einer belgischen Gesellschaft, obwohl die Ware tatsächlich aus China stammte und nur die Verpackung gewechselt worden war. Derartiges machte er etwa bis zum 04.10.2006 in 230 Fällen, die in der Straftatenliste 2 (Straftaten gegen das Zollgesetz) aufgeführt sind.
Die Straftatenliste („Crime List“) Nr. 2 enthält unter den lfd. Nrn. 118, 130, 145, 161, 162, 195 und 212 Ausfuhren der A zur Klägerin.
Im Rechtsmittelurteil wurde nur die Geldstrafe herabgesetzt, die tatsächlichen Feststellungen aber beibehalten.
Am 20.01.2009 bat OLAF die KSC erneut um Überprüfung des Ursprungs der Ausfuhren durch die A, wobei der Anfrage Papierkopien der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Unterlagen wie auch Übersichten über die von Januar 2006 bis Juni 2008 in die EU eingeführten Sendungen beigefügt waren.
Daraufhin bat die KCS, deswegen mit dem insoweit zuständigen Ministerium für wissensbasierte Wirtschaft (MKE) zu korrespondieren, an das sich OLAF sodann wandte.
Hierauf teilte das MKE u.a. mit, die koreanische Industrie- und Handelskammer (KCCI) verwahre die einschlägigen Unterlagen nur zwei Jahre, so dass die Untersuchung auf den Zeitraum ab April/Mai 2007 beschränkt sei.
Bei weiteren, am 25. und 26.11.2009 in Südkorea auf Vermittlung des südkoreanischen Außenhandelsministeriums (MOFAT) stattgefundenen Treffen hatten nach Ermittlungen des daran teilnehmenden MKE, die sich ausschließlich auf die von den Ausführern vorgelegten Papiere stützten, die von der A ausgeführten Waren ihren Ursprung in Südkorea.
Im Rahmen der Aufklärung der Differenzen zwischen den Auskünften der KCS und des MKE teilte die südkoreanische Botschaft in Brüssel am 03.02.2010 mit, die Überprüfung der KCS habe hinsichtlich der A den Zeitraum vom 05.10.2004 bis zum 04.10.2006 zum Gegenstand gehabt, während sich die Überprüfung durch das MKE auf den Zeitraum vom 10.04.2007 bis zum 07.05.2008 erstreckt habe. Zugleich übersandte sie das gegen die A ergangene Urteil ohne Straftatenlisten in einer unvollständigen Fassung.
Aufgrund weiterer Prüfungen des OLAF ergaben sich insbesondere wegen der gleichbleibenden Preise der A Anhaltspunkte dafür, dass auch nach dem Untersuchungszeitraum Stahlseile aus China über Südkorea in die EU eingeführt worden waren.
Bei einem sodann vereinbarten Treffen mit den beteiligten südkoreanischen Behörden am 25.05.2010 ergab sich, dass der KCCI eine Fabrikregistrierungsbescheinigung der A und eine Bestätigung des Warenherstellungsprozesses der A vorlagen. Das MKE stellte dann auf Grund dieser Unterlagen den südkoreanischen Ursprung fest. Dabei wurde die A nicht besucht noch wurden Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen.
Demgegenüber hatte die KCS die A besucht, die Produktionsanlagen besichtigt und die Unternehmensleiter befragt. Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen wurden die A und ihr Geschäftsführer wie bereits dargestellt strafrechtlich verurteilt.
Weiter stellte die KCS für 2008 und 2009 Listen über die Einfuhren der A aus China und Ausfuhren in die EU zur Verfügung (Anhänge C.7 und C.8).
Zudem erhielt OLAF auch für das gegen A ergangene Urteil die beiden Straftatenlisten (Anhang C.1 des Zwischenberichts).
Auf Grund der Auswertung der Anhänge C.7 und C.8 stellte OLAF zwar fest, dass sich die chinesischen Einfuhren nicht eins zu eins den Ausfuhren in die EU zuordnen ließen. Gleichwohl bestehe weiter der Verdacht, dass A auch nach der Untersuchung durch die KCS noch Stahlseile chinesischen Ursprungs in die EU ausführe. Da die monatlichen Lagerzu- und -abgänge chinesischer Stahlseile fast genau übereinstimmten, sei von einer relativ kurzen Lagerdauer in Korea und einer Umladung der Einfuhren aus China in Ausfuhrsendungen mit dem Ziel der EU auszugehen (Zwischenbericht vom 07.01.2011 Tz. 11).
Der entsprechend unterrichtete Beklagte nahm die Klägerin mit drei Bescheiden vom 22.06.2009 (Gz. … 184, 186, 188 ...), drei Bescheiden vom 19.05.2011 (Gz. … 108017, 108018, 108019 …) sowie einem Bescheid vom 17.06.2011 (Gz. … 108024 …) für zusammen 742.317,25 € Antidumpingzoll in Anspruch, da die Klägerin mit den in den Bescheiden genannten Einfuhren (Bezugsvorgängen, Zollanmeldungen) von Stahlseilen der Unterpositionen 7312 1081, 7312 1083 und 7312 1085 Waren chinesischen Ursprungs in den zollrechtlich freien Verkehr habe überführen lassen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Einfuhren, für die die Klägerin im Klageverfahren Unterlagen vorgelegt hat (s. Spalte Pos. Klin):
| Pos. Klein | Einfuhrabgabenbescheid | Registrierkennzeichen | Anz. Pos. | Maßgebender Zeitpunkt | Zollwert |
| 1, 2 | 24 | … | … | 02.06.2006 | 58.450,00 € |
| 3 | 184 | … | … | 24.08.2006 | 39.200,50 € |
| 4 | 186 | … | … | 05.10.2006 | 37.239,50 € |
| 5 | 188 | … | … | 08.12.2006 | 61.247,50 € |
| 6 | 18 | … | … | 16.04.2007 | 82.408,00 € |
| 7 | 18 | … | … | 30.05.2007 | 57.861,72 € |
| 8, 9 | 18 | … | … | 28.06.2007 | 56.904,24 € |
| 10 | 18 | … | … | 15.08.2007 | 61.559,25 € |
| 13 | 18 | … | … | 05.10.2007 | 17.810,60 € |
| 11 | 18 | … | … | 09.10.2007 | 15.882,94 € |
| 12 | 18 | … | … | 23.10.2007 | 15.480,00 € |
| 14 | 18 | … | … | 14.12.2007 | 19.245,05 € |
| 15 | 18 | … | … | 19.12.2007 | 37.596,25 € |
| 16 | 18 | … | … | 18.01.2008 | 60.056,50 € |
| 17 | 18 | … | … | 18.03.2008 | 20.955,30 € |
| 17 | 18 | … | … | 18.03.2008 | 21.709,27 € |
| 17 | 18 | … | … | 18.03.2008 | 22.269,63 € |
| 18 | 18 | … | … | 02.04.2008 | 18.776,94 € |
| 19 | 18 | … | … | 30.04.2008 | 19.421,20 € |
| 20 | 17 | … | … | 30.05.2008 | 23.191,45 € |
| 20 | 17 | … | … | 30.05.2008 | 19.279,70 € |
| 22 | 17 | … | … | 16.06.2008 | 43.707,15 € |
| 23 | 17 | … | … | 07.07.2008 | 20.954,00 € |
| 25 | 17 | … | … | 02.09.2008 | 21.264,29 € |
| 25 | 17 | … | … | 03.09.2008 | 22.031,86 € |
| 24 | 17 | … | … | 03.09.2008 | 22.404,20 € |
| 27 | 17 | … | … | 02.10.2008 | 16.928,87 € |
| 28 | 17 | … | … | 23.10.2008 | 9.055,00 € |
| 28 | 17 (19?) | … | … | 24.10.2008 | 22.205,00 € |
| 29 | 19 | … | … | 27.10.2008 | 24.808,90 € |
| 29 | 19 | … | … | 28.10.2008 | 24.018,20 € |
| 30 | 17 | … | … | 26.11.2008 | 22.559,90 € |
| 30 | 17 | … | … | 26.11.2008 | 22.889,30 € |
| 30 | 17 | … | … | 26.11.2008 | 22.510,12 € |
| 31 | 17 | … | … | 04.12.2008 | 34.625,40 € |
| 31 | 17 | … | … | 05.12.2008 | 20.032,40 € |
| 31 | 17 | … | … | 05.12.2008 | 25.121,60 € |
| 32 | 17 | … | … | 04.02.2009 | 20.930,70 € |
Zur Begründung der dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche trug die Klägerin vor, A betreibe eine eigene Stahlseilproduktion in Südkorea. A habe ihr in allen Auftragsbestätigungen bestätigt, dass die Stahlseile südkoreanischen Ursprungs seien. Auch habe A in den Auftragsbestätigungen die Bestellnummern und bestellten Abmessungen angegeben, so dass kein Zweifel über die Zuordnung der Lieferungen zu den Zollbescheiden bestehe. Die von der A ihr übersandten Ursprungszeugnisse seien von der KCCI auch nicht widerrufen worden.
Hinsichtlich des Bescheids vom 19.05.2011 (Gz. … 108018 … ) und vom 17.06.2011 (Gz. … 108024 … ) sei Festsetzungsverjährung eingetreten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.2012 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 22.06.2009 (Gz. ... 184 ...) als unbegründet zurück, da auf Grund der Ermittlungen des OLAF und der südkoreanischen Behörden kein Zweifel daran bestehe, dass die von A bezogenen und eingeführten Stahlseile chinesischen Ursprungs seien, so dass für sie Antidumpingzoll entstanden sei.
Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - stehe der Klägerin nicht zu. Die deutschen Zollbehörden hätten keinen Irrtum begangen und die südkoreanischen Ursprungszeugnisse seien für die Einfuhren nicht erforderlich gewesen.
Soweit Verjährung behauptet werde, sei von einer vom Ausführer begangenen Steuerhinterziehung auszugehen.
Gleichlautende Einspruchsentscheidungen ergingen am 21.03.2012 zu den Einsprüchen gegen die Bescheide vom 22.06.2009 (Gz. ... 186, 188 ...), am 23.03.2012 zum Einspruch gegen den Bescheid vom 19.05.2011 (Gz. ... 108017 ...), am 27.03.2012 zum Einspruch gegen den Bescheid vom 19.05.2011 (Gz. ... 108019 ...), am 28.03.2012 zum Einspruch gegen den Bescheid vom 17.06.2011 (Gz. ... 108024 ... ) und am 04.04.2012 zum Einspruch gegen den Bescheid vom 19.05.2011 (Gz. ...108018 ... ).
Mit ihrer am 20.04.2012 beim Finanzgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Hierfür trägt sie ergänzend vor, die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil sei nicht zuvor angehört worden sei. Das Anhörungsrecht sei ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts (EuGH-Urteil v. 18.12.2008 C-349/07) und ergebe sich aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der EU. Seine Verletzung führe zur Nichtigkeit der Bescheide, wenn die Anhörung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dies sei hier der Fall, da sie auf die Auftragsbestätigungen der A, den Besuchsbericht der D GmbH und die Ursprungszeugnisse der KCCI hingewiesen habe. Insoweit werde auch auf das Urteil des Gerichtshofs Amsterdam vom 06.01.2011 hingewiesen.
Eine unterlassene vorherige Anhörung könne auch nicht mehr im Einspruchsverfahren nachgeholt werden (EuGH-Urteil v. 08.03.2007, C-44/06). Auf das EuGH-Urteil v. 17.06.2010, C-423/08, könne sich der Beklagte nicht berufen.
Die von Ihr vorgelegten Unterlagen bewiesen den südkoreanischen Ursprung der Stahlseile. Für den behaupteten chinesischen Ursprung habe der Beklagte mit der ausschließlichen Bezugnahme auf den OLAF-Bericht und die diesem Bericht zu Grunde liegenden dürftigen Feststellungen der KCS nichts Beweiskräftiges vorgelegt. Er erschöpfe sich in Vermutungen, obwohl er den vollen Beweis des chinesischen Ursprungs mit einer lückenlosen, nämlichkeitsbezogenen und papiermäßigen Zuordnung zu erbringen habe.
Selbst wenn Urteile und Straflisten vorlägen, hätten diese für dieses Verfahren keine Bindungswirkung. Zudem deckten die Ermittlungen der koreanischen Behörden nicht alle Zeiträume ihrer Einfuhren ab.
Sie bestreite die Übereinstimmung der Straftatenlisten mit ihren Einfuhren. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den OLAF-Berichten.
Dass die Stahlseile in Südkorea hergestellt worden seien, ergebe sich auch aus den verwendeten grünen Holzhaspeln, denn sie habe der A vorgeschrieben, derartige Haspeln einzusetzen. Zudem habe sie Ware auf derartigen Haspeln von der A erhalten. Schließlich wiesen die Haspeln jeweils den offiziellen südkoreanischen Stempel für das Internationale Pflanzenschutzabkommen auf, wie beigefügte Fotos zeigten. Ein Umwickeln chinesischer Haspeln auf die mit ihr vereinbarten Haspeln sei völlig unwirtschaftlich.
Zudem sei Verjährung eingetreten, da hinsichtlich der Ausführer nicht feststehe, dass diese unrichtige Angaben zum Ursprung gemacht oder auch nur hinsichtlich der Hinterziehung von Antidumpingzoll vorsätzlich gehandelt hätten. Die entsprechenden Angaben des Beklagten seien unklar.
Schließlich stehe ihr Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK zu, da auch die die Ursprungszeugnisse ausstellenden Behörden Zollbehörden im Sinne dieser Vorschrift seien. In den Untersuchungen des MKE lägen weitere Irrtümer. Diese Irrtümer habe sie nicht erkennen können. Sie hätte — wenn die von ihr eingeführten Seile nicht südkoreanischen Ursprungs seien — nicht erkennen können, dass die A ihr reexportierte Stahlseile geliefert habe, zumal sie sich selbst vor Ort von der Produktion der A überzeugt habe. Im Hinblick darauf habe sie auch gutgläubig gehandelt.
Die Klägerin beantragt,
die Steuerbescheide des Beklagten vom 22.06.2009, 19.05.2011 und 17.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 20., 21., 23., 27. und 28.03.2012 sowie vom 04.04.2012 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidungen. Ergänzend führt er aus, die unterlassene Anhörung vor Erlass der angefochtenen Bescheide sei unerheblich. Das EuGH-Urteil vom 18.12.2008 C-349/07 betreffe einen nicht vergleichbaren Fall, zumal hier die Abgabenfestsetzung auf Feststellungen des OLAF beruhe und nach Art. 245 ZK mit § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO entsprechend anzuwenden sei. Zudem verweise er auf das EuGH-Urteil v. 17.06.2010, C-423/08.
Die Feststellungen des OLAF beruhten auf einer Gesamtschau der Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung des Preisniveaus der A. Auch sei die A aufgrund von Feststellungen der KCS verurteilt worden. In Anbetracht des beibehaltenen niedrigen Preisniveaus der A sei davon auszugehen, dass sie auch in der Folgezeit Stahlseile aus China eingeführt, umgeladen und weiterverkauft habe.
Die (süd-)koreanischen Strafurteile beträfen auch ausdrücklich vier Lieferungen an die Klägerin, die Gegenstand dieses Rechtsstreits seien.
Die Angaben in den Ursprungszeugnissen beruhten nur auf Angaben der A und keinen konkreten Prüfungen der zuständigen koreanischen Behörden. Eine Verpflichtung zum Widerruf dieser Ursprungszeugnisse bestehe nicht, obwohl deren Unrichtigkeit von der KCS festgestellt worden sei.
Das Bestehen einer Produktionsstätte im Betrieb der A schließe Umgehungsausfuhren durch die A nicht aus.
Wenn die Klägerin ausführe, dass die A ihr gegenüber verpflichtet gewesen sei, grüne Haspeln zu verwenden und sie dieser Pflicht nachgekommen sei, könne angesichts der eindeutigen strafgerichtlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass grüne Haspeln den koreanischen Ursprung bewiesen.
Eine Steuerhinterziehung mit der Folge der Verlängerung einer Festsetzungsfrist könne auch ein Dritter begangen haben. Dies stehe hier hinsichtlich des Geschäftsführers der A auf Grund strafgerichtlicher Feststellungen fest.
Auf Grund der Feststellungen von OLAF stehe weiter fest, dass die A auch in der Folgezeit falsche Herkunftsangaben gemacht und falsche Ursprungszeugnisse verwendet habe. Dazu könnten die ermittelnden Beamten von OLAF als Zeugen geladen werden.
Das Gericht hat OLAF mit Schreiben vom 21.09.2012 um die Vorlage von Unterlagen gebeten. Dem ist OLAF nachgekommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitgehend begründet.
Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht nur mit den Einfuhrabgabenbescheiden vom 22.06.2009 (Gz. … 184 … , … 186 ...) und vom 17.06.2011 (Gz. … 108024 …), jeweils in der Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung für den darin festgesetzten Antidumpingzoll in Anspruch genommen. Dadurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Demgegenüber verletzen die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 22.06.2009 (Gz. … 188 …) und vom 19.05.2011 (Gz. … 108017 …, … 108018 … und … 108019 …) in der Gestalt ihrer jeweiligen Einspruchsentscheidungen die Klägerin in ihren Rechten und sind aufzuheben, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil der Beklagte es unterlassen hat, die Klägerin vor Erlass dieser Bescheide anzuhören. Mangels besonderer, hier einschlägiger Bestimmungen im ZK regeln die Mitgliedstaaten das Verwaltungsverfahren ihrer Behörden. Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten geregelt. Im Rahmen dieser Regelung ist es nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO unbeachtlich, wenn eine Anhörung vor Erlass von Verwaltungsakten wie den angefochtenen Einfuhrabgabenbescheiden, die auch in § 91 Abs. 1 Satz 1 AO vorgesehen ist, nachgeholt wird, wobei die Nachholung bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens möglich ist, § 126 Abs. 2 AO. Dies ist im Streitfall geschehen, denn der Beklagte hat der Klägerin im Einspruchsverfahren die von ihr auch genutzte Gelegenheit gegeben, umfassend zur Sache vorzutragen. Zudem konnte die Klägerin auch im Klageverfahren umfassend vortragen, nachdem ihr alle Erkenntnisse und Beweismittel, die OLAF zum Streitfall gesammelt hatte, zur Verfügung gestellt worden waren.
Zwar stellt die Wahrung der Verteidigungsrechte einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (s. auch Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte), der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen. Danach müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen. Zu diesem Zweck müssen sie eine ausreichende Frist erhalten (EuGH Urteil v. 18.12.2008 C-349/07, Rz. 36 f.). Diese Verpflichtung besteht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbaren Unionsvorschriften ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsehen. Was die Umsetzung dieses Grundsatzes und insbesondere die Fristen zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte angeht, richten sich diese, wenn sie wie hier nicht durch das Unionsrecht, sondern nach Art. 245 ZK durch nationales Recht festgelegt sind, nach nationalem Recht. Das gilt nur dann, wenn sie denen entsprechen, die für Unternehmen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten, und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Verteidigungsrechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EUGH Urteile v. 18.12.2008 C-349/07, Rz. 38; v. 10.09.2013 C-383/13 PPU, Rz. 35). Das ist bei Anwendung des § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO der Fall. Die Klägerin hat, wie dargelegt, im erforderlichen Umfang rechtliches Gehör erhalten.
Mit den auf Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK gestützten, angefochtenen Einfuhrabgabenbescheiden hat der Beklagte die Klägerin nur dann zu Recht für den festgesetzten Antidumpingzoll in Anspruch genommen, wenn der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn für die eingeführten Stahlseile ein Antidumpingzoll von 60,4 % gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 Buchst. g ZK in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABI EU Nr. L 299/1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 283/2009 des Rates vom 6. April 2009 (ABI. EU Nr. L 94/5) - VO 1858/2005 -, entstanden ist. Art. 1 Abs. 1 VO 1858/2005 setzt voraus, dass die unter den Unterpositionen 7312 10 81, 7312 10 83, 7312 10 85 und 7312 10 98 KN einzureihenden Stahlseile ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Diesen nichtpräferenziellen Ursprung der Waren muss der Beklagte nachweisen, da er sich auf den Ursprung der Waren beruft (BFH Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208 , BStBI II 1986, 857). Die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, liegt bei der Finanzbehörde (BFH Beschluss vom 30. März 2010 VII B 182/09, BFH/NV 2010, 1507).
Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) des Senats ist dieser Nachweis dem Beklagten nur hinsichtlich der Einfuhren, die von den Einfuhrabgabenbescheiden vom 22.06.2009 (Gz. … 184 … , … 186 ...) und vom 17.06.2011 (Gz. … 108024 …) erfasst wurden, gelungen.
Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH, Urteil vom 10.Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; Beschluss vom 25. Februar 1992 VII B 125/91, BFH/NV 1993, 4; Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936; Urteil v. 11.08.2011 V R 50/09, BFH/NV 2011, 1989; Beschluss vom 19. Januar 2012 VII B 88/11, BFH/NV 2012, 761) können sich die Finanzgerichte ohne weitere Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) die tatsächlichen Feststellungen eines Strafverfahrens zu eigen machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangt sind, dass sie zutreffend sind und wenn sie nicht substantiiert bestritten werden und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können.
Das gilt auch dann, wenn ein Strafurteil nicht gegen den jeweiligen Kläger oder bei juristischen Personen nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter ergangen ist, sondern gegen Dritte (BFH Beschluss v. 16.06.2008 VII S 8/08, juris; v. 21.02.2006 VII B 77/05, BFH/NV 2006, 1307; Urteil v. 26.04.1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463). Selbst ausländische Strafurteile können in dieser Weise berücksichtigt werden (BFH Beschluss v. 31.01.2002 VII B 94/01, juris).
Von dieser Befugnis macht das Gericht im Streitfall auch Gebrauch, denn die strafgerichtlichen Feststellungen sind in sich widerspruchsfrei und umfassend. Sie beruhen auf den Ermittlungen der KCS bei der A, den dem koreanischen Gerichten vorgelegten Beweismitteln sowie dem Geständnis des Geschäftsführers der A.
Zudem hat die Klägerin keine Beweisanträge gestellt, sondern nur ihrerseits eine lückenlose, nämlichkeitsbezogene und papiermäßige Zuordnung der Ausfuhren aus China mit ihren Einfuhren verlangt. Die Zuordnung der Einfuhren zu den Ausfuhren ergibt sich bereits aus den koreanischen Strafurteilen.
Hinsichtlich der Einfuhr vom 02.06.2006, für die die Nacherhebung mit Bescheid vom 17.06.2011 (Gz. … 108024 …) erfolgte, sind die dem zu Grunde liegenden Ausfuhren der A in der Straftatenliste Nr. 2 unter den lfd. Nrn. 161 und 162 aufgeführt. Dabei wird die Klägerin als Empfängerin der Stahlseile ausdrücklich genannt.
Die unter der lfd. Nr. 161 genau nach Art und Menge spezifizierte Sendung wurde der Klägerin mit Proforma-Rechnung der A vom 16.01.2006 bestätigt. In dieser Rechnung gab die A den Verschiffungszeitraum mit Ende März 2006 an. Die Sendung wurde ausweislich des Frachtbriefs am 18.04.2006 in Busan/Korea geladen. Für diese Sendung stellte die A eine die gleichen Waren betreffende Packliste und eine Handelsrechnung aus. Weiter war der Sendung ein am 18.04.2006 ausgestelltes Ursprungszeugnis der Busan Chamber of Commerce & Industry beigefügt.
Den warenbezogenen Angaben in diesen Papieren entspricht auch die Beschreibung der Waren in der Aufstellung der Straftaten mit den einzelnen Rechnungspositionen hinsichtlich der Art der Stahlseile und ihrer Menge. Der Wert der Stahlseile ist nahezu identisch. In der Aufstellung der Straftaten sind die Nachkommabeträge aufgerundet. Zudem weist die Straftatenliste das zutreffende Lade- und Verschiffungsdatum auf.
Die unter der lfd. Nr. 162 genau nach Art und Menge spezifizierte Sendung wurde der Klägerin mit Proforma-Rechnung der A vom 24.02.2006 bestätigt. In dieser Rechnung gab die A die Verschiffung am 15.04.2006 an. Die Sendung wurde ausweislich des Frachtbriefs am 20.04.2006 in Busan/Korea geladen. Für diese Sendung stellte die A am 18.04.2006 eine die gleichen Waren betreffende Packliste und eine Handelsrechnung aus. Weiter war der Sendung ein am 24.04.2006 ausgestelltes Ursprungszeugnis der Busan Chamber of Commerce & Industry beigefügt.
Diese Sendung ist in der Aufstellung der Straftaten unter der lfd. Nr. 162 mit den einzelnen Rechnungspositionen hinsichtlich Art, Menge und Wert der Stahlseile entsprechend den Angaben in den o.a. Papieren erfasst. Zudem weist die Aufstellung der Straftaten das zutreffende Lade- und Verschiffungsdatum auf.
Der Einfuhr vom 24.08.2006, für die die Nacherhebung mit Bescheid vom 22.06.2009 (Gz. … 184 …) erfolgte, kann die dem zu Grunde liegende Ausfuhr der A in der Straftatenliste Nr. 2 unter der lfd. Nr. 195 zugeordnet werden. Dabei wird die Klägerin als Empfängerin der Stahlseile ausdrücklich genannt.
Die unter der lfd. Nr. 195 genau nach Art und Menge spezifizierte Sendung wurde der Klägerin mit Proforma-Rechnung der A vom 18.05.2006 bestätigt. In dieser Rechnung gab die A den Verschiffungszeitraum mit Anfang Juli 2006 an. Die Sendung wurde ausweislich des Frachtbriefs am 10.07.2006 in Busan/Korea geladen. Für diese Sendung stellte die A eine die gleichen Waren betreffende Packliste und eine Handelsrechnung aus. Weiter war der Sendung ein am 11.07.2006 ausgestelltes Ursprungszeugnis der Busan Chamber of Commerce & Industry beigefügt.
Den warenbezogenen Angaben in diesen Papieren entspricht auch die Beschreibung der Waren in der Aufstellung der Straftaten mit den einzelnen Rechnungspositionen hinsichtlich der Art der Stahlseile und ihrer Menge. Der Wert der Stahlseile ist nahezu identisch. In der Aufstellung der Straftaten ist ein Nachkommabetrag aufgerundet. Zudem weist die Aufstellung der Straftaten das zutreffende Lade- und Verschiffungsdatum auf.
Der Einfuhr vom 05.10.2006, für die die Nacherhebung mit Bescheid vom 22.06.2009 (Gz. … 186 …) erfolgte, kann die dem zu Grunde liegende Ausfuhr der A in der Straftatenliste Nr. 2 unter der lfd. Nr. 212 zugeordnet werden. Dabei wird die Klägerin als Empfängerin der Stahlseile ausdrücklich genannt.
Die unter der lfd. Nr. 212 genau nach Art und Menge spezifizierte Sendung wurde der Klägerin mit Proforma-Rechnung der A vom 18.05.2006 bestätigt. In dieser Rechnung gab die A den Verschiffungszeitraum mit Anfang August 2006 an. Die Sendung wurde ausweislich des Frachtbriefs am 12.08.2006 in Busan/Korea geladen. Für diese Sendung stellte die A eine die gleichen Waren betreffende Packliste und eine Handelsrechnung jeweils vom 05.08.2006 aus. Weiter war der Sendung ein am 16.08.2006 ausgestelltes Ursprungszeugnis der Busan Chamber of Commerce & Industry beigefügt.
Den warenbezogenen Angaben in diesen Papieren entspricht auch die Beschreibung der Waren in der Aufstellung der Straftaten mit den einzelnen Rechnungspositionen hinsichtlich der Art der Stahlseile und ihrer Menge. Der Wert der Stahlseile ist nahezu identisch. In der Aufstellung der Straftaten sind drei Nachkommabeträge aufgerundet. Zudem weist die Aufstellung der Straftaten mit dem 14.08.2006 ein bis auf zwei Tage zutreffendes Lade- und Verschiffungsdatum auf.
Dass die A für sämtliche dieser Ausfuhren nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse der Busan Chamber of Commerce & Industry vorgelegt hatte, spricht nicht gegen den chinesischen Ursprung, denn die Ausstellung dieser Ursprungszeugnisse beruhte ausschließlich auf den Angaben der A, die die Busan Chamber of Commerce & Industry, die KCCI oder das MKE anders als die KCS nicht durch Kontrollen vor Ort überprüft hatte. Vielmehr werden die Angaben in den Ursprungszeugnissen durch die dargestellten strafgerichtlichen Feststellungen widerlegt.
Die nichtpräferentiellen Ursprungszeugnisse der Busan Chamber of Commerce & Industry (s. Art. 26 Abs. 1 ZK) mussten für die Annahme ihrer Unrichtigkeit auch nicht widerrufen werden. Für die von den zuständigen koreanischen Behörden freiwillig ausgestellten Ursprungszeugnisse gibt es weder eine Pflicht der koreanischen Behörden, diese Ursprungszeugnisse zu widerrufen, noch eine Pflicht der Zollbehörden der EU, diese unrichtigen Ursprungszeugnisse bis zu ihrem Widerruf zu beachten.
Entsprechendes gilt auch für die von der Klägerin vorgetragene Behauptung, auf Grund der verwendeten grünen Holzhaspeln stehe fest, dass die Stahlseile aus Korea kämen. Allein aus der Verwendung dieser Haspeln folgt nicht, dass die auf ihnen aufgewickelten Stahlseile koreanischen Ursprungs sind. Vielmehr wird der von der Klägerin aus den verwendeten Haspeln gezogene Schluss durch die dargestellten strafgerichtlichen Feststellungen widerlegt. Zudem lässt die vergleichsweise lange Zeitspanne zwischen Bestellung und Verschiffung der Drahtseile es zumindest als möglich erscheinen, dass die Haspeln von vornherein zur Belieferung der A in China verwendet worden sind.
Hinsichtlich der übrigen streitbefangenen Einfuhren der Klägerin ist ein Nachweis des Ursprungs der Waren in der Volksrepublik China den vorliegenden Verwaltungsakten zu den Ermittlungen von OLAF nicht zu entnehmen. Die sich daraus ergebenden Angaben lassen nicht den Schluss zu, A habe die von der Klägerin eingeführten Sendungen Stahlseile zuvor aus der Volksrepublik China bezogen.
Keiner der Bescheide enthält für das Gericht nachprüfbare Angaben zu einer Warensendung, für die sich aus weiteren, von OLAF beschafften Angaben die Annahme ergeben könnte, die Sendung sei in Korea nur umgeladen worden, stamme tatsächlich aber aus der Volksrepublik China.
Die Einfuhren aus China nach Korea und die Ausfuhren aus Korea in die EU können auch nach Angaben von OLAF einander nicht zugeordnet werden.
Allein aus dem Umstand, dass A in erheblichem Umfang Stahlseile aus China bezog und Stahlseile in die EU verkaufte, folgt nicht, dass Stahlseile chinesischen Ursprungs in den streitbefangenen Lieferungen an die Klägerin enthalten sind, denn die A verfügte auch über eigene Produktionsanlagen und belieferte nicht nur die Klägerin, sondern eine Vielzahl von Unternehmen sowohl in Europa als auch in der übrigen Welt. Damit ist eine Zuordnung von Stahlseilen chinesischen Ursprungs zu Lieferungen der A an die Klägerin nicht möglich.
Feststellungen dazu, ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Umfang chinesische Stahlseile von A an die Klägerin mit den streitigen Sendungen geliefert worden sind, wären nur bei einer entsprechenden Außenprüfung der A, möglich gewesen. Diese Prüfung, bei der Herstellung und Bezug der Stahlseile durch die A und deren Weiterverkauf zueinander ins Verhältnis hätte gesetzt werden können, hat nicht stattgefunden.
Sie kann auch nicht durch Einvernahme der Ermittlungsbeamten von OLAF, die gleichfalls eine solche Prüfung nicht vorgenommen haben, ersetzt werden. Deren Angaben wären insoweit ungeeignet.
Soweit die Klage abzuweisen ist, war auch die Festsetzungsfrist nach Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO nicht abgelaufen. B, der Geschäftsführer der A hat in mittelbarer Täterschaft den von der Klägerin zu entrichtenden Antidumpingzoll hinterzogen, indem er die gutgläubige Klägerin durch Vortäuschen koreanischen Ursprungs veranlasste, den Zollbehörden gegenüber unrichtige Angaben zu machen, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. Dadurch wurde der tatsächlich entstandene Antidumpingzoll verkürzt, § 370 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AO. Nach den Feststellungen der o.a. Strafurteile beabsichtigte der Angeklagte, u.a. durch die unrichtige Angabe Koreas als Ursprungsland den hohen Antidumpingzoll der Käufer in Europa für chinesische Stahlseile zu umgehen.
Nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO kann eine Steuerhinterziehung, die eine Verlängerung der Festsetzungsfrist bewirkt, auch durch Dritte begangen worden sein. Zwar kann sich ein Abgabenschuldner darauf berufen, dass die Festsetzungsfrist nicht verlängert wurde, wenn er nachweisen kann, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass die Tat auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat. Hierfür aber hat die Klägerin nichts vorgetragen, sondern nur angegeben, gutgläubig gewesen zu sein.
Von einer Nacherhebung konnte nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK konnte im Streitfall nicht abgesehen werden.
Die Busan Chamber of Commerce & Industry ist bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse nicht als Zollbehörde im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK tätig geworden. Diese Vorschrift schützt das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung darüber, ob Einfuhrabgaben erhoben werden oder nicht, Berücksichtigung gefunden haben. Daraus folgt, dass jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind, und so beim Abgabenschuldner berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, als Zollbehörde im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Das können beispielsweise auch Behörden eines Drittlandes sein, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Präferenznachweise auszustellen, wenn Ausfuhrwaren zollfrei belassen werden sollen (EuGH-Urteil v. 14.05.1996 C-153 und 204/94, Rzn. 87, 88 und 90, Slg. I-2465 ff.). Im Streitfall hingegen kam es für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und ein Absehen von einer Antidumpingzollfestsetzung nicht darauf an, dass der koreanische Ursprung von Stahlseilen durch ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis nachgewiesen wurde. Die eingeführten Stahlseile waren nämlich nach der KN zollfrei. Insoweit hätte eine Vorlage dieses Zeugnisses nichts bewirken können und ist auch vom Beklagten nicht verlangt worden. Mit der Übersendung des Ursprungszeugnisses an die Klägerin hat die A ersichtlich nur die Klägerin über den tatsächlichen Ursprung der Ware täuschen wollen.
Zudem beruht die unzutreffende Ausstellung der Ursprungszeugnisse durch die Busan Chamber of Commerce & Industry nicht auf einem Irrtum dieser Behörde im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK, sondern auf falschen Angaben der A.
Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ff ZK steht der Klägerin nicht zu, da die Ursprungszeugnisse der Busan Chamber of Commerce & Industry nicht den Präferenzstatus der darin angegeben Waren betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.