Zollschuldnerschaft bei Besitz geschmuggelter Zigaretten im Fremdbesitz (Art. 202 ZK)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung von Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer wegen des Transports von 2.400 Stangen unverzollter Zigaretten. Streitig war insbesondere, ob er die Waren „im Besitz“ hatte und ob ihm deren vorschriftswidrige Verbringung bekannt war. Das Finanzgericht übernahm mangels substantiierter Einwendungen die Feststellungen des Strafurteils zur Kenntnis der Schmuggeleigenschaft. Es bejahte Fremdbesitz und damit die Zoll- und Steuerschuldnerschaft nach Art. 202 Abs. 3 ZK sowie eine ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme als Gesamtschuldner.
Ausgang: Klage gegen die Festsetzung von Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer wegen geschmuggelter Zigaretten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht bei vorschriftswidrigem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft auch dann, wenn der konkrete Verbringungsweg im Einzelnen nicht aufgeklärt ist.
Zoll- und Verbrauchsteuerschuldner nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK ist, wer geschmuggelte Waren im Besitz hat und im Zeitpunkt des Besitzerwerbs wusste, dass die Waren vorschriftswidrig verbracht wurden.
Für den Besitz im Sinne des Art. 202 Abs. 3 ZK genügt tatsächliche Sachherrschaft in Form des Fremdbesitzes.
Das Finanzgericht ist an strafgerichtliche Feststellungen nicht gebunden, kann sie sich jedoch zu Eigen machen, wenn gegen sie keine substantiierten Einwendungen erhoben werden; ein rechtskräftiger Strafbefehl steht insoweit einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ist es regelmäßig ermessensgerecht, Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat für den Abgabenschaden in Anspruch zu nehmen; eine Differenzierung nach Tatrolle und Nutzen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 14. April 2000 von Beamten des Zollfahndungsamts A als Fahrer eines Kleintransporters, auf dessen Ladefläche sich 2.400 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten befanden, auf der Bundesstraße B in C angetroffen. Die Zigaretten waren in 160 Paketen zu je 15 Stangen in transparenter Folie verpackt.
In seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 15. April 2000 sagte der Kläger aus, er habe den Kleintransporter gegen Zahlung einer Kaution von 150 DM am 14. April 2000 angemietet. Für die Anmietung habe er 200 DM von einem ihm nicht näher bekannten Mann erhalten, der ihn auf dem Flohmarkt angesprochen habe, ob er sich etwas Geld verdienen wolle. Der Mann habe ihm erklärt, dass er für ihn Ersatzteile aus C habe abholen sollen. Er selbst könne den Transporter nicht anmieten, weil er kein deutscher Staatsangehöriger sei. Der Mann habe ihm 500 DM für die Fahrt versprochen, die er nach seiner Rückkehr habe erhalten sollen. Ferner habe er ihm auf dem Flohmarkt ein Handy übergeben, über das er ihm die Anweisung erteilt habe, den Transporter anzumieten. Er habe seine Schwäger, X und Y gebeten, ihn zu begleiten, weil er Angst gehabt habe, dass ihm etwas passiere. Er habe sich mit dem Transporter zu dem ihm bezeichneten Ort begeben, wo ein anderer Mann das Fahrzeug übernommen habe. Dieser Mann sei mit dem Transporter hinter eine Halle gefahren, wo er beladen worden sei. Auf Anweisung sei er sodann losgefahren.
Das Hauptzollamt M, dessen Zuständigkeit mittlerweile auf das beklagte Hauptzollamt übergegangen ist, setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 13. März 2002 12.369,17 EUR Zoll, 36.101,30 EUR Tabaksteuer und 10.896,65 EUR Einfuhrumsatzsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger am 14. April 2000 480.000 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten im Besitz gehabt habe.
Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Das Amtsgericht D verurteilte den Kläger am 9. Februar 2006 wegen Steuerhehlerei und verwarnte ihn deshalb. Hinsichtlich der dieser Verurteilung zugrunde gelegten Feststellungen nahm es auf den Strafbefehl des Amtsgerichts D vom 10. Dezember 2001 Bezug, in dem ausgeführt wurde:
"... indem Sie für eine nicht näher bekannte in Aussicht genommene Entlohnung in einem von Ihnen ... angemieteten Kleintransporter mit den amtlichen Kennzeichen ....... für den gesondert verfolgten X insgesamt 2.400 Stangen à 200 Zigaretten der Marke ‚.....’ transportierten, die, wie Sie wussten, geschmuggelt, mithin untersteuert und unverzollt ... und unmittelbar zuvor zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs von Z bzw. von Y erworben worden waren, um sie zu einem für den Erwerber sicheren Aufbewahrungsort zu transportieren..."
Das beklagte Hauptzollamt setzte mit Einspruchsentscheidung vom 29. März 2006 die Einfuhrabgaben auf 2.400 EUR Zoll, 7.200 EUR Tabaksteuer und 2.000 EUR Einfuhrumsatzsteuer neu fest. Zur Begründung führte es aus: Nach den vom Amtsgericht D getroffenen Feststellungen habe der Kläger die 480.000 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten im Besitz gehabt. Er habe die strafgerichtlichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Im Rahmen des der Finanzbehörde zustehenden Ermessens bei der Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner sei es angemessen, die Einfuhrabgaben auf 20 v.H. der ursprünglich festgesetzten Abgaben herabzusetzen. Der Tatbeitrag des Klägers habe lediglich darin bestanden, einen Kleintransporter anzumieten und die Zigaretten darin zu befördern.
Der Kläger hat am 7. April 2006 Klage erhoben, mit der er vorträgt: Er habe die Zigaretten nicht im Besitz gehabt, weil er nicht gewusst habe, womit der Kleintransporter beladen worden sei. Er sei mit dem Transporter bis vor die Halle gefahren. Dort seien ihm von einem ihm unbekannten Mann die Schlüssel abgenommen worden. Der Mann habe den Transporter in die Halle gefahren, während er selbst draußen gewartet habe. Nachdem der Transporter wieder herausgefahren worden sei, habe er sich hinter das Steuer gesetzt, ohne zuvor in den Laderaum zu schauen. Es habe ihm daher der erforderliche Besitzwille gefehlt. Da er die Zigaretten niemals gesehen habe, habe er auch nicht gewusst, dass sie keine Steuerzeichen gehabt hätten. Das Strafurteil enthalte keine Feststellungen dazu, dass ihm die Schmuggeleigenschaft der Zigaretten bekannt gewesen sei. Mit der Annahme des Strafurteils habe er nicht erklären wollen, die Abgabenschuld anzuerkennen. Er habe auch nicht billigend in Kauf genommen, durch das Anmieten des Kleintransporters ein illegales Geschäft zu unterstützen. Das beklagte Hauptzollamt habe bei seiner Ermessensentscheidung, ihn in Anspruch zu nehmen, nicht berücksichtigt, dass er selbst nicht an der Planung der Einfuhr der Zigaretten beteiligt gewesen sei und diese auch nicht habe weiterverkaufen wollen. Aus dem Strafurteil ergebe sich, dass sein Tatbeitrag äußerst gering gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid des Hauptzollamts M vom 13. März 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des beklagten Hauptzollamts vom 29. März 2006 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor: Der Kläger habe die strafgerichtlichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten. Die Verurteilung wegen Steuerhehlerei bedeute, dass er Kenntnis von der Schmuggeleigenschaft der von ihm beförderten Zigaretten gehabt habe. Seine Angaben in seiner Vernehmung vom 15. April 2000 bestätigten zudem, dass er zumindest billigend in Kauf genommen habe, ein illegales Geschäft zu unterstützen. Er sei Fremdbesitzer der Zigaretten gewesen, weil er den Kleintransporter auf seinem Namen angemietet und dadurch Verfügungsgewalt über die beförderten Waren erlangt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Steuerbescheid des Hauptzollamts M vom 13. März 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des beklagten Hauptzollamts vom 29. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Einfuhrabgaben sind zu Recht gegen ihn festgesetzt worden.
Für die 480.000 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten ist nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) die Zollschuld entstanden. Die Zigaretten wurden vorschriftswidrig, d.h. unter Verstoß gegen die Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a, 40 ZK in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Nach den vom Amtsgericht D in seinem Strafurteil vom 9. Februar 2006 getroffenen Feststellungen sind die vom Kläger beförderten Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft "geschmuggelt" worden. Unerheblich ist, dass nicht im einzelnen bekannt ist, wie die Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 6. Oktober 1998 VII R 20/98, BFH/NV 1999, 530). Entsprechendes gilt gemäß § 21 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) und gemäß § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Entstehung der Tabaksteuer und der Einfuhrumsatzsteuer.
Der Kläger ist nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK Zollschuldner bzw. nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK i.V.m. § 21 TabStG und § 21 Abs. 2 UStG Steuerschuldner geworden. Er hat die in Rede stehenden Zigaretten im Besitz gehabt, obwohl er im Zeitpunkt ihres Erhalts wegen der fehlenden deutschen Steuerzeichen wusste, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren. Für den Besitz im Sinne dieser Vorschrift reicht die tatsächliche Sachherrschaft in Form des Fremdbesitzes aus (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380).
Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass sich die 2.400 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten auf der Ladefläche des von ihm gefahrenen Kleintransporter befanden. Es ist auch davon auszugehen, dass er Kenntnis von den unverzollten und unversteuerten Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen hatte. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Feststellungen des Amtsgericht D in seinem gegen den Kläger ergangenen Strafurteil. Darin hat das Amtsgericht hinsichtlich der Begründung des Schuldspruchs auf seinen Strafbefehl vom 10. Dezember 2001 Bezug genommen und sich damit die dortigen Ausführungen zu Eigen gemacht, wonach der Kläger gewusst habe, dass die Zigaretten "geschmuggelt" gewesen seien.
Sind Vorgänge sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen, so ist das Finanzgericht zwar an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung nicht gebunden. Es ist jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn gegen diese Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden (BFH-Urteil in BFHE 204, 380). Dabei steht ein in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (BFH-Urteil in BFHE 204, 380). Das Gericht macht sich die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts D zu Eigen, weil diese vom Kläger nicht substantiiert bestritten werden. Er behauptet lediglich unsubstantiiert, keine Kenntnis von den Zigaretten gehabt zu haben, weil er nicht gewusst habe, womit der Kleintransporter beladen worden sei. Ein derartiges unsubstantiiertes Bestreiten genügt vor dem Hintergrund der eindeutigen strafgerichtlichen Feststellungen nicht. Soweit er geltend macht, mit der Annahme des Strafurteils habe er nicht erklären wollen, die Abgabenschuld anzuerkennen, ändert dies nichts an dem ausgesprochenen Schuldspruch und den diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen. Für die Richtigkeit dieser Feststellungen ist in abgabenrechtlicher Hinsicht ihre "Annahme" durch den Abgabenschuldner nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist das unsubstantiierte Vorbringen des Klägers auch widersprüchlich. So trägt er im Klageverfahren vor, er sei mit dem Kleintransporter bis vor eine Halle gefahren. Dort seien ihm von einem ihm unbekannten Mann die Schlüssel abgenommen worden. Der Mann habe den Transporter in die Halle gefahren, während er selbst draußen gewartet habe. Nachdem der Transporter wieder herausgefahren worden sei, habe er sich hinter das Steuer gesetzt, ohne zuvor in den Laderaum zu schauen. Dieser Vortrag steht in unauflösbarem Widerspruch zu seinen Einlassungen in seiner Vernehmung vom 15. April 2000. Dort hat er angegeben, er habe sich mit dem Kleintransporter zu dem ihm bezeichneten Ort begeben, wo ein anderer Mann das Fahrzeug übernommen habe. Dieser Mann habe ihm gesagt, er solle den Schlüssel stecken lassen und aussteigen. Der Mann sei dann mit dem Transporter "hinter eine Halle" gefahren, wo er beladen worden sei. Auf Anweisung sei er sodann losgefahren. Nach dieser Version des Klägers sind ihm weder die Schlüssel "abgenommen" worden noch ist der Transporter "in" einer Halle beladen worden.
Anders als der Kläger meint, ist die Ermessensentscheidung des beklagten Hauptzollamts, ihn für die entstandenen Einfuhrabgaben in Anspruch zu nehmen, nicht ermessensfehlerhaft (Art. 213 ZK; § 5 der Abgabenordnung). Insoweit hat das beklagte Hauptzollamt in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt, es sei angemessen, die Festsetzung der Einfuhrabgaben auf 20 v.H. der ursprünglich festgesetzten Abgaben herabzusetzen. Der Tatbeitrag des Klägers habe lediglich darin bestanden, einen Kleintransporter anzumieten und die Zigaretten darin zu befördern. Diese Erwägungen sind von Rechts wegen (§ 102 Satz 1 FGO) nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn die Finanzbehörde Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat für den Steuerschaden in Anspruch nimmt, ohne dass es einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung in diesen Fällen bedürfte (BFH-Urteil in BFHE 204, 380). Die gleichen Erwägungen gelten bei der Auswahl zwischen mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Abgabenschuldnern, weil es sich auch hier regelmäßig als ermessensfehlerhaft darstellen würde, wenn die Behörde einen Gesamtschuldner, der sich - wie im Streitfall - eine vorsätzliche Steuerstraftat hat zu Schulden kommen lassen, von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung freistellte. Eine Differenzierung nach der Rolle der jeweiligen Beteiligten im Tatgeschehen und dem aus der Tat gezogenen Nutzen ist danach nicht geboten (BFH-Urteil in BFHE 204, 380; BFH-Beschluss vom 4. März 2005 VII B 154/04, BFH/NV 2005, 1240). Dass das beklagte Hauptzollamt gleichwohl den seiner Auffassung nach geringeren Tatbeitrag des Klägers zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.