Zolltarif: Camcorder mit DV-in-Freischaltung nicht „leicht“ umschaltbar
KI-Zusammenfassung
Streitig war die zolltarifliche Einreihung eines digitalen Camcorders (8525 40 91 KN, 4,9% Zoll, oder 8525 40 99 KN, 14% Zoll). Der Camcorder konnte zwar ohne Hardwareänderung über ein Servicemenü „dv-in“ freigeschaltet werden. Das FG Düsseldorf hob den Zollbescheid teilweise auf, weil die Freischaltung für Benutzer ohne besondere Kenntnisse nicht leicht möglich und nicht aus allgemein zugänglichen Quellen einfach zu erschließen war. Daher war die Einreihung in 8525 40 91 KN maßgeblich; der Zoll war entsprechend herabzusetzen.
Ausgang: Zollbescheid teilweise aufgehoben; Einreihung führt nur zu 34,25 EUR Zoll, Kosten trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einreihung eines Camcorders in die KN-Unterposition 8525 40 99 ist erforderlich, dass die externe Aufzeichnungsfunktion bei Zollabfertigung freigeschaltet ist oder nachträglich von einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass das Gerät materiell verändert wird.
Ob eine nachträgliche Freischaltung „leicht“ möglich ist, beurteilt sich danach, ob ein durchschnittlicher Benutzer ohne besondere Kenntnisse die Freischaltung ohne sachverständige Unterstützung anhand allgemein zugänglicher Quellen ohne wesentliche Hürden durchführen kann.
Fehlen in der Bedienungsanleitung Hinweise auf Zugang und Bedienung eines Servicemenüs und ist dessen Aufruf nur über ungewöhnliche Tastenkombinationen sowie unter Rückgriff auf kostenpflichtige, fremdsprachige und verstreute Internetquellen möglich, spricht dies gegen eine „leichte“ Freischaltbarkeit.
Ist der zur Freischaltung erforderliche Parameter nur aufgrund besonderer Sachkunde sicher zu bestimmen, liegt keine leichte Freischaltbarkeit durch Benutzer ohne besondere Kenntnisse vor.
Die bloße technische Möglichkeit, durch Änderung eines Softwareparameters ohne Hardwareeingriff eine Funktion zu aktivieren, macht ein Gerät nicht zu einer „unvollständigen oder unfertigen“ Ware der höher belasteten Unterposition, wenn die unionsrechtlichen Kriterien zur leichten Freischaltung nicht erfüllt sind.
Tenor
Der Zollbescheid des Zollamtes A vom 2. März 2004 wird aufgehoben, soweit mehr als 34,25 EUR Zoll festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Einreihung eines Camcorders in die Kombinierte Nomenklatur – KN . Während die Klägerin den Camcorder der Unterposition 8525 40 91 KN mit einem Zollsatz von 4,9% zuweisen will, ist der Beklagte der Auffassung, das Gerät gehöre in die Unterposition 8525 40 99 KN mit einem Zollsatz von 14%.
Die Klägerin handelte mit elektronischen Geräten und führte für das Weihnachtsgeschäft 2002 von der M (Hersteller) hergestellte und nach deren Angaben nur sog. "dv-out"-fähige Camcorder unter der Modellbezeichnung ...... ein.
Die von der Klägerin eingeführten Camcorder dieses Modells ...... waren digitale Video Camcorder, die in ihrem Gehäuse neben allen Bedienelementen auch über einen 2,5"-TFT-LCD Farbmonitor verfügten. Sie hatten Einrichtungen zur digitalen Bildübertragung über die IEEE 1394 Schnittstelle, sowie als Ausgänge AV- und SVHS-Buchsen. Zudem waren sie mit einem Stereomikrofon und integrierten Lautsprechern ausgerüstet. Zu ihrem Lieferumfang gehörten u.a. Anschlusskabel und ein Adapter für einen Videoanschluss und eine Fernbedienung.
Die Camcorder wurden vom Hersteller selbst auch unter einer anderen Modellbezeichnung vertrieben.
Die Klägerin ging in ihrer Warenbeschreibung, der den Camcordern in der Verkaufsverpackung beigefügten Bedienungsanleitungen und in ihrer den Camcordern beigefügten Software davon aus, dass die digitalen Videodaten nur vom Camcorder auf andere Geräte übertragen werden können (sog. "dv-out"), nicht aber, dass sie von dritten Geräten an die Camcorder übertragen und dort aufgezeichnet werden können (sog. "dv-in"). Die Klägerin stellte auch nachträglich ihren Kunden nichts zur Verfügung, mit dem diese Camcorder "dv-in"-fähig machen konnten.
Im Streitfall beantragte die Klägerin am 17.02.2004 beim Zollamt A des Beklagten die Abfertigung eines digitalen Camcorders des Typs ..... mit einem Zollwert von 699 EUR unter Anmeldung der Unterposition 8525 40 91 KN zum zollrechtlich freien Verkehr.
Die Zollstelle nahm die Zollanmeldung an, beurteilte allerdings den Camcorder als eine Ware der Unterposition 8525 40 99 KN und setzte dafür 97,86 EUR Zoll mit Bescheid vom 02.03.2004 fest.
Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Sprungklage, der der Beklagte zugestimmt hat.
Das Gericht hat am 31.05.2005 beschlossen, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob und ggf. wie der Camcorder ohne Änderungen seiner Hardware so hergerichtet werden kann, dass er auch Aufzeichnungsmöglichkeiten für außerhalb des Camcorders aufgenommene Bilder und Töne erhält.
Der vom Gericht beauftragte Gutachter hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der Camcorder des Typs ...... durch eine Änderung in seinem Servicemenü "dv-in"-freigeschaltet werden konnte. Die Anleitung hierzu entnahm er einem zum entgeltlichen Herunterladen im Internet angebotenen Service-Handbuch für den baugleichen Camcorder des Herstellers. Danach war zunächst ein Zugang zum Servicemenü, das auf der LCD-Anzeige des Camcorders dargestellt wird, zu schaffen. Dies erreichte der Gutachter durch eine Inbetriebnahme des Camcorders in der PLAYER-Betriebsart, das Einlegen einer Mini-DV-Kassette, das Drücken der PLAY-Taste am Camcorder und die gleichzeitige, zehn Sekunden dauernde Betätigung der ENTER-Taste am Camcorder und der Taste F.ADV an der Fernbedienung. Anschließend suchte er durch Bedienung der Taste START/STOP auf der Fernbedienung im Servicemenü den Menüpunkt "Option Modus" auf. Bei diesem änderte er den Parameter für EVR von F2H in F6H, indem er viermal die Taste TELE der Fernbedienung betätigte und anschließend durch eine erneute Betätigung der Taste START/STOP den geänderten Parameterwert F6H zum voreingestellten Parameterwert machte. Dadurch wurde der Camcorder dauerhaft (als Voreinstellung) "dv-in"-fähig. Dadurch konnte mit dem Camcorder über die DV-Buchse (Standard IEEE 1394) ein Signal, das von einer Fremdquelle stammt, auf der Mini-DV-Kassette aufgenommen und auf dem Camcorder abgespielt werden. Dieses Signal hatte der Gutachter zuvor in der Form eines kleinen Films auf einem Laptop mit dem Betriebssystem Windows XP Home Edition und dem Programm Windows Media Maker erstellt.
Mit Beschluss vom 04.05.2006 hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr nicht in der Lage ist, extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen, in die Unterposition 8525 4099 KN einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich durch Betätigen bestimmter Schalter als Videoeingang eingerichtet werden kann, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen?
Mit Urteil vom 27.09.2007, C208 und 209/06, hat der EuGH entschieden:
Ein Camcorder ist nur dann in die Unterposition 8525 40 99 KN im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000, Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 und Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung einzureihen, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Funktion zur Aufzeichnung von Bild und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons freigeschaltet ist oder wenn diese Funktion, selbst wenn der Hersteller nicht auf dieses Merkmal hinweisen wollte, nachträglich von einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass der Camcorder materiell verändert wird. Im Fall einer nachträglichen Freischaltung ist außerdem erforderlich, dass der Camcorder zum einen nach der Freischaltung in der gleichen Weise funktioniert wie ein Camcorder, bei dem die Funktion zur Aufzeichnung von Bild und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons zum Zeitpunkt der Zollabfertigung aktiv ist, und dass er zum anderen autonom funktioniert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss zum Zeitpunkt der Zollabfertigung geprüft werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sind sie nicht erfüllt, ist dieser Camcorder in die Unterposition 8525 40 91 KN einzureihen.
Weitere Einzelheiten der Begründung sind insbesondere den Tzn. 39 bis 43 des EuGH-Urteils zu entnehmen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, den Camcorder der Unterposition 8525 40 91 KN zuzuweisen, da der Camcorder werksseitig und im maßgebenden Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nie "dv-in"-fähig gewesen sei.
Der Gutachter habe zur Erlangung der "dv-in"-Fähigkeit einen hohen Aufwand wie Nutzung des Internets, Prüfung der dort gefundenen Hinweise unter Berücksichtigung seiner Marktkenntnisse, der Kenntnis von der Gerätegleichheit mit einem Modell des Herstellers und den Erwerb eines Bedienungshandbuchs benötigt. Dieser Aufwand übersteige denjenigen, den nach dem Urteil des EuGH ein Benutzer ohne besondere Vorkenntnisse leisten könne.
Zudem seien die Informationen in englischer Sprache abgefasst, die insbesondere hinsichtlich der Fachausdrücke auch nicht jeder Benutzer ohne Vorkenntnisse beherrsche.
Schließlich habe den vom Gutachter vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden können, dass der zu ändernde Parameter der sog. EVR-Wert sei, sondern nur, dass eine Änderung des HEX-Codes von F2H in F6H vorgenommen werden müsse. Dies habe der Gutachter vielmehr aufgrund seiner Vorkenntnisse gewusst. Für einen nicht ebenso sachverständig vorgebildeten Benutzer seien die Änderungen aber nicht leicht durchzuführen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Zollbescheid des Zollamts A des Beklagten vom 2. März 2004 aufzuheben, soweit darin mehr als 34,25 EUR Zoll festgesetzt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu führt er aus, der Camcorder sei der Unterposition 8525 4099 KN zuzuweisen, weil er die Möglichkeit der Freischaltung als "dv-in" aufweise. Insoweit sei der Camcorder nur eine unvollständige oder unfertige Ware. Wer die Freischaltung vornehme, sei unerheblich.
Im Streitfall sei die Freischaltung leicht vorzunehmen, da die diesbezügliche Software des Camcorders eine entsprechende Struktur aufweise und dem Camcorder kein externes Material zugefügt worden sei.
Die Aktivierung der entsprechenden Schnittstelle sei für einen normalen Benutzer leicht möglich. Die Benutzung eines PCs sei für einen normalen Benutzer üblich, wie schon die Bedienungsanleitung zeige, in der der Anschluss an einen PC dargestellt werde. Auch werde ein PC üblicherweise für die Nutzung für die schon ab Werk freigeschalteten Camcorder benötigt. Der Erhalt der nötigen Informationen für die Freischaltung über das Internet sei ohne großen Aufwand möglich, ebenso die Umsetzung der erhaltenen Informationen. Darauf, dass sie in der Bedienungsanleitung nicht enthalten gewesen seien, könne für die Einreihung nicht abgestellt werden.
Aus der Darstellung des Gutachters ergebe sich eine für jeden normalen Benutzer leicht nachvollziehbare Anleitung, die ihn befähige, den Camcorder Schritt für Schritt "dv-in"-fähig zu machen.
Nach der Darstellung des Sachverständigen funktioniere der nachträglich freigeschaltete Camcorder bis auf die Freischaltung in gleicher Weise wie zuvor, und zwar auch autonom.
Die Beteiligten haben Bedienungsanleitungen für den eingeführten Camcorder und das baugleiche eigene Modell des Herstellers vorgelegt. Darin war zwar der Anschluss des Camcorders an einen PC (DV-Eingang/Ausgang: 4poliger Spezialanschluss (Ausgang)) über ein nicht mitgeliefertes spezielles DV-Kabel zum Anschluss an eine Schnittstelle IEEE 1394, nicht aber der Zugang zum Servicemenü dargestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Zollbescheid des Zollamts A des Beklagten vom 02.03.2004 ist aufzuheben, soweit darin mehr als 34,25 EUR Zoll festgesetzt wurde, weil die weitergehende Festsetzung von Zoll rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung FGO .
Bei dem hier einzureihenden Camcorder handelt es sich zunächst um ein anderes Videokameraaufnahmegerät im Sinne der Unterposition 8525 40 9 KN, die hier in der Fassung der VO (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. EG Nr. L 281/1) anzuwenden ist. Hierbei ist der Camcorder als ein nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes versehenes Gerät anzusehen, das der Unterposition 8525 40 91 KN zuzuweisen ist. Hieraus ergibt sich der niedriger festzusetzende Zoll.
Nach dem vom EuGH in seinem Urteil vom 27.09.2007, C-208 und 209/06, in den Rzn. 33 ff., insbesondere in den Rzn. 39 bis 43 aufgestellten Grundsätzen, auf die verwiesen wird, sind die Einstellungen des streitgegenständlichen Camcorders, die ihm die Fähigkeit verleihen, auch externe, nicht durch die Kamera aufgenommene Töne und Bilder aufzuzeichnen, weder in der dem Gerät beigefügten Bedienungsanleitung enthalten noch von einem Benutzer ohne besondere Fähigkeiten leicht vorzunehmen.
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Camcorder nur durch eine Freischaltung und in der vom gerichtlichen Gutachter dargestellten Weise auch nicht materiell verändert wird, denn hierzu wird ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens lediglich in seiner Betriebssoftware ein Parameter geändert. Daraus folgt mithin, dass der Camcorder schon über die Hauptmerkmale einer entsprechenden Struktur verfügte.
Durch externes Material musste nichts hinzugefügt werden. Vielmehr erfolgt die Umstellung des Camcorders dadurch, dass er in eine bestimmte Betriebsart versetzt und durch Betätigen bestimmter Tasten die Fernbedienung umgestellt wurde.
Der bloße Vorgang der Umstellung war auch nicht komplex, denn – wie die Darstellung im Sachverständigengutachten zeigt – konnte sie dann, wenn man sich Zugang zum Servicemenü verschafft hat, durch Schritt für Schritt beschriebene Umstellungen im Servicemenü des Camcorders erreicht werden, die für sich allein in wenigen Minuten zu erledigen waren.
Selbst der Anschluss des Camcorders an einen PC führt nicht zu einen anderen Bewertung, da dies ausweislich der Betriebsanleitung – üblich ist und die Nutzung des Camcorders erheblich erleichtert, beispielsweise um vom Camcorder erzeugte Aufnahmen weiter zu bearbeiten.
Gleichwohl war diese Umstellung von einem Benutzer ohne besondere Fähigkeiten nicht leicht vorzunehmen.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein Benutzer ohne besondere Kenntnisse den Camcorder nach der im Sachverständigengutachten dargestellten Vorgehensweise "dv-in"-fähig machen kann, sondern ob diese Umstellung einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse ohne das hier vorliegende Sachverständigengutachten, das nur für dieses Verfahren durch einen Fachmann erstellt wurde, nach den im Allgemeinen zugänglichen Quellen leicht möglich ist. Daran fehlt es im Streitfall.
Der Benutzer musste sich nämlich zunächst Zugang zum Servicemenü des Camcorders verschaffen und in der Lage sein, in diesem Menü zu dem zu ändernden Parameter zu gelangen und ihn umzustellen. Hierzu enthielt die Betriebsanleitung keinen Anhaltspunkt. Zudem war der Zugang zum Servicemenü gerade für normale Benutzer nicht vorgesehen und nur mit eher ungewöhnlichen Betätigungen der Tasten an der Fernbedienung zu erreichen. Zwei Tasten, die für den normalen Benutzer nichts miteinander zu tun hatten, waren jeweils für 10 Sekunden zu drücken. Aufgrund dieser technischen Gestaltung musste sich ein Benutzer, der seinen Camcorder umstellen wollte, das Service-Handbuch des Camcorders kostenpflichtig besorgen, da das Handbuch für diesen Zweck nur über das Internet und nur für das baugleiche Modell des Herstellers erhältlich war.
Aber auch daraus erfuhr der Benutzer nicht den umzustellenden Parameter. Für diesen musste er sich nämlich erst den zutreffenden Wert aus weiteren Angaben im Internet besorgen, ohne dass dort – nach den Ermittlungen des gerichtlichen Sachverständigen – die erforderlichen Angaben als zweifelsfrei dargestellt waren. Vielmehr war der zu ändernde Parameter, der Wert für EVR, dem Sachverständigen durch seine eigene Sachkunde bekannt.
Schon der Bezugsweg aus dem Internet stellt für sich allein einen verhältnismäßig komplexen Vorgang dar (s. Rz. 42 des o. a. EuGH-Urteils).
Da die Informationen dort sowohl hinsichtlich des Servicehandbuchs als auch für den zu ändernden Parameter aus zwei Quellen zusammenzuführen waren, wobei dies nicht in leicht verständlicher Weise, sondern in englischer Sprache und auch nicht Schritt für Schritt mit genauer Angabe der zu ändernden Parameter selbst erklärt war, stellte die Umstellung für einen Benutzer ohne besondere Kenntnisse eine (erhebliche) kaum überwindbare Hürde dar, deren Bewältigung alles andere als leicht zu bezeichnen ist.
Allein der Umstand, dass der zu ändernde Parameter vom Sachverständigen vor allem durch seine eigene Sachkunde festgestellt werden konnte, schließt eine leichte Umstellung durch einen Benutzer ohne besondere Kenntnisse aus.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Camcorder nicht deshalb der Unterposition 8525 40 99 KN zuzuweisen, weil er die Möglichkleit der Freischaltung als "dv-in" besitzt. Ein nur "dv-out"-fähiger, technisch aber umschaltbarer Camcorder ist gerade kein unvollständiger oder unfertiger "dv-in"-fähiger Camcorder. Vielmehr hat der EuGH im o. a. Urteil die diesbezüglichen Maßstäbe, abweichend von den Vorstellungen des Beklagten, bestimmt.
Das gilt auch in Bezug auf die Bedienungsanleitung, da dort nicht dokumentierte Angaben nur dann ein wesentliches Merkmal eines Camcorders in Bezug auf seine "dv-in"-Fähigkeit darstellen, wenn sie für einen Benutzer ohne besondere Kenntnisse anderweit leicht zugänglich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.