Zolltarifeinreihung eines Camcorders: nachträgliche DV-in-Freischaltung
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand ist die zolltarifliche Einreihung eines digitalen Camcorders in die KN-Unterposition 8525 40 91 (4,9 %) oder 8525 40 99 (14 %). Das Gerät konnte bei Einfuhr externe Videosignale nicht aufzeichnen, ließ sich jedoch durch Umschaltung im Servicemenü ohne Hardwareänderung dauerhaft „dv-in“-fähig machen. Das FG hält die Einreihung in 8525 40 99 zwar für naheliegend, sieht aber unionsweit uneinheitliche Beurteilungen solcher nachträglichen Freischaltungen. Es setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH eine Vorabentscheidungsfrage zur Tarifierung vor.
Ausgang: Verfahren ausgesetzt und Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur KN-Einreihung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die zolltarifliche Einreihung sind maßgeblich die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nach dem Wortlaut der KN-Positionen und -Anmerkungen; subjektive Kenntnisse oder Absichten von Hersteller, Verkäufer oder Einführer sind grundsätzlich unbeachtlich.
Kann ein Gerät ohne Änderung seiner Hardware allein durch interne Umschaltungen/Freischaltungen Funktionen erhalten, kann diese technische Anlagefähigkeit als objektive Eigenschaft des Geräts zu würdigen sein.
Der Umstand, dass der Hersteller die Freischaltung nicht dokumentiert oder unterstützt und der Nutzer hierfür Kenntnisse oder Anleitungen benötigt, schließt die Berücksichtigung der Freischaltbarkeit als objektives Merkmal nicht ohne Weiteres aus.
Mögliche zivilrechtliche oder urheberrechtliche Folgen einer Freischaltung (z.B. Gewährleistungsverlust, Software-/Urheberrechtsfragen) sind für die zolltarifliche Einreihung, die an objektive Merkmale anknüpft, grundsätzlich nicht entscheidend.
Bestehen unionsweit divergierende Verwaltungs- und Gerichtsauffassungen dazu, ob nach der Einfuhr durch Manipulation erreichbare Eigenschaften tarifierungsrelevant sind, kann die Aussetzung und Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG geboten sein.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorgelegt:
Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr nicht in der Lage ist, extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen, in die Unterposition 8525 4099 KN einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich durch Betätigen bestimmter Schalter als Videoeingang eingerichtet werden kann, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen?
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Einreihung eines Camcorders in die Kombinierte Nomenklatur - KN -. Während die Klägerin den Camcorder der Unterposition 8525 40 91 KN mit einem Zollsatz von 4,9% zuweisen will, ist der Beklagte der Auffassung, das Gerät gehöre in die Unterposition 8525 40 99 KN mit einem Zollsatz von 14%.
Der von der Klägerin eingeführte, streitbefangene Camcorder des Modells ........ war ein digitaler Video Camcorder, der in seinem Gehäuse neben allen Bedienelementen auch über einen 2,5"-TFT-LCD Farbmonitor verfügte. Der Camcorder hatte Einrichtungen zur digitalen Bildübertragung über die IEEE 1394 Schnittstelle. Weiter hatte er als Ausgänge AV- und SVHS-Buchsen. Zudem war er mit einem Stereomikrofon und einem integrierten Lautsprecher ausgerüstet. Zum Lieferumfang der Camcorder gehörten u.a. Anschlusskabel und ein Adapter für einen Videoanschluss.
Der Camcorder wurde von der X hergestellt und von ihr auch selbst unter einer anderen Modellbezeichnung vertrieben.
Die Klägerin ging in ihrer Warenbeschreibung und in ihrer dem Camcorder beigefügten Software davon aus, dass die digitalen Videodaten nur vom Camcorder auf andere Geräte übertragen werden können (sog. "dv-out"), nicht aber, dass sie von dritten Geräten an den Camcorder übertragen und dort aufgezeichnet werden können (sog. "dv-in"). Die Klägerin stellte auch nachträglich ihren Kunden nichts zur Verfügung, mit dem diese den Camcorder "dv-in"-fähig machen konnten.
Soweit die Klägerin später andere Camcorder verkaufte, die Videodaten von dritten Geräten aufzeichnen konnten, wies sie in ihren zu Werbezwecken erstellten Warenbeschreibungen auf die "dv-in"-Fähigkeit dieser Geräte hin.
Die X teilte der Klägerin am 13.02.2003 mit, der Camcorder sei nur "dv-out"-fähig. Er könne nicht durch eine Änderung der Software "dv-in"-fähig gemacht werden. Vielmehr sei ein EPROM umzuprogrammieren. Dazu müsse ein sog. MICOM, ein weiteres technisches Gerät, oder die Hauptplatine durch einen ausgebildeten Ingenieur getauscht werden.
Die Klägerin hatte am 29. Januar und 28. März 2002 von der niederländischen Zollverwaltung zwei verbindliche Zolltarifauskünfte für vergleichbare Camcorder erhalten, in denen die Camcorder der Unterposition 8525 4091 KN zugewiesen wurden.
Die Klägerin beantragte am 17. Februar 2004 beim Zollamt M des Beklagten die Abfertigung eines digitalen Camcorders des Typs ....... mit einem Zollwert von 699 EUR unter Anmeldung der Unterposition 8525 40 91 KN zum zollrechtlich freien Verkehr.
Die Zollstelle nahm die Zollanmeldung an, beurteilte allerdings den Camcorder als eine Ware der Unterposition 8525 40 99 KN und setzte dafür 97,86 EUR Zoll mit Bescheid vom 2. März 2004 fest.
Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Sprungklage, der der Beklagte zugestimmt hat.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, den Camcorder der Unterposition 8525 40 91 KN zuzuweisen. Dazu trägt sie vor, der Camcorder sei werksseitig nie "dv-in"-fähig gewesen. Die Schnittstelle IEEE 1394 stelle nur ein Datenübertragungsstandard dar. Sie sei weder bidirektional noch mit einem EEPROM versehen. Die "dv-in"-Fähigkeit des Camcorders könne nur durch Änderungen an der Hardware erreicht werden.
Im maßgebenden Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung sei der Camcorder jedenfalls nicht "dvin"-fähig gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Satz 2 der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - Erl KN - (KN) Upos. 8525 4099 Rz. 12.6 (ABl. EG Nr. C 190/10 v. 6. Juli 2001). Auch insoweit müsse die "dv-in"-Fähigkeit schon im maßgebenden Zeitpunkt gegeben sein.
Soweit die zitierten Erl KN dahingehend auszulegen seien, dass der Erwerb der "dv-in"-Fähigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden könne, werde damit ein zentrales Grundprinzip der zolltariflichen Einreihung verletzt. Damit habe der zuständige Ausschuss für den Zollkodex seine Befugnisse überschritten.
In diesem Fall wäre es rechtsdogmatisch absurd, die nämliche Ware sowohl in die von ihr vertretene als auch die vom Beklagten angenommene Unterposition der KN einzureihen.
Gegen das Verständnis der zitierten Erl KN dahingehend, dass der Erwerb der "dv-in"-Fähigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden könne, spreche auch die Rechtssicherheit, weil die Firmen, die die "dv-in"-Freischaltung anböten, dies erst nach der Markteinführung eines jeweils neuen Camcorders könnten. Damit gebe es bei den Erstimporten im Gegensatz zu Folgeeinfuhren noch keine "dv-in"-Fähigkeit. Stelle man nicht auf die Eigenschaften der Ware im maßgebenden Zeitpunkt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt ab, bestehe ständig Unsicherheit darüber, ob es zu einer derartigen Änderung an der Ware kommen könne.
Auch sei es faktisch nicht möglich, im Zeitpunkt der Einfuhren festzustellen, ob es überhaupt Software gebe, die diese Änderung bewirken könne. Das gelte insbesondere für die Zollverwaltung, die dazu zunächst die eingeführten Camcorder austesten müsse. Dieses Austesten führe auch zu einer von ihr nicht gewollten Manipulation am Zollgut. Das habe auch die Zollverwaltung zu beachten, zumal damit noch die Mängelansprüche des Käufers gegenüber dem Hersteller beseitigt würden. Das gelte um so mehr, als die auf dem Camcorder installierte Software dem ihr zustehenden Urheberrechtsschutz unterliege.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Zollbescheid des Zollamts M des Beklagten vom 2. März 2004 aufzuheben, soweit darin mehr als 34,25 EUR Zoll festgesetzt wurde,
hilfsweise das Verfahren auszusetzen und an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zu richten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu führt er aus, der Camcorder sei der Unterposition 8525 4099 KN zuzuweisen, weil er "dv-in"-freischaltbar sei. Die durch die Software des Camcorders vorgenommene Abschaltung der "dv-in"-Schaltung genüge für eine Einreihung in die von der Klägerin gewünschte Unterposition nicht. Schon die eingebaute Schnittstelle IEEE 1394 lasse die Aufnahme eingehender Videosignale zu. Soweit diese Schnittstelle als ausschließlicher Videoausgang programmiert worden sei, könne dies wieder beseitigt werden.
Selbst wenn der Camcorder im Zeitpunkt der Einfuhr nicht "dv-in"-freigeschaltet gewesen sei, sei er nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 Buchst. a als unvollständige oder unfertige Ware, die im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufweist, zu beurteilen.
Ob die Klägerin oder Dritte die "dv-in"-Freischaltung vornähmen, sei unerheblich.
Das Gericht hat am 31. Mai 2005 beschlossen, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob und ggf. wie der Camcorder ohne Änderungen seiner Hardware so hergerichtet werden kann, dass er auch Aufzeichnungsmöglichkeiten für außerhalb des Camcorders aufgenommene Bilder und Töne erhält.
Der vom Gericht beauftragte Gutachter hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der Camcorder des Typs ........ durch eine Änderung des Servicemenüs des Camcorders "dv-in"-freigeschaltet werden konnte. Die Anleitung hierzu entnahm er einem zum entgeltlichen Herunterladen im Internet angebotenen Service-Handbuch für den baugleichen Camcorder der X. Danach war zunächst ein Zugang zum Servicemenü, das auf der LCD-Anzeige des Camcorders dargestellt wird, zu schaffen. Dies erreichte der Gutachter durch eine Inbetriebnahme des Camcorders in der PLAYER-Betriebsart, das Einlegen einer Mini-DV-Kassette, das Drücken der PLAY-Taste am Camcorder und die gleichzeitige, längere Betätigung der ENTER-Taste am Camcorder und der Taste F.ADV an der Fernbedienung. Anschließend veränderte er das Servicemenü durch Drücken bestimmter Tasten der Fernbedienung so, dass der Camcorder dauerhaft (als Voreinstellung) "dv-in"-fähig war. Dann konnte mit dem Camcorder über die DV-Buchse (Standard IEEE 1394) ein Signal, das von einer Fremdquelle stammt, auf der Mini-DV-Kassette aufgenommen und auf dem Camcorder abgespielt werden. Dieses Signal hatte der Gutachter zuvor in der Form eines kleinen Films auf einem Laptop mit dem Betriebssystem Windows XP Home Edition und dem Programm Windows Media Maker erstellt.
Nach Vorlage des Gutachtens sieht sich der Beklagte durch das Gutachten bestätigt, während die Klägerin meint, der Gutachter habe zur Erlangung der "dv-in"-Fähigkeit einen hohen Aufwand wie Nutzung des Internets, Prüfung der dort gefundenen Hinweise unter Berücksichtigung seiner Marktkenntnisse und der Kenntnis von der Gerätegleichheit mit einem Modell des Herstellers benötigt. Auch damit sei ihm nur die Aufzeichnung eines externen Videosignals aus einem PC möglich gewesen, wofür er noch das auf dem PC enthaltene Programm Windows Movie Maker benötigt habe. Dieser Aufwand sei nicht mit dem wesentlich geringeren Aufwand zu vergleichen, wie er in den Erl KN (KN) Upos. 8525 4099 Rz. 12.6 S.1 beschrieben sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Gutachter ein Experte sei, der sein Wissen aufgewandt habe, um die entsprechenden Seiten im Internet zu finden und die erforderlichen Daten zu erwerben. Auch hänge es vom Zufall ab, ob die erforderlichen Daten überhaupt erhältlich seien.
Die Änderungen machten den Camcorder nur aufnahmefähig, hätten ihn aber nicht in den Zustand versetzt, dass er Fernsehprogramme oder andere extern eingehende Videosignale habe aufzeichnen können. Dass ein PC mit TV-Karte Fernsehprogramme aufzeichnen und diese dann auf den Camcorder überspielen könne, sei von den Erl KN nicht gemeint gewesen.
Es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob die Beschaffenheit eines Camcorders danach beurteilt werden könne, dass zufällig ein Freak herausgefunden habe, wie die Funktionen des Camcorders erweitert werden könnten.
Weiter werde auf das Urteil des Bezirksgerichts Haarlem vom 27. Oktober 2005, Aktenzeichen AWB 05/1343-1345, sowie die Beurteilung der französischen Commission de Conciliation et d`Expertise Douanière vom 7. Oktober 2003, Aktenzeichen R 57 und 71 M 02, verwiesen.
Schließlich sei die Einreihung auch danach zu beurteilen, wie eine Ware vermarktet und dem Publikum präsentiert werde.
II.
Bei dem hier einzureihenden Camcorder handelt es sich um ein anderes Videokameraaufnahmegerät im Sinne der Unterposition 8525 40 9 KN, die hier in der Fassung der VO (EG) Nr. 1789/2003 v. 11. September 2003 (ABl. EU Nr. L 281/1) anzuwenden ist. Zwischen den Beteiligten ist nur streitig, ob es sich um ein Gerät nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes (Unterposition 8525 40 91 KN) oder um ein anderes Gerät (Unterposition 8525 40 99 KN) handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. zuletzt Urteil v. 16. Februar 2006, C-500/04, Rz. 21).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs spricht viel dafür, den streitbefangenen Camcorder in die Unterposition 8525 40 99 KN einzureihen.
Zwar war der Camcorder im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, der Annahme der Zollanmeldung (Art. 201 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - Zollkodex - ), noch nicht in der Lage, von einer anderen Quelle als seiner Kamera und seinem Mikrofon aufgenommene Bilder und Töne aufzuzeichnen. Diese Möglichkeit der Aufzeichnung erhielt er erst durch die sog. "dv-in"-Freischaltung. Dabei ist aber der Camcorder selbst nicht verändert worden. Dies war auch aufgrund der Vorgaben des Beweisbeschlusses und der im Gutachten dargestellten Vorgehensweise des Gutachters ausgeschlossen. Vielmehr ist der Camcorder nur intern umgeschaltet worden. Dazu wurden bestimmte Funktionen am Camcorder eingeschaltet, indem bestimmte Knöpfe der Fernbedienung und am Camcorder betätigt wurden.
Daraus kann gefolgert werden, dass das Erreichen der Aufzeichnungsmöglichkeit von Tönen und Bildern aus anderen Quellen als der Camcorderkamera nur eine Folge durchgeführter Schaltungen ist, die der Camcorder seiner technischen Gestaltung nach auch schon vorher geboten hat.
Dem steht nicht entgegen, dass der Gutachter über eigenes Fachwissen verfügen und aufwendige Recherchen treiben musste, um die notwendigen Schaltungen in Erfahrung zu bringen. Sind diese Schaltungen nämlich erst bekannt, kann die Umstellung auf die sog. "dv-in"-Fähigkeit des Camcorders von jedem sorgfältig arbeitenden Benutzer des Geräts durchgeführt werden.
Unerheblich dürfte auch sein, dass der Hersteller und ihm folgend die Klägerin keine Möglichkeit bekannt gegeben haben und voraussichtlich auch nicht bekannt geben werden, wie der hier zu beurteilende Camcorder "dv-in"-freigeschaltet werden kann. Allein dass der Camcorder "dv-in"-freischaltbar ist und damit nicht nur eine Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes hatte, stellt seine objektiven Merkmale und Eigenschaften dar. Ein möglicher Verlust von Gewährleistungsrechten oder die mögliche Verletzung von Urheberrechten bei der "dv-in"-Freischaltung haben für eine Einreihung, die nur auf objektive Merkmale und Eigenschaften der Ware selbst abstellt, keine Bedeutung.
Selbst der Umstand, dass die Klägerin die Möglichkeit der "dv-in"-Freischaltung nicht gekannt haben dürfte, ändert an der Einreihung nichts. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiven Kenntnisse des jeweiligen Einführers an.
Ausgeschlossen erscheint aber, dass dem Hersteller die vom Gutachter ermittelte Möglichkeit, den Camcorder mit einer "dv-in"-Freischaltung zu versehen, verborgen geblieben sein soll.
Der vom Gutachter vorgenommenen "dv-in"-Freischaltung des Camcorders, die die Annahme einer Aufzeichnungsmöglichkeit externer Videosignale durch den Camcorder rechtfertigen kann, steht nicht entgegen, dass der Gutachter nach dieser Freischaltung nicht geprüft hat, ob der Camcorder auch in der Lage gewesen wäre, neben den festgestellten Videosignalen auch andere Videosignale wie Fernsehprogramme aufzuzeichnen. Schon die durch den Camcorder aufgezeichneten Videosignale aus dritter Quelle zeigen, dass es sich bei dem Camcorder nicht um ein Gerät nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes handelt. Nach dem Gutachten hat der Camcorder nämlich nach der Freischaltung ein vom Gutachter erzeugtes Programm aufgezeichnet, das mit einer über die DV-Buchse hergestellten Verbindung in den Camcorder übertragen worden war.
Dieses Einreihungsergebnis wird auch durch die Erl KN Upos. 8525 4099 Rzn. 12.1 und 12.6 bestätigt, ohne dass der streitbefangene Camcorder in allen Einzelheiten den dort beschriebenen Geräten entsprechen muss, weil er wie diese Geräte nicht nur eine Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes hat.
Gleichwohl ergeben sich aber Zweifel an der Einreihung.
Die Frage, ob Waren, die im maßgebenden Zeitpunkt bestimmte, für die zolltarifliche Einreihung erhebliche Eigenschaften noch nicht hatten, diese Eigenschaften aber danach durch Manipulation erhielten oder erhalten können, so einzureihen sind, als ob sie von Anfang an diese Eigenschaften hatten, wird nämlich gemeinschaftsweit nicht einheitlich beantwortet.
Wie schon die Beurteilung der französischen Commission de Conciliation et d`Expertise Douanière vom 7. Oktober 2003, Aktenzeichen R 57 und 71 M 02 (Blatt 139 - 142 der Gerichtsakte), und die der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte der niederländischen Zollverwaltung zeigen, blieben dort die Änderungsmöglichkeiten durch Software oder bestimmte Schaltungen, die erst nach der Einfuhr vorgenommen werden, unberücksichtigt.
Ebenso kam das Bezirksgericht Haarlem in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005, Aktenzeichen AWB 05/1343-1345 (Blatt 126 - 130 der Gerichtsakte), zum Ergebnis, dass die dort zu beurteilende Ware, eine für eine sog. Spielekonsole hergestellte Webcam, die nach einer vom Hersteller nicht vorgesehenen Änderung ihrer Software auch als gewöhnliche Webcam benutzt werden kann, ohne Berücksichtigung dieser Einsatzmöglichkeit als ein Videospiel einzureihen ist.
Wenn auch in dem vom Bezirksgericht Haarlem entschiedenen Fall nicht nur innerhalb einer siebenstelligen Unterposition der KN über die achte Unterpositionsstelle zu entscheiden war, sondern nur die Einreihung zwischen zwei Positionen, nämlich 8525 und 9504, bestimmt werden musste, ändert das an der auch hier entscheidenden Rechtsfrage nichts. Auch insoweit kommt es darauf an, inwieweit mögliche Änderungen durch bestimmte Schaltungen oder durch Software nach der Einfuhr und dem maßgebenden Zeitpunkt (Art. 201 Abs. 2 Zollkodex) Einfluss auf die Einreihung der Ware haben.
Anders als in dem vom Bezirksgericht Haarlem im o.a Urteil entschiedenen Rechtsstreit dürfte es im vorliegenden Fall kaum auf die Vermarktung der Camcorder und ihrer Präsentation gegenüber dem Publikum ankommen. Diese Kriterien werden zwar auch zur Einreihung herangezogen (EuGH Urteil v. 17. März 2005, C-467/03 Rz. 21, Slg. 2005, I-2389; Gericht erster Instanz Urteil v. 30. September 2003, T-243/01, Rz 112, Slg. 2003, II-4189). Sie sind aber, weil die "dv-in"-Fähigkeit eines Camcorders nur eines von vielen seiner Leistungsmerkmale ist, nicht so ausgeprägt, dass sich die Vermarktung und Präsentation von Camcordern ohne "dv-in"-Fähigkeit anders darstellt als die von Camcordern mit dieser Fähigkeit. Vielmehr wird nur dann, wenn der jeweilige Camcorder nach Absicht des Herstellers über diese Eigenschaft verfügen soll, auf das Vorhandensein der "dv-in"-Fähigkeit wie auf andere Ausstattungsmerkmale auch hingewiesen.