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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 1294/12 Z,EU·21.08.2012

Zolltarifierung digitaler Kamera ohne optischen Zoom: Einreihung als Fotoapparat (8525 80 30)

SteuerrechtZollrechtAbgabenordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen nachträglich festgesetzten Zoll für importierte digitale Kameras, die der Zoll als Videokameraaufnahmegeräte (KN 8525 80 91) eingereiht hatte. Streitpunkt war, ob trotz Videoaufzeichnungsmöglichkeit die Einreihung als digitaler Fotoapparat (KN 8525 80 30) zutrifft. Das FG Düsseldorf gab der Klage statt, weil die objektiven Merkmale eine Hauptfunktion als Fotoapparat ergaben und die Videofunktion wegen fehlender Zoom-Nutzbarkeit während der Aufnahme und Qualitätsverlust beim digitalen Zoom eingeschränkt war. Die nicht rechtsverbindlichen Erläuterungen zur KN seien zudem widersprüchlich; eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll schied aus, da 8525 80 30 zollfrei war.

Ausgang: Klage erfolgreich; Nacherhebungsbescheide aufgehoben, da Einreihung als zollfreier digitaler Fotoapparat (8525 80 30) zutraf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die zolltarifliche Einreihung sind maßgeblich die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware, wie sie sich aus dem Wortlaut der KN-Positionen und den Abschnitts- oder Kapitelanmerkungen ergeben.

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Geräte, die sowohl Einzelbilder als auch bewegte Bilder aufzeichnen können, sind nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen; dies gilt auch auf Unterpositionsebene (AV 6).

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Ein Multifunktionsgerät ist als digitaler Fotoapparat einzureihen, wenn die Fotoaufnahme qualitativ und funktional im Vordergrund steht und die Videofunktion aufgrund technischer Einschränkungen nur untergeordnet sinnvoll nutzbar ist.

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Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur sind für die Tarifierung nicht rechtsverbindlich und können eine Einreihung nicht ersetzen, insbesondere wenn sie für das betreffende Gerät widersprüchliche Kriterien enthalten.

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Ist die angemeldete und zutreffende Unterposition zollfrei, fehlt es an der Grundlage für eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll nach Art. 220 Abs. 1 ZK.

Relevante Normen
§ Verordnung (EG) Nr. 1231/2007§ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87§ Verordnung (EWG) Nr. 2913/92§ Verordnung (EG) Nr. 1031/2008§ Art. 220 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 08.02.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Die Klägerin beantragte beim Zollamt A des Beklagten die Abfertigung von zwei Sendungen digitaler Kameras des Typs ......... zum zollrechtlich freien Verkehr. Dazu meldete sie die Ware unter der Unterposition 8525 80 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an und gab den Zollwert der Zollanmeldung vom 15.01.2009 mit 81.740,27 EUR und den Zollwert der Sendung vom 17.03.2009 mit 73.267,27 EUR an. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldungen an und fertigte die Waren antragsgemäß mit Einfuhrabgabenbescheiden von den gleichen Tagen ohne Erhebung von Zoll ab.

2

Das Gerät des Typs .......... wurde mit Zubehörteilen (USB-, HDMI- und Videokabel, CD mit Treiberprogramm, Benutzerhandbuch, Gürteltasche, USB-Netzteil für den wiederaufladbaren Lithium-lonen-Akku) in einem Pappkarton geliefert.

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Das Gerät verfügte über einen CMOS-Sensor mit 5,0 Megapixeln, integriertem Blitzlicht, Mikrofon und Lautsprechern, einem aufklappbaren, 2,5" großem LCD-Bildschirm, einem Schacht zur Aufnahme von SD- und SDHC-Karten sowie Anschlüssen und Bedienelementen.

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Das Gerät kann Videobilder mit einer maximalen Auflösung von 1280x720 Pixel bei 30 Bildern/Sekunde im Format AVI und Tonaufzeichnungen im Format WAV aufnehmen. Bei dem vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) untersuchten Gerät schaltete die Videoaufnahme nach 33 Minuten und 2 Sekunden ab.

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Das Gerät kann auch einzelne Fotos mit einer Auflösung von 3744x2808 Pixel im Format JPEG aufnehmen, es verfügt nur über einen digitalen achtfachen Zoom.

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Im Rahmen der nachträglichen Prüfung von Belegen kamen der Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit der Einreihung, so dass der Beklagte die Klägerin aufforderte, ein ausführliches Produktdatenblatt oder alternativ ein Warenmuster vorzulegen, was auch am 03.12.2009 erfolgte.

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Am 09.12.2009 übersandte der Beklagte dem BWZ ein Gerät zur Probenuntersuchung, das das BWZ mit Gutachten vom 31.01.2011 als Videokameraaufnahmegerät der Unterposition 8525 80 91 KN beurteilte. Ergänzend führte das BWZ aus, im Hinblick auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Erl KN) komme es nicht darauf an, dass das Gerät nicht über einen optischen Zoom verfügt habe.

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Mit Bescheiden vom 08.02.2011 erhob der Beklagte 4.005,27 EUR Zoll für den Einfuhrabgabenbescheid vom 15.01.2009 (Gz.: ....) und 3.590,10 EUR Zoll für den Einfuhrabgabenbescheid vom 17.03.2009 (Gz.: .....) nach. Zur Begründung gab er an, die angemeldeten Waren seien in die Unterposition 8525 80 91 KN einzureihen.

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Zur Begründung der dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche trug die Klägerin vor, das Gerät gehöre in die Unterposition 8525 80 30 KN, denn es verfüge nicht über einen optischen Zoom. Diese Ergebnis lasse sich auch der Verordnung (EG) Nr. 1231/2007 der Kommission vom 19. Oktober 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU Nr. L 279, 1 – VO 1231/2007 –) und der dort unter 3. genannten Ware entnehmen. Zudem sei auf das Senatsurteil vom 09.12.2009, 4 K 1922/09 Z,EU hinzuweisen.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Dazu führte er aus: Aufgrund Aufbau und Funktion sei die streitige Ware ein multifunktionales Videokameraaufnahmegerät, das die Funktionen eines Videokameraaufnahmegeräts, digitalen Fotoapparats und Audiospielers in einem Gerät vereine. Derartige Geräte seien nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN nach der das ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen.

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Nach den Erl KN zur Unterposition 8525 80 30 müssten derartige Geräte einen optischen Zoom, eine Bildauflösung von 800x600 Pixel, eine Bildwiederholrate von 23 Bildern/Sekunde oder mehr haben und in der Lage sein, eine Videosequenz mindestens 30 Minuten ununterbrochen aufzunehmen.

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Diese Voraussetzungen erfülle das Gerät, auch wenn es nur über einen digitalen Zoom verfüge.

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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 09.12.2009, 4 K 1922/09 Z,EU, das vor allem auf die im dort entschiedenen Fall geringere Videoleistung abgestellt habe.

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Dem entspreche auch entgegen den Ausführungen der Klägerin die in der VO 1231/2007 unter 3. bezeichnete Ware.

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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 08.02.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

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Die Klägerin hat dem Senat ein Muster des streitbefangenen Geräts zur Verfügung gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Videoaufnahmen des Geräts und eine Vergleichsaufnahme mit optischem Zoom in Augenschein genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 08.02.2011 in der Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung  FGO . Der Beklagte ist nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, die streitbefangenen Geräte seien in die Unterposition 8525 8091 KN einzureihen. Tatsächlich waren sie wie angemeldet als digitale Fotoapparate in die Unterposition 8525 8030 KN einzureihen, so dass angesichts der Zollfreiheit dieser Unterposition nach der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19.09.2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 291) für eine nachträgliche buchmäßige Erfassung nach Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften  ZK  kein Raum mehr blieb.

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Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH – Urteil v. 19.07.2012, C-336/11, Rz. 31).

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Die Position 8525 umfasst in ihrer Unterposition 8525 80 u.a. digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte. Handelt es sich bei den zu beurteilenden Waren um digitale Fotoapparate, sind diese der Unterposition 8525 80 30 KN zuzuweisen. Demgegenüber gehören Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 80 9 KN, und zwar als Geräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes in die Unterposition 8525 8091 KN (Zollsatz 4,9%) oder sonst als andere Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 8099 KN (Zollsatz 12,5%).

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Digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte können beide einzelne und bewegte Bilder aufzeichnen (Erläuterungen zum Harmonisierten System - Erl. HS -Pos. 8525 Rz. 11.0), wobei sie die Bilder auf eine eingebaute Speichervorrichtung oder auf einen Aufzeichnungsträger, wie im Streitfall die einsetzbare SD-Karte als Halbleiter-Aufzeichnungsträger, aufzeichnen können (Erl. HS Pos. 8525 Rz. 17.0). Dennoch sind ihre Funktionen, einerseits die Aufnahme von Fotos bei den digitalen Fotoapparaten, andererseits die Aufnahme bewegter Bilder bei den Videokameraaufnahmegeräten, für die Einreihung entscheidend. Maschinen, die zwei sich ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) wie die Aufnahme einzelner oder bewegter Bilder ausführen, sind nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI. Dies gilt auch bei der Entscheidung über die Einreihung in Unterpositionen, Allgemeine Vorschrift (AV) 6.

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Aufgrund der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist die streitbefangene Ware als digitaler Fotoapparat der Unterposition 8525 80 30 KN zu beurteilen.

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Das Gerät kann Fotos mit einer vergleichsweise hohen Auflösung von bis zu 3744 x 2808 Pixel in guter Qualität erstellen und ist damit ohne weiteres als digitaler Fotoapparat zu verwenden.

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Demgegenüber sind die Aufzeichnungsmöglichkeiten für bewegte Bilder eingeschränkt. Zwar verfügt das Gerät je nach Größe der eingesetzten SD- oder SD-HC-Karte über erhebliche Speichermöglichkeiten, denen auch die vom BWZ festgestellte Funktion des Geräts, mehr als 30 Minuten ununterbrochene Videoaufnahmen erstellen zu können, entspricht.

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Gleichwohl sind die Möglichkeiten des Geräts, ansprechende Videoaufnahmen zu erstellen, begrenzt. Während einer Videoaufnahme ist nämlich der Einsatz des Zooms nicht möglich. Der jeweilige Bildausschnitt muss vor der Aufnahme ausgewählt werden und kann während der Aufnahme nicht verändert werden. Schon auf Grund dieser Eigenschaft ist es nahezu ausgeschlossen, dass das Gerät für mehr als 30 Minuten dauernde, ununterbrochene Videoaufnahmen verwendet wird.

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Zudem zeigt auch der allein vorhandene digitale Zoom ausweislich der Inaugenscheinnahme Ergebnisse, die für die Erstellung von Videoaufnahmen nachteilig sind und den Einsatz des Geräts für Videoaufnahmen nur in Ausnahmefällen sinnvoll erscheinen lassen. Während die Videosequenzen ohne Einsatz des Zooms durchgehend aus hinreichend scharfen Bildsequenzen bestehen, werden sie bei Verwendung des Zooms derart unscharf, dass Details völlig verschwinden und die Darstellung regelmäßig als zumindest wenig brauchbar erscheint. Die einzelnen Bildpunkte wurden deutlich erkennbar.

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Hätte das Gerät über einen vergleichbaren optischen Zoom verfügt, wäre während einer ununterbrochenen Videoaufnahme regelmäßig der Zoom verfügbar gewesen und beim Einsatz des Zooms von einer Weitwinkeleinstellung zum Telebereich hin nicht mit einem Schärfeverlust durch zunehmend deutlich erkennbarer werdende Bildpunkte zu rechnen.

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Dass auch bei einem optischen Zoom ein Schärfeverlust hinsichtlich der Tiefenschärfe durch Erhöhung der Brennweite eintritt, ist unerheblich, weil jedenfalls ein deutlich sichtbarer Schärfeverlust durch eine zu niedrig werdende Auflösung ausgeschlossen ist.

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Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Leistung bei Videoaufnahmen ist das Design des Geräts mit einem abklappbaren Bildschirm nebensächlich, weil dadurch die Möglichkeiten, verwendbare Videoaufnahmen zu erstellen, nicht nachhaltig verbessert werden können.

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Dass im Streitfall keine eindeutige Einreihung nach den von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen möglich ist, ist unerheblich, weil die Erläuterungen nicht rechtsverbindlich sind (EuGH Urteil v. 27.10.2011, C-559/10, Rz. 23). Zudem widersprechen sie sich hinsichtlich des streitbefangenen Geräts. Nach den Erl KN wird es aufgrund seiner Videoleistungen aus der Unterposition 8525 80 30 KN ausgewiesen (Erl. KN zu Unterposition 8525 80 30 Rz. 11.7) und aufgrund des ihm fehlenden optischen Zooms gleichfalls aus der Unterposition 8525 80 9 (Erl. KN zu Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 Rz. 12.3).

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Aus der VO 1231/2007 ergibt sich nichts anderes. Die dort unter 3. dargestellte Ware verfügte nicht über eine nach den Erläuterungen ausreichende Videofunktion, die unter 5. dargestellte Ware wies einen optischen Zoom auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass Geräte der hier zu beurteilenden Art nach der unwidersprochenen Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin nunmehr nahezu vom Markt verschwunden sind. Auch sehr günstige Videokameraaufnahmegeräte verfügen heute über einen optischen Zoom.