Zolltarif: Cermet-Hartmetallstäbe nach DVO (EU) 2021/910 in 8113 00 90 KN
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen Einfuhrabgabenbescheide, soweit ein Zollsatz von 5 % (Tarifnr. 8113 00 90 KN) statt 2,7 % (8209 00 80 KN) angewendet wurde. Streitpunkt war, ob die eingeführten Cermet-Hartmetallstäbe von der DVO (EU) 2021/910 erfasst sind und ob sie als Werkzeugteile nach Pos. 8209 KN einzureihen sind. Das FG wies die Klage ab, weil die DVO 2021/910 die Ware erfasst und der EuGH deren Gültigkeit bestätigt hat. Zudem ist nach EuGH die Pos. 8209 KN nur für hinreichend verarbeitete, unmittelbar „fassbare“ Teile einschlägig; die Stäbe sind hingegen Rohlinge und daher unter Pos. 8113 KN einzureihen.
Ausgang: Klage gegen Einreihung in 8113 00 90 KN und Festsetzung von Zoll/EUSt (5 %) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einreihungsverordnung der Kommission zur KN ist bei Erfüllung der dort beschriebenen objektiven Warenmerkmale für die Zolltarifierung verbindlich anzuwenden.
Für die Anwendbarkeit einer KN-Einreihungsverordnung ist maßgeblich, ob die eingeführte Ware den im Anhang beschriebenen Merkmalen entspricht; eine behauptete eingeschränkte Verwendbarkeit ist hierfür nicht ausschlaggebend, wenn die Warenbeschreibung die Verwendung als Werkzeugrohling einschließt.
Die Position 8209 KN erfasst nur Teile, die bereits so weit verarbeitet sind, dass sie an Werkzeugen einfach und unmittelbar „gefasst“ werden können (z.B. durch Aufschweißen, Auflöten oder Einspannen), ohne dass darüber hinaus eine weitere Bearbeitung zur Verwendbarkeit als Teil erforderlich ist.
Waren, die lediglich Rohlinge für Werkzeuge darstellen und vor der Verwendung als Werkzeugteil noch weiterverarbeitet werden müssen, sind nicht in Position 8209 KN, sondern in der für Cermets vorgesehenen Auffangposition 8113 KN einzureihen.
Die Auslegung der KN durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren ist für das vorlegende Gericht bindend und schließt eine abweichende Tarifierung im nationalen Verfahren aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin meldete im Jahr 2008 aus der Volksrepublik (VR) China eingeführte Hartmetallstäbe aus Cermets zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie meldete die in den Handelsrechnungen als „cemented carbide rods" bezeichneten Waren unter der Unterposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an.
Die Hartmetallstäbe bestanden aus einer Mischung von Wolframcarbid mit einem Anteil von Kobalt als Bindemittel. Sie wurden gesintert und anschließend feingeschliffen. Sie hatten unterschiedliche Längen, meistens zwischen 100 und 300 mm, und unterschiedliche Durchmesser zwischen 2 und 40 mm. Sie verfügten über einen gleich bleibenden runden Querschnitt mit flachen Stabenden. Ferner besaßen sie in einigen Fällen einen bis drei Kühlkanäle. Die Klägerin verkaufte die Hartmetallstäbe an Hersteller von Werkzeugen, welche die Stäbe in weiteren Bearbeitungsprozessen zu Werkzeugen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen weiterverarbeiteten.
Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das beklagte Hauptzollamt zu der Auffassung, dass die Hartmetallstäbe aus Cermets nicht in die von der Klägerin angegebene Unterposition, sondern in die Unterposition 8113 00 90 KN einzureihen seien. Demgemäß erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin Zoll nach. Der Senat wies die von der Klägerin alsdann gegen die Nacherhebung des Zolls erhobene Klage mit Urteil vom 19. April 2017 ab. Auf die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Senats auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück (Urteil vom 7. August 2018 VII R 20/17). Zur Begründung führte der BFH aus, die Hartmetallstäbe wiesen zwar die Merkmale der als Auffangposition ausgestalteten Position 8113 KN auf, weil es sich um Waren aus Cermets handele. Das Finanzgericht habe jedoch zu prüfen, ob die Merkmale der spezielleren Position 8209 KN vorlägen.
Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits holte der Senat ein Gutachten des Sachverständigen ... ein. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2019 zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Hartmetallstäbe üblicherweise zu Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide weiterverarbeitet würden. Die Hartmetallsorten, aus denen die Stäbe hergestellt worden seien, seien Werkzeugwerkstoffe, die speziell für anspruchsvolle Zerspanungsprozesse in der Metallverarbeitung entwickelt worden seien. Die mit Kühlbohrungen versehenen Stäbe wiesen eindeutig auf eine Verwendung für Bohrer oder Schaftfräser hin. Die übrigen Stäbe trügen auf Grund ihrer Geometrie und der Werkstoffauswahl klare Merkmale von Schaftwerkzeugen, wie Bohrer, Schaftfräser und Gewindeschneider.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens hob der Senat mit Urteil vom 18. März 2020 (4 K 3162/18 Z) den von der Klägerin angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid auf.
Am 27. Juni 2021 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 (DVO 2021/910) der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 199/4) in Kraft. Damit wurden Cermet-Stäbchen mit gleichförmigem, rundem Querschnitt in die Unterposition 8113 00 90 KN eingereiht. In dem 5. Erwägungsgrund zu dieser Verordnung wurde ausgeführt, dass die vorgesehene Maßnahme der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex entspreche. Dieser hatte in seiner 215. Sitzung vom 14. bis zum 16. Dezember 2020 die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf das Urteil des BFH vom Urteil vom 7. August 2018 und das Urteil des Senats vom 18. März 2020 der Erlass einer Einreihungsverordnung erforderlich sei, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen und eine einheitliche Tarifierung der betroffenen Ware in der Europäischen Union sicherzustellen.
Die Klägerin meldete am 27. August sowie am 7. und 13. September 2021 aus der VR China eingeführte Hartmetallstäbe aus Cermets unter der Unterposition 8209 00 80 KN zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Die Hartmetallstäbe entsprachen den von ihr im Jahr 2008 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Hartmetallstäben, die Gegenstand des Urteils des BFH vom 7. August 2018 (VII R 20/17) und des Senats vom 18. März 2020 (4 K 3162/18 Z) waren. Das beklagte Hauptzollamt reihte die Waren unter Bezugnahme auf die DVO 2021/910 in die Unterposition 8113 00 90 KN ein. Dementsprechend setzte es mit Einfuhrabgabenbescheiden vom 30. August sowie 8. und 15. September 2021 unter Anwendung eines Zollsatzes von 5 % insgesamt 8.192,79 Zoll und 33.414,39 Euro Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin fest.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die von ihr angemeldeten Hartmetallstäbe könnten nur für Werkzeuge und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Deshalb betreffe die DVO 2021/910 diese Waren nicht. Unabhängig davon sei die DVO 2021/910 rechtswidrig, weil sie nicht lediglich der Klarstellung diene, sondern den Wortlaut der Unterposition 8209 00 80 KN sowie das Urteil des BFH vom 7. August 2018 ändere. Es bedürfe zudem keiner Klarstellung, weil die Rechtslage bereits durch das vorgenannte Urteil des BFH klargestellt worden sei.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 21. Dezember 2022 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. August 2023 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die DVO 2021/910 gültig ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (C-591/23 ECLI:EU:C:2024:1053) entschieden, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der DVO 2021/910 berühren könnte.
Die Klägerin trägt vor: Nach den vom Senat in dem Verfahren 4 K 3162/18 Z auf Grund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen könnten die in Rede stehenden Hartmetallstäbe weder für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt werden noch seien sie für andere Zwecke als für Werkzeuge geeignet. Sie entsprächen zudem den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8209. Die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 entsprächen nicht der Vorlagefrage, beträfen andere als die fraglichen Waren und seien überdies unzutreffend. Im Übrigen könnten die in Rede stehenden Hartmetallstäbe ohne weitere Bearbeitung in ein Werkzeug eingespannt und dann geschliffen werden. Die Kanäle in den in der DVO 2021/910 beschriebenen Waren hätten keine Kühlfunktion, sondern dienten der Drahtführung.
Die Klägerin beantragt,
die Einfuhrabgabenbescheide vom 30. August sowie 8. und 15. September 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2022 aufzuheben, soweit ein Zollsatz von mehr als 2,7 % angewendet worden ist.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor: Die Hartmetallstäbe würden von der DVO 2021/910 erfasst. Diese Verordnung sei für die Zollverwaltung verbindlich. Darüber hinaus seien mittlerweile von polnischen, niederländischen und irischen Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt worden, mit denen vergleichbare Hartmetallstäbe in die Unterposition 8113 00 90 KN eingereiht worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 30. August sowie 8. und 15. September 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2022 sind – im angefochtenen Umfang – rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das beklagte Hauptzollamt hat die Hartmetallstäbe aus Cermets zu Recht in die Unterposition 8113 00 90 KN, die im Streitfall in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 (ABl. EU L 361/1) anzuwenden ist, eingereiht und die Einfuhrabgaben auf dieser Grundlage festgesetzt.
Nach der DVO 2021/910 sind derartige Hartmetallstäbe aus Cermets in die Unterposition 8113 00 90 KN einzureihen. Nach der Warenbeschreibung im Anhang zur DVO 2021/910 können derartige Waren mit unterschiedlichen Längen und Durchmessern sowie mit Kühlkanälen versehen sein. Insbesondere können die Hartmetallstäbe aus Cermets danach – wie im Streitfall – weitergehend verarbeitet für Werkzeuge verwendet werden.
Die von der Klägerin angemeldeten Hartmetallstäbe aus Cermets werden daher von der DVO 2021/910 erfasst, obgleich sie nur für Werkzeuge und nicht für andere Zwecke verwendet werden können. Dem Umstand, dass nach der Warenbeschreibung im Anhang zur DVO 2021/910 die dort beschriebenen Hartmetallstäbe aus Cermets auch für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt werden können, kommt demgegenüber für die Anwendbarkeit der DVO 2021/910 auf die von der Klägerin angemeldeten Hartmetallstäbe aus Cermets nach dem Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2024 (C-591/23, ECLI:EU:C:2024:1053 Randnr. 43 f.) keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der DVO 2021/910. Danach können keine Zweifel daran bestehen, dass mit dieser Einreihungsverordnung insbesondere die Hartmetallstäbe erfasst werden sollten, welche die Klägerin am 27. August sowie am 7. und 13. September 2021 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat und die den von ihr im Jahr 2008 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Hartmetallstäben entsprechen und Gegenstand des Urteils des BFH vom 7. August 2018 sowie des Senats vom 18. März 2020 waren. Das ergibt sich aus dem Protokoll der 215. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis zum 16. Dezember 2020. Danach sollte der Erlass der DVO 2021/910 im Hinblick auf ein verbindliches einzelstaatliches Urteil („a legally binding national judgment“) erforderlich sein, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen und eine einheitliche Tarifierung der betroffenen Ware in der Europäischen Union sicherzustellen.
Unbeschadet dessen hat der EuGH im Rahmen der Beantwortung der ihm vom Senat unterbreiteten Vorlagefrage die Vorfrage der zutreffenden Einreihung der in Rede stehenden Hartmetallstäbe aus Cermets eindeutig dahingehend beantwortet, dass diese nicht in die Position 8209 KN, sondern in die Position 8113 KN einzureihen sind. Diese Entscheidung des EuGH ist für den Senat bindend (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, C-446/98, ECLI:EU:C:2000:691 Randnr. 49).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 (C-591/23 ECLI:EU:C:2024:1053 Randnr. 40) ausgeführt, aus dem Begriff „nicht gefasst“ im Wortlaut der Position 8209 KN ergebe sich, dass diese Position Waren erfasse, die bereits hinreichend verarbeitet seien, um einfach und unmittelbar „gefasst“, d.h. dadurch an dem Werkzeug befestigt werden zu können, dass sie darauf lediglich aufgeschweißt, aufgelötet oder darin eingespannt würden. Waren, die – abgesehen von ihrer bloßen Befestigung – noch weiterverarbeitet werden müssten, bevor sie an Werkzeugen befestigt werden könnten, könnten daher nicht unter diese Position fallen. Dies gelte auch für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Cermet-Stäbchen, bezüglich deren feststehe, dass sie lediglich Rohlinge für Werkzeuge seien. Die Voraussetzung, dass die betreffende Ware die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware habe, sei bei den in Rede stehenden Cermet-Stäbchen deshalb nicht erfüllt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 C-591/23, ECLI:EU:C:2024:1053 Randnr. 42). Im Übrigen bedeute das Vorhandensein von Kühlkanälen nicht, dass die Cermet-Stäbchen nur für Werkzeuge eingesetzt werden könnten (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 C-591/23 ECLI:EU:C:2024:1053 Randnr. 50).
Soweit die Klägerin behauptet, die in Rede stehenden Hartmetallstäbe könnten ohne eine weitere Bearbeitung in ein Werkzeug eingespannt und dann geschliffen werden, reicht das nach den Ausführungen des EuGH unter Randnr. 40 seines Urteils vom 19. Dezember 2024 C-591/23 nicht für eine Einreihung in die Position 8209 KN aus. Der Senat hat bereits auf Grund der in dem Verfahren 4 K 3162/18 Z durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass die fraglichen Hartmetallstäbe zu Werkzeugen weiterverarbeitet werden müssen. Demgemäß hat der EuGH unter Randnr. 40 seines Urteils vom 19. Dezember 2024 C-591/23 ausgeführt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Cermet-Stäbchen deshalb nicht in die Position 8209 KN eingereiht werden könnten, weil feststehe, dass sie lediglich Rohlinge für Werkzeuge seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.