Vorlage an den EuGH: Gültigkeit der DVO (EU) 2021/910 zur KN-Einreihung von Cermetstäben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die zolltarifliche Einreihung importierter Hartmetallstäbe aus Cermets in die KN-Unterposition 8113 00 90 auf Grundlage der DVO (EU) 2021/910. Streitentscheidend ist, ob die Stäbe aufgrund ihres innewohnenden Verwendungszwecks als Stäbchen für Werkzeuge in 8209 00 80 KN einzureihen sind und ob die Kommission mit der DVO den Inhalt der KN unzulässig geändert hat. Das FG Düsseldorf setzt das Klageverfahren aus und legt dem EuGH die Frage nach der Gültigkeit der DVO 2021/910 vor. Es äußert Zweifel an der Gültigkeit, weil die DVO möglicherweise die Tragweite der Unterposition 8209 00 80 KN überschreitet.
Ausgang: Klageverfahren ausgesetzt und EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens zur Gültigkeit der DVO (EU) 2021/910 angerufen.
Abstrakte Rechtssätze
Das entscheidende Kriterium der zolltariflichen Einreihung sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nach Wortlaut der KN-Positionen und den Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln.
Der Verwendungszweck kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, wenn er der Ware innewohnt und sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften feststellen lässt.
Eine Einreihungsverordnung der Kommission auf Grundlage des Art. 57 Abs. 4 UZK darf den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur nicht ändern.
Ist die Entscheidung eines nationalen Gerichts von der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Einreihungsverordnung abhängig und bestehen Zweifel an deren Gültigkeit, ist das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV einzuholen.
Für die Einreihung unter einer KN-Unterposition, die auf „Stäbchen für Werkzeuge“ abstellt, genügt eine wesentliche, in den Warenmerkmalen angelegte Zweckbestimmung für Werkzeuganwendungen.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 199/4) gültig?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
Gründe
I.
1. Die Klägerin meldete im Jahr 2008 aus der Volksrepublik (VR) China eingeführte Hartmetallstäbe aus Cermets zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie meldete die in den Handelsrechnungen als … bezeichneten Waren unter der Unterposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an.
- 1. Die Klägerin meldete im Jahr 2008 aus der Volksrepublik (VR) China eingeführte Hartmetallstäbe aus Cermets zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie meldete die in den Handelsrechnungen als … bezeichneten Waren unter der Unterposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an.
2. Die Hartmetallstäbe bestanden aus einer Mischung von Wolframcarbid mit einem Anteil von Kobalt als Bindemittel. Sie wurden gesintert und anschließend feingeschliffen. Sie hatten unterschiedliche Längen, meistens zwischen 100 und 300 mm, und unterschiedliche Durchmesser zwischen 2 und 40 mm. Sie verfügten über einen gleich bleibenden runden Querschnitt mit flachen Stabenden. Ferner besaßen sie in einigen Fällen einen bis drei Kühlkanäle. Die Klägerin verkaufte die Hartmetallstäbe an Hersteller von Werkzeugen, welche die Stäbe in weiteren Bearbeitungsprozessen zu Werkzeugen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen weiterverarbeiteten.
- 2. Die Hartmetallstäbe bestanden aus einer Mischung von Wolframcarbid mit einem Anteil von Kobalt als Bindemittel. Sie wurden gesintert und anschließend feingeschliffen. Sie hatten unterschiedliche Längen, meistens zwischen 100 und 300 mm, und unterschiedliche Durchmesser zwischen 2 und 40 mm. Sie verfügten über einen gleich bleibenden runden Querschnitt mit flachen Stabenden. Ferner besaßen sie in einigen Fällen einen bis drei Kühlkanäle. Die Klägerin verkaufte die Hartmetallstäbe an Hersteller von Werkzeugen, welche die Stäbe in weiteren Bearbeitungsprozessen zu Werkzeugen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen weiterverarbeiteten.
3. Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das beklagte Hauptzollamt zu der Auffassung, dass die Hartmetallstäbe aus Cermets nicht in die von der Klägerin angegebene Unterposition, sondern in die Unterposition 8113 00 90 KN einzureihen seien. Demgemäß erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin Zoll nach. Der Senat wies die von der Klägerin alsdann gegen die Nacherhebung des Zolls erhobene Klage mit Urteil vom 19. April 2017 ab. Auf die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision hob der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Senats auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück (Urteil vom 7. August 2018 VII R 20/17). Zur Begründung führte der BFH aus, die Hartmetallstäbe wiesen zwar die Merkmale der als Auffangposition ausgestalteten Position 8113 KN auf, weil es sich um Waren aus Cermets handele. Das Finanzgericht habe jedoch zu prüfen, ob die Merkmale der spezielleren Position 8209 KN vorlägen.
- 3. Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das beklagte Hauptzollamt zu der Auffassung, dass die Hartmetallstäbe aus Cermets nicht in die von der Klägerin angegebene Unterposition, sondern in die Unterposition 8113 00 90 KN einzureihen seien. Demgemäß erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin Zoll nach. Der Senat wies die von der Klägerin alsdann gegen die Nacherhebung des Zolls erhobene Klage mit Urteil vom 19. April 2017 ab. Auf die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision hob der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Senats auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück (Urteil vom 7. August 2018 VII R 20/17). Zur Begründung führte der BFH aus, die Hartmetallstäbe wiesen zwar die Merkmale der als Auffangposition ausgestalteten Position 8113 KN auf, weil es sich um Waren aus Cermets handele. Das Finanzgericht habe jedoch zu prüfen, ob die Merkmale der spezielleren Position 8209 KN vorlägen.
4. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits holte der Senat ein Gutachten des Sachverständigen I. ein. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2019 zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Hartmetallstäbe üblicherweise zu Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide weiterverarbeitet würden. Die Hartmetallsorten, aus denen die Stäbe hergestellt worden seien, seien Werkzeugwerkstoffe, die speziell für anspruchsvolle Zerspanungsprozesse in der Metallverarbeitung entwickelt worden seien. Die mit Kühlbohrungen versehenen Stäbe wiesen eindeutig auf eine Verwendung für Bohrer oder Schaftfräser hin. Die übrigen Stäbe trügen auf Grund ihrer Geometrie und der Werkstoffauswahl klare Merkmale von Schaftwerkzeugen, wie Bohrer, Schaftfräser und Gewindeschneider.
- 4. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits holte der Senat ein Gutachten des Sachverständigen I. ein. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2019 zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Hartmetallstäbe üblicherweise zu Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide weiterverarbeitet würden. Die Hartmetallsorten, aus denen die Stäbe hergestellt worden seien, seien Werkzeugwerkstoffe, die speziell für anspruchsvolle Zerspanungsprozesse in der Metallverarbeitung entwickelt worden seien. Die mit Kühlbohrungen versehenen Stäbe wiesen eindeutig auf eine Verwendung für Bohrer oder Schaftfräser hin. Die übrigen Stäbe trügen auf Grund ihrer Geometrie und der Werkstoffauswahl klare Merkmale von Schaftwerkzeugen, wie Bohrer, Schaftfräser und Gewindeschneider.
5. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hob der Senat mit Urteil vom 18. März 2020 (4 K 3162/18 Z) den von der Klägerin angefochtenen Abgabenbescheid auf.
- 5. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hob der Senat mit Urteil vom 18. März 2020 (4 K 3162/18 Z) den von der Klägerin angefochtenen Abgabenbescheid auf.
6. Am 27. Juni 2021 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 (DVO 2021/910) der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 199/4) in Kraft. Damit wurden Cermet-Stäbchen mit gleichförmigem, rundem Querschnitt in die Unterposition 8113 00 90 KN eingereiht. In dem 5. Erwägungsgrund zu dieser Verordnung wurde ausgeführt, dass die vorgesehene Maßnahme der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex entspreche. Dieser hatte in seiner 215. Sitzung vom 14. bis zum 16. Dezember 2020 die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 7. August 2018 und das Urteil des Senats vom 18. März 2020 der Erlass einer Einreihungsverordnung erforderlich sei, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen sowie eine einheitliche Tarifierung der betroffenen Ware in der Europäischen Union sicherzustellen.
- 6. Am 27. Juni 2021 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 (DVO 2021/910) der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 199/4) in Kraft. Damit wurden Cermet-Stäbchen mit gleichförmigem, rundem Querschnitt in die Unterposition 8113 00 90 KN eingereiht. In dem 5. Erwägungsgrund zu dieser Verordnung wurde ausgeführt, dass die vorgesehene Maßnahme der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex entspreche. Dieser hatte in seiner 215. Sitzung vom 14. bis zum 16. Dezember 2020 die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 7. August 2018 und das Urteil des Senats vom 18. März 2020 der Erlass einer Einreihungsverordnung erforderlich sei, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen sowie eine einheitliche Tarifierung der betroffenen Ware in der Europäischen Union sicherzustellen.
7. Die Klägerin meldete am 27. August sowie am 7. und 13. September 2021 aus der VR China eingeführte Hartmetallstäbe aus Cermets unter der Unterposition 8209 00 80 KN zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Die Hartmetallstäbe entsprachen den von ihr im Jahr 2008 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Hartmetallstäben, die Gegenstand des Urteils des BFH vom 7. August 2018 (VII R 20/17) und des Senats vom 18. März 2020 (4 K 3162/18 Z) waren.
- 7. Die Klägerin meldete am 27. August sowie am 7. und 13. September 2021 aus der VR China eingeführte Hartmetallstäbe aus Cermets unter der Unterposition 8209 00 80 KN zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Die Hartmetallstäbe entsprachen den von ihr im Jahr 2008 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Hartmetallstäben, die Gegenstand des Urteils des BFH vom 7. August 2018 (VII R 20/17) und des Senats vom 18. März 2020 (4 K 3162/18 Z) waren.
8. Das beklagte Hauptzollamt reihte die von der Klägerin angemeldeten Waren unter Bezugnahme auf die DVO 2021/910 in die Unterposition 8113 00 90 KN ein. Dementsprechend setzte es unter Anwendung eines Zollsatzes von 5 % Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin fest.
- 8. Das beklagte Hauptzollamt reihte die von der Klägerin angemeldeten Waren unter Bezugnahme auf die DVO 2021/910 in die Unterposition 8113 00 90 KN ein. Dementsprechend setzte es unter Anwendung eines Zollsatzes von 5 % Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin fest.
9. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die von ihr angemeldeten Hartmetallstäbe könnten nur für Werkzeuge und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Deshalb betreffe die DVO 2021/910 diese Waren nicht. Unabhängig davon sei die DVO 2021/910 rechtswidrig, weil sie nicht lediglich der Klarstellung diene, sondern den Wortlaut der Unterposition 8209 00 80 KN sowie das Urteil des BFH vom 7. August 2018 ändere. Es bedürfe zudem keiner Klarstellung, weil die Rechtslage bereits durch das vorgenannte Urteil des BFH klargestellt worden sei.
- 9. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die von ihr angemeldeten Hartmetallstäbe könnten nur für Werkzeuge und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Deshalb betreffe die DVO 2021/910 diese Waren nicht. Unabhängig davon sei die DVO 2021/910 rechtswidrig, weil sie nicht lediglich der Klarstellung diene, sondern den Wortlaut der Unterposition 8209 00 80 KN sowie das Urteil des BFH vom 7. August 2018 ändere. Es bedürfe zudem keiner Klarstellung, weil die Rechtslage bereits durch das vorgenannte Urteil des BFH klargestellt worden sei.
10. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.
- 10. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.
11. Die Klägerin wiederholt mit ihrer alsdann erhobenen Klage im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
- 11. Die Klägerin wiederholt mit ihrer alsdann erhobenen Klage im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
12. Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Die Hartmetallstäbe würden von der DVO 2021/910 erfasst. Diese Verordnung sei für die Zollverwaltung verbindlich. Darüber hinaus seien mittlerweile von den polnischen, niederländischen und irischen Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt worden, mit denen vergleichbare Hartmetallstäbe in die Unterposition 8113 00 90 KN eingereiht worden seien.
- 12. Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Die Hartmetallstäbe würden von der DVO 2021/910 erfasst. Diese Verordnung sei für die Zollverwaltung verbindlich. Darüber hinaus seien mittlerweile von den polnischen, niederländischen und irischen Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt worden, mit denen vergleichbare Hartmetallstäbe in die Unterposition 8113 00 90 KN eingereiht worden seien.
II.
13. Der Senat setzt das anhängige Klageverfahren aus (§ 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor formulierte Frage zur Vorabentscheidung vor. Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die DVO 2021/910 gültig ist.
- 13. Der Senat setzt das anhängige Klageverfahren aus (§ 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor formulierte Frage zur Vorabentscheidung vor. Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die DVO 2021/910 gültig ist.
14. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Hartmetallstäbe, die den von der Klägerin im Jahr 2008 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Hartmetallstäben entsprechen, die Gegenstand des Urteils des BFH vom 7. August 2018 sowie des Senats vom 18. März 2020 waren, in die Unterposition 8209 00 80 KN einzureihen sind. Die KN ist im Streitfall in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 (ABl. EU L 361/1) anzuwenden.
- 14. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Hartmetallstäbe, die den von der Klägerin im Jahr 2008 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Hartmetallstäben entsprechen, die Gegenstand des Urteils des BFH vom 7. August 2018 sowie des Senats vom 18. März 2020 waren, in die Unterposition 8209 00 80 KN einzureihen sind. Die KN ist im Streitfall in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 (ABl. EU L 361/1) anzuwenden.
15. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459 Randnr. 30; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31). Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (EuGH, Urteile vom 22. September 2016 C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716 Randnr. 56; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31).
- 15. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459 Randnr. 30; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31). Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (EuGH, Urteile vom 22. September 2016 C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716 Randnr. 56; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31).
16. Der Verwendungszweck der Hartmetallstäbe für Werkzeuge im Sinne der Unterposition 8209 00 KN („sticks… for tools“ bzw. „baguettes… pour outils“ in der englischen und französischen Fassung der Unterposition) wohnt den Waren nach Überzeugung des Senats inne. Eine Einreihung in die Unterposition 8113 00 90 KN als bloße Waren aus Cermets scheidet deshalb aus. Zu der Position 8113 gehören nämlich nicht Stäbchen für Werkzeuge aus Cermets, die der Position 8209 zuzuweisen sind (Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8113 letzter Absatz Buchstabe b).
- 16. Der Verwendungszweck der Hartmetallstäbe für Werkzeuge im Sinne der Unterposition 8209 00 KN („sticks… for tools“ bzw. „baguettes… pour outils“ in der englischen und französischen Fassung der Unterposition) wohnt den Waren nach Überzeugung des Senats inne. Eine Einreihung in die Unterposition 8113 00 90 KN als bloße Waren aus Cermets scheidet deshalb aus. Zu der Position 8113 gehören nämlich nicht Stäbchen für Werkzeuge aus Cermets, die der Position 8209 zuzuweisen sind (Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8113 letzter Absatz Buchstabe b).
17. Aus dem vom Senat in dem Klageverfahren 4 K 3162/18 Z eingeholten Gutachten des Sachverständigen I. vom 4. Dezember 2019 ergibt sich, dass die fraglichen Hartmetallstäbe auf Grund ihrer Geometrie und der Werkstoffauswahl sowie der teilweise vorhandenen Kühlbohrungen für Werkzeuge mit geometrisch bestimmter Schneide bestimmt sind. Für eine Einreihung in die Unterposition 8209 00 KN reicht die wesentliche Zweckbestimmung der Hartmetallstäbe für Werkzeuge aus (EuGH, Urteil vom 5. September 2019 C-559/18, ECLI:EU:C:2019:667 Randnr. 28).
- 17. Aus dem vom Senat in dem Klageverfahren 4 K 3162/18 Z eingeholten Gutachten des Sachverständigen I. vom 4. Dezember 2019 ergibt sich, dass die fraglichen Hartmetallstäbe auf Grund ihrer Geometrie und der Werkstoffauswahl sowie der teilweise vorhandenen Kühlbohrungen für Werkzeuge mit geometrisch bestimmter Schneide bestimmt sind. Für eine Einreihung in die Unterposition 8209 00 KN reicht die wesentliche Zweckbestimmung der Hartmetallstäbe für Werkzeuge aus (EuGH, Urteil vom 5. September 2019 C-559/18, ECLI:EU:C:2019:667 Randnr. 28).
18. Gleichwohl könnte einer Einreihung der in Rede stehenden Hartmetallstäbe in die Unterposition 8209 00 80 KN die DVO 2021/910 entgegenstehen. Mit dieser Verordnung hat die Kommission Cermet-Stäbchen mit gleichförmigem, rundem Querschnitt in die Unterposition 8113 00 90 KN eingereiht. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass mit dieser Einreihungsverordnung insbesondere die Hartmetallstäbe erfasst werden sollen, die den von der Klägerin im Jahr 2008 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Hartmetallstäben entsprechen, die Gegenstand des Urteils des BFH vom 7. August 2018 sowie des Senats vom 18. März 2020 waren. Das ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll der 215. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis zum 16. Dezember 2020. Danach sollte der Erlass der DVO 2021/910 im Hinblick auf ein verbindliches einzelstaatliches Urteil („a legally binding national judgment“) erforderlich sein, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen und eine einheitliche Tarifierung der betroffenen Ware in der Europäischen Union sicherzustellen.
- 18. Gleichwohl könnte einer Einreihung der in Rede stehenden Hartmetallstäbe in die Unterposition 8209 00 80 KN die DVO 2021/910 entgegenstehen. Mit dieser Verordnung hat die Kommission Cermet-Stäbchen mit gleichförmigem, rundem Querschnitt in die Unterposition 8113 00 90 KN eingereiht. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass mit dieser Einreihungsverordnung insbesondere die Hartmetallstäbe erfasst werden sollen, die den von der Klägerin im Jahr 2008 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Hartmetallstäben entsprechen, die Gegenstand des Urteils des BFH vom 7. August 2018 sowie des Senats vom 18. März 2020 waren. Das ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll der 215. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis zum 16. Dezember 2020. Danach sollte der Erlass der DVO 2021/910 im Hinblick auf ein verbindliches einzelstaatliches Urteil („a legally binding national judgment“) erforderlich sein, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen und eine einheitliche Tarifierung der betroffenen Ware in der Europäischen Union sicherzustellen.
19. Der Senat hat Zweifel an der Gültigkeit der DVO 2021/910. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union der Kommission bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, ein weites Ermessen eingeräumt haben. Die Kommission hat jedoch auf Grund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269/1) nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (EuGH, Urteile vom 22. Februar 2018 C-545/16, ECLI:EU:C:2018:101 Randnr. 23; vom 19. Dezember 2019 C-677/18, ECLI:EU:C:2019:1142 Randnr. 37). 20. Die Kommission könnte mit der DVO 2021/910 den Inhalt oder die Tragweite der Unterposition 8209 00 80 KN geändert haben. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. August 2018 VII R 20/17) scheitert eine Einreihung in diese Unterposition nicht daran, dass die Stäbchen aus Cermets noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie für Werkzeuge verwendet werden können. Die Kommission hat zudem in ihrer Warenbezeichnung und der Begründung zur DVO 2021/910 eingeräumt, dass die fraglichen Cermet-Stäbchen weitergehend verarbeitet für Werkzeuge verwendet werden können. Die Behauptung der Kommission in der Warenbezeichnung und der Begründung zur DVO 2021/910, die Cermet-Stäbchen könnten auf Grund ihres Verarbeitungsgrades sowie ihrer einfachen Form und Gestaltung für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt werden, dürfte vor dem Hintergrund des von dem Senat in dem Klageverfahren 4 K 3162/18 Z eingeholten Gutachtens des Sachverständigen I. vom 4. Dezember 2019 unzutreffend sein.
- 19. Der Senat hat Zweifel an der Gültigkeit der DVO 2021/910. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union der Kommission bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, ein weites Ermessen eingeräumt haben. Die Kommission hat jedoch auf Grund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269/1) nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (EuGH, Urteile vom 22. Februar 2018 C-545/16, ECLI:EU:C:2018:101 Randnr. 23; vom 19. Dezember 2019 C-677/18, ECLI:EU:C:2019:1142 Randnr. 37).
- 20. Die Kommission könnte mit der DVO 2021/910 den Inhalt oder die Tragweite der Unterposition 8209 00 80 KN geändert haben. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. August 2018 VII R 20/17) scheitert eine Einreihung in diese Unterposition nicht daran, dass die Stäbchen aus Cermets noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie für Werkzeuge verwendet werden können. Die Kommission hat zudem in ihrer Warenbezeichnung und der Begründung zur DVO 2021/910 eingeräumt, dass die fraglichen Cermet-Stäbchen weitergehend verarbeitet für Werkzeuge verwendet werden können. Die Behauptung der Kommission in der Warenbezeichnung und der Begründung zur DVO 2021/910, die Cermet-Stäbchen könnten auf Grund ihres Verarbeitungsgrades sowie ihrer einfachen Form und Gestaltung für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt werden, dürfte vor dem Hintergrund des von dem Senat in dem Klageverfahren 4 K 3162/18 Z eingeholten Gutachtens des Sachverständigen I. vom 4. Dezember 2019 unzutreffend sein.