Erstattungszinsen bei Einfuhrzoll-Erstattung nach fehlerhafter Zolltarifauskunft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zinsen auf erstattete Einfuhrzölle, die aufgrund einer unzutreffenden zolltariflichen Einreihung erhoben worden waren. Das HZA lehnte Zinsen unter Hinweis auf Art. 241 Satz 1 ZK und fehlende nationale Zinsnormen ab. Das FG verpflichtete das HZA zur Festsetzung von Zinsen, weil sich ein Verzinsungsanspruch unmittelbar aus dem Unionsrecht bei unionsrechtswidriger Abgabenerhebung ergibt. Art. 241 Satz 1 ZK stehe nicht entgegen, da die Überzahlung auf einem materiellen Behördenfehler im BTI-Verfahren beruhe und keine „gewöhnliche“ Abfertigungskonstellation vorliege. Die Zinshöhe und -festsetzung richten sich mangels unionsrechtlicher Regelung nach §§ 238 f. AO; der Zinslauf reicht von Zahlung bis Erstattung.
Ausgang: Klage erfolgreich; HZA zur Festsetzung von Erstattungszinsen für Einfuhrzölle von Zahlung bis Erstattung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Wurden Einfuhrabgaben unter Verstoß gegen Unionsrecht erhoben, umfasst der unionsrechtliche Erstattungsanspruch grundsätzlich auch den Ausgleich der Einbußen aus der fehlenden Verfügbarkeit des Geldbetrags (Erstattungszinsen).
Art. 241 Satz 1 ZK ist nach der Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen und schließt eine Verzinsung nicht aus, wenn der Erstattungsanspruch auf einem materiell-rechtlichen Fehler der Zollbehörden beruht, der nicht dem „gewöhnlichen“ raschen Abfertigungssystem zuzurechnen ist.
Die Anwendung des Art. 71 Abs. 2 ZK (Zugrundelegung ungeprüfter Anmeldungsangaben) beseitigt die materielle Unionsrechtswidrigkeit einer unzutreffenden Tarifierung nicht; die Abgabenfestsetzung bleibt materiell rechtswidrig und ist ggf. zu korrigieren.
Beruht eine fehlerhafte Zollanmeldung erkennbar auf einer zuvor erteilten unzutreffenden verbindlichen Zolltarifauskunft, ist dies bei der Beurteilung der Verzinsungspflicht für erstattete Einfuhrabgaben zu berücksichtigen.
Fehlen unionsrechtliche Vorgaben zur Berechnung und Festsetzung unionsrechtlich gebotener Erstattungszinsen, richten sich Verfahren, Zinssatz und Zinslauf nach den §§ 238 f. AO; der Zinslauf beginnt mit Zahlung und endet mit Erstattung.
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Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 14.06.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2018 verpflichtet, für erstattete Einfuhrzölle Zinsen gem. § 238 der Abgabenordnung, jeweils für die Zeit von der Zahlung der Einfuhrzölle bis zu ihrer Erstattung, festzusetzen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Erstattung von Einfuhrzoll zu verzinsen ist.
Die Klägerin führte im Jahr 2013 Waren in die Europäische Union ein. Sie erwirkte zwei verbindliche Zolltarifauskünfte des Hauptzollamts Z, die diese Waren der Codenummer 8528 5940 90 0 zuwiesen. Gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte legte die Klägerin Einsprüche ein, weil sie die Einreihung für unzutreffend hielt.
Sie meldete dessen ungeachtet nach Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskünfte entsprechende Waren unter Verwendung der Codenummer 8528 5940 90 0 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Anmeldungen wurden im Rahmen der Zollabfertigung nicht näher geprüft. Mit Einfuhrabgabenbescheiden vom 05.08., 07.08., 16.08., 19.08., 06.09., 21.10., 20.11, 21.11. und 27.11.2013 wurden Einfuhrzoll (14 %) und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt.
Am 22.11.2013 erklärte das Hauptzollamt Z, dass sich die Einspruchsverfahren wegen einer Änderung des Zolltarifs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates vom 26.09.2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 263/4 vom 05.10.2013) erledigt hätten.
Am 10.02.2014 beantragte die Klägerin die Erstattung von Einfuhrabgaben gem. Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) mit der Begründung, dass die Waren unter der Codenummer 8528 5940 20 0 (0 % Einfuhrzoll) einzureihen seien. Das beklagte Hauptzollamt (HZA) folgte dem teilweise und erstattete mit Bescheid vom 07.11.2016 Einfuhrzoll. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erstattungsbescheid Bezug genommen. Die Erstattung wurde innerhalb von drei Monaten vollzogen.
Die Klägerin beantragte daraufhin die Festsetzung von Erstattungszinsen. Das HZA lehnte dies ab. Den dagegen eingelegen Einspruch wies das HZA als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, ein Fall des Art. 241 Satz 2 ZK liege nicht vor, da die Erstattung innerhalb von drei Monaten vollzogen worden sei und keine einzelstaatliche Bestimmung zur Zinszahlung Platz greife. Vielmehr sei Art. 241 Satz 1 ZK anzuwenden. Die Klägerin sei nicht gezwungen gewesen, die Waren unter der unzutreffenden Codenummer anzumelden, da sie Einsprüche gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte eingelegt gehabt habe; sie könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Einfuhrabgaben seien schließlich nicht unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden, da Art. 71 Abs. 2 ZK ausdrücklich vorsehe, dass die in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben der Abgabenfestsetzung zugrunde zu legen seien, wenn keine Prüfung stattgefunden habe.
Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor: Sie habe die Waren mit der Codenummer anmelden müssen, die sich aus den verbindlichen Zolltarifauskünften ergeben habe. Wäre sie davon abgewichen, hätte sie negative Konsequenzen befürchten müssen. So werde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Nichtvorlage einer ungünstigen verbindlichen Zolltarifauskunft eine strafrechtlich relevante Falschanmeldung darstellen könne. Außerdem hätte eine Nacherhebung gedroht, da für sie ein Irrtum der Zollstelle, die von der verbindlichen Zolltarifauskunft abgewichen wäre, erkennbar gewesen wäre. Die Nutzung der falschen Codenummer beruhe damit im Ergebnis auf den fehlerhaften und rechtswidrigen verbindlichen Zolltarifauskünften des Hauptzollamts Z.
Der streitige Sachverhalt sei deshalb mit dem der Rechtssache Littlewoods Retail (EuGH-Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, ECLI:EU:C:2012:478) zugrundeliegenden vergleichbar. In beiden Fällen sei die Grundlage der Verzinsung nicht die Nichtigkeit einer EU-Verordnung gewesen, sondern die falsche Anwendung des EU-Rechts durch Behörden der Mitgliedstaaten, hier des Hauptzollamts Z.
Einer Verzinsung stehe insofern auch nicht Art. 241 Satz 1 ZK entgegen. Dies Regelung betreffe, wie sich aus der Entscheidung in der Rechtssache Wortmann (EuGH-Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, ECLI:EU:C:2017:19) ergebe, nur Fälle, in denen aufgrund von Fehlern, die der Schnelligkeit des in vielen Fällen angewandten Zollabfertigungssystems ohne Begutachtung der Ware vor ihrer Überlassung geschuldet seien, zu viel gezahlte Einfuhrabgaben erstattet würden. Eine Verzinsungspflicht ab Zahlung der Abgaben bestehe aber in allen Fällen, in denen die Ursache der Unionsrechtswidrigkeit nicht in der raschen Zollabfertigung liege, sondern den Zollbehörden hinreichend Zeit für die Prüfung der Sachverhalts geblieben sei. Im Streitfall liege ein solcher Sachverhalt vor, weil das Hauptzollamt Z ausreichend Zeit für eingehende Untersuchungen der Waren gehabt habe, bevor es die verbindlichen Zolltarifauskünfte erlassen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14.06.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Erstattungszinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das HZA hält an seiner Rechtsauffassung fest.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Verzinsung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Verzinsungsanspruch zu.
1. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO).
2. Der Antrag der Klägerin ist in dem Sinne auszulegen, dass sie eine Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung von Zinsen (§ 239 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO) begehrt. Es handelt sich um eine Verpflichtungs- und nicht um eine Leistungsklage. Wie sich aus der Zinsberechnung der Klägerin ergibt, beantragt sie eine Verzinsung jeweils für die Zeit von der Zahlung bis zur Erstattung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 238 AO).
3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Verzinsung der Erstattungsbeträge.
a) Auf den Streitfall sind die Vorschriften des ZK anzuwenden. Bei Art. 241 ZK bzw. Art. 116 des Unionszollkodex (UZK) handelt es sich um materiell-rechtliche Vorschriften. Art. 116 UZK ist erst seit dem vollständigen Inkrafttreten des UZK anwendbar. Für Fälle, in denen – wie hier – die Zollschuld vor dem 01.05.2016 entstanden ist, gelten daher noch die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Art. 235 bis 242 ZK fort (BFH-Urteil vom 22.10.2019 VII R 38/18, BFH/NV 2020, 343).
b) Es ist unstreitig, dass keine Verzinsungspflicht gem. Art. 241 Satz 2 ZK besteht. Die Voraussetzungen des Art. 241 Satz 2 1. Spiegelstrich ZK sind nicht erfüllt. Das nationale Recht (Art. 241 Satz 2 2. Spiegelstrich ZK) sieht keine Verzinsung vor (§ 233 Satz 1 AO); die Voraussetzungen des § 236 AO sind offensichtlich nicht erfüllt.
c) Ein Verzinsungsanspruch ergibt sich allerdings unmittelbar aus dem Unionsrecht: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Abgaben erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Abgabe an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen (vgl. jüngst BFH-Beschluss vom 19.11.2019 VII R 17/18, BFH/NV 2020, 473 betr. Stromsteuererstattungen mit umfangreichen Nachweisen).
aa) Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt im Streitfall darin, dass die Waren zunächst unstreitig unzutreffend eingereiht worden sind. Der darin liegende Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 ZK lässt sich nicht unter Hinweis auf die Vorschrift des Art. 71 Abs. 2 ZK negieren. Danach werden die in der Anmeldung enthaltenen Angaben der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren zugrunde gelegt, wenn – wie im Streitfall – keine Überprüfung der Anmeldung stattfindet. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Festsetzung der Einfuhrabgaben nicht unter Verstoß gegen das Unionsrecht erfolgt. Denn die Festsetzung der Einfuhrabgaben bleibt auch beim Vorgehen nach Art. 71 Abs. 2 ZK materiell rechtswidrig und ist ggf. nach Art. 78 ZK zu korrigieren.
bb) Der Verzinsungspflicht steht nicht Art. 241 Satz 1 ZK entgegen. Danach sind Erstattungen zwar nicht zu verzinsen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.01.2017, Wortmann, C-365/15, ECLI:EU:C:2017:19, Rn. 25 ff.) ist diese Vorschrift aber einschränkend auszulegen. Der Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung insoweit den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 08.09.2016 (ECLI:EU:C:2016:663) angeschlossen. Aus ihnen ergibt sich, dass Art. 241 Satz 1 ZK nur in gewöhnlichen Situationen anzuwenden ist, in denen die Festsetzung wegen Fehlern der konkreten Anwendung der einzelnen Elemente der Zollschuld für nichtig erklärt wird (Schlussanträge Rn. 46). Der Ausschluss der Verzinsung betrifft demnach Fehler, die möglicherweise wegen des auf rascher Abwicklung basierenden Abfertigungssystems auftreten und später zum Vor- oder Nachteil des Abgabenpflichtigen beseitigt werden. Das Verzinsungsverbot steht bei normalen Bedingungen unter der stillschweigenden Voraussetzung, dass nicht der rechtliche Rahmen für diese Elemente (die für die Festsetzung der Zollschuld notwendig sind), sondern nur die Berechnung oder einzelne Bedingungen dieser Elemente in Frage gestellt werden, wozu beispielsweise Fehler hinsichtlich der Einreihung der Waren gehören (Rn. 52 mit Fußnote 26).
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Streitfall Folgendes:
(1) Betrachtete man die Anmeldungen und die spätere Erstattung isoliert, d.h. ohne Berücksichtigung der verbindlichen Zolltarifauskünfte, so wären die Voraussetzungen des Art. 241 Satz 1 ZK erfüllt. Es handelte sich insofern gerade um den Normallfall, dass die Angaben in der Anmeldung zunächst nicht weiter geprüft (Art. 71 Abs. 2 ZK) und erst später korrigiert wurden. Die Erstattung wäre insofern nicht zu verzinsen.
(2) Streitentscheidend ist allerdings, dass das Hauptzollamt Z zuvor unzutreffende verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt hatte. Insofern handelt es sich nicht um eine gewöhnliche Situation, in der eine Verzinsung ausgeschlossen wäre.
(a) Anders als im Normallfall hatten Zollbehörden die Waren im Zuge der Auskunftsverfahren eingehend geprüft und ihnen war ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Einreihung unterlaufen. Der Streitfall ist also nicht mit der Konstellation vergleichbar, dass die Anmeldung von den Zollbehörden einfach übernommen und der dadurch verursachte Fehler des Anmelders nachträglich behoben wird. Entscheidend für die Frage der Verzinsungspflicht ist demnach der Fehler der Zollbehörden bei der Einreihung im Rahmen der Auskunftsverfahren.
(b) Die fehlerhafte Anmeldung durch die Klägerin beruhte erkennbar auf den unzutreffenden Zolltarifauskünften, auch wenn diese nach dem damals anzuwendenden Recht nur die Zollbehörden banden (Art. 12 Abs. 2 ZK; jetzt anders Art. 33 Abs. 2 UZK). Denn die Klägerin hatte Einsprüche gegen die Zolltarifauskünfte eingelegt. Der einzige denkbare Grund für die Anmeldung unter der ihrer Auffassung nach unzutreffenden Codenummer waren die Zolltarifauskünfte.
Nicht streitentscheidend ist demnach, dass die Klägerin selbst rechtlich nicht an die verbindlichen Zolltarifauskünfte gebunden war und sie somit die Waren rein hypothetisch auch unter der zutreffenden Codenummer hätte anmelden können. Die von der Klägerin angeführten Gründe, warum sie die von ihr selbst für falsch angesehene Einreihung den Anmeldungen zugrunde gelegt hat, sind für den Senat nachvollziehbar.
4. Die Höhe und das Verfahren der Festsetzung der Zinsen richten sich mangels unionsrechtlicher Vorschriften nach §§ 238 f. AO (BFH-Beschluss vom 05.12.2017 VII B 85/17, BFH/NV 2018, 321). Der Zinslauf beginnt mit der Entrichtung der Zölle und endet mit ihrer Erstattung.
5. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat bestehen hinsichtlich der Erstattungszinsen nicht. Ein zu hoher Zinssatz zugunsten des Abgabenpflichtigen berührt weder das rechtsstaatliche Übermaßverbot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG) noch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2019 VII R 38/18, BFH/NV 2020, 343).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
7. Der Bundesfinanzhof hat sich der Rechtsprechung des EuGH zur Frage des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruches angeschlossen (Beschlüsse vom 05.12.2017 VII B 85/17 a.a.O. und jüngst vom 19.11.2019 VII R 17/18 a.a.O.). Diese Rechtsfrage ist damit höchstrichterlich geklärt; ihr kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) mehr zu. Die Revision war daher nicht zuzulassen.