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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 108/18 F·20.02.2019

Festsetzung des Streitwerts bei Anteilsbewertung: 25% der Wertdifferenz festgesetzt

SteuerrechtErbschaftsteuerrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatskasse beantragte die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren zur gesonderten Feststellung des Anteilswerts an einer GmbH. Streitgegenstand war die pauschale Bemessung des Streitwerts nach gestaffelten Prozentsätzen. Das FG Düsseldorf setzte den Streitwert auf 1.865.993,50 € fest (25 % der Wertdifferenz), da der festgestellte Wert die obere Staffelgrenze überstieg. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag der Staatskasse zur Festsetzung des Streitwerts auf 1.865.993,50 € (25 % der Wertdifferenz) stattgegeben; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Klagen auf gesonderte Feststellung von Grundbesitz- oder Anteilswerten ist der Streitwert pauschal nach gestaffelten Prozentsätzen der streitigen Wertdifferenz zu bemessen (10 % bis 512.000 €, 20 % bis 12.783.000 €, 25 % darüber).

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Die pauschale Bemessung des Streitwerts dient dazu, die Einschleusung streitiger Fragen zur Ermittlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer in das Streitwertfestsetzungsverfahren zu vermeiden.

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Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf Grundlage des § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG und kann insbesondere auf Antrag der Staatskasse vorgenommen werden.

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Übersteigt der vom Finanzamt festgestellte Anteilswert die oberste Staffelgrenze, ist die höchste Pauschale (25 %) der streitigen Wertdifferenz anzuwenden.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG§ 19 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz§ Art. 1 Nr. 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Tenor

Der Streitwert wird auf 1.865.993,50 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Vertreterin der Staatskasse hat die Festsetzung beantragt.

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In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). In Klageverfahren, welche die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten betreffen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG -), ist der Streitwert pauschal bei festgestellten Grundbesitzwerten bis einschließlich 512.000 € mit 10 % der streitig gewesenen Wertdifferenz, bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 € mit 20 % der Wertdifferenz und bei darüber hinausgehenden festgestellten Grundbesitzwerten mit 25 % dieser Differenz anzusetzen (BFH, Beschluss vom 11. Januar 2006 II E 3/05, BFHE 211, 422). Auf die konkreten steuerlichen Auswirkungen kommt es bei dieser Pauschalierung selbst dann nicht an, wenn sie feststehen (BFH, Beschlüsse vom 22. August 2007 II E 9/07, juris, sowie vom 9. April 2009 II E 2/09, juris).

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Die pauschale Bemessung des Streitwerts dient angesichts der Komplexität, die eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerfestsetzung nicht nur in Ausnahmefällen erreichen kann, der Vereinfachung. Nur auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass in das Verfahren der Festsetzung des Streitwerts betreffend die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten Streitigkeiten über die Ermittlung der festzusetzenden Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer als Folgesteuer hineingetragen werden. Diese Gesichtspunkte gelten auch für die gesonderte Feststellung des Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG). Daher ist der Streitwert pauschal, allerdings gestaffelt nach den festgestellten Anteilswerten mit bestimmten Prozentsätzen der streitigen Wertdifferenz anzusetzen.

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Hiervon ausgehend ist im Streitfall der Streitwert mit 25 % der streitigen Wertdifferenz anzusetzen. Der vom beklagten Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2015 festgestellte Wert des Anteils des Erblassers an der G-GmbH betrug 13.935.799 € und übersteigt deshalb die der Wertgrenze von 12.783.000 € entsprechende Wertgrenze von 13.000.000 € des § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I, 3018).

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Der Streitwert ist mithin wie folgt zu ermitteln:

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vom beklagten Finanzamt festgestellter Wert: 13.935.799,00 €

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von der Klägerin begehrte Wertfeststellung:     6.471.825,00 €

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Wertdifferenz:                                                                      7.463.974,00 €

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hiervon 25 %:                                                                       1.865.993,50 €