Milchabgabe: Keine Erzeugereigenschaft des Pächters bei fehlender selbständiger Bewirtschaftung
KI-Zusammenfassung
Der Milcherzeuger wandte sich gegen die Festsetzung einer Milchabgabe, weil die Milcherzeugung aufgrund von Pachtverträgen einer GbR zuzurechnen sei. Streitpunkt war, ob die GbR die gepachteten Produktionseinheiten im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 selbständig bewirtschaftete. Das FG verneinte dies nach Gesamtwürdigung, weil Dispositionen und Betriebsführung tatsächlich beim Kläger bzw. dessen Familie/Arbeitskraft lagen und die Vertragsdurchführung (u.a. Abrechnung/Pachtzins) nicht plausibel dargelegt wurde. Eine Bindung aus einem früheren Anerkennungsschreiben für 2003/2004 bestehe nicht; eine Saldierung auf Molkereiebene scheide aus.
Ausgang: Klage gegen die Festsetzung der Milchabgabe abgewiesen, da ein Übergang der Erzeugereigenschaft auf die Pächter-GbR nicht nachgewiesen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Milcherzeuger i.S.d. VO (EG) Nr. 1788/2003 ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet sowie Milch erzeugt und vermarktet; Eigentum an den Produktionsmitteln ist nicht erforderlich, wohl aber deren selbständiger Betrieb.
Ob bei verpachteten Produktionseinheiten eine selbständige Bewirtschaftung durch den Pächter vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, insbesondere nach Arbeitsorganisation, Dispositionsentscheidungen (Futter, Tierarzt) und Risikotragung.
Wer sich auf einen Übergang der Milcherzeugereigenschaft auf einen Dritten trotz äußerlich unveränderter Verhältnisse beruft, trägt die Beweislast für Existenz und tatsächlichen Vollzug der Vereinbarungen; bloße Vertragsgestaltung genügt nicht.
Ein behördliches Schreiben, das die Erzeugereigenschaft nur für eine konkret benannte Liefermenge in einem bestimmten Zwölfmonatszeitraum anerkennt, entfaltet keine Bindungswirkung für spätere Zeiträume, wenn ein Grundlagenbescheid hierfür nicht vorgesehen ist.
Werden Liefermengen nachträglich dem Verpächter zugerechnet, weil Pachtverträge tatsächlich nicht vertragsgemäß vollzogen wurden, nehmen diese Mengen nach § 14 Abs. 1 Satz 7 MilchAbgV nicht am Saldierungsverfahren auf Molkereiebene teil.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Milcherzeuger. Er unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb in W.
Am … 2003 und … 2004 unterzeichnete der Kläger Verträge, mit denen er das an seinem Wohnsitz vorhandene Stallgebäude mit Melkstand nebst angrenzenden Grünflächen sowie 80 laktierenden Kühen der Y Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Y GbR) mit Sitz in H verpachtete. Die Y GbR trat ihre künftigen monatlichen Ansprüche auf Zahlung von Milchgeld gegen die Molkerei N (Molkerei) zur Erfüllung der Zahlungsansprüche aus dem Pachtvertrag an den Kläger ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vom Kläger unter dem … 2003 unterzeichneten „Kuhpachtvertrag“ (Bl. 18 des Heftes I des beklagten Hauptzollamts) sowie den von ihm unter dem … 2004 unterzeichneten Landwirtschaftlichen Pachtvertrag nebst Abtretungsvereinbarung (Bl. 19 f. des Heftes I des beklagten Hauptzollamts) Bezug genommen.
Am 21. Oktober 2004 suchten Beamte des beklagten Hauptzollamts den Betrieb des Klägers auf und trafen ihn beim Melken der Kühe an. Der Kläger erklärte, die Y GbR habe K aus der Nachbarschaft auf seine Empfehlung hin zum Melken eingestellt. Da ihre Arbeitszeit durch die lange Melkzeit überschritten werde, habe er das Melken der Kühe am Morgen selbst übernommen. Er führe auch die Fütterung der Kühe durch. Er bestelle das Futter. Die Kosten hierfür berechne er der Y GbR. Ferner bestelle er den Tierarzt. Die Kosten für die laktierenden Kühe würden ebenfalls der Y GbR berechnet.
In dem Zeitraum vom April bis zum Dezember 2004 wurden insgesamt 639.889 kg Milch von dem Betrieb des Klägers namens der Y GbR an die Molkerei geliefert.
Das Hauptzollamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 2005 mit, dass es nach eingehender Prüfung der zum Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 eingereichten Verträge die Milcherzeugereigenschaft der Y GbR anerkenne. Die in dem vorgenannten Zwölfmonatszeitraum an die Molkerei gelieferte Milch von 185.540 kg sei daher auf die Anlieferungs-Referenzmenge der Y GbR anzurechnen.
Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 für eine Milchmenge von 639.889 kg eine Milchabgabe von 212.891,07 € fest. Dabei ging es davon aus, dass die auf seinem Hof im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 erzeugte Milch ihm zuzurechnen sei, weil der mit der Y GbR abgeschlossene Pachtvertrag nicht anerkannt werden könne.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er vortrug: Die Y GbR habe als Pächterin die Milcherzeugung auf seinem Hof in eigener Verantwortung geleitet und bewirtschaftet. Die Y GbR habe am … 2004 mit K einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Als Arbeitszeit sei zwar eine solche von monatlich 60 Stunden vereinbart worden. Es sei jedoch häufig zu Überstunden gekommen, so dass sie tatsächlich regelmäßig 80 Stunden monatlich gearbeitet habe. Er habe zudem nicht ausschließlich das Füttern und Versorgen der Tiere übernommen. Hierzu sei er überhaupt nicht in der Lage gewesen. Bei der Bewirtschaftung und Fütterung der Milchkühe sei vielmehr auch sein Bruder als mitarbeitendes Familienmitglied eingesetzt worden. B habe als Bevollmächtigter der Y GbR die Bewirtschaftung vor Ort verantwortlich geleitet, indem er laufend die wirtschaftliche Durchführung der Pachtverträge und die Milcherzeugung kontrolliert habe, Verhandlungen mit der Molkerei geführt habe, den Geldverkehr überwacht und abgewickelt habe sowie Verhandlungen mit den zuständigen Behörden geführt habe. Die Arbeitsanweisungen des B habe er an K weitergegeben. Die Bewirtschaftung des Betriebs sei auf Rechnung der Y GbR erfolgt. Diese habe das wirtschaftliche Risiko getragen. Das Hauptzollamt habe zudem mit Schreiben vom 27. April 2005 die Milcherzeugereigenschaft der Y GbR für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 anerkannt. Da sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, sei die Zollverwaltung hieran weiter gebunden.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 25. März 2010 zurück und führte aus: Die vom Kläger mit der Y GbR abgeschlossenen Pachtverträge seien Scheingeschäfte und könnten deshalb nicht anerkannt werden. Dies ergebe sich aus dem am 27. Februar 2007 beim Hauptzollamt eingegangenem Schreiben der Y GbR und den Angaben der Y in ihrer Vernehmung vom 25. Juni 2008 (Bl. 56 ff. des Heftes I des beklagten Hauptzollamts).
Der Kläger trägt mit seiner Klage vor: Er sei zwar am 21. Oktober 2004 von Beamten des beklagten Hauptzollamts beim Melken angetroffen worden. Er habe die an die Y GbR verpachteten Kühe jedoch nicht regelmäßig gemolken. Diese Kühe hätten sein Bruder, seine Ehefrau und K für die Y GbR gemolken. Er sei am 21. Oktober 2004 nur deshalb beim Melken der Kühe angetroffen worden, weil sich seine Ehefrau, die eigentlich für das Melken zuständig gewesen sei, an diesem Tag unwohl gefühlt und ihn gebeten habe, für ihn kurzfristig einzuspringen. Er habe die von ihm verpachteten Kühe auch nicht gefüttert und versorgt. Vielmehr habe K den Stall und den Melkstand gereinigt. Sein Bruder habe das Kraftfutter bestellt und im Bedarfsfall den Tierarzt verständigt. K habe als erfahrene Melkerin keine Arbeitsanweisungen von B und der Y GbR erhalten müssen. Die Dispositionsbefugnis habe B für die Y GbR mit deren Wissen und Wollen ausgeübt, obwohl ihm keine schriftliche Vollmacht erteilt worden sei. Er habe seine Tätigkeit gegenüber der Y GbR abgerechnet. Die Y GbR habe die Abrechnungen nicht mit der Begründung beanstandet, dass B nicht für sie tätig geworden sei. Die Behauptung der Y, die Pachtverträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden, sei unzutreffend. Sie habe von ihm im Jahr 2007 mehrere tausend Euro wegen einer angeblichen Umsatzsteuerdifferenz gefordert. Als er darauf nicht reagiert habe, habe sie ihm angeboten, die von ihr erstattete Selbstanzeige gegen Zahlung eines Betrags von 4.500 € zurückzunehmen. Y habe ihn zudem bereits im Jahr 2004 um die Zahlung eines Vorschusses gebeten und ihm unter dem 16. Juni 2004 bestätigt, ein Stallgebäude und einen Kuhbestand gepachtet zu haben. Unzutreffend sei überdies ihre Behauptung, ihr sei nicht bekannt gewesen, Pachtverträge abschließen zu müssen. Die Verträge seien nicht rückdatiert worden. Er habe sich mit Y auch mehrfach persönlich getroffen. Sie habe K persönlich kennengelernt und sich mit ihr über eine Zusammenarbeit verständigt. Darüber hinaus habe Y seinen Bruder angewiesen, das Futter auf Rechnung der Y GbR von der in den Niederlanden ansässigen Z BV zu kaufen.
Der Kläger beantragt,
den Abgabebescheid vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Der Senat hat den Kläger angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Oktober 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Abgabebescheid vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe sind Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl EU Nr. L 270/123). Milcherzeuger ist nach Art. 5 Buchst. c VO Nr. 1788/2003 der Betriebsinhaber, der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet und der Milch erzeugt und vermarktet. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1991 Rs. C-341/89 (Slg. 1991, I-25 Randnr. 12 ff.) die Erzeugereigenschaft jeder Person zugestanden, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und die Milch oder Milcherzeugnisse verkauft oder liefert; sie braucht nicht Eigentümerin der Anlagen zu sein, die sie für ihre Produktion nutzt; erforderlich ist lediglich, dass sie die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung sie bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt.
Ob die Voraussetzungen einer selbständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten vorliegen, ist auf Grund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu entscheiden (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 26. Mai 2009 VII R 28/08 und VII R 45/08, BFHE 225, 534; BFH/NV 2009, 1849). Insoweit bedarf es einer umfassenden Aufklärung insbesondere der zwischen dem Pächter und dem Verpächter getroffenen Vereinbarungen sowie der tatsächlichen Abläufe bei der Bewirtschaftung des Betriebs. Dabei kommt es u.a. darauf an, wer die erforderlichen Arbeiten verrichtet bzw. die dafür eingesetzten Personen ausgewählt, angeleitet bzw. beaufsichtigt hat, wer die bei der Betriebsbewirtschaftung anfallenden Dispositionen wie z.B. Futterbestellung, Herbeirufen eines Tierarztes getroffen hat und wer das wirtschaftliche Risiko der Milchwirtschaft zu tragen hatte (BFH-Beschluss vom 4. Januar 2010 VII S 34/09, juris).
Ein Milcherzeuger, der sich darauf beruft, trotz äußerlich unveränderter tatsächlicher Verhältnisse auf seinem Hof sei die Milcherzeugereigenschaft von ihm auf einen Dritten übergegangen, muss Existenz und tatsächliche Durchführung entsprechender Vereinbarungen mit dem Dritten beweisen (BFH-Beschluss vom 4. Januar 2010 VII S 34/09, juris). Für den Übergang der Erzeugereigenschaft reicht es insbesondere nicht aus, Verträge zu schließen, die einen rechtlichen Rahmen für einen Übergang der Milcherzeugung auf einen anderen bereitstellen, wenn in dem tatsächlichen Vollzug dieser Verträge dem Verpächter die Betriebsführung (z.B. die Futterbereitstellung) überlassen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1849).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nach der vom Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht festgestellt werden, dass die Y GbR in dem Zeitraum vom April bis zum Dezember 2004 die vom Kläger formal angepachteten Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftet hat. Der Kläger hat schon in seiner Anhörung durch den Senat nicht darlegen können, dass die bei der Betriebsbewirtschaftung anfallenden Dispositionen tatsächlich von der Y GbR getroffen worden sind. So hat er angegeben, seine Ehefrau und K hätten während der Dauer des Pachtverhältnisses mit der Y GbR die Versorgung der Milchkühe übernommen. Sein Bruder, der als Maschinenschlosser in einer Papierfabrik tätig gewesen sei, habe stundenweise bei der Versorgung der Tiere geholfen. Seine Ehefrau habe die Milchkühe gemolken. Die Reinigung der Boxen und des Boxenlaufstalls sowie der Futtertröge habe K durchgeführt. Diese habe zudem die Tiere vorbereitet und an den Melkstand geführt. Nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner Anhörung durch den Senat sind seine Ehefrau, sein Bruder und K bei den zu verrichtenden Tätigkeiten nicht auf Anweisung der Y GbR tätig geworden. Der Kläger hat im Gegenteil auf Nachfrage eingeräumt, dass die Arbeitsaufteilung zwischen seiner Ehefrau und K darauf beruht habe, dass diese sich untereinander (eigenverantwortlich) abgesprochen hätten.
Soweit der Kläger im Klageverfahren schriftsatzlich vortragen ließ, Y habe seinen Bruder angewiesen, das Futter auf Rechnung der Y GbR zu kaufen, steht dies im Widerspruch zu seinen Angaben in seiner Anhörung durch den Senat. Dort gab der Kläger an, dass sein Bruder für das Tierfutter und die Fütterung der Tiere gesorgt habe. Das Tierfutter hätten sie „selbst hergestellt“, es habe sich „um unsere eigene Silage“ gehandelt. Lediglich das Zusatzfutter (Kraftfutter, Mineralstoffe) habe die Y GbR auf eigene Rechnung, aber „nach Anweisung“ durch seinen Bruder gekauft. Wenn die Tiere krank gewesen seien, habe sein Bruder oder seine Ehefrau den Tierarzt gerufen. Die Erkrankung sei regelmäßig von seiner Ehefrau oder von seinem Bruder festgestellt worden, die dann das Erforderliche veranlasst hätten. Von einer Ausübung der Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebs durch die Y GbR kann hiernach mithin keine Rede sein. Soweit der Kläger unsubstantiiert in seiner Anhörung durch den Senat bekundet hat, B habe „das Ganze leiten“ sollen und zu diesem Zweck „etwa alle zwei Wochen“ seinen Hof besuchen sollen, stellt dies ersichtlich keine Ausübung der bei der Betriebswirtschaftung laufend anfallenden Dispositionen dar. Nach der eigenen Darstellung des Klägers haben seine Ehefrau, sein Bruder und K den Betrieb eigenverantwortlich fortgeführt, indem sie insbesondere selbständig für das Melken und die Fütterung der Milchkühe gesorgt sowie den Tierarzt verständigt haben. Im Klageverfahren hat der Kläger zudem schriftsätzlich vortragen lassen, K habe als erfahrene Melkerin keine Arbeitsanweisungen von B und der Y GbR erhalten müssen. Im Einspruchsverfahren hatte der Kläger im Widerspruch hierzu noch behauptet, die von B namens der Y GbR erhaltenen Arbeitsanweisungen an K weitergegeben zu haben.
Der Kläger hat in seiner Anhörung durch den Senat überdies eine tatsächliche Durchführung der formal mit der Y GbR abgeschlossenen Verträge nicht glaubhaft darlegen können. So hat er behauptet, sich über die einzelnen Konditionen des Pachtvertrags mit Y während eines Besuchs bei ihr in H geeinigt zu haben. Die wesentlichen Bedingungen des Pachtverhältnisses konnte der Kläger indes nicht benennen, sondern verwies darauf, dass diese im Vertrag geregelt seien. Es sei im Wesentlichen darum gegangen, dass „unser Betrieb zunächst mal so weiter läuft“, weil er krank gewesen sei. Der Kläger konnte insbesondere nicht nachvollziehbar darlegen, wie er mit der Y GbR über die auf Grund der Verträge zu zahlenden Beträge abgerechnet hat. So gab er nur unsubstantiiert an, die Futtermengen ermittelt und zu jeweiligen Tagespreisen in Rechnung gestellt zu haben. Die Futter- und Tierarztkosten habe er alsdann durch das an ihn abgetretene Milchgeld gedeckt. Der Kläger konnte nicht darlegen, wie er im einzelnen die monatlich unterschiedlichen Beträge abgerechnet hat. Insbesondere konnte er jedoch nicht darlegen, wie er die von der Y GbR zu zahlenden Pachtzinsen abgerechnet hat. Immerhin hätte die Y GbR nach dem Kuhpachtvertrag monatlich 7.200 € und nach dem Landwirtschaftlichen Pachtvertrag 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer an den Kläger zahlen müssen. Von derartigen Zahlungen der Y GbR wusste der Kläger in seiner Anhörung durch den Senat nichts zu berichten, obgleich die vorgenannten Beträge von 7.200 € und 1.000 € im Vergleich zu den Futter- und Tierarztkosten erheblich waren und die wesentlichen Gegenleistungen für die Überlassung der Produktionseinheiten darstellen sollten. Da der landwirtschaftliche Betrieb die wesentliche Einkunftsquelle für den Kläger darstellte, hätte es nahegelegen, dass er über die Abrechnung der Pachtzinszahlungen oder zumindest über die Kontrolle des Zahlungseingangs Angaben hätte machen können. Stattdessen konnte der Kläger noch nicht einmal erklären, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt seine Ehefrau für die angeblich von ihr für die Y GbR verrichteten Tätigkeiten eine Bezahlung erhalten hat. Die erstmals in seiner Anhörung durch den Senat aufgestellte Behauptung, er habe die Pachtverträge mit der Y GbR wegen seiner damaligen Erkrankung abgeschlossen, ist gleichfalls unglaubhaft. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er mit einem beinahe 400 km entfernt gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb einen Pachtvertrag über seine Milchkühe und weitere Produktionseinheiten abgeschlossen hat, obgleich er allein wegen seiner Erkrankung den Betrieb unter Mithilfe seiner Ehefrau, seines Bruders und der ihm bekannten K - wie tatsächlich geschehen - fortführen konnte. Er hat im Gegenteil eingeräumt, es sei im Wesentlichen darum gegangen, dass „unser Betrieb zunächst mal so weiter läuft“, weil er krank gewesen sei. Ferner hat er auf Vorhalt des Vertreters des beklagten Hauptzollamts eingeräumt, nicht ausschließen zu können, dass er ohne die Verpachtung seine Referenzmenge überschritten hätte.
Da es demnach bereits an einem Übergang der Milcherzeugereigenschaft des Klägers auf die Y GbR fehlt, kann dahinstehen, ob die von ihm mit der Y GbR formal abgeschlossenen Verträge als Scheingeschäfte i.S. des § 12a Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl I, 2143) anzusehen sind. Daher ist die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichte Stellungnahme der Y vom 9. Juli 2010 nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das Schreiben des Hauptzollamts vom 27. April 2005 (Bl. 46 der Einspruchsakte) berufen. Dieses Schreiben bezieht sich nur auf die im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 an die Molkerei gelieferte Milchmenge von 185.540 kg. Das Schreiben des Hauptzollamts stellt auch keinen Grundlagenbescheid dar, mit dem die Milcherzeugereigenschaft der Y GbR für nachfolgende Zwölfmonatszeiträume bindend festgestellt worden wäre. Ein derartiger Grundlagenbescheid ist in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehen.
Das beklagte Hauptzollamt hat in dem Abgabescheid zu Recht ausgeführt, dass eine Saldierung auf Molkereiebene ausscheide. Weisen der Molkerei vorgelegte Verträge über die Verpachtung der Milcherzeugung dienender Produktionsmittel einen Pächter als Milcherzeuger aus, ergeben jedoch spätere Prüfungen, dass die Verträge nicht den Vereinbarungen gemäß vollzogen wurden, weshalb der Verpächter auch während der Pachtzeit Milcherzeuger war, nehmen die ihm nachträglich zuzurechnenden Liefermengen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 7 MilchAbgV nicht am sog. Saldierungsverfahren teil (BFH-Beschluss vom 21. April 2009 VII B 74/08, BFHE 225, 184).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.