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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 1028/11 Z·01.11.2011

Zolltarif: Dodge Ram Pick-up als Pkw (KN 8703) und Hinzurechnung „purchasing commission“

SteuerrechtZollrechtZollwertrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war ein Einfuhrabgabenbescheid über nacherhobenen Zoll wegen (1) Tarifierung von Dodge-Ram-Pick-ups und (2) Hinzurechnung von als „purchasing commission“/„handling fee“ bezeichneten Zahlungen zum Zollwert. Das FG ordnete die Pick-ups wegen ihrer prägenden Merkmale (u.a. Sitze mit Dreipunktgurten, luxuriöse Ausstattung, fehlende Ladungssicherung) der KN-Pos. 8703 zu und hob die Nacherhebung insoweit auf. Die weiteren Nacherhebungen blieben bestehen, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass es sich bei den Zusatzbeträgen um Einkaufsprovisionen i.S.d. Art. 32 Abs. 4 ZK handelte; sie seien als Kaufpreisbestandteil/Verkaufsprovision zuzurechnen. Die Klage hatte daher nur teilweise Erfolg.

Ausgang: Einfuhrabgabenbescheid teilweise aufgehoben (Tarifierung Pick-ups), im Übrigen Klage abgewiesen (Zollwerthinzu-rechnung).

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Tarifierung eines Pick-up nach der KN ist entscheidend, ob das Fahrzeug nach seinem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit seiner Merkmale hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.

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Das in KN-Erläuterungen genannte Kriterium, wonach bei Pick-ups die Länge der Ladefläche im Verhältnis zum Radstand maßgeblich sein soll, ist nicht alleinentscheidend, wenn HS-Erläuterungen und weitere Fahrzeugmerkmale auf eine Hauptbestimmung zur Personenbeförderung hindeuten.

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Sitze hinter dem Fahrersitz mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten, luxuriöse Innenausstattung, typische Pkw-Ausstattung (z.B. Automatik, Benzinmotor, 4x4, Sportfelgen) sowie das Fehlen von Vorrichtungen zur Ladungssicherung sprechen für eine Einreihung in KN-Pos. 8703.

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Zahlungen, die als „purchasing commission“ oder „handling fee“ bezeichnet werden, sind nur dann als Einkaufsprovisionen vom Zollwert ausgenommen, wenn der Zahlungsempfänger ausschließlich als Einkaufskommissionär für Rechnung des Einführers handelt und kein eigenes Risiko bzw. keine Vertreterstellung für den Verkäufer innehat.

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Die Feststellungslast für das Vorliegen von Einkaufsprovisionen trägt der Einführer; ungewöhnlich hohe bzw. stark schwankende Zuschläge und Anhaltspunkte für eine (Mit‑)Vertretung des Verkäufers sprechen gegen die Qualifikation als Einkaufsprovision und für eine Hinzurechnung zum Transaktionswert.

Relevante Normen
§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl EU Nr. L 301/1)§ Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK§ Art. 29 Abs. 1 ZK§ Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK§ Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i ZK

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Juli 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit hinsichtlich der Randnr. 3.3.1 des Prüfungsberichts 13.264,78 € Zoll nacherhoben worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 83 v.H. und der Beklagte trägt 17 v.H. der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger ist nach Ausscheiden der übrigen Gesellschafter als einziger verbliebener Gesellschafter der Rechtsnachfolger der A GmbH & Co. KG (A KG).

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Die A KG meldete am 3. und 10. April sowie 27. Juli 2007 aus den USA eingeführte neue Kraftfahrzeuge der Marke Dodge Ram 1.500 Quad Cab des Typs Pick-up mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.991 kg, einer Länge der Ladefläche von 1,90 m und einer Länge des Radstands von 3,56 m unter der Unterpos. 8703 24 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Fahrzeuge sind mit einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 5.700 ccm, einem Fünfgangautomatikgetriebe und einem Vierradantrieb ausgestattet. Die Fahrzeuge bestehen aus einer geschlossenen Fahrgastkabine mit zwei Sitzreihen und einer von der Kabine getrennten offenen Ladefläche, die an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat. Die Fahrzeuge sind schwarz-metallic lackiert. Sie weisen lackierte Front- und Heckstoßfänger auf. Sie haben Aluminiumfelgen mit Allwetterreifen. Die Innenausstattung der Fahrgastkabine weist eine Lederausstattung, einen sechsfach elektrisch verstellbaren Fahrersitz, eine Alarmanlage, ein Antispin Rear Axle-System, ein Radio mit sechsfach CD-Wechsler im Armaturenbrett mit sieben Lautsprechern mit einer Leistung von 240 Watt, eine Lenkradfernbedienung für Radio und Tempomat, Schieberückfenster, getönte Scheiben im hinteren Bereich sowie ein silbernes Anzeigetafelinstrumentenbrett auf. Wegen der weiteren Einzelheiten der Fahrzeugausstattungen wird auf Bl. 17 bis 19 und 100 bis 103 der Rechtsbehelfsakte des beklagten Hauptzollamts Bezug genommen.

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Die A KG meldete ferner in dem Zeitraum vom 7. August 2006 bis zum 3. Dezember 2008 in 70 Fällen Kraftfahrzeuge und Motorräder aus Drittländern (USA, Schweiz) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Zollwert der Fahrzeuge meldete sie die von den Verkäufern in den USA und der Schweiz in Rechnung gestellten Kaufpreise an. Daneben hatte die A KG von den Verkäufern der Fahrzeuge gesonderte Rechnungen über eine „purchasing commission“ oder ein „handling fee: sale middleman“ erhalten, die sich auf die gelieferten Fahrzeuge bezogen und 9,1 % bis 300 % des jeweiligen Rechnungsbetrags für die Lieferung der Fahrzeuge ausmachten. Diese gesondert berechneten Beträge hatte die A KG gezahlt, jedoch nicht in den von ihr abgegebenen Zollwertanmeldungen angegeben.

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Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 10. Juli 2009) vertrat das beklagte Hauptzollamt die Auffassung, dass die als Pick-ups bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht in die von der Klägerin angemeldete Unterposition, sondern in die Unterpos. 8704 31 39 KN (Zollsatz 22 %) einzureihen seien. Des weiteren war es der Ansicht, dass die als „purchasing commission“ und „handling fee: sale middleman“ bezeichneten Beträge dem Zollwert der Fahrzeuge hinzuzurechnen seien. Es erhob deshalb von der A KG mit Bescheid vom 22. Juli 2009 wegen der Einreihung der Pick-ups in die Unterpos. 8704 31 39 KN 13.264,78 € Zoll nach (Randnr. 3.3.1 und Anlage 4 des Prüfungsberichts). Mit demselben Bescheid erhob es wegen der Hinzurechnung der als „purchasing commission“ und „handling fee: sale middleman“ bezeichneten Beträge 66.734,64 € Zoll nach (Randnr. 3.2.5 sowie Anlagen 2 und 3 des Prüfungsberichts).

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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die A KG vor: Die Pick-ups seien in die Pos. 8703 KN einzureihen. Die Fahrzeuge würden zwar äußerlich das Erscheinungsbild eines Transportfahrzeugs vortäuschen, tatsächlich aber über eine für Personenkraftwagen typische, luxuriöse Innenausstattung, Lackierung und optisch markante Bereifung verfügen. Bei den als „purchasing commission“ und „handling fee: sale middleman“ bezeichneten Beträgen handele es sich um Einkaufsprovisionen, die dem Zollwert der Fahrzeuge nicht hinzugerechnet werden dürften. Sie habe sich sog. Salesmiddlemen bedient, die selbständig gewesen seien und mit den Verkäufern der Fahrzeuge zusammengearbeitet hätten. So habe sie hinsichtlich des Einfuhrvorgangs Nr. 41 der Anlage 2 zum Prüfungsbericht ihren in …/Florida wohnhaften Verbindungsmann B beauftragt, das von dem Verkäufer C im Internet angebotene Fahrzeug in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls anzukaufen. B habe sich gemeinsam mit einem Kraftfahrzeugsachverständigen nach … begeben, um das Fahrzeug zu begutachten, zu schätzen und anzukaufen. B habe das Fahrzeug von C gekauft (Bl. 62 der Rechtsbehelfsakte des beklagten Hauptzollamts). Sie habe B auf dessen fernmündliche Anweisung 43.000 USD überwiesen. Die Firma D habe B 20.900 USD in Rechnung gestellt. Die Firma D habe ihr - der A KG - eine Rechnung über 20.900 USD für das Fahrzeug und eine Rechnung über 22.100 USD als „purchasing commission“ ausgestellt (Bl. 64 ff. der Rechtsbehelfsakte des beklagten Hauptzollamts). Die Aufwendungen des B für dieses Geschäft habe er gesondert aufgegliedert (Bl. 75 der Rechtsbehelfsakte des beklagten Hauptzollamts). B habe zu der Firma D in einer Geschäftsbeziehung gestanden, die nicht eindeutig rechtlich qualifiziert werden könne. Die Firma D sei eine Vertrauensperson für den Verkäufer des Fahrzeugs gewesen. B sei eine vermittelnde Vertrauensperson zwischen ihr und der Firma D gewesen. Er sei ihr Stellvertreter bei dem Ankauf des Fahrzeugs gewesen. Die Firma D habe die Versendung und Erledigung der Ausfuhrformalitäten gewährleistet. Hierfür habe sie eine Erstattung der Frachtkosten in pauschaler Höhe von 1.000 USD sowie eine weitere Pauschale von 500 USD verlangt.

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Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 21. Februar 2011 zurück und führte aus: Die Pick-ups seien in die Unterpos. 8704 31 39 KN einzureihen, weil sie eine offene Ladefläche hätten und die Länge der Ladefläche mehr als 50 % der Länge des Radstandes betrage. Die als „purchasing commission“ oder „handling fee: sale middleman“ bezeichneten Beträge seien dem Zollwert der Fahrzeuge hinzuzurechnen, weil die A KG nicht nachgewiesen habe, dass es sich um Einkaufsprovisionen gehandelt habe. Gegen die Annahme von Einkaufsprovisionen sprächen die ungewöhnlich hohen Aufschläge von 9,1 % bis 300 % der Rechnungsbeträge. Es seien auch keine Kommissionsverträge oder sonstigen Unterlagen vorgelegt worden, die den Abschluss eines Kommissionsvertrags belegen würden. Die Rechnungen der Firma D würden die Annahme nahelegen, dass B, der als salesman bezeichnet worden sei, in das Unternehmen der Verkäuferin eingebunden gewesen sei.

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Der Kläger trägt mit seiner Klage vor: Das beklagte Hauptzollamt habe die Kraftfahrzeuge des Typs Pick-up zu Unrecht in die Pos. 8704 KN eingereiht. Die Fahrzeuge seien in die Pos. 8703 KN einzureihen, so dass nur ein Zollsatz von 10 % anzuwenden sei. Die als „purchasing commission“ oder „handling fee: sale middleman“ bezeichneten Beträge seien zu Unrecht dem Zollwert der Fahrzeuge hinzugerechnet worden. Es handele sich um Einkaufsprovisionen. Ursprünglich sei er und der damalige Mitgeschäftsführer der A KG selbst in die USA gereist, um die Fahrzeuge möglichst günstig von privaten Verkäufern oder auf Auktionen zu erwerben. In der Folgezeit sei die A KG dazu übergegangen, sich zuverlässige Geschäftspartner in den USA zu suchen, welche die Fahrzeuge für sie ankaufen und für die Versendung nach Deutschland hätten sorgen sollen. An diese Geschäftspartner habe die A KG Zahlungen erbracht, welche den an den Verkäufer zu leistenden Kaufpreis für das Fahrzeug und die mit dem Ankauf und der Versendung in Verbindung stehenden Aufwendungen sowie die Vergütung der Geschäftspartner betroffen hätten. Die Geschäftspartner hätten der A KG Rechnungen ausgestellt, in denen sie ihren Aufwand und ihren Vergütungsanspruch ausgewiesen hätten. Die Vergütung und der Aufwand seien üblicherweise als „purchasing commission“ oder „handling fee: sale middleman“ bezeichnet worden, wobei die Figur des „middleman“ in den USA eine Institution des Gebrauchtwagenmarktes sei. Hinsichtlich des Einfuhrvorgangs Nr. 41 der Anlage 2 zum Prüfungsbericht habe B das Kraftfahrzeug auf Weisung und Rechnung der A KG von C angekauft. Die Firma D sei nicht Verkäuferin des Fahrzeugs gewesen. B habe mit der Firma D zusammen gearbeitet, um die Zahlung des Kaufpreises an C und die Ausfuhr aus den USA zu bewirken. Der Umstand, dass B mit der Firma D in einer Geschäftsverbindung gestanden habe, bedeute nicht, dass er die Fahrzeuge für die Firma D angekauft habe und diese im Verhältnis zur A KG Verkäuferin gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Juli 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2011 aufzuheben, soweit hinsichtlich der Randnr. 3.3.1 des Prüfungsberichts 13.264,78 € Zoll und bezüglich der Randnr. 3.2.5 des Prüfungsberichts 66.734,64 € Zoll nacherhoben worden ist.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zu einem Teil begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Juli 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als Rechtsnachfolger der A KG in seinen Rechten, soweit hinsichtlich der Randnr. 3.3.1 des Prüfungsberichts 13.264,78 € Zoll nacherhoben worden ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Im Übrigen ist der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Juli 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2011 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Das beklagte Hauptzollamt hat den Zoll von 13.264,78 € hinsichtlich der von der A KG angemeldeten und als Pick-ups bezeichneten Kraftfahrzeuge (Randnr. 3.3.1 und Anlage 4 des Prüfungsberichts) zu Unrecht nacherhoben. Die Abgabenbeträge sind insoweit nicht mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK -)). Die von der A KG eingeführten Pick-ups sind nicht in die Unterpos. 8704 31 31 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl EU Nr. L 301/1), sondern in die von der A KG angemeldete Unterpos. 8703 24 10 KN einzureihen, so dass nur ein Zollsatz von 10 % anzuwenden ist.

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Von der Pos. 8703 KN werden Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen erfasst. Nach dem Wortlaut der Position ist der Verwendungszweck der genannten Fahrzeuge für ihre Tarifierung entscheidend. Dieser Verwendungszweck wird durch das allgemeine Erscheinungsbild der fraglichen Fahrzeuge und durch die Gesamtheit ihrer Merkmale, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihen, bestimmt (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 6. Dezember 2007 Rs. C-486/06, Slg. 2007, I-10661 Randnr. 27). Die für die Einreihung der Fahrzeuge maßgeblichen charakteristischen Beschaffenheitshinweise sind in den Buchst. a bis e der Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Pos. 8703 (dort Randnr. 12.2 ff.) aufgeführt (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 32). Diese Erläuterungen gelten auch für die Tarifierung eines Pick-up, weil der typische Aufbau dieses Fahrzeugs gerade im Vorhandensein einer geschlossenen Kabine und einer offenen hinteren Plattform besteht (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 32; wie sich aus Randnr. 31 des Urteils ergibt, bezieht sich dieses auf einen Pick-up mit einer offenen Ladefläche). Zwar sehen die Erläuterungen der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) zu Pos. 8703 unter Randnr. 00.4 vor, dass ein Pick-up in die Pos. 8704 einzureihen ist, wenn die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs 50 % der Länge des Radstands des Fahrzeugs übersteigt. Dieses Merkmal kann jedoch nicht das entscheidende Kriterium für die Einreihung eines solchen Fahrzeugs sein (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 36). Einer solchen Auslegung steht nämlich entgegen, dass die KN-Erläuterungen die HS-Erläuterungen nicht ersetzen können, sondern lediglich als eine Ergänzung anzusehen sind (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 36). Demgegenüber ist das Vorhandensein von hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers befindlichen Sitzen mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten ein typisches Merkmal von Fahrzeugen, die hauptsächlich zur Beförderung von Personen gebaut sind (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 37). Ferner stellt die Innenausstattung des Fahrzeugs einen Gesichtspunkt dar, der für seine Einreihung in die Pos. 8703 KN sprechen kann; namentlich wenn es sich um einer luxuriöse Innenausstattung handelt (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 38). Des weiteren kann das Fehlen einer Vorrichtung zum Festmachen von zu transportierenden Waren darauf hindeuten, dass das Fahrzeug nicht hauptsächlich zum Warentransport gebaut, sondern eher zur Personenbeförderung bestimmt ist (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 39). Darüber hinaus sind das Vorhandensein eines Benzinmotors, eines automatischen Getriebes, eines Antiblockier-Bremssystems (ABS) sowie eines Vierradantriebs typische Merkmale für Personenkraftwagen und nicht für Lastkraftwagen (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 39). Schließlich kann auch das Vorhandensein von Luxus(sport)felgen ein eindeutiges Merkmal dafür sein, dass das Fahrzeug hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut worden ist (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 40).

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Geht man von diesen Grundsätzen aus, so sind die in Rede stehenden Pick-ups in die Pos. 8703 KN einzureihen. Wie aus den in der Rechtsbehelfsakte (dort Bl. 18) abgehefteten Fotos ersichtlich ist, weisen die in der Fahrgastkabine in zwei Reihen vorhandenen Sitze Dreipunktsicherheitsgurte auf. Darüber hinaus haben die Fahrzeuge eine luxuriöse Innenausstattung, welche typischerweise bei Personenkraftwagen anzutreffen ist. Die Fahrzeuge sind schwarz-metallic lackiert und weisen lackierte Front- und Heckstoßfänger auf. Eine derartige Lackierung ist für Lastkraftwagen, die als Nutzfahrzeuge Verwendung finden, unüblich. Die Sportfelgen mit Allwetterreifen sprechen ebenso für die Annahme eines Personenkraftwagens wie der Benzinmotor mit einem Hubraum von 5.700 ccm, das Fünfgangautomatikgetriebe und der Vierradantrieb. Schließlich weisen die Fahrzeuge auch keine Vorrichtung zum Festmachen von zu transportierenden Waren auf.

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Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit das beklagte Hauptzollamt wegen der Hinzurechnung der als „purchasing commission“ und „handling fee: sale middleman“ bezeichneten Beträge 66.734,64 € Zoll (Randnr. 3.2.5 sowie Anlagen 2 und 3 des Prüfungsberichts) nacherhoben hat. Die Abgabenbeträge sind insoweit mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK).

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Die zollwertrechtlich maßgeblichen Transaktionswerte (Art. 29 Abs. 1 ZK) sind die von der Klägerin angemeldeten und an die Verkäufer in den USA und der Schweiz gezahlten Kaufpreise für die Fahrzeuge. Der tatsächlich gezahlte Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet hat. Er schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet wurden (Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK). Im Streitfall sind Verkäufer der Fahrzeuge die von der A KG als solche in ihren Zollwertanmeldungen angegebenen Personen, d.h. hinsichtlich des unter Nr. 41 der Anlage 2 zum Prüfungsbericht aufgeführten Einfuhrvorgangs die Firma D. Mit der Anmeldung dieser Personen als Verkäufer, die auch die der Einfuhr zugrunde liegenden Rechnungen ausgestellt haben, hat die A KG von ihrem aus Art. 147 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften folgenden Wahlrecht Gebrauch gemacht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 23. Februar 2004 VII B 303/03, BFH/NV 2004, 991).

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Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i ZK sind Provisionen dem gezahlten Preis hinzuzurechnen. Anderes gilt nur für Einkaufsprovisionen i.S. des Art. 32 Abs. 4 ZK. Der Senat hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass es sich bei den Beträgen, welche die A KG gezahlt hat und die als „purchasing commission“ oder „handling fee: sale middleman“ bezeichnet wurden, um Einkaufsprovisionen handelte.

22

Unter Einkaufsprovisionen sind Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, dass dieser für ihn bei dem Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird (Art. 32 Abs. 4 ZK). Dies ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Funktion des Einkaufskommissionärs zu beurteilen (BFH, Urteil vom 4. November 1999 VII R 43/98, BFHE 190, 514). Der Einkaufskommissionär muss für Rechnung des Einführers handeln, hinsichtlich des Kaufs der Waren nur die Funktion eines Stellvertreters erfüllen und darf kein eigenes finanzielles Risiko aus dem Kaufgeschäft tragen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991 Rs. C-299/90, Slg. 1991, I-4301 Randnr. 13; BFH, Beschluss vom 21. September 2011 VII R 25/10, juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Agent in fremdem oder eigenem Namen aufgetreten ist (BFH-Urteil in BFHE 190, 514). Unerheblich ist ferner, wie das vereinbarte Entgelt bezeichnet wurde; insbesondere ist die Verwendung des Begriffs „Einkaufsprovision" nicht erforderlich (Finanzgericht - FG - Hamburg, Urteil vom 29. November 1995 IV 8/94, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 1996, 147, 148). Entscheidend ist vielmehr, dass der Dritte für den Käufer Tätigkeiten beim Kauf der zu bewertenden Waren wahrnimmt, die dieser sonst selbst ausführen müsste (FG Hamburg, Urteil in ZfZ 1996, 147, 148). Die Funktion des Einkaufskommissionärs beschränkt sich auf die Beteiligung als unmittelbarer oder mittelbarer Stellvertreter an einem Kaufvertrag, der im Grunde zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten im Drittland zustande kommt (EuGH-Urteil in Slg. 1991, 4301 Rdnr. 13). Den Einführer trifft die Feststellungslast für das Vorliegen von Einkaufsprovisionen (BFH-Urteil in BFHE 190, 514).

23

Im Streitfall spricht gegen die Annahme von Einkaufsprovisionen bereits die gänzlich unterschiedliche Höhe der als „purchasing commission“ oder „handling fee: sale middleman“ bezeichneten Beträge von 9,1 % bis 300 % des jeweiligen Rechnungsbetrags für die Lieferung der Fahrzeuge. Es ist nicht zu erkennen, welcher Provisionssatz überhaupt vereinbart worden sein könnte. Im Übrigen spricht auch ein ungewöhnlich hoher Zuschlag auf den Rechnungswert von 25 % oder mehr gegen die Annahme einer Einkaufsprovision (FG Hamburg, Urteil in ZfZ 1996, 147).

24

Unbeschadet dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass B lediglich ein mittelbarer Stellvertreter der A KG war. Die A KG hat im Gegenteil im Einspruchsverfahren vorgetragen, dass B zu der Firma D in einer Geschäftsbeziehung gestanden habe, B sei eine vermittelnde Vertrauensperson zwischen ihr und der Firma D gewesen. Auch im Klageverfahren räumt der Kläger ein, dass B zu der Firma D in einer Geschäftsbeziehung gestanden habe. In den von der Firma D ausgestellten Rechnungen wird B als „Salesman“ bezeichnet. All dies spricht dafür, dass B zumindest auch ein Vertreter der Verkäuferin, nämlich der Firma D war. Diese Annahme wird unterstützt durch die von B angefertigte Aufgliederung der zusätzlich berechneten „purchasing commission“ (Bl. 75 der Rechtsbehelfsakte). Bestandteil der „purchasing commission“ ist hiernach u.a. ein „administration fee“ für die Firma D über 500 USD, die jedoch Verkäuferin der Fahrzeugs war.

25

Daher liegt die Annahme nahe, dass es sich bei den als „purchasing commission“ oder „handling fee: sale middleman“ bezeichneten Beträgen in Wirklichkeit entweder um versteckte Kaufpreisbestandteile oder um Verkaufsprovisionen handelte, die nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i ZK dem gezahlten Preis hinzuzurechnen sind (vgl. Müller-Eiselt/Vonderbank, EG-Zollrecht, Fach 4232 Randnr. 27 ff.).

26

Die von B angefertigte Aufgliederung der zusätzlich berechneten „purchasing commission“ (Bl. 75 der Rechtsbehelfsakte) enthält überdies Kosten, die üblicherweise kein Entgelt für einen Einkaufskommissionär darstellen, wie z.B. unter Nr. 5 Kosten für die „visual and mechanical inspection facility“ über 2.000 USD sowie unter Nr. 8 ein „inspector fee“ von 5.000 USD. Diese Kosten sind ohnehin nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK Bestandteil des Zollwerts, weil sie Aufwendungen für den Nachweis einer vertragsgemäßen Lieferung der Ware sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 Rs. C-15/99, Slg. 2000, I-8989 Randnr. 23 f.).

27

Den von dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen musste nicht nachgegangen werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers überhaupt Tatsachen und keine einem Beweis nicht zugängliche Rechtsansichten behauptet hat, können diese als richtig unterstellt werden. Insbesondere kann als richtig unterstellt werden, dass B bezüglich des unter Nr. 41 der Anlage 2 zum Prüfungsbericht aufgeführten Einfuhrvorganges das Fahrzeug nicht im Auftrag und für Rechnung der Firma D, sondern der A KG angekauft hat. Ferner kann als richtig unterstellt werden, dass die Firma D auf Betreiben des B in das Geschäft über den Ankauf des Fahrzeugs mit einbezogen war und ihm gestattet hatte, Rechnungen unter ihrem Briefkopf an die A KG zu richten. Schließlich kann als richtig unterstellt werden, dass die Firma D im Zusammenhang mit dem Fahrzeug die ihr obliegenden Pflichten treuhänderisch für B ausgeübt hat. All dies ändert nichts daran, dass es sich bei den als „purchasing commission“ oder „handling fee: sale middleman“ bezeichneten Beträgen in Wirklichkeit nicht ausschließlich um Einkaufsprovisionen, sondern entweder um versteckte Kaufpreisbestandteile oder zumindest um Verkaufsprovisionen handelte, weil B als „Salesman“ jedenfalls auch ein Vertreter der Verkäuferin, nämlich der Firma D war.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.