Erinnerung gegen Kostenfestsetzung wegen Nr.3201 VV RVG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführer rügen die Nichtfestsetzung einer 1,4‑fachen Gebühr (Nr.3201 VV RVG) nach Erledigung eines ESt‑Verfahrens. Das Finanzgericht weist die Erinnerung zurück: Kostenfestsetzung nach §149 FGO bezieht sich nur auf den Streitgegenstand der Rechtshängigkeit. Gebühren für Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche sind in der Kostenfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn ein entsprechender Verfahrensauftrag vorlag.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Nichtansatzes der Nr.3201 VV RVG als unbegründet zurückgewiesen; Erinnerungsführer tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Kostenfestsetzung nach §149 FGO sind nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die in Bezug auf den Streitgegenstand der Rechtshängigkeit entstanden sind.
Die Bemessungsgrundlage für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem Streitwert des gerichtlich verhandelten Gegenstandes (§23 Abs.1 RVG i.V.m. §139 FGO).
Eine Gebühr nach Nr.3201 VV RVG (vorzeitige Beendigung des Auftrags) ist im Kostenfestsetzungsverfahren des zugrunde liegenden Gerichtsverfahrens nicht zu berücksichtigen, wenn sie sich auf Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche bezieht und kein Verfahrensauftrag für diese Angelegenheiten vorlag.
Ansprüche der Partei gegen ihren Rechtsanwalt im Innenverhältnis über die Entstehung von Gebühren bleiben von der Nichtberücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren unberührt.
Die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ergeht gebührenfrei, wenn das Kostenverzeichnis keine Gebühr für den Beschluss vorsieht (§135 Abs.1 FGO).
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über eine Kostenfestsetzung gemäß § 149 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Erinnerungsführer (Ef.) führten unter dem Aktenzeichen 3 K 2697/09 E ein Klageverfahren beim Finanzgericht Düsseldorf. Dieses betraf die Einkommensteuer 2006. Im Verfahren wurden sie von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten.
In der mündlichen Verhandlung am 26.11.2010 half der Erinnerungsgegner (Eg.) dem Klagebegehren ab. Das Verfahren wurde daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss dem Beklagten auferlegt.
Im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide der nicht rechtshängigen Folgejahre ist Folgendes protokolliert:
"Des Weiteren sind sich die Beteiligten darüber einig, dass auch die bislang nur für vorläufig erklärten Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2008 auf der Basis der heute gegebenen Zusage für endgültig erklärt werden."
Im folgenden Verfahren zur Streitwertfestsetzung machten die Ef. geltend, dass im Hinblick auf die Einbeziehung der Folgejahre der Streitwert angemessen zu erhöhen sei.
Mit Beschluss vom 21.03.2011 wurde der Streitwert für das Klageverfahren auf 1.638,00 Euro festgesetzt. In der Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Bemessungsgrundlage für den Streitwert allein der Steuerbetrag sei, um den in dem Verfahren unmittelbar gestritten werde. Auswirkungen des Rechtsstreits auf weitere Veranlagungszeiträume blieben außer Betracht. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn das Gericht in einem Verfahren, das nur ein Jahr oder einzelne, aber nicht alle Jahre eines Dauersachverhalts betreffe, eine übereinstimmende Sachbehandlung hinsichtlich der nicht anhängigen Jahre zwischen den Beteiligten herbeiführe. Diese Jahre bzw. die dafür ergangenen Steuerbescheide würden dadurch nicht Streitgegenstand und könnten daher auch den Streitwert nicht erhöhen.
Die Ef. beantragten mit Schriftsatz vom 28.03.2011 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen gegenüber dem Eg. in Höhe von 1.826,06 Euro. Darin enthalten war eine 1,4fache Gebühr gemäß Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 1.061,20 Euro.
Mit Beschluss vom 22.07.2011 setzte der zuständige Urkundsbeamte des Finanzgerichts die von dem Eg. an die Ef. zu erstattenden Kosten auf 563,23 Euro fest. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt. Zur Begründung wies der Urkundsbeamte darauf hin, dass eine Gebühr nach Nr. 3201 Nr. 2 VV RVG nicht erstattungsfähig sei. Für die Entstehung dieser Gebühr sei ein entsprechender Antrag der Partei Voraussetzung. Daran fehle es ausweislich des Protokolls vom 26.11.2010. Die Endgültigkeitserklärung (der Einkommensteuerbescheide der Folgejahre) sei auf Grund einer entsprechenden Anregung des Gerichts nach Erledigung der Hauptsache erfolgt.
Mit der dagegen am 08.08.2011 eingegangenen Erinnerung halten die Ef. daran fest, dass die Gebühren nach Nr. 3201 Nr. 2 VV RVG im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig seien. Nach dem Wortlaut der Vorschrift reiche es aus, dass lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt würden. Nicht erforderlich sei es hingegen, dass eine Einigung letztlich auch erzielt werde. Sei also, wie dem Protokoll ohne Weiteres entnommen werden könne, mindestens ein Gespräch über die nicht rechtshängigen Ansprüche geführt worden, habe der Anwalt die Gebühr verdient, die auf Grund der Kostentragungsverpflichtung des Beklagten auch festsetzungsfähig seien.
Die Ef. beantragen sinngemäß,
unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22.07.2011 weitere zu erstattende Kosten in Höhe von 1.061,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gegenüber dem Beklagten und Erinnerungsgegner festzusetzen.
Der Eg. beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Er hält den Kostenfestsetzungsbeschluss für zutreffend, da die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden 2. Alt. der Nr. 3201 Nr. 2 VV RVG nicht vorlägen. Voraussetzung für die Entstehung dieser Gebühr sei es, dass Verhandlungen zur Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden seien. Eine solche Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten setze eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit, d. h. ein zusätzliches Bemühen um Erledigung auch der nicht rechtshängigen Ansprüche bzw. hier Veranlagungszeiträume voraus. Insofern genüge es nicht, wenn auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen in der rechtshängigen Sache lediglich die Konsequenzen auch für die nicht rechtshängigen Veranlagungszeiträume, in denen es um die identische Rechtsfrage der Gewinnerzielungsabsicht gegangen sei, gezogen würden und auf Vorschlag des Gerichts von ihm – dem Eg. – eine Änderung auch der nicht mit einer Klage angefochtenen Bescheide zugesagt werde.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die beantragte Gebühr Nr. 3201 VV RVG (vorzeitige Beendigung des Auftrags) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG nicht festgesetzt. Eine solche Gebühr ist – unabhängig vom Vorliegen eines Gebührentatbestandes – nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung des zu Grunde liegenden Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen.
1. Gemäß § 149 Abs. 1 FGO werden die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 FGO sind die erstattungsfähigen Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Wird zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ein Rechtsanwalt beauftragt, umfassen die erstattungsfähigen Kosten somit auch die auf Grund des jeweiligen Klageverfahrens angefallenen Gebührentatbestände nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG. Entsprechend dazu sieht § 15 Abs. 1 RVG vor, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten.
a) Hiervon ausgehend kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den Eg. ein Ansatz der beantragten Gebühr Nr. 3201 VV zum RVG nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die Behandlung der Folgejahre nicht rechtshängige Streitgegenstände betroffen waren, die folgerichtig auch nicht Eingang in die gerichtliche Streitwertfestsetzung gefunden haben. Die im Beschluss über die Hauptsacheerledigung ausgesprochene Kostentragungspflicht des Beklagten ist damit auf diejenigen Rechtsverfolgungskosten beschränkt, die in Bezug auf den Streitgegenstand (Einkommensteuer 2006) ausgelöst worden sind. Entsprechend dazu orientiert sich der für die Gebührenbemessung maßgebliche Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften.
b) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Nichteinbeziehung in die Kostenfestsetzung nach § 149 FGO eine mögliche Gebührenentstehung im Innenverhältnis zu den Ef. grundsätzlich unberührt lässt. Denn das neue Gebührenrecht hat gerade für den Fall des Verhandelns über nicht rechtshängige Ansprüche in den Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG i. V. m. Nr. 3202 Abs. 1 VV RVG einen entsprechende Gebühreneregelung vorgesehen (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl. 2006, VV 3104 Rn. 73). Voraussetzung hierfür dürfte jedoch sein, dass auch für die nicht rechtshängigen Angelegenheiten – hier die Einkommensteuerfestsetzung für Folgejahre – ein entsprechender Verfahrensauftrag vorlag (vgl. Stapperfend, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 139, Rn. 72).
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht.