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Finanzgericht Düsseldorf·3 K 936/05 Kg·28.12.2010

Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses zur Prozesskostenhilfe; PKH wieder wirksam

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte im Kindergeldverfahren nach Widerruf der PKH wegen Nichtvorlage wirtschaftlicher Angaben eine Gegenvorstellung mit der geforderten Erklärung vor. Das Finanzgericht hob den Aufhebungsbeschluss vom 26.7.2010 auf und stellte die ursprüngliche Bewilligung vom 6.11.2007 wieder her. Die Aufhebung nach §124 Nr.2 ZPO ist nicht endgültig; Nachreichung genügt zur Wiederherstellung. Eine Erledigung des Hauptverfahrens steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; Aufhebungsbeschluss aufgehoben und ursprüngliche Bewilligung wieder wirksam

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO ist nicht endgültig und wird nicht rechtskräftig, sofern die nach § 120 Abs. 4 ZPO geforderte Erklärung nachgereicht werden kann.

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Die Aufhebung wegen Nichtvorlage der Erklärung dient nicht der Sanktionierung des Fristversäumnisses, sondern dem Ausgleich des Fehlens der erforderlichen Angaben.

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Wird die erforderliche Erklärung nachgereicht, kann der Aufhebungsbeschluss aufgehoben und die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe wiederhergestellt werden, selbst wenn das Verfahren zwischenzeitlich durch Erledigungserklärung beendet wurde.

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Die Überprüfung der weiterbestehenden Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe kann nach § 142 FGO i.V.m. § 120 ZPO erfolgen und ermöglicht die Anforderung aktueller Nachweise über soziale Leistungen.

Relevante Normen
§ SGB II§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 120 ZPO§ 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO§ 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Tenor

Der Beschluss vom 26. Juli 2010 über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin führte unter dem damaligen Aktenzeichen 18 K 936/05 Kg ein Klageverfahren wegen Kindergeld beim Finanzgericht. Die Antragstellerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragstellerin wurde daraufhin zunächst mit Beschluss vom 6. November 2007 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gewährt. Am 23. November 2007 wurde das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Der Antragstellerin wurden im Beschluss über die Kosten des Verfahrens ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt.

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Im November 2009 nahm der zuständige Sachbearbeiter für die Überwachung der Prozesskostenhilfe eine Überprüfung nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 120 Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Antragstellerin wurde gebeten, einen aktuellen Bescheid über die ihr gewährten Leistungen nach dem SGB II vorzulegen. Die Antragstellerin antwortete darauf nicht. Die Antragstellerin wurde anschließend gebeten, den Vordruck über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Auch darauf erfolgte trotz nochmaliger Erinnerung keine Antwort.

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Mit Beschluss vom 26. Juli 2010 wurde daraufhin unter dem nunmehrigen Aktenzeichen 3 K 936/05 Kg die Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage der Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO aufgehoben.

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Die Antragstellerin hat die angeforderte Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr im Rahmen einer Gegenvorstellung vorgelegt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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unter Abänderung des Beschlusses vom 26. Juli 2010 ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattzugeben.

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II.

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Dem Antrag ist stattzugeben. Der Aufhebungsbeschluss vom 26. Juli 2010 ist aufzuheben. Damit wird der ursprüngliche Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 6. November 2007 wieder wirksam.

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1. Die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe liegen vor. Insoweit wird auf den nunmehr wieder in Kraft tretenden Beschluss vom 6. November 2007 unter dem Aktenzeichen 18 K 936/05 Kg (PKH) verwiesen.

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2. Der Aufhebungsbeschluss vom 26. Juli 2010 kann auch jederzeit geändert werden. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 2. Alternative, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht endgültig und erwächst insbesondere nicht in Rechtskraft. Der Antragsteller kann daher die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung nachholen. Denn die Aufhebung dient nicht der Sanktionierung des Fristversäumnisses, sondern allein des Ausbleibens der geforderten Erklärung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rn. 10a m. w. N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2006 11 WF 561/06, MDR 2007, 677). Aus diesem Grund steht auch nicht entgegen, dass das anhängige Gerichtsverfahren mittlerweile durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, 31. Aufl. 2010, § 124 Rz. 3). Folgerichtig kann der Antragstellerin erneut Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn sie die Erklärung nachholt.