Gegenvorstellung gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Kindergeld abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte PKH für eine Klage wegen Kindergeld; der Senat lehnte den Antrag ab. Eine dagegen erhobene „Beschwerde“ war unzulässig und wurde als Gegenvorstellung behandelt. Die Gegenvorstellung wurde zurückgewiesen, weil kein schwerwiegender Grundrechtsverstoß oder sonstiger Ausnahmefall vorliegt und eine bloße inhaltliche Rechtsrüge nicht genügt. Auch eine Anhörungsrüge nach §133a FGO hätte keinen Erfolg.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet verworfen; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen ablehnenden Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist eine Beschwerde nicht statthaft; nach § 128 Abs. 2 FGO sind entsprechende Rechtsbehelfe ausgeschlossen.
Die Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf ist nur in Ausnahmefällen zuzulassen, namentlich bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist.
Eine bloße inhaltliche Rüge der Rechtsanwendung begründet allein keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör und rechtfertigt daher nicht die Zulassung einer Gegenvorstellung.
Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO setzt darlegungsfähige Angaben dazu voraus, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen dem Rügeführer nicht zur Kenntnis genommen wurden und welches entschiedensrelevante Vorbringen bei genügender Gewährung des Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn bei Prüfung aller entscheidungserheblichen Umstände keine hinreichende Aussicht auf einen Erfolg der beabsichtigten Klage festgestellt wird (§ 155 FGO i.V.m. § 114 ZPO).
Tenor
Die Gegenvorstellung wird abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25.11.2011 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch zu erhebendes Klageverfahren wegen Kindergeld. Mit Beschluss vom 28.02.2012 hat der Senat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.02.2012 verwiesen. Am 30.03.2012, eingegangen bei Gericht am 03.04.2012, erhob der Antragsteller eine „Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 28.02.2012.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, im Hinblick auf seine Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) müsse ihm Prozesskostenhilfe gewährt werden. Durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Sohn seien ihm Aufwendungen entstanden. Diese Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden. Denn sein Sohn habe sich nachweislich jeweils 15 Tage im Monat in seinem Haushalt aufgehalten. Die Aufwendungen für den Umgang mit seinem Sohn stellten eine Minderung seines verfügbaren Einkommens dar und müssten daher im Wege der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Rechtspflicht zum Umgang mit dem Kind nach der Trennung der Eltern geregelt habe. Wenn der Gesetzgeber eine Pflicht zum Umgang auferlege, so müsse er einem Steuerpflichtigen auch die Mittel belassen, um dieser Pflicht nachkommen zu können. Eine Nichtberücksichtigung als außergewöhnliche Belastung verstoße auch gegen Europarecht. Daher müsse das Gericht das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. In dem Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe seien seine Argumente dazu nicht berücksichtigt worden. Vielmehr habe das Gericht sich allein einfach-rechtlich mit dem Kindergeld befasst. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf sein Schreiben vom 30.03.2012 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 28.02.2012 aufzuheben und ihm für ein noch zu erhebendes Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II.
Das Begehren des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat legt das Vorbringen des Antragstellers als Gegenvorstellung aus. Denn eine vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.02.2012 wäre unzulässig, da ein ablehnender Beschluss über Prozesskostenhilfe nicht anfechtbar ist. Aus § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt sich zweifelsfrei, dass gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. dazu Bundesfinanzhof, – BFH –, Beschluss vom 14.02.2012 X S 4/12, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2012, 967).
Die vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Eine Gegenvorstellung ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstoßen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2012 X S 4/12 (PKH), BFH/NV 2012, 967). Ein solcher schwerwiegender Rechtsverstoß ist hier nicht erkennbar und wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Vielmehr ist sein Vorbringen im Schreiben vom 30.03.2012 allein darauf gerichtet, den Beschluss vom 28.02.2012 als inhaltlich unrichtig darzustellen. Die inhaltliche Fehlerhaftigkeit kann aber nicht im Rahmen einer Gegenvorstellung gerügt werden.
Auch wenn das Begehren des Antragstellers als Anhörungsrüge nach § 133a FGO auszulegen wäre, hätte diese keinen Erfolg. Nach § 133 a FGO kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden. Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer jedoch darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier das Verfahren wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Zudem muss der Rügeführer vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2012 X S 4/12 (PKH), BFH/NV 2012, 967). Danach ist eine Gehörsverletzung des Antragstellers nicht erkennbar. Das Vorbringen des Antragstellers wurde im Beschluss des Senats vom 28.02.2012 berücksichtigt. Einer auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers erhobenen Klage wurde nach Prüfung aller entscheidungserheblichen Umstände keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Mit seinem Vorbringen rügt der Antragsteller zudem auch nur eine unrichtige Rechtsanwendung durch das erkennende Gericht. Das Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung stellt aber keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.