Klage auf Anerkennung von Unterhaltsleistungen nach §33a EStG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebende Mutter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzgericht lehnte dies ab, weil die Kläger die Voraussetzungen des §33a EStG nicht nachgewiesen und widersprüchliche Angaben gemacht hatten. Insbesondere fehlte die Aufklärung über die Verteilung der Zahlungen bei mehreren Haushaltsangehörigen. Aufgrund der Nachweis- und Mitwirkungspflicht nach §90 AO sind die Zahlungen nicht anzuerkennen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen wegen fehlender Nachweise und widersprüchlicher Angaben abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des §33a EStG und muss Bedürftigkeit, tatsächliche Unterhaltszahlungen sowie die Zuordnung bei mehreren unterstützten Personen nachweisen.
Bei Auslandssachverhalten trifft den Steuerpflichtigen nach §90 Abs.2 AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Beschaffung erforderlicher Beweismittel.
Widersprüchliche Angaben in Unterhaltsbescheinigungen verringern deren Beweiswert und können dazu führen, dass der Abzug nach §33a EStG versagt wird.
Werden mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt unterstützt, hat der Steuerpflichtige darzulegen, für welche der Haushaltsangehörigen die geleisteten Zahlungen bestimmt sind; Unterhaltsleistungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind nach §33a EStG nicht abziehbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gründe
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 Unterhaltszahlungen an die in der Türkei wohnende Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Einkommensteuererklärung fügten sie eine am 14.08.2001 ausgestellte Unterhaltsbescheinigung für die Mutter bei, nach der die Mutter keine eigenen Einkünfte gehabt hat und nach der die Mutter in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterstützten Personen lebt. Ferner fügten die Kläger der Steuererklärung Bankbelege bei, nach denen von einem Konto des Klägers bei einer inländischen türkischen Bank auf ein Konto der Mutter Beträge überwiesen wurden.
Auf die Aufforderung des Beklagten, anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, auf wie viele Angehörige in dem gemeinsamen Haushalt sich die Unterhaltsleistungen verteilen, teilten die Kläger in einer Erklärung vom 11.06.2002 mit, die Mutter lebe allein im eigenen Haushalt und sei auf die Unterstützung angewiesen. Aus einem mit Schreiben vom 19.08.2002 vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister ergibt sich u. a., dass der Vater der Klägerin im Jahre 1995 verstorben ist, dass die Klägerin acht Geschwister hat (drei Schwestern und fünf Brüder) und dass die Mutter von der „Rentenversicherungsanstalt der Türkischen Republik einen monatlichen Lohn“ bekommt.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 29.08.2002 die geltend gemachten Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Im Einspruchsverfahren legten die Kläger eine weitere Unterhaltsbescheinigung für die Mutter vom 15.03.2002 vor, in der Renteneinkünfte aufgeführt sind und in der - wie in der ersten Unterhaltsbescheinigung - angegeben ist, die Mutter lebe in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterstützten Personen.
Nachdem der Beklagte den Einspruch der Kläger durch Entscheidung vom 17.03.2003 zurückgewiesen hatten, haben die Kläger Klage erhoben.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2001 vom 29.08.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2003 die Unterhaltsaufwendungen an die Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt im Wesentlichen mit der Begründung, die Angaben der Kläger seien widersprüchlich,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist unbegründet, da der Beklagte zu Recht die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber nach inländischem Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld hat und die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt, so können diese Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Einkommensteuergesetz in der im Jahre 2001 geltenden Fassung (EStG) bis zu 14.040 DM als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wobei sich der Betrag von 14.040 DM um den Betrag, um den die eigenen, zum Unterhalt bestimmten und geeigneten Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person den Betrag von 1.200 DM übersteigen, vermindert (§ 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG). Ist die unterhaltene Person - wie im Streitfall die Mutter der Klägerin - nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (vgl. dazu §§ 1, 1 a EStG), so können nur nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessene Aufwendungen abgezogen werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG), die von der Verwaltung für die Türkei zutreffend auf höchstens ein Drittel des Höchstbetrags angesetzt worden sind (Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 27.02.1996, Bundessteuerblatt I 1996, 115).
Die Steuervergünstigung gemäß § 33 a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ihre Voraussetzungen (Bedürftigkeit der unterstützten Person; tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen; Zuordnung von Unterhaltszahlungen, wenn mehrere Personen unterstützt werden) nachgewiesen werden, wobei der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt (Schmidt, EStG, 23. Auflage, § 33 a Randnummer 46). Nach § 90 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist ein Steuerpflichtiger zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts durch Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen und durch Angabe ihm bekannter Beweismittel verpflichtet. Bei Auslandssachverhalten wie im Streitfall trifft den Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 2 AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht, die darin besteht, dass er den Sachverhalt aufzuklären und erforderliche Beweismittel zu beschaffen hat. Dem Zweck des § 90 Abs. 2 AO entsprechend hat der Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten sowohl eine Vorsorgepflicht als auch eine nachfolgende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Beschaffung von Beweismitteln (Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO, 10. Auflage, § 90 Randziffern 72 ff. und 77 ff.).
Im Streitfall können die Unterhaltszahlungen nicht anerkannt werden, weil die Voraussetzungen des § 33 a EStG von den Klägern nicht nachgewiesen worden sind.
Die Angaben der Kläger sind in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. Während in der ersten Unterhaltsbescheinigung keine eigenen Einkünfte der Mutter angegeben wurden, werden in der zweiten Unterhaltsbescheinigung Renteneinkünfte angegeben. Im Hinblick darauf, dass das Gericht im Ausland keine eigenen Ermittlungen anstellen kann und deshalb vornehmlich auf die erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 2 AO angewiesen ist, mindern bereits widersprüchliche Angaben in Unterhaltsbescheinigungen deren Beweiswert und zwar den Beweiswert beider Unterhaltsbescheinigungen. Ein Widerspruch in den Angaben der Kläger besteht auch bei der Frage, ob die Mutter allein oder zusammen mit anderen unterstützten Personen in einem Haushalt lebt; während diese Frage in beiden Unterhaltsbescheinigungen bejaht wird, hat der Kläger in seiner Erklärung vom 11.06.2002 angegeben, die Mutter lebe allein in einem Haushalt. Da wegen der Angaben in den Unterhaltsbescheinigungen davon auszugehen ist, dass die Mutter z. B. mit Geschwistern der Klägerin in einem Haushalt lebt, hätten die Kläger nachweisen müssen, für wen die von ihnen getätigten Überweisungen als Unterhaltsleistungen bestimmt waren, da Unterhaltsleistungen an Geschwister der Klägerin, die nach den maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber der Klägerin nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, gemäß § 33 a EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Die Kläger haben jedoch die Frage des Beklagten vom 31.05.2002 nach der Verteilung der Unterhaltsleistungen auf die unterstützten Personen nicht beantwortet.
Wegen der dargelegten Widersprüche und Unklarheiten des Sachverhalts ist nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen an die Mutter der Klägerin die Voraussetzungen des § 33 a EStG für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen gegeben sind, weshalb die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen war.