Unterhaltsrückstände: Nachzahlung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war, ob eine im Jahr 2000 geleistete Vergleichszahlung auf Unterhaltsrückstände an die nichteheliche Tochter als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist. Das FG erkannte lediglich Unterhaltsleistungen für Januar 2000 nach § 33a Abs. 1 EStG in gekürzter Höhe (92 DM) an, da die Tochter noch in Ausbildung war. Die Nachzahlung rückständigen Unterhalts verneinte das Gericht nach § 33 EStG mangels Zwangsläufigkeit, weil der Rückstand durch rechtzeitige laufende Zahlungen vermeidbar gewesen wäre. Hinsichtlich der Anwaltskosten fehlte es an einem Rechtsschutzinteresse, da sie im Bescheid bereits berücksichtigt waren (ohne steuerliche Auswirkung wegen zumutbarer Belastung).
Ausgang: ESt-Bescheid geändert (Abzug 92 DM nach § 33a EStG für Januar 2000); im Übrigen (v.a. Unterhaltsnachzahlung) Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterhaltsleistungen an ein Kind können nach § 33a Abs. 1 EStG nur für Monate berücksichtigt werden, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; der Jahreshöchstbetrag ist monatsweise zu kürzen.
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind nach § 33a Abs. 1 EStG auf den (gekürzten) Höchstbetrag anzurechnen; übersteigen sie die maßgeblichen Grenzen, scheidet ein Abzug aus.
Die Nachzahlung rückständigen Kindesunterhalts ist regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, wenn der Rückstand durch rechtzeitige Erfüllung der bekannten Unterhaltspflicht vermeidbar gewesen wäre.
Aufwendungen sind im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG nur dann zwangsläufig, wenn rechtliche, tatsächliche oder sittliche Gründe von außen so einwirken, dass der Steuerpflichtige ihnen nicht ausweichen kann.
Soweit ein geltend gemachter Abzug bereits im Steuerbescheid berücksichtigt ist und nur wegen der zumutbaren Belastung keine Auswirkung hat, fehlt für eine hierauf gerichtete Klage grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse.
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Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 vom 18.06.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung wird die Einkommen- steuer für das Jahr 2000 auf 10.954,-- DM herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen des Klägers auf Unterhaltsrückstände an seine nicht eheliche Tochter im Streitjahr 2000 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Am 04.03.1979 wurde in A-Stadt B nicht ehelich geboren.
Das Amtsgericht A-Stadt hatte mit Urteil vom 1987 (Az…) festgestellt, dass der Kläger, geboren am 19 , der Vater von B ist. Gleichzeitig hatte es ihn verurteilt, an seine Tochter B vom Tage der Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu Händen des gesetzlichen Vertreters den Regelunterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Mit Beschluss vom 16.03.1989 hatte das Amtsgericht A-Stadt den vom Kläger an seine Tochter zu zahlenden Regelunterhalt nach der Regelunterhaltsverordnung beginnend ab dem Tag der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres neu festgesetzt. Wegen der Festsetzungsbeträge im Einzelnen wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Abschrift des Beschlusses vom 16.03.1989 (Az , Blatt 12 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
In der Vergangenheit war der Kläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber B nur teilweise nachgekommen. Nach Volljährigkeit der Tochter des Klägers wandten sich im Jahre 1999 die Rechtsanwälte C an den Kläger und machten ihm gegenüber einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 31.323,75 DM abzüglich eines vorrangigen Anspruchs des Sozialamtes in Höhe von 2.221,58 DM, insgesamt also 29.102,17 DM geltend. Nach Verhandlungen einigten sich der Kläger und seine Tochter unter dem 17.02.2000 außergerichtlich vergleichsweise dahingehend, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von 9.000,-- DM bis zum 15.03.2000 zahlen sollte. Seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich kam der Kläger fristgerecht nach.
B hatte vom 01.08.1997 bis 31.01.2000 eine Ausbildung zur Bürokauffrau bei …der D-Stiftung in A-Stadt absolviert. Am .2000 hatte sie vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer zu A-Stadt die Abschlussprüfung bestanden. Für den Monat Januar 2000 hatte sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.300,42 DM brutto (1.030,02 DM netto) erhalten.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kläger unter anderem Anwaltskosten, Gerichtskosten für die Unterhaltsstreitigkeit mit seiner Tochter in Höhe von 600,-- DM und außerdem die Zahlung aus dem Unterhaltsvergleich vom 17.02.2000 in Höhe von 9.000,-- DM als außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ließ der Beklagte die Zahlung aus dem Unterhaltsvergleich in Höhe von 9.000,-- DM bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG unberücksichtigt. In den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid führte er aus, die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Unterhaltsvergleich für seine Tochter seien durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld abgegolten, auch wenn der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld einer anderen Person zustünde.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage macht der Kläger geltend:
Er sei in der Vergangenheit nicht in den Genuss steuerlicher Vorteile im Hinblick auf seine Unterhaltszahlungen an seine Tochter gelangt. Er habe weder einen Kinderfreibetrag erhalten noch seien ihm die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben bei den Einkommensteuerveranlagungen mindernd berücksichtigt worden. Daher sei die einmalige Zahlung in Höhe von 9.000,-- DM als besondere Ausgabe bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens mindernd in Ansatz zu bringen. Er sei der Auffassung, dass die Vergleichszahlung zur Abgeltung rückständigen Unterhalts durchaus eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG oder von anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darstelle. Die Zahlung des Unterhaltsrückstandes für die Jahre 1979 bis 1986 in einer Summe habe er nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt im Jahre 1987 nicht aus seinen Einkünften bestreiten können.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 18.06.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung zu ändern und hierbei Anwaltskosten in Höhe von 600,-- DM und Unterhaltsnachzahlungen in Höhe von 9.000,-- DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit eine Einkommensteuerminderung begehrt wird, die über den (gekürzten) Höchstbetrag in Höhe von 92,-- DM als steuerliche Bemessungsgrundlage hinausgeht.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten Einvernehmen darüber erzielt, dass für den Monat Januar 2000 ein Betrag von 92,-- DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG für Unterhaltsleistungen an die sich noch in diesem Monat in der Ausbildung befindliche Tochter des Klägers steuermindernd zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung ist insoweit rechtswidrig, als der Beklagte einen Abzug für Unterhaltsleistungen an die Tochter des Klägers gemäß § 33 a Abs. 1 EStG in Höhe von 92,-- DM nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines (gekürzten) Betrages für die Unterhaltszahlungen des Klägers im Jahre 2000 an seine Tochter gemäß § 33 a Abs. 1 EStG liegen vor. Der Kläger hat – wie dies § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt – an seine nicht eheliche Tochter, die sich im Monat Januar 2000 noch in einer Ausbildung zur Bürokauffrau bei der D-Stiftung in A-Stadt befunden hat, Unterhalt gezahlt. Der gesetzliche Jahreshöchstbetrag von 13.500,-- DM ist entsprechend zu kürzen, weil im Streitfall nur noch der Monat Januar 2000 zu berücksichtigen ist. Der gekürzte Höchstbetrag beläuft sich unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter des Klägers und des anrechnungsfreien Betrages (§ 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG) auf 92,-- DM.
Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht mehr, nachdem dies mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist und sie hierüber Einvernehmen erzielt haben und der Beklagte einen eingeschränkten Klageabweisungsantrag gestellt hat.
Im Übrigen hat der Beklagte aber zu Recht die Zahlung des Klägers an seine Tochter B, soweit sie rückständigen Unterhalt betrifft, im Streitjahr 2000 nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt.
1. Ein Abzug der Unterhaltszahlung für die Monate ab Februar 2000 nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung kommt nicht in Betracht. Denn wegen der Höhe der anrechenbaren Einkünfte der Tochter des Klägers für die Zeit ab Februar 2000, in der sie nach Beendigung der Ausbildung in einem normalen Arbeitsverhältnis zu der D-Stiftung in A-Stadt gestanden hat, ist ein steuermindernder Abzugsbetrag nach § 33 a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 EStG nicht zu gewähren. Zwar ist die genaue Höhe der Einkünfte der Tochter für die Zeit ab Februar 2000 dem Gericht nicht bekannt. Ein Abzug der Unterhaltszahlung nach § 33 a Abs. 1 EStG käme aber nur dann in Betracht, wenn die Einkünfte der Tochter geringer gewesen sind als ihre Ausbildungsvergütung. Das ist im Streitfall aber nicht anzunehmen, zumal auch die Beteiligten – mit denen dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist ‑ dem Gericht greifbare Anhaltspunkte für eine solche Annahme nicht mitgeteilt haben.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt ein Abzug der im Streitjahr geleisteten Unterhaltsnachzahlung auch nicht nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen liegen nämlich nicht vor.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs. 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen nur dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Die im Streitfall vom Kläger auf Grund des außergerichtlichen Vergleichs vom 17.02.2000 geleistete Unterhaltsnachzahlung an seine Tochter für frühere Jahre ist im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG nicht z w a n g s l ä u f i g erfolgt. Eine Zwangsläufigkeit von Aufwendungen ist nur dann gegeben, wenn rechtliche, sittliche oder tatsächliche Gründe von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19.12.1995 – III R 177/94 – Bundessteuerblatt [BStBl.] II 1996, 197; Urteil vom 26.02.1998 – III R 59/97 – BStBl. II 1998, 605, 606).
Solche besonderen Umstände haben im Streitfall bei der Unterhaltsnachzahlung nicht vorgelegen. Denn der Kläger hat im Zeitpunkt der Nachzahlung seine Zahlungspflicht an seine Tochter B seit mehr als 10 Jahren dem Grunde und der Höhe nach gekannt. Die Unterhaltsnachzahlung für säumigen Unterhalt ist aber dann nicht zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige die Nachzahlung durch rechtzeitige Gewährung des Kindesunterhalts, wozu der Kläger im Streitfall vom Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 1987 gerade verpflichtet worden ist, hätte abwenden können. Denn das Amtsgericht hatte ihn mit dem erwähnten Urteil rechtskräftig zur Zahlung des Regelunterhaltes an seine Tochter vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter verpflichtet und zwar durch monatliche Zahlung im Voraus. Die Höhe der Zahlungen ist außerdem durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt (Rechtspfleger) vom .1989 im Einzelnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter betragsmäßig spezifiziert worden.
Dieser Zahlungspflicht ist der Kläger aber entweder teilweise oder vollständig für einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen. Denn bei dem geltend gemachten Unterhaltsrückstand in Höhe von mehr als 31.000,-- DM bedeutet dies, dass der Kläger mehr als sieben Jahresraten im Rückstand gewesen sein muss. Der Kläger musste aber wegen seiner Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt unzweifelhaft wissen, dass er dem Grunde und der Höhe nach zum Unterhalt an seine Tochter verpflichtet gewesen ist. Das säumige Verhalten des Klägers hat schließlich zu seiner erneuten Inanspruchnahme geführt, in deren Verlauf es schließlich zu dem außergerichtlichen Vergleich vom 17.2.2000 gekommen ist.
Bei einer solchen Sachlage sind aber Zahlungen auf einen Unterhaltsrückstand im Streitjahr 2000 auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs dann aber genauso wenig zwangsläufig wie eine Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten, die der Steuerpflichtige in der Vergangenheit begründet und nicht beglichen hat (vgl. BFH, Urteil vom 26.02.1998 – III R 59/97 – a.a.O.).
Ob besondere Umstände einer rechtzeitigen und auch der Höhe nach zutreffenden Zahlung des Unterhalts an seine Tochter entgegengestanden haben, hat der Kläger aber nicht substantiiert vorgetragen. Sein Vorbringen im Schriftsatz vom 16.5.2003, er habe sich im Zeitpunkt seiner Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt durch das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 1987 erheblichen Unterhaltsforderungen ausgesetzt gesehen, die er durch sein laufendes Einkommen nicht habe begleichen können, ist zu pauschal. Insbesondere enthält sein Vortrag keine Angaben dazu, aus welchen plausiblen Gründen der Kläger auch 13 Jahre nach seiner Verurteilung zum Unterhalt an seine Tochter immer noch mit beträchtlichen Zahlungen von mehr als 30.000.- DM in Rückstand gewesen ist. Abgesehen davon, dass der Kläger sein Vorbringen, er habe den Unterhalt in der Vergangenheit nicht zur Gänze aus seinen Einkünften bestreiten können, nicht im einzelnen substantiiert hat, fehlen weiter auch Angaben dazu, ob der Kläger in der Vergangenheit alle ihm möglichen wirtschaftlichen Anstrengungen unternommen hat, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen und die Unterhaltsrückstände zurückzuführen ( vgl. § 1603 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) .
Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag auch den Abzug der Aufwendungen für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten begehrt hat, ist der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn er ist durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht beschwert. Die geltendgemachten Anwaltskosten in Höhe von DM 600.- hat der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 18.6.2001 berücksichtigt: wegen der höheren Beträge der zumutbaren Belastung haben die Anwaltskosten allerdings nicht zu einem Abzugsbetrag nach § 33 EStG geführt. Dass diese Berechnung fehlerhaft ist, ist weder ersichtlich noch ist dies von den Beteiligten vorgetragen worden.
Ob der Kläger schließlich einen Anspruch auf eine steuermindernde Berücksichtigung der nachgezahlten Unterhaltsaufwendungen unter Billigkeitsgesichtspunkten hätte, ist im vorliegenden Klageverfahren nicht zu prüfen (vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2000 – III R 23/98 – BStBl. II 2001, 338, 342; Urteil vom 29.11.1991 – III R 191/90 – BStBl. II 1992, 293, 295; Urteil vom 28.11.1980 – VI R 226/77 – BStBl. II 1981, 319, 321).
Die Festsetzung der Einkommensteuer berechnet sich demnach wie folgt:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung. Da der Kläger nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, war er mit den gesamten Verfahrenskosten zu belasten.