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Finanzgericht Düsseldorf·2 K 4274/12 V·27.02.2013

Wiederaufnahmeverfahren zur Vermögensteuer wegen mutmaßlicher Straftaten abgewiesen

SteuerrechtVermögensteuerWiederaufnahmeverfahren (FGO/ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt erneut die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Vermögensteuerverfahrens (01.01.1993–1995) mit der Behauptung, Ermittler und ein Leitender seien kriminell und hätten Beweismittel erschlichen. Das Finanzgericht weist die Klage als unbegründet ab, weil der behauptete Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO nicht schlüssig dargetan und die maßgeblichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht sind. Ein Aussetzungsantrag wird wegen Ermessenserwägungen gemäß § 74 FGO und fehlendem erheblichen Grund abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten, Revision nicht zuzulassen.

Ausgang: Klage auf Wiederaufnahme des Vermögensteuerverfahrens als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Revision nicht zuzulassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Verfahrens nach § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 4 ZPO setzt voraus, dass das Urteil durch eine in Bezug auf den Rechtsstreit verübte Straftat erschlichen wurde; dieser Restitutionsgrund ist schlüssig darzulegen und die Tatsachen gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen.

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Vermutungen oder pauschale Verdächtigungen gegen Ermittlungsbeamte genügen nicht zur Begründung eines Restitutionsgrundes; es bedarf konkreter, substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte für eine strafbare Einflussnahme auf den Rechtsstreit.

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Die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen anhängiger Strafverfahren nach § 74 FGO liegt im Ermessen des Gerichts; eine pflichtartige Aussetzung besteht nicht, da das Finanzgericht ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht nach § 76 FGO hat.

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Über die Kosten ist nach § 135 Abs. 1 FGO zu entscheiden; eine Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO zu versagen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zulassung nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 134 FGO§ 40 Abs. 2 FGO§ 294 ZPO§ 134 FGO i. V. m. § 580 Nr. 4 ZPO§ 74 FGO§ 76 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger erhob im Jahr 2000 Klage wegen Vermögensteuer auf den 01.01.1993 bis 1995 (Az.: 2 K 6170/00 V). Dieses Verfahren wurde durch Urteil vom 22.10.2003 abgeschlossen.

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Im Jahr 2004 beantragte der Kläger erstmals die Wiederaufnahme dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag hatte keinen Erfolg (Senatsurteil vom 14.09.2005 2 K 4228/04 E), ebenso wenig der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20.04.2006 VIII S 13/05 (PKH)).

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Ferner beantragte der Kläger im Jahr 2008 die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 K 6170/00 V. Mit Senatsurteil vom 24.10.2008 2 K 2831/08 E, V wurde die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein zu führendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dieser Sache ab (Beschluss vom 02.02.2009 VIII S 35/08 (PKH)).

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Mit Schriftsatz vom 10.11.2012 begehrt der Kläger erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Vermögensteuer auf den 01.01.1993 bis 1995. Zur Begründung führt er aus:

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Im Rahmen des zuvor geführten Wiederaufnahmeverfahrens sei sein Hinweis auf die kriminelle Energie, mit der die Steuerfahnder A und B gegen ihn ermittelt hätten, ohne Wirkung geblieben. Seine Dienstaufsichtsbeschwerden beim Vorsteher des Finanzamts für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen X, Herrn Y, seien ohne Erfolg geblieben. Wie sich jetzt herausgestellt habe, bestehe gegen Herrn Y ein internationaler Haftbefehl wegen Industriespionage. Dies sei eine Straftat, die in allen zivilisierten Ländern der Welt strafrechtlich verfolgt werde.

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Sämtliche Dienstaufsichtsbeschwerden seien also bei einem heute mit internationalem Haftbefehl gesuchten mutmaßlichen Kriminellen gelandet, der über vermutlich kriminelle Mitarbeiter habe urteilen sollen. Es sei wohl davon auszugehen, dass Herr Y, zumindest aus Karrieregründen, niemals einen Misserfolg seiner Untergebenen geduldet hätte, seine Mitarbeiter nicht nur nicht gebremst, sondern sicherlich noch bei ihren Handlungen unterstützt habe.

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Entscheidend sei hier, dass die gegen ihn – den Kläger – vorgebrachten Indizien von einer mutmaßlich kriminellen Behörde stammten. Daher begehre er auch ein Verwertungsverbot gegen die von den Herren A und B erbrachten Indizien.

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Der Kläger, der ordnungsgemäß zum Termin geladen worden ist, erschien in der mündlichen Verhandlung nicht; er beantragt sinngemäß,

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              das Verfahren 2 K 6170/00 V wieder aufzunehmen,

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              hilfsweise,

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das hier anhängige Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des strafrechtlichen Verfahrens auszusetzen.

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Der ebenfalls ordnungsgemäß geladene, nicht zum Termin erschienene Beklagte hat sich nicht geäußert.

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Mit Senatsbeschluss vom 10.01.2013 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer Videokonferenz, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Gericht beigezogenen Gerichtsakten 2 K 6170/00 V, 2 K 4228/04 E und 2 K 2831/08 E, V Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist (jedenfalls) unbegründet.

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Nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Eine Restitutionsklage i. S. des § 580 ZPO findet u. a. statt, wenn das Urteil von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt worden ist (Nr. 4). Entsprechend § 40 Abs. 2 FGO muss ein solcher Restitutionsgrund schlüssig dargetan werden; die Tatsachen hierzu sind i. S. des § 294 ZPO glaubhaft zu machen (z. B. Stapperfend in Gräber, Kommentar zur FGO, 7. Aufl., § 134 Rz. 4 mit Rechtsprechungshinweisen).

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Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO nicht schlüssig dargetan.

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Soweit der Kläger vermutet, dass die damals tätigen Beamten der Steuerfahndung rechtsstaatswidrig gehandelt hätten und die gegen ihn verwendeten Indizien auf kriminellen Maßnahmen beruhten, kann mit dieser Vermutung kein Wiederaufnahmegrund gemäß § 134 FGO i. V. m. § 580 Nr. 4 ZPO dargetan werden. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.10.2003 2 K 6170/00 V durch eine in Beziehung auf diesen Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt bzw. erschlichen worden ist.

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Auch andere Gründe, welche zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führten könnten, sind vom Kläger weder dargetan worden noch sonst erkennbar.

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Das Verfahren war nicht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des strafrechtlichen Verfahrens auszusetzen.

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Bei der Entscheidung auf Verfahrensaussetzung gemäß § 74 FGO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 04.04.2003 V B 199/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2003, 1081). Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht nur in Ausnahmefällen. So ist das Finanzgericht grundsätzlich nicht verpflichtet, das finanzgerichtliche Verfahren wegen eines anhängigen Strafverfahrens auszusetzen. Denn das Finanzgericht hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Eine vorgreifliche Entscheidung des Strafgerichts besteht insofern nicht (BFH-Beschluss vom 09.12.2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).

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Im Übrigen war der Verhandlungstermin auch nicht aufzuheben. Hierfür fehlt ein erheblicher Grund i. S. von § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen (vgl. § 115 Abs. 2 FGO).