Klage gegen Widerruf der Steuerberaterbestellung nach WaffG-Verurteilung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater an, nachdem er wegen eines Verstoßes gegen §51 WaffG zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zentrale Frage war, ob die Bestellung trotz laufenden Gnadenverfahrens zu widerrufen war. Das Finanzgericht hielt den Widerruf nach §46 Abs.2 Nr.2 StBerG für rechtmäßig, da die Verurteilung den Verlust der Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern begründet. Ein Abwarten des Gnadenverfahrens war nicht geboten; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Steuerberaterbestellung als unbegründet abgewiesen; Widerruf wegen strafgerichtlicher Verurteilung rechtmäßig; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung als Steuerberater ist nach §46 Abs.2 Nr.2 StBerG zu widerrufen, wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter gemäß §45 StGB verloren ist.
Nach §45 StGB verliert, wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden; hiervon sind Taten erfasst, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (z. B. §51 Abs.1 WaffG).
Besteht ein gesetzlich zwingender Widerrufsgrund, ist der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt; die Behörde muss den Widerruf auch dann aussprechen, wenn ein laufendes Gnadenverfahren anhängig ist und dessen Dauer nicht abschätzbar ist.
Mehrfache Fristverlängerungen und Angebote zum Verzicht entbinden die Behörde nicht von der Pflicht zum Widerruf, wenn die materielle Rechtslage den Widerruf zwingend vorsieht und kein Ermessen besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.
Der im Jahr ..... geborene Kläger ist verheiratet und hat eine Tochter. Er ist seit August ..... als Steuerberater bestellt. Seit .... führt er die zuvor mit seinem Vater gemeinsam betriebene Steuerberaterpraxis alleine fort.
Mit Urteil des Amtsgerichts A vom 22.06.2010 wurde der Kläger wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 51 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Berufung und Revision blieben erfolglos. Das Urteil ist seit Januar 2011 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 27.05.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen der vorgenannten Verurteilung die Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu widerrufen sei, da der Kläger in Folge dieser Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren habe. Die Beklagte regte an, zur Vermeidung des Widerrufs auf die Bestellung zu verzichten. Der Kläger erhielt Gelegenheit bis Ende Juni 2011 hierzu Stellung zu nehmen.
Ende Juni 2011 reichte der Kläger ein Gnadengesuch beim Landgericht B ein, das nach Angaben der Beklagten mittlerweile vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen wurde.
Anfang August 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über die bis Ende Juli 2011 gewährte Fristverlängerung hinaus auch angesichts des laufenden Gnadengesuches ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar sei, da es sich bei der Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG nicht um eine Ermessensentscheidung handele.
Mit Bescheid vom 21.09.2011 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG liege vor. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG sei die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Folge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren habe. Gemäß § 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) verliere derjenige für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden, der wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei. Verbrechen seien gemäß § 12 Abs. 1 StGB solche rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht seien. Dazu zähle auch § 51 Abs. 1 WaffG. Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts A vom 22.06.2010 habe der Kläger somit die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt:
Noch Ende Juli 2011 habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er die Zulassung nunmehr zurückgeben werde. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er zunächst den Ausgang des Gnadenverfahrens abwarten solle, vorher würde kein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet. Bei einem positiven Ausgang des Gnadenverfahrens könne er unmittelbar die erneute Bestellung als Steuerberater beantragen. Dementsprechend erscheine es treuwidrig, wenn die Beklagte die Bestellung widerrufe, bevor über das Gnadenverfahren entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 21.09.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass dem Kläger von Anfang an, erstmals mit Schreiben vom 27.05.2011, mitgeteilt worden sei, dass die Bestellung auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung zwingend zu widerrufen sei, sofern er nicht zuvor auf die Bestellung verzichten würde. Der Widerruf sei auch nicht treuwidrig. Der Kläger habe zur Abgabe seiner Verzichtserklärung mehrfache Fristverlängerung erhalten. Eine mündliche Zusage, den Widerruf der Bestellung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch zurückzustellen, sei nicht erteilt worden. Es sei dem Kläger jedoch angeboten worden, über eine mögliche weitere Fristverlängerung eine Entscheidung der Kammergremien herbeizuführen. Der Vorstandsausschuss "Berufsrecht und Berufsüberwachung" habe sich in seiner Sitzung am 02.08.2011 jedoch gegen ein weiteres Abwarten entschieden. Dies sei dem Kläger daraufhin im Schreiben vom 05.08.2011 mitgeteilt worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten über den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater vom 21.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Die Bestellung des Klägers als Steuerberater war zu widerrufen, da der Kläger in Folge der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht A vom 22.06.2010 die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).
Der Senat folgt der Begründung des Widerrufsbescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 105 Abs. 5 FGO ab.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Verwaltungsverfahren treuwidrig gehandelt haben könnte, nicht ersichtlich sind. Die Beklagte ist dem Kläger mit der mehrfachen Fristverlängerung verbunden mit dem Angebot, auf die Bestellung als Steuerberater zu verzichten, sehr weitgehend entgegen gekommen. Da der Gesetzgeber bei Vorliegen der Widerrufsgründe des § 46 Abs. 2 StBerG zwingend die Rechtsfolge des Widerrufs vorgesehen hat, ohne dass der Steuerberaterkammer insoweit noch ein Ermessen eingeräumt ist, war die Beklagte weder gehalten noch berechtigt, ein von seiner Dauer nicht abschätzbares Gnadenverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.