Abweisung des PKH-Antrags für Wiederaufnahmeverfahren mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme mehrerer einkommensteuerlicher Verfahren. Das Finanzgericht prüft, ob Wiederaufnahmegründe nach §134 FGO i.V.m. §580 ZPO vorliegen. Es verneint dies: Strafbare Beeinflussung von Verfahrensbeteiligten ist ohne rechtskräftige Verurteilung nicht ausreichend, und vorbekannte bzw. nicht entscheidungsrelevante Unterlagen begründen keine Restitution. Der PKH-Antrag wird deshalb abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederaufnahme eines nach §134 FGO abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach den Restitutionsvorschriften des § 580 ZPO.
Für einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 4 ZPO (Erwirken des Urteils durch Straftat) ist gemäß § 581 Abs. 1 ZPO eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Straftat erforderlich; bloße Vorwürfe gegen Verfahrensbeteiligte genügen nicht.
Ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO setzt voraus, dass die aufgefundene Urkunde der Partei bis zur Rechtskraft unbekannt war und geeignet ist, eine ihr günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Im Zuge einer Steuerfahndung gegen den Antragsteller wurde festgestellt, dass dieser zumeist unter Angabe der Referenznummer ..... in der Zeit vom 30.11.1992 bis 18.12.1992 Tafelpapiere im Gesamtwert von 5.849.000 DM auf ein Konto bei der X-Bank Schweiz in die Schweiz weitergeleitet und bis 1995 Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 1.612.790 DM veranlasst hatte. Da der Antragsteller und seine Ehefrau in ihren Einkommensteuererklärungen keine Einnahmen aus Kapitalvermögen für die Jahre ab 1988 angegeben bzw. keine Erklärungen abgegeben hatten, änderte bzw. erließ das Finanzamt im Hinblick auf die Ermittlungen der Steuerfahndung Einkommensteuerbescheide ab 1988 bis einschließlich 2004, mit denen die von den Prüfern ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst wurden.
Hiergegen erhob der Antragsteller nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klagen, über die rechtskräftig entschieden wurde. Die Klageverfahren 2 K 2791/06 E wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 und 2 K 2793/06 E wegen Einkommensteuer 2004 wurden in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 mit dem Verfahren 2 K 2790/06 E wegen Einkommensteuer 2000 und 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 2 K 2790/06 E fortgeführt. Das Urteil in dem fortgeführten Verfahren 2 K 2790/06 E wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 erging am 23.05.2007.
Mit Schreiben vom 14.07.2008, übermittelt per Telefax, hat der Antragsteller die Wiederaufnahme u. a. der Klageverfahren 2 K 2791/06 E sowie 2793/06 E und im Übrigen auch die Wiederaufnahme des Klageverfahrens 2 K 2790/06 E wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 beantragt. Er führt hierzu aus, die Urteile gegen ihn beruhten auf Ermittlungen und Manipulationen zweier namentlich benannter "mutmaßlich krimineller" Steuerfahnder. Er sei zu Unrecht als Inhaber eines Schweizer Kontos strafrechtlich belangt worden; auch die finanzgerichtlichen Entscheidungen seien unzutreffend. Er habe weder ein Konto in der Schweiz unterhalten noch Einzahlungen auf ein derartiges Konto vorgenommen. Deshalb seien sämtliche Verfahren wiederaufzunehmen und die ergangenen Steuerbescheide ersatzlos aufzuheben. Der Antragsteller hat hierzu die Schreiben seines Strafverteidigers vom 13.09.2004 und der X-Bank vom 10.01.2005 eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 14.07.2008 und 13.08.2008 nebst Anlagen, und der vom Gericht beigezogenen Klageverfahren Bezug genommen.
Der Antrag ist (jedenfalls) unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Eine Restitutionsklage i. S. des § 580 ZPO findet u. a. statt, wenn das Urteil von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt worden ist (Nr. 4) oder wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7 b).
Bei summarischer Prüfung sind diese Voraussetzungen der – hier allein in Betracht kommenden – Restitutionsgründe nicht erfüllt.
Soweit der Antragsteller die damals tätigen Beamten der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft der Manipulation von Beweismitteln beschuldigt und ihnen weitere rechtsstaatswidrige Maßnahmen vorwirft, begründet dieses Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 134 FGO i. V. m. 580 Nr. 4 ZPO. Denn § 581 Abs. 1 ZPO enthält als besondere Voraussetzung, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Hieran fehlt es im Streitfall.
Soweit sich der Antragsteller zum Nachweis seines Vortrags auf das Schreiben der X-Bank vom 10.01.2005 beruft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Restitutionsklage. Die besonderen Voraussetzungen des Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO liegen nicht vor. Zum einen war dem Antragsteller das Schreiben der X-Bank vom 10.01.2005 bis zur Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses längst bekannt. Zum anderen wäre die Urkunde auch nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung des Vorprozesses herbeizuführen. Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung – welche das Schreiben der Schweizer Bank allenfalls stützen könnte – konnten im Vorprozess bereits aus formellen Gründen nicht berücksichtigt werden.
Eine Kostenentscheidung ist in diesem Nebenverfahren nicht zu treffen.