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Finanzgericht Düsseldorf·18 V 4520/05 A(AO)·05.01.2006

Aussetzung der Vollziehung von Hinterziehungszinsen bei Zweifeln am Vorsatz

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuerstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über Hinterziehungszinsen (18.8.2005). Streitgegenstand ist, ob für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen der subjektive Tatbestand des Vorsatzes ausreichend festgestellt wurde. Das Finanzgericht setzt die Vollziehung bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung aus und begründet dies mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit wegen fehlender einzelfallbezogener Feststellungen zum Vorsatz. Die Aussetzung erfolgt ohne Sicherheitsleistung.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Hinterziehungszinsbescheids bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ist möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, d.h. gewichtige gegenläufige Umstände die Beurteilung der Rechts- oder Tatfragen unsicher erscheinen lassen.

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Hinterziehungszinsen nach § 235 AO setzen neben dem objektiven Tatbestand die Feststellung des subjektiven Vorsatzes i.S. des § 370 AO voraus.

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Für den Nachweis des Vorsatzes trägt das Finanzamt die Feststellungslast; das Fehlen einzelfallbezogener Feststellungen kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung begründen.

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Die Aussetzung der Vollziehung kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen, wenn keine erkennbare Gefährdung des Anspruchs besteht.

Relevante Normen
§ 173 AO§ 170 Abs. 2 StPO§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO§ 235 Abs. 1 S. 1 AO§ 370 Abs. 1 AO§ 378 AO

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 18.8.2005 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

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Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

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Die Antragsteller sind türkische Staatsbürger und leben seit 1973 in Deutschland. Der Antragsteller war bei "N-Firma" beschäftigt, die Antragstellerin war zeitweise geringfügig beschäftigt. Die Antragsteller hatten Gelder bei der "A-Bank (Türkei)" ("A") angelegt. Die daraus erzielten Zinserträge erklärten sie im Rahmen ihrer deutschen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 nicht. Wegen der Höhe der Zinserträge wird auf Tz. 8 des Berichts des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung "E-Stadt" vom 14.1.2004 Bezug genommen.

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Von diesem Sachverhalt erfuhr die Finanzverwaltung aufgrund von Ermittlungen bei der "C-Bank". Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung "E-Stadt" leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ein. Die Antagsteller reichten daraufhin eine Selbstanzeige ein und erklärten die Zinserträge aus den Geldanlagen bei der "A" nach. Ausweislich eines Vermerks der Steuerfahndungsstelle vom 8.1.2004 hielt die Steuerfahndung die Einlassungen des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass den Antragsteller weder der Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung noch der leichtfertigen Steuerverkürzung treffe, für "schlüssig", weshalb sie keine Unterlagen für die Vorjahre anforderte.

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Die Einkommensteuerbescheide 1997, 1999, 2000 und 2001 wurden entsprechend gem. § 173 der Abgabenordnung (AO) mit Bescheiden vom 3.12.2004 geändert. Das Ermittlungsverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Mit Bescheid vom 18.8.05 setzte der Antragsgegner Hinterziehungszinsen wegen hinterzogener Einkommensteuer und hinterzogenem Solidaritätszuschlag 1997, 1999, 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt 1.384 EUR fest.

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Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab. Sie beantragen nunmehr bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides. Die Antragsteller tragen vor: Es fehle am subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, jedenfalls habe der Antragsgegner dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Antragsteller hätten auf Auskünfte der "A" vertraut, dass die Zinserträge, auf die in der Türkei eine Abzugssteuer erhoben worden sei, nicht in Deutschland versteuert werden müssten.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 18.8.2005 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Antragsteller hätten vorsätzlich gehandelt. Sie seien, wie die Geldanlage in der Türkei zeige, in Gelddingen nicht unerfahren. Im Übrigen nimmt das Finanzamt Bezug auf andere Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf in "A"-Fällen (Aktenzeichen 15 V 6786/04 A(E), 16 K 1387/04 E).

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II.

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1. Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken.

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Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hinterziehungszinsbescheides in tatsächlicher Hinsicht. Gem. § 235 Abs. 1 S. 1 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Mithin muss der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) erfüllt sein. Unstreitig ist der objektive Tatbestand erfüllt, der subjektive Tatbestand setzt jedoch Vorsatz voraus. Dazu fehlen einzelfallbezogene Feststellungen des Finanzamts. Nach den vorliegenden Unterlagen, insb. einem Vermerk der Steuerfahndungsstelle vom 8.1.2004, ist sogar davon auszugehen, dass diese weder eine vorsätzliche Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) angenommen hat. Das Finanzamt trägt im Übrigen hins. der Voraussetzungen für die Steuerhinterziehung die Feststellungslast.

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Der Senat weist allerdings darauf hin, dass diese Entscheidung im summarischen Verfahren unter Berücksichtigung des jetzigen Verfahrensstandes ergeht und dass somit in keiner Weise eine eventuelle Hauptsacheentscheidung vorgeprägt wird.

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2. Die Aussetzung erfolgt ohne Sicherheitsleistung, da eine Gefährdung des möglichen Zinsanspruches nicht ersichtlich ist.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht ersichtlich (§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO).