Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·18 K 5042/05 Kg·10.08.2006

Kein Kindergeld bei fehlender Ausbildungsplatzsuche trotz Rentenbescheinigung (April/Mai 2004)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die rückwirkende Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für April und Mai 2004. Streitig war, ob der Sohn nach Abbruch einer berufsvorbereitenden Maßnahme weiterhin als ausbildungsplatzsuchend zu berücksichtigen ist und ob eine rentenrechtliche Bescheinigung die Familienkasse bindet. Das FG verneinte einen Anspruch, weil weder eine fortdauernde Meldung bei der Berufsberatung noch eigene Ausbildungsplatzbemühungen dargetan waren. Die Bescheinigung nach § 58 SGB VI entfalte keine Bindungswirkung und begründe weder Beweis- noch Vertrauensschutz; die Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG und Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO seien rechtmäßig.

Ausgang: Klage gegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für April und Mai 2004 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nur berücksichtigt werden, wenn es als Ausbildungsplatzsuchender geführt wird oder eigene ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz dargelegt sind.

2

Wird eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung anerkannt, endet die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit dem tatsächlichen Abbruch der Maßnahme.

3

Eine für rentenrechtliche Zwecke ausgestellte Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungssuche (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI) bindet die Familienkasse bei der Kindergeldfestsetzung nicht und ist kein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO.

4

Aus Treu und Glauben/Verwirkung folgt ein Ausschluss der Kindergeldrückforderung nur bei zusätzlichen Umständen, die einen Vertrauenstatbestand und eine darauf beruhende Vertrauensfolge begründen; eine nachträglich erstellte Behördenbescheinigung genügt hierfür regelmäßig nicht.

5

Ändern sich die für die Kindergeldgewährung maßgeblichen Verhältnisse, ist die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend aufzuheben; zu Unrecht gezahltes Kindergeld ist nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 62 EStG§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI§ 62, 63 ff. EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger bezog Kindergeld für seinen Sohn "A" (geboren im September 1984). Im September 2002 legte er der Beklagten -im Folgenden: Familienkasse- die Bescheinigung eines Berufskollegs vor, wonach "A" vom August 2002 bis voraussichtlich Juli 2004 den Bildungsgang Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule) besuchen werde. Die Familienkasse gewährte dem Kläger daraufhin Kindergeld bis Juni 2004. Im Zusammenhang mit einer beantragten Weitergewährung von Kindergeld ermittelte die Familienkasse, dass "A" die Schulausbildung bereits im Januar 2003 abgebrochen hatte, danach einige Monate bei der Berufsberatung gemeldet war und im September 2003 eine Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen hatte. Diese Ausbildung hatte er Ende November 2003 vorzeitig beendet. Nach Anhörung des Klägers hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Dezember 2003 auf und forderte Kindergeld für den Zeitraum Dezember 2003 bis Juni 2004 zurück (Bescheid vom 31.05.2005).

3

Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch trug der Kläger vor, ausweislich einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit vom 1.10.2004 über beitragsfreie Zeiten der Ausbildungssuche für die Rentenversicherung sei "A" dort vom 1.10.2003 bis 30.09.2004 als Ausbildungssuchender gemeldet gewesen. Außerdem stellte sich heraus, dass "A" einen "Grundausbildungslehrgang" (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) bei der Arbeiterwohlfahrt am 1.03.2004 begonnen und wegen eines Diebstahls im Praktikumsbetrieb am 22.03.2004 vorzeitig beendet hatte. Die Familienkasse änderte daraufhin den angefochtenen Bescheid, indem sie dem Kläger das Kindergeld für März 2004 beließ (Änderungsbescheid vom 27.09.2005). Den aufrechterhaltenen Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück, mit der Begründung, im fraglichen Zeitraum sei der Sohn des Klägers weder bei der Agentur für Arbeit arbeitslos noch bei der Berufsberatung als ausbildungssuchend gemeldet gewesen (Einspruchsentscheidung vom 3.11.2005).

4

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens stellte die Familienkasse fest, dass sich "A" am 22.06.2004 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos gemeldet hatte, weil er eine entsprechende Bescheinigung zur Passverlängerung benötigte. Nachdem er einer Einladung unentschuldigt nicht Folge geleistet hatte, war er bereits am 28.06.2004 wieder als Arbeitssuchender gelöscht worden. Die Familienkasse kam außerdem zu dem Schluss, dass es sich bei der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme um eine Maßnahme der Berufsausbildung gehandelt habe, die weniger als 4 Monate nach Abbruch der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann stattgefunden hatte. Die Familienkasse ging deshalb davon aus, dass für die Monate Dezember 2003 bis Februar 2004 (Übergangszeit von höchstens vier Monaten im Rahmen der Berufsausbildung) und Juni 2004 (Meldung als Arbeitssuchender) der Kindergeldanspruch bestanden habe und half der Klage insoweit ab (Änderungsbescheid vom 1.02.2006). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten und Abtrennung ist das Verfahren insoweit beendet (Beschluss vom 21.04.2006 18 K 5531/05 Kg). Das weitergeführte Klageverfahren betrifft nur noch das Kindergeld für April und Mai 2004. Der Kläger ist der Ansicht, sein Sohn sei für diese Monate als ausbildungssuchend zu berücksichtigen. Durch die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (Lehrgang ab März 2004) sei "A" trotz des vorzeitigen Abbruchs für die ganze planmäßige Lehrgangszeit ausbildungssuchend gewesen. Einer erneuten Meldung bei der Berufsberatung habe es nicht bedurft. Außerdem beruft sich der Kläger auf die Bescheinigung über beitragsfreie Zeiten der Ausbildungssuche für die Rentenversicherung, die die streitigen Monate mit umfasst.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 31.05.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 27.09.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 3.11.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 1.02.2006 mit der Maßgabe aufzuheben, dass es für April und Mai 2004 bei der Kindergeldgewährung verbleibt.

7

Die Familienkasse beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Ansicht, für die Monate April und Mai 2004 seien Bewerbungsbemühungen des Sohnes des Klägers um einen Ausbildungsplatz weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Bescheinigung für Zwecke der Rentenversicherung werde unabhängig davon erteilt, ob das Kind tatsächlich während des gesamten Zeitraums Bewerber um eine Ausbildungsstelle gewesen sei und habe keine Auswirkung auf den Kindergeldanspruch.

10

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren und die dem Gericht übersandte Kindergeldakte der Familienkasse Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, der nur noch Kindergeld für April und Mai 2004 betrifft, ist rechtmäßig.

14

1. Ein Kindergeldanspruch des Klägers für seinen Sohn (gemäß § 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG) bestand in dem streitigen Zeitraum nicht.

15

Der Sohn war nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG). Nach Abbruch seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im November 2003 hat er sich erst im Juni 2004 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos gemeldet, mit der Bemerkung, dass er -so der Aktenvermerk des Arbeitsvermittlers- eine entsprechende Bescheinigung für das Ausländeramt zur Passverlängerung benötige. In der Zwischenzeit stand er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

16

Der Sohn des Klägers befand sich ab April 2004 auch nicht in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Zwar war die Teilnahme am "Grundausbildungslehrgang" bei der Arbeiterwohlfahrt als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und damit als Berufsausbildung anzusehen; doch diese Anfang März 2004 begonnene Maßnahme wurde infolge eines Diebstahls im Praktikumsbetrieb bereits im Verlauf des März 2004 vorzeitig beendet.

17

Schließlich war der Sohn nicht als Ausbildungsplatz-Suchender (i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) zu berücksichtigen. Nach Abbruch der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme hat er sich nicht erneut bei der Berufsberatung gemeldet und wurde deshalb zum Ende März 2004 nicht mehr als Bewerber um eine Ausbildungsstelle geführt. Für die Folgezeit sind eigene Bemühungen des Sohnes um einen Ausbildungsplatz weder dargetan (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207) noch sonst ersichtlich.

18

Daran ändert auch die vorgelegte "Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungssuche (gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI) -zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger-" nichts. Hierin hat die Agentur für Arbeit dem Sohn des Klägers bescheinigt, "in der Zeit von 01.10.2003 bis 30.09.2004 als Ausbildungssuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet" gewesen zu sein. Diese Bescheinigung ist aber weder für Zwecke des Kindergelds bindend noch als Beweismittel entscheidend noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erheblich.

19

Die dem Kind zugesandten Bescheinigung für Zwecke des Rentenversicherungsrechts hat keine Bindungswirkung für die Festsetzung des Kindergelds; es handelt sich dabei insbesondere nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO. Die Familienkasse hat vielmehr die Anspruchsberechtigung für Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG selbständig auf der Grundlage der §§ 62, 63 ff. EStG und ohne Bindung an den Inhalt einer für rentenrechtliche Zwecke erstellten Bescheinigung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BStBl II 2002, 296 [unter 3 a.], BFHE 197, 387 zur fehlenden Bindungswirkung an einen für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheid).

20

Steht danach mangels Meldung bei der Berufsberatung und mangels eigener Bemühungen um einen Ausbildungsplatz fest, dass das Kind in den streitigen Monaten nicht als Ausbildungsplatz-Suchender (i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) zu berücksichtigen ist, so kann die erkennbar unrichtige Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungssuche zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger nicht das Gegenteil belegen. Es ist zwar befremdlich, dass die Agenturen für Arbeit für Zwecke der Rentenversicherung beitragsfreie Zeiten der Ausbildungssuche für ein ganzes Jahr amtlich bescheinigen, auch wenn das Kind tatsächlich nur wenige Monate bei der Berufsberatung ausbildungssuchend gemeldet war (s. Bundesamt für Finanzen, Newsletter Familienleistungsausgleich vom 7.04.2004, www.bzst.de/003_menue_links/022_service /03_newsletterarchiv/02_Familienleistungsausgleich/2004-04.pdf, worin diese fragwürdige Behördenpraxis eingeräumt wird). Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch haben diese häufig falschen Bescheinigungen aber nicht.

21

Etwas anderes gilt auch nicht unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben, Vertrauensschutz und Verwirkung. Die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es innerhalb eines bestehenden Steuerrechtsverhältnisses -worunter das Kindergeldrecht fällt (§ 37 Abs. 1 AO, § 31 Satz 3 EStG)- für Steuergläubiger wie Steuerpflichtigen, Familienkasse wie Kindergeldberechtigten gleichermaßen, dass jeder auf die Belange des anderen Teils Rücksicht nimmt und sich insbesondere mit seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990). Zu den (nicht generell und abstrakt festgelegten) Rechtsfolgen, die aus einem treuwidrigem Verhalten erwachsen können, kann es auch gehören, dass die Familienkasse die Befugnis verliert, Besteuerungsansprüche (hier: Kindergeld-Rückforderungsansprüche) geltend zu machen, wenn ihre Geltendmachung ansonsten unter den konkreten Umständen zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174 m. w. N.). In derartigen Fällen kann der Ausübung eines Rechts insbesondere der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegenstehen. Zum bloßen Zeitablauf müssen hier allerdings weitere Umstände (insbesondere ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten) hinzutreten, aus denen sich nach der Erfahrung des Rechtslebens entnehmen lässt, dass der Berechtigte seinen Anspruch nicht mehr verfolgen will (sog. Vertrauenstatbestand; vgl. BFH-Urteile vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, [124 unter 3.]; vom 4. November 1992 X R 13/91, BFH/NV 1993, 454; vom 31. August 1993 VII R 69/91 BFHE 173, 1, [9]; Tipke/Kruse, § 4 AO Tz. 169 ff. und 138 ff.). Darüber hinaus muss der Verpflichtete im Vertrauen darauf, dass der Anspruchsberechtigte den betreffenden Anspruch nicht mehr geltend macht, Maßnahmen ergriffen oder unterlassen haben, so dass angesichts dessen die spätere Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheint (sog. Vertrauensfolge, vgl. BFH-Urteile vom 14. September 1978, BFHE 126, 130, BStBl II1979, 121 und vom 4. November 1992, BFH/NV 1993, 454). Dass sich der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs gedanklich eingestellt hat, reicht hierfür nicht aus.

22

Im Streitfall hat die Familienkasse nach diesen Grundsätzen den Kindergeld-Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. Denn die Bescheinigung für Zwecke des Rentenversicherungsrechts wurde erst nachträglich erstellt, nachdem sich der Sohn des Klägers monatelang nicht um eine Ausbildungsstelle gekümmert und damit den "kindergeldschädlichen" Tatbestand verwirklicht hatte. Der Rückforderungsanspruch wurde ausschließlich durch das Verhalten des Sohnes des Klägers ausgelöst; weder der Kläger noch sein Sohn haben im Hinblick auf die erhaltene Bescheinigung Maßnahmen ergriffen (z. B. Bewerbungsunterlagen vernichtet etc.), die die Rückforderung als illoyale Rechtsausübung erscheinen ließen.

23

Der Vortrag des Klägers, sein Sohn sei durch Krankheit an der Suche um eine Ausbildungsstelle gehindert gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sind unter bestimmten Voraussetzungen Krankheitszeiten bei Kindern ohne Arbeitsplatz (vgl. DA 63.3.1 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamEStG -, BStBl. I 2004, 743, 760 f.) bzw. bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung (vgl. DA 63.2.7 DA-FamEStG, BStBl I 2004, 766) berücksichtigungsfähig. Im Streitzeitraum war der Sohn jedoch trotz mehrerer Arztbesuche nicht arbeitsunfähig erkrankt, sondern hat nach eigenen Angaben ab April 2004 gearbeitet, und zwar zunächst als Verkaufshilfe, danach an September 2004 als Servicekraft in einem Schnellrestaurant. Außerdem fehlt es hier an der bloßen Unterbrechung (i. S. einer anschließenden Fortsetzung) der Berufsausbildung; der Sohn hatte seine bereits vorher abgebrochene Berufsausbildung auf absehbare Zeit nicht fortgesetzt.

24

2. Weil sich nach alledem die für die Kindergeldgewährung erheblichen Verhältnisse ab April 2004 geändert haben, hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG zu Recht rückwirkend aufgehoben. Infolge der rechtswirksamen rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der Kläger gemäß § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO verpflichtet, das für April und Mai 2004 gezahlte Kindergeld, das er rechtsgrundlos erhalten hat, zurückzuzahlen.

25

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.