Klage gegen Einkommensteuer-Änderungsbescheid nach Eigenantrag als unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Änderungbescheid an, mit dem eine zuvor untaxierte Pensionsfondsumwandlung (2.160 €) auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wurde. Das FG hielt die Klage für unzulässig, weil die verschlechternde Änderung auf Antrag des Klägers (§ 172 AO) erfolgte und damit keine Beschwer im Sinne der FGO vorliegt. Weiterhin sprach das Gericht von treuwidrigem Verhalten, da der Kläger die Verschlechterung herbeiführte, um später gerichtliche Beseitigung zu erstreiten; eine Beiladung der Arbeitgeberin war nicht erforderlich.
Ausgang: Klage gegen Einkommensteuer-Änderungsbescheid abgewiesen; unzulässig, weil der Kläger die verschlechternde Änderung selbst beantragt und treuwidrig gehandelt hat
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen einen Steuerbescheid ist unzulässig, wenn die zu seinen Ungunsten wirkende Änderung ausdrücklich auf Antrag des Steuerpflichtigen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgt ist und daher keine Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO vorliegt.
Ein Steuerpflichtiger handelt treuwidrig und fehlt es an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse, wenn er bewusst eine verschlechternde Änderung seines Bescheids verlangt, um diese später gerichtlich beseitigen zu lassen.
Die Zustimmung des Steuerpflichtigen zu einer verbösernden Änderung ist nur wirksam, wenn sie nicht in der erklärten Absicht erfolgt, den geänderten Bescheid später anzufechten (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO ist nur erforderlich, wenn die rechtliche Interessenlage des Dritten durch die Entscheidung unmittelbar berührt wird; eine bloß denkbare Haftung des Arbeitgebers begründet keine Beiladung.
Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Zulassung zur Rechtsfortbildung oder Sicherung der Rechtseinheit geboten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wird für das Streitjahr 2005 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezog u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer der H KG. Im Streitjahr wandelte er einen Teil seines Gehaltes, nämlich 2.160 EUR, in eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionsfondszusage der P AG (im folgenden: P-AG) um. Der Pensionsplan beinhaltet auch Hinterbliebenenleistungen für den Fall des Todes des Klägers vor oder innerhalb der zehnjährigen Rentengarantiezeit, für die der Kläger die Begünstigten zu benennen hatte. Abweichend von den formularmäßig vorgesehenen möglichen Bezugsberechtigten (überlebender Ehegatte, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder zu gleichen Teilen u. a.) benannte der ledige Kläger seine Schwester als ausschließlich Bezugsberechtigte. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2002 wies der Kläger den Beklagten -das Finanzamt- ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hin, legte dar, dass nach der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 5. August 2002 BStBl I 2002, 767 Rz. 147) diese Regelung der Hinterbliebenenversorgung steuerschädlich sei, so dass insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege; er (der Kläger) vertrete jedoch die gegenteilige Auffassung und gehe von einer Einkommensteuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG aus.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 15. Juli 2003 folgte das Finanzamt der Rechtsauffassung des Klägers und ließ den Betrag von 2.160 DM unversteuert. Daraufhin telefonierte der Kläger am 21. Juli 2003 mit dem zuständigen Sachbearbeiter und äußerte, dies sei nicht der von ihm gewünschte Bescheid. Der Sachbearbeiter solle bitte einen neuen Bescheid erstellen und sich dabei an die Weisung seines obersten Dienstherren halten, d. h. den Betrag von 2.160 EUR als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfassen. Dies tat der Sachbearbeiter; er erließ einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 1. August 2003 und erhöhte den Arbeitslohn um 2.160 EUR, wodurch sich eine um 1.047 EUR erhöhte Einkommensteuerfestsetzung ergab. Zur Erläuterung führte er aus, dass die begehrte Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 63 EStG nicht gewährt werden könne, da der Pensionsfondsvertrag zugunsten der Schwester des Steuerpflichtigen abgeschlossen wurde; hierdurch erledige sich der Einspruch/ Antrag des Klägers vom 21.07.2003.
Hiergegen hat der Kläger Sprungklage zum Finanzgericht erhoben, der das Finanzamt zugestimmt hat. Der Kläger vertritt die Auffassung, die von seinem Arbeitgeber an die P-AG gezahlte Prämie in Höhe von 2.160 EUR sei gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung beruhe auf einer falschen Interpretation des § 3 Nr. 63 EStG, stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH und des BAG und führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Selbst für den Fall, dass die Hinterbliebenen-Definition der Finanzverwaltung richtig sei, sei nicht die Einkommensteuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG insgesamt zu versagen, sondern nur in Höhe des für die Hinterbliebenenversorgung benötigten Betrages. Für den übrigen Teil des Pensionsfonds-Beitrages fehle es in jedem Fall an einer Rechtfertigung für die Versagung der Steuerfreiheit. Der Kläger hat die Beiladung seiner Arbeitgeberin zum Rechtsstreit beantragt.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 01. August 2002 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Steuerakte und die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unzulässig.
Es fehlt an einer Beschwer des Klägers (§ 40 Abs. 2 FGO). Eine Rechtsverletzung ist nicht erkennbar, wenn das Finanzamt den erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid auf ausdrücklichen Antrag des Klägers gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) 1. Halbsatz AO zu seinen Ungunsten geändert hat (Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 172 AO Tz. 54; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 172 AO Rz. 39). Das Finanzamt hat nur dem Begehren des Klägers entsprochen, so dass er nun nicht schlüssig geltend machen kann, gerade dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein.
Darüber hinaus verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines zuvor gefassten Gesamtplanes vom Finanzamt erst eine steuererhöhende Änderung verlangt, um sodann deren Beseitigung durch das Gericht betreiben zu können, mit dem Ziel, letztlich wieder so besteuert zu werden wie im ursprünglichen Bescheid. Ein solches Verhalten ist nicht vom individuellen Rechtsschutzinteresse getragen.
Die Entscheidung des BFH vom 15. November 1988 II R 241/94, BStBl II 1989, 370 steht dem nicht entgegen. Der BFH hat hierin ausgeführt, die Zustimmung des Steuerpflichtigen zur verbösernden Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sei nur wirksam, wenn sie unwiderruflich erteilt werde und nicht in der erklärten Absicht erfolge, den geänderten Bescheid anzufechten. Im Streitfall hat der Kläger diese Absicht gegenüber dem Sachbearbeiter des Finanzamts nicht offen erklärt. Es ist nicht Sache des Finanzamts, bei Anträgen des Steuerpflichtigen Mutmaßungen über dessen Motive anzustellen und für den Fall eines späteren treuwidrigen Verhaltens des Steuerpflichtigen letztlich das Risiko und die Kosten zu tragen.
2. Die Arbeitgeberin des Klägers war nicht gemäß § 60 Abs. 1 FGO beizuladen. Sie ist von der Entscheidung dieses Verfahrens nicht in ihren rechtlichen Interessen nach den Steuergesetzen berührt, auch nicht im Hinblick auf eine drohende Haftung nach § 42 d EStG. Die Arbeitgeberhaftung scheidet aus, wenn das Finanzamt den erkennbar solventen Arbeitnehmer -wie hier- im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Anspruch nimmt, egal mit welchem Ausgang (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1992 VI R 47/91, BStBl II 1993, 169 [171 u.]).
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheit geboten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.