Abrechnungsbescheid: Anspruch bei Streit über Säumniszuschläge (ESt/SolZ 1999)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten einen Abrechnungsbescheid für Einkommensteuer/Umsatzsteuer 1995–2001 und wandten sich u.a. gegen Säumniszuschläge 1999. Das FG hielt die Klage zur Umsatzsteuer sowie zur Einkommensteuer 1995 mangels Statthaftigkeit bzw. Beschwer für unzulässig. Hinsichtlich der Säumniszuschläge zur ESt und zum SolZ 1999 gab es der Klage statt: Bei Streit über Entstehung/Fortbestand von Säumniszuschlägen ist nach § 218 Abs. 2 AO ein Abrechnungsbescheid zu erlassen; Kontoauszüge/Infoschreiben genügen nicht. Im Übrigen (ESt 1996–2001 als „Gesamtabrechnung“) wurde die Klage abgewiesen; die Kosten tragen die Kläger.
Ausgang: Finanzamt muss Abrechnungsbescheid zu Säumniszuschlägen (ESt/SolZ 1999) erlassen; im Übrigen Klage unzulässig bzw. abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO ist zu erlassen, wenn zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde Streit über die Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis besteht.
Besteht Streit über Entstehung oder Fortbestand von Säumniszuschlägen, hat die Finanzbehörde hierüber durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden, weil Säumniszuschläge nicht durch Festsetzungsbescheid festgesetzt werden.
Kontoauszüge und bloße Informationsschreiben enthalten keine bindende, gerichtlich überprüfbare Regelung und ersetzen einen Abrechnungsbescheid bei streitigen Säumniszuschlägen nicht.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids besteht nicht als allgemeine „Serviceleistung“ oder zur Gesamtabrechnung über mehrere Jahre; erforderlich sind konkrete Streitpunkte zu einzelnen Abrechnungssachverhalten.
Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids ist unstatthaft, wenn es an einem ablehnenden Verwaltungsakt und dem erforderlichen Vorverfahren fehlt; dies gilt auch für eine (Untätigkeits-)Sprungklage vor Erlass eines Verwaltungsakts.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2002 verpflichtet, den Klägern einen Abrechnungsbescheid hinsichtlich Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1999 und zum Solidaritätszuschlag 1999 zu erteilen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger, der als Syndikus nichtselbständig und als Rechtsanwalt selbständig tätig ist, wird mit seiner Ehefrau, der Klägerin, einer Lehrerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1999 gaben die Kläger ihre Einkommensteuererklärung bzw. der Kläger die Umsatzsteuererklärung im Dezember 2000 ab. Der Beklagte das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 1999 zunächst mit Bescheid vom 13. September 2001 auf 98.862 DM fest und führte als Erläuterung aus, da die Kläger auf mehrere Aufklärungsschreiben nicht geantwortet hätten, habe das Finanzamt insoweit nach Aktenlage entschieden. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 legten die Kläger Einspruch ein; während des Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt am 7. Januar 2002 einen Änderungsbescheid und setzte hierin die Einkommensteuer auf 42.182,60 EUR (82.502 DM) herab. Im Abrechnungsteil erläuterte das Finanzamt, nach Abzug der anzurechnenden Lohnsteuer habe sich ein verbleibender Einkommensteuer- Betrag von 9.725,79 EUR (19.022 DM) ergeben. Auf diesen Betrag seien bereits 13.804,88 EUR entrichtet worden; demnach seien 4.079,09 EUR zuviel entrichtet. Nach Verrechnung mit entstandenen Säumniszuschlägen in Höhe von 42,44 EUR ergebe sich ein Guthaben zu Gunsten der Kläger von 4.036,65 EUR. Für Vollverzinsungszinsen und Solidaritätszuschlag erfolgte eine entsprechende Berechnung, allerdings ohne Verrechnung mit Säumniszuschlägen.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 erhoben die Kläger gegen den Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 7. Januar 2002 Einspruch und beantragten zugleich den Erlass eines "aktuellen Abrechnungsbescheides für die Steuerjahre 1996 bis 2001". Aus der Abrechung des Bescheids sei nicht zu ersehen, wie sich die dort genannten Zahlungsbeträge errechneten. Die Kläger hätten "gemäß den uns vorliegenden Kontoauszügen viel mehr" an das Finanzamt gezahlt bzw. das Finanzamt habe "darüber hinaus noch Guthaben nicht ausgezahlt, sondern irgendwo verrechnet." Außerdem seien keine Säumniszuschläge angefallen. Da sich in dem Bescheid vom 7. Januar ein Erstattungsbetrag zu Gunsten der Kläger ergebe, habe das Finanzamt noch Guthabenzinsen zu zahlen, nicht aber hätten die Kläger Säumniszuschläge zu entrichten.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 lehnte das Finanzamt den Erlass eines Abrechnungsbescheids ab und führte zur Begründung aus, hinsichtlich der Jahre 1996 bis 1998, 2000 und 2001 hätten die Kläger nicht substantiiert dargelegt, inwieweit Unstimmigkeiten bestünden. Bezüglich des Jahres 1999 seien Säumniszuschläge entstanden, weil die Aussetzung der Vollziehung der im Bescheid vom 13. September 2001 angeforderten Abschlusszahlung nicht ab Fälligkeit, sondern erst mit Wirkung ab 9. November 2001 gewährt worden sei; die Säumniszuschläge seien gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO nicht nachträglich entfallen. Für eine weitergehende Feststellung im Rahmen eines Abrechungsbescheides bestehe kein Bedarf. Das Finanzamt übersandte den Klägern einen aktuellen Kontoauszug zur Einkommensteuer 1996 bis 2002, worin die Buchungsvorgänge –aus Sicht des Finanzamts dargestellt waren.
Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch (Schreiben vom 26.02.2002). Sie trugen vor, über die Abrechnung bestehe jede Menge Streit, wie das Finanzamt aus anderen Verfahren wisse; nach Ansicht der Kläger bestehe ein Guthaben zu ihren Gunsten von 43.337 DM. Der Kontoauszug sei für sie nicht nachvollziehbar. Beispielsweise seien in der Spalte "gezahlt" viele Positionen mit einem Minuszeichen als Auszahlungen aufgeführt, sie (die Kläger) hätten von diesen Beträgen aber nichts gesehen. Es stelle sich die Frage, auf welches Bankkonto die Erstattungen geflossen seien? Die den Klägern zugerechneten Zahlungen seien im wesentlichen Verrechnungen mit Steuerguthaben. Es sei nicht klar, was wann mit welchen Guthaben verrechnet worden sei. Das Finanzamt habe im Kontoauszug auch Positionen ausgewiesen (Einkommensteuer 2000 mit Verspätungszuschlag hierzu, fällig am 02.04.02), die es noch gar nicht gebe und die auch nicht fällig seien. Außerdem sei der Kontoauszug nicht nachvollziehbar, weil er die Beträge nur in Euro enthalte und die in DM getätigten Transaktionen nicht in DM ausweise. Das Finanzamt solle deshalb einen Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1996 bis 2001 erlassen.
Das Finanzamt übersandte den Klägern daraufhin einen in DM gerechneten Kontoauszug. Außerdem teilte es den Klägern mit, der von ihnen behauptete Erstattungsanspruch von 43.377 DM sei in keiner Weise substantiiert, insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit Unstimmigkeiten hinsichtlich welcher Sachverhalte im einzelnen bestünden. Die Erstattungsbeträge zur Einkommensteuer 1996 und 1997 aus im einzelnen benannten Steuerbescheiden in näher bezeichneter Höhe seien auf das dem Finanzamt benannte Konto der Kläger bei der Postbank Köln überwiesen worden. Soweit Beträge umgebucht worden seien, sei dies im Kontoauszug unter Hinweis auf die entsprechende Steuerart und den Besteuerungszeitraum aufgeführt. Die im Kontoauszug aufgeführten zum 02.04.02 fälligen Beträge (betr. Einkommensteuer 2000 nebst Verspätungszuschlag) stammten aus dem Bescheid vom 26.02.2002, der den Klägern am 27.02.2002 mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben worden sei; die Beträge seien zutreffend mit Fälligkeit 02.04.02 aufgeführt. Zu diesem Schreiben des Finanzamts nahmen die Kläger nicht Stellung.
Am 19.07.2002 haben die Kläger eine "Untätigkeitsklage" erhoben, mit dem Ziel, das Finanzamt zur Erteilung eines Abrechnungsbescheids für Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Steuerjahre 1995 bis 2001 zu verpflichten. Sie tragen vor, die Abrechnung der Steuern der Jahre 1995 bis 2001 sei zwischen ihnen und dem Finanzamt streitig (vgl. zuletzt die finanzgerichtlichen Verfahren 11 V 3264/02 AE KV und 11 V 3389/02 A (E,U)).
Das Finanzamt hat daraufhin am 19.08.2002 eine Einspruchsentscheidung erlassen und hierin die Erteilung eines Abrechnungsbescheids für die Einkommensteuer 1996 bis 2001 abgelehnt. Das Finanzamt führt zur Begründung aus, gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung 1977 –AO entscheide die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch einen sog. Abrechnungsbescheid. Streitigkeiten in diesem Sinne setzten voraus, dass Meinungsverschiedenheiten bestünden, die durch den Abrechnungsbescheid geschlichtet werden könnten, mit anderen Worten konkrete Einwendungen seitens des Steuerpflichtigen vorgebracht würden, mit denen sich die Finanzbehörde sachlich auseinander setzen könne. Der Abrechnungsbescheid beziehe sich jeweils auf einen einzelnen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, worüber der Bescheid bindende Feststellungen treffe. Demgegenüber sei es nicht Sache eines Abrechnungsbescheids, die Gesamtheit der Ansprüche aus einem bestimmten Steuerrechtsverhältnis im Sinne einer Gesamtabrechnung festzustellen. Im Streitfall hätten die Kläger deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung eines Abrechnungsbescheids für die Einkommensteuer 1996 bis 2001. Hinsichtlich der entstandenen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1999 (in Höhe von 42,44 EUR) und zum Solidaritätszuschlag 1999 (in Höhe von 2,05 EUR) habe das Finanzamt den Klägern die Berechnung, die leicht und einwandfrei nachzuvollziehen sei, erläutert. Diese Darstellung hätten die Kläger nicht entkräftet. Eines Abrechnungsbescheids über die Säumniszuschläge bedürfe es deshalb nicht. Soweit sich die Kläger mit pauschalen Einwendungen gegen die Darstellung und die Verständlichkeit des übersandten Kontoauszuges wendeten, seien diese Vorwürfe nicht geeignet, einen Abrechnungsbescheid zu erwirken. Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Darstellung des Kontoauszuges seien nicht vorgetragen. Gleiches gelte für die nicht näher substantiierte Behauptung der Kläger, für die Jahre 1996 bis 2001 bestehe ein Guthaben zu ihren Gunsten in Höhe von 43.337 DM. Der Einwand der Kläger, das Finanzamt habe an sie Guthabenzinsen zu zahlen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Finanzamt habe mit Bescheid vom 7.01.2002 Erstattungszinsen zu Gunsten der Kläger festgesetzt.
Mit am 5.09.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger ihre Klage auch auf die ergangene Einspruchsentscheidung erstreckt. Sie tragen vor, in vielen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Steuerfestsetzungen sei ihnen seitens des Gerichts erklärt worden, Einwendungen gegen die Abrechnung seien Sache eines separaten Verfahrens. Gerade dieses beantragten sie hiermit. Die Kläger hätten nicht erst Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides, wenn die Abrechnung mit dem Finanzamt streitig sei, sondern bereits "als Akt normaler Abrechnung und Buchführung". Der Kontoauszug des Finanzamt sei hierzu nicht geeignet; denn er stelle ein nicht nachvollziehbares, inhaltlich unrichtiges Zahlenchaos dar, das niemand verstehen und prüfen könne. Seine Darstellung werde von den Klägern in jedem Einzelpunkt mit Nichtwissen bestritten. Im übrigen habe das Finanzamt in der Vergangenheit auch schon Abrechnungsbescheide erlassen. Der Überzahlungsbetrag von 43.337 DM sei von den Klägern im Schriftsatz vom 10.02.2002 im Verfahren 11 V 7026/01 AE (KV) näher dargelegt worden. Bezüglich der Einkommensteuern 1996 und 1997 ergebe sich auf der Grundlage der Einkommensteuerbescheide jeweils vom 4.02.2000 eine Überzahlung von 11.209,39 DM (für 1996) und 11.592,10 DM (für 1997). Hinzu kämen vom Finanzamt nicht anerkannte Werbungskosten, die Einkommensteuerbeträgen von ca. 2.280 DM (für 1996) und ca. 1.690 DM (für 1997) entsprächen, sowie Kindergeldbeträge, die der Einkommensteuer zu Unrecht hinzugerechnet worden seien. Bezüglich der Einkommensteuern 1998 bis 2001 ergebe sich eine Überzahlung zu Gunsten der Kläger von 77.115,19 DM. Da eine Überzahlung bestünde, seien sämtliche Säumniszuschläge und Sollzinsen unzutreffend. Die Klage sei hinsichtlich des Jahres 1995 zulässig und geboten, weil für dieses Jahr ein Abrechnungsbescheid bereits vor mehr als 6 Monaten beantragt worden sei. Die Untätigkeitsklage sei von Anfang an zulässig gewesen, weil das Finanzamt erkennbar nicht willens gewesen sei, den beantragten Abrechnungsbescheid zu erlassen; deshalb wäre es sinnlos und rechtsmissbräuchlich gewesen, dem Finanzamt vor Erhebung der Klage für das Einspruchsverfahren 6 Monate Zeit zu geben.
Die zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladenen Kläger haben ihr Nichterscheinen im Termin angekündigt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Schriftsätzlich beantragen sie sinngemäß,
das Finanzamt unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2002 zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid für die Steuerarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer einschließlich Nebenleistungen jeweils für die Jahre 1995 bis 2001 zu erteilen.
Das Finanzamt hat ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet. Es beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es weist darauf hin, dass wegen Einkommensteuer 1996 und 1997 bereits Abrechnungsbescheide –jeweils vom 14.03.2000 ergangen seien, die sich jeweils im Einspruchsverfahren befänden und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einkommensteuerfestsetzungen zurückgestellt seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Hefter des Finanzamts sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 18 K 9079/99 AO, 18 K 9080/99 AO, 11 V 7026/01 AE (KV), 11 V 7028/01 AE (KV), 11 V 3264/02 AE (KV), 11 V 3389/02 A (E) und 18 K 3988/02 AO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer für 1995 bis 2001 zum Gegenstand hat.
Die Unzulässigkeit ergibt sich für die Klägerin bereits aus der fehlenden Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO), weil sie nicht umsatzsteuerpflichtig (gewesen) ist, auch keine Umsatzsteuer geschuldet hat und demgemäß nicht geltendmachen kann, durch die Unterlassung eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Die Klage des Klägers ist nicht statthaft, weil das Finanzamt weder im angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 20. Februar 2002 noch in der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2002 über einen Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer entschieden hat, der Kläger sich vielmehr –insoweit ohne Ablehnungsbescheid (vgl. § 40 Abs. 1 FGO) und ohne außergerichtliches Vorverfahren (vgl. § 44 Abs. 1 FGO) direkt mit seinem Verpflichtungsbegehren an das Gericht gewandt hat. Vor Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts kommt auch weder eine Sprungverpflichtungsklage nach § 45 Abs. 1 FGO noch eine Untätigkeitssprungklage in Betracht (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655, 1656 unter 2. a bzw. 2 d).
2. Die Klage ist ferner unzulässig, soweit die Kläger die Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass eines Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer für 1995 geltend machen.
Insoweit ist die Klage ebenfalls nicht statthaft, weil das Finanzamt weder im angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 20. Februar 2002 noch in der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2002 über einen Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1995 entschieden hat, die Kläger sich vielmehr –insoweit ohne Ablehnungsbescheid (vgl. § 40 Abs. 1 FGO) und ohne außergerichtliches Vorverfahren (vgl. § 44 Abs. 1 FGO) direkt mit ihrem Verpflichtungsbegehren an das Gericht gewandt haben.
3. Die Klage ist hingegen zulässig und begründet, soweit die Kläger den Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragen, um eine bindende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1999 (in Höhe von 42,44 EUR) und zum Solidaritätszuschlag 1999 (in Höhe von 2,05 EUR) herbeizuführen.
Die Klage war zwar nicht als Untätigkeitsklage zulässig, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO nicht vorlagen; das Finanzamt hat vielmehr über den Einspruch innerhalb von 6 Monaten entschieden. Darüber hinaus waren auch keine besonderen Umstände i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO ersichtlich, die eine kürzere Frist als 6 Monate geboten erscheinen ließen. Jedoch erfüllt der Schriftsatz der Kläger vom 4. September 2002 die Anforderungen an eine wirksame Klageerhebung, so dass insoweit eine zulässige Klage vorliegt.
Die Klage ist auch begründet, soweit über das Entstehen von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für 1999 Streit besteht. Ergibt sich zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde eine Streitigkeit über die Entstehung und Verwirklichung von Säumniszuschlägen, hat die Finanzbehörde hierüber nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (BFH-Urteil vom 12. August 1999 VII R 92/98, BStBl II 1999, 751, 753 unter II. 3.).
Ein solcher Anspruch des Steuerpflichtigen folgt aus dem Zweck des Abrechnungsverfahrens, das dazu dient, über bestrittene Zahlungsansprüche eine endgültige Klärung zwischen den Beteiligten herbeizuführen (BFH-Urteil a. a. O.). Für den Anspruch des Finanzamts auf Zahlung von Säumniszuschlägen bedeutet das, dass die Finanzbehörde durch Erteilung eines Abrechnungsbescheides eine verbindliche und nachprüfbare Entscheidung über die Entstehung und den Fortbestand der Säumniszuschläge zu treffen hat, wenn die Anforderung von Säumniszuschlägen und die dazu ergangenen Informationen seitens des Finanzamts über die seiner Ansicht nach verwirkten Säumniszuschläge nicht zu einer Klärung der bei dem Steuerpflichtigen bestehenden Zweifel an deren Entstehung und Fortbestehen geführt haben. Dieser Anspruch entspricht dem Grundrecht des Bürgers, gegen hoheitliche Maßnahmen gerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten (Art. 19 Abs. 4 GG). Da Säumniszuschläge –anders als Steuern, Zinsen, Verspätungszuschläge etc. nicht festgesetzt werden, ist es, wenn sich der Steuerpflichtige gegen die Anforderung von Säumniszuschlägen wehren will, erforderlich, dass das Finanzamt hierüber eine rechtbindende Entscheidung trifft, indem es einen nachvollziehbaren und nachprüfbaren Verwaltungsakt (d. h. einen Abrechnungsbescheid) erlässt (ausführlich BFH, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Kontoauszüge und Informationsschreiben reichen nicht aus, weil sie keine bindende, gerichtlich überprüfbare Regelung beinhalten.
Der Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids im o. g. Umfang ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Kläger sind offenbar davon überzeugt, dass Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1999 bereits deshalb nicht angefordert werden dürfen, weil die Kläger letztendlich eine Steuererstattung erhalten haben. Dass das Finanzamt diese Ansicht unter Hinweis auf § 240 Abs. 1 Satz 4 AO für offensichtlich unzutreffend hält, führt nicht dazu, dass die Kläger sich gegen die von ihnen bestrittenen Säumniszuschläge nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren wehren dürfen.
4. Die weitergehende Klage auf Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass eines Abrechnungsbescheids wegen Einkommensteuer 1996 bis 2001 ist unbegründet. Zur Begründung wird insofern auf die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen; das Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und sieht insoweit von einer wiederholenden Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 105 Abs. 5 FGO).
Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids als Serviceleistung des Finanzamts. Über einzelne Sachverhalte ergehen grundsätzlich Anrechnungsverfügungen, die regelmäßig an Festsetzungen von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen anknüpfen und in ein Leistungsgebot bzw. eine Erstattungsverfügung münden (sog. Abrechnungsteil eines Bescheids). Das Finanzamt erlässt außerdem bei vorgenommenen Aufrechnungen Umbuchungsmitteilungen und informiert den Steuerpflichtigen auf Anforderung oder bei Bedarf durch Kontoauszüge, worin hinsichtlich bestimmter Steuerarten und Jahre alle Buchungen aufgeführt sind. Hat der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang weiteren Aufklärungsbedarf (z. B. auf welches Konto wurden bestimmte Erstattungen geleistet, auf welche DM-Beträge gehen die in EUR aufgeführten Zahlen zurück etc.), reicht es aus, wenn ihm das Finanzamt weitere Informationen liefert. Erst wenn sich in der Folge konkrete Streitpunkte hinsichtlich einzelner Sachverhalte zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt herausbilden, ist hierüber der Erlass eines Abrechungsbescheids geboten.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.