Klage auf Erstattung von Einspruchsaufwendungen bei Kindergeldrückforderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nach §77 EStG, nachdem die Familienkasse wegen Wegfalls der Berechtigung Kindergeld rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert hatte. Die Familienkasse versagte Kostenerstattung, weil der Einspruch in den Streitpunkten keinen Erfolg gehabt hätte und der Kläger innerhalb der Anhörungsfrist seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Das FG weist die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen gemäß §77 EStG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 EStG besteht nur, wenn der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, d.h. die Behörde tatsächlich über den Streitgegenstand zugunsten des Einspruchsführers entscheidet.
Erfolgt die Erledigung des Einspruchs aus anderen Gründen, ist die Kostenerstattung nur dann zu gewähren, wenn die Behörde ohne das erledigende Ereignis über den Streitgegenstand zugunsten des Einspruchsführers hätte entscheiden müssen.
Die rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG ist gerechtfertigt, wenn eine andere vorrangig kindergeldberechtigte Person die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat; die Rückforderung rechtsgrundlos geleisteten Kindergelds richtet sich nach § 37 Abs. 2 AO.
Die Erstattung von Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Beteiligte durch Verletzung gebotener Mitwirkungspflichten oder schuldhafte Untätigkeit den Ablehnungsbescheid herbeiführt, insbesondere wenn er innerhalb gesetzter Anhörungsfristen keinen Weiterleitungseinwand vorträgt.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- BFHIII R 18/2101.09.2021ZustimmendEntscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1802
- Finanzgericht Münster11 K 2070/13 Kg20.08.2014Zustimmend4 Zitationen
- Finanzgericht Köln14 K 1020/1220.11.2012NeutralEFG 2003, 1802
- Finanzgericht Düsseldorf7 K 3951/10 Kg07.06.2011ZustimmendEFG 2003, 1802
- Finanzgericht Düsseldorf7 K 85/11 Kg07.06.2011ZustimmendEFG 2003, 1802
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger bezog Kindergeld für seine Kinder A , B und C. Im August 2002 teilte die Mutter der Kinder dem Beklagten -der Familienkasse- mit, dass die Kinder in ihrem Haushalt lebten, und beantragte die Gewährung von Kindergeld. Die Familienkasse ermittelte, dass der Kläger bereits seit April 2002 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war und gab ihm mit Schreiben vom 18.09.2002 die Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats hierzu zu äußern, insbesondere im Falle einer Weiterleitung des Kindergelds auf dem beigefügten Vordruck die schriftliche Bestätigung der Kindesmutter einzureichen, dass diese das Kindergeld für den fraglichen Zeitraum erhalten habe. Nachdem sich der Kläger innerhalb der Anhörungsfrist nicht geäußert hatte, hob die Familienkasse mit Bescheid vom 31.10.2002 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab April 2002 auf und forderte Kindergeld für April bis August 2002 in Höhe von insgesamt 2.310 EUR zurück.
Hiergegen erhob der Kläger, anwaltlich vertreten, Einspruch und trug vor, er habe das Kindergeld für den fraglichen Zeitraum weitergeleitet. Die Familienkasse wies umgehend darauf hin, dass als Beleg für eine Weiterleitung die schriftliche Bestätigung der Kindesmutter vorzulegen sei. Im Dezember 2002 übersandte der Kläger die schriftliche Bestätigung über die Weiterleitung des Kindergelds. Die Familienkasse sah daraufhin von der Rückforderung des Kindergelds für April bis August 2002 ab und teilte dem Kläger mit, seinem Einspruch werde entsprochen; die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der Gebühren und Auslagen der Bevollmächtigten seien nicht zu erstatten, weil sei nicht notwendig gewesen seien.
Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, der Kläger habe im Streitfall, indem er sich innerhalb der Anhörungsfrist nicht geäußert und die Erklärung über die Weiterleitung erst im Einspruchsverfahren vorgelegt habe, die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und die Aufwendungen für das Einspruchsverfahren selbst verschuldet; dementsprechend scheide gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Kostenerstattung aus.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, er habe den Vordruck mit der Weiterleitungserklärung unmittelbar nach Erhalt von der Familienkasse an die getrenntlebende Ehefrau weitergeleitet, mit der Bitte, den Vordruck auszufüllen und an die Familienkasse zurückzusenden. Da die Ehefrau erklärt habe, sie werde das Weitere veranlassen, habe er die Angelegenheit als erledigt angesehen.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 13. Dezember 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2003 die Familienkasse zu verpflichten, die ihm im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2002 entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren und die dem Gericht übersandte Kindergeldakte der Familienkasse Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Familienkasse hat die Erstattung von Aufwendungen des Klägers für das Einspruchsverfahren einschließlich der Gebühren und Auslagen der bevollmächtigten Rechtsanwältinnen zu Recht versagt, weil der Kläger hierauf gemäß § 77 Abs. 1 EStG keinen Anspruch hat.
1. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse dem Einspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Über ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25) und gegen die damit verbundene Rückforderung des Kindergelds anwendbar. "Erfolgreich" ist der Einspruch allerdings nur dann, wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet (zur entsprechenden Problematik der Anwendung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO bei einer Abhilfe im Klageverfahren vgl. Brandis in Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO/ FGO, § 138 FGO Tz. 62; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 I R 43/02, BFH/NV 2003, 785). Erledigt sich das Einspruchsverfahren dadurch, dass die Behörde lediglich aus anderen Gründen dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht, ist deshalb nicht von vorne herein von einem Erfolg des Einspruchs i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen; in diesem Fall hängt die Kostenerstattung davon ab, ob die Behörde, wenn man das erledigende Ereignis außer Betracht lässt, über den Streitgegenstand zugunsten des Klägers hätte befinden müssen (Reuß in Bordewin/ Brandt, EStG, § 77 Rz. 7; zu restriktiv die Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich -DA-FamRb- vom 12. Mai 2000, BStBl I 2000, 761, 776 unter Tz. 19 Nr. 4 a. E., die eine Kostenerstattung ausnahmslos versagt).
Im Streitfall richtete sich der Einspruch des Klägers gegen die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des erhaltenen Kindergelds. Der Einspruch hätte von Rechts wegen in beiden Streitpunkten keinen Erfolg gehabt:
Die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung war rechtmäßig - für den streitigen Zeitraum war nicht der Kläger, sondern seine getrennt lebend Ehefrau vorrangig kindergeldberechtigt, weil sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hatte, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG; demgemäß war die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, § 70 Abs. 2 EStG.
Die Rückforderung des nunmehr (nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung) rechtsgrundlos geleisteten Kindergelds war gemäß § 37 Abs. 2 AO ebenfalls rechtmäßig. Die später belegte Weiterleitung des Kindergelds führte demgegenüber zu einer gesonderten Entscheidung der Familienkasse über den Erlass einer Billigkeitsmaßnahme (Verzicht auf den Rückforderungsanspruch aus Billigkeitsgründen bzw. Vereinfachungsgründen, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG- BStBl I 2002, 366, 423 unter 64. 4 Abs. 4 Satz 5, 2. Hs; vgl. auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2002 18 V 6876/01 A (Kg), EFG 2002, 478).
Nach alledem hätte der gegen die rückwirkende Aufhebung und die Rückforderung des Kindergelds gerichtete Einspruch -von der Billigkeitsmaßnahme abgesehen- keinen Erfolg gehabt; eine Kostenerstattung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG scheidet bereits deswegen aus.
2. Darüber hinaus wäre die Erstattung von Aufwendungen auch nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren die ihm als Verfahrensbeteiligtem zumutbare und gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er durch seine Untätigkeit einen Ablehnungsbescheid herbeigeführt und -unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten- erst im Einspruchsverfahren den Weiterleitungseinwand geltend und glaubhaft gemacht hat. Die Familienkasse setzte den Kläger mit Schreiben vom 18. September 2002 von dem ermittelten Sachverhalt, dass die Kinder seit April 2002 nicht mehr in seinem Haushalt leben, in Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats hierzu zu äußern; zugleich belehrte die Familienkasse den Kläger über den möglichen Einwand einer Weiterleitung des Kindergelds und forderte ihn auf, für diesen Fall auf dem beigefügten Vordruck die schriftliche Bestätigung der Kindesmutter einzureichen, dass diese das Kindergeld für den fraglichen Zeitraum erhalten habe. Der Kläger äußerte sich hierzu jedoch innerhalb der Frist nicht, er legte weder dar, das Kindergeld weitergeleitet zu haben noch kündigte er an, die Bestätigung der Kindesmutter nachzureichen. Erst nachdem die Familienkasse mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 nach fruchtlosem Ablauf der Anhörungsfrist -wie angekündigt- die Kindergeldfestsetzung aufgehoben hatte, berief sich der Kläger zugleich mit der Einspruchserhebung auf die Weiterleitung des Kindergelds. Dies hätte er früher tun können und sollen.
3. Da ein Erstattungsanspruch bereits dem Grunde nach ausscheidet, braucht das Gericht nicht darüber zu befinden, ob gemäß § 77 Abs. 2 EStG für die Mitteilung der Weiterleitung und die Vorlage der Erklärung der getrenntlebenden Ehefrau die Zuziehung der bevollmächtigten Rechtsanwältinnen im Einspruchsverfahren notwendig war (vgl. hierzu nur BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; FG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2001 18 K 3853/00 Kg (PKH), EFG 2001, 703).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.