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Finanzgericht Düsseldorf·17 K 2300/04 E·08.01.2007

Vermögensverwaltungsgebühren: Aufteilung zwischen § 20 EStG und § 23 EStG

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte, Vermögensverwaltungsgebühren und weitere Aufwendungen vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) abzuziehen. Streitig war, ob wegen zugleich erzielter privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) eine Aufteilung der Kosten auf mehrere Einkunftsarten vorzunehmen ist. Das FG bestätigte die vom Finanzamt vorgenommene Zuordnung und Aufteilung, weil die Gebühren auch Umschichtungsentscheidungen (An- und Verkäufe bzw. Halteentscheidungen zur Realisierung von Wertsteigerungen) vergüten. Die BFH-Rechtsprechung zu Aufwendungen bei (nur) steuerfreien Wertsteigerungen stehe einer Aufteilung bei steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen/-verlusten nicht entgegen.

Ausgang: Klage auf vollständige Zuordnung der Vermögensverwaltungskosten zu § 20 EStG abgewiesen; Aufteilung auf § 20 und § 23 EStG bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbungskosten sind der Einkunftsart zuzuordnen, mit der sie im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen; bestehen wirtschaftliche Zusammenhänge zu mehreren Einkunftsarten, sind die Aufwendungen aufzuteilen.

2

Vermögensverwaltungsgebühren, die neben der Bestandsverwaltung auch Leistungen zur Vermögensumschichtung (An- und Verkäufe sowie Halteentscheidungen zur Wertsteigerungsrealisierung) abgelten, können nicht vollständig den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zugeordnet werden.

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Aus der BFH-Rechtsprechung, wonach bei bestehender Überschusserzielungsabsicht Aufwendungen trotz Mitursächlichkeit steuerfreier Wertsteigerungserwartungen voll bei § 20 EStG abziehbar sein können, folgt nicht, dass Aufwendungen bei zugleich steuerpflichtigen Veräußerungsvorgängen stets ausschließlich § 20 EStG zuzuordnen sind.

4

Das Subsidiaritätsprinzip des § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt bei Vermögensverwaltungsgebühren keine generelle Zuordnung zur vorrangigen Einkunftsart, wenn die Gebühren dem Grunde nach auch Veräußerungsvorgänge und Wertsteigerungsrealisierung betreffen.

5

Ein sachgerechter, an der Veranlassung orientierter Aufteilungsmaßstab für Vermögensverwaltungsgebühren kann anhand eines Verwaltungsaufteilungsschlüssels erfolgen, wenn gegen dessen konkrete Anwendung keine durchgreifenden Einwendungen erhoben werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 gemischt

Relevante Normen
§ 20 EStG§ 22 EStG§ 23 EStG§ 23 Abs. 2 Satz 1 EStG§ 17 EStG§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens bis zum 23. November 2006 zu 88 %, der Beklagte zu 12 %. Für die Zeit danach trägt die Klägerin die Kosten in vollem Umfang.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Vermögensverwaltungsgebühren und anderen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Einkommensteuergesetz - EStG - oder bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von §§ 22, 23 EStG.

3

Die Klägerin besaß ein Kapitalvermögen in Höhe von rd. 5 Mio. DM. Dieses wurde zum Teil von der A-Bank Vermögensverwaltung und zum Teil durch I-Bank Vermögensverwaltung verwaltet. Das Kapitalvermögen wurde durch die beauftragten Vermögensverwalter in Geldmarktfonds, in festverzinsliche Wertpapiere und in Aktien bzw. Aktienfonds und -zertifikaten angelegt.

4

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren folgende Kapitalerträge und Veräußerungsverluste (Anschaffungskosten ./. Veräußerungspreise):

5

200020012002
Kapitalerträge110.955,00 DM178.006,00 DM85.130,00 DM
Veräußerungsverluste157.473,00 DM180.609,00 DM29.423,00 DM
6

Ihre Aufwendungen betrugen demgegenüber:

7

200020012002
A-Bank9.182,61 DM16.704,47 DM7.043,74 DM
I-Bank17.284,03 DM15.832,51 DM7.157,20 DM
Arbeitszimmer, Telefon1.793,00 DM2.961,37 DM1.619,32 DM
Steuerberatung./.1.116,50 DM1.825,01 DM
Schuldzinsen./.91,30 DM7,85 DM
Abwicklungsgebühr./.221,90 DM39,20 DM
Depotkosten 892,32 DM1.822,87 DM1.089,27 DM
29.152,78 DM38.750,92 DM18.790,59 DM
8

Die von der Klägerin abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge sahen eine halbjährliche Vermögensverwaltungsgebühr in Höhe von 0,5 % zzgl. Mehrwertsteuer, berechnet nach dem Gesamtwert des verwalteten Vermögens per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, vor. In der Vergütungsvereinbarung mit I-Bank Vermögensverwaltung heißt es, das Vermögensverwaltungsentgelt decke An- und Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Kontoführungsgebühren sowie das Entgelt für die Vermögensverwaltung ab. Die Vereinbarung mit der A-Bank Vermögensverwaltung besagt, dass neben dem Vermögensverwaltungshonorar keine weiteren Kosten und Provisionen für den An- und Verkauf von Wertpapieren oder Depotverwaltungsentgelte anfallen.

9

Der Beklagte hat die Vermögensverwaltungskosten der Klägerin den Kapitalerträgen im Sinne von § 20 Einkommensteuergesetz - EStG - und den Veräußerungsverlusten im Sinne von § 23 EStG gemäß der Verfügung der Oberfinanzdirektionen - OFDen - Rheinland und Münster vom 28. Oktober 2004 (EStG-Kartei NRW § 20 EStG Fach 4 Nr. 801) zugeordnet.

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Der Beklagte hat jeweils 1/3 der Gesamtgebühren als Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten ausgegliedert und den anteiligen Kosten im Sinne von § 23 EStG zugerechnet.

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Von der verbleibenden Verwaltungsgebühr hat er 50 % dem Bereich der Bestandsverwaltung zugeordnet und als anteilige Kosten im Sinne von § 20 EStG qualifiziert.

12

50 % der verbleibenden Verwaltungsgebühr hat er als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermögensumschichtung behandelt. Er hat diese Aufwendungen zu den Einkünften aus § 23 EStG gerechnet, soweit sie mit steuerpflichtigen Veräußerungen im Zusammenhang stehen, und den Einkünften im Sinne von § 20 EStG, soweit sie mit nicht steuerbaren Vorgängen zusammenhängen.

13

Wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 81 bis 84 der FG-Akte Bezug genommen.

14

Der Beklagte hat in Abstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die weiteren Werbungskosten jeweils zur Hälfte bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 20 EStG und der Einkünfte nach § 23 EStG abgezogen.

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Der Beklagte hat die Einkünfte auf folgende Beträge berechnet:

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200020012001
Einkünfte § 20
Kapitalerträge gesamt110.955,00 DM178.006,00 DM85.130,00 DM
Anteil volle Besteuerung110.955,00 DM172.458,00 DM (96,88 %)72.331,00 DM (85 %)
Anteil Halbeinkünfteverfahren0,00 DM5.548,00 DM (3,12 %)12.799 DM (15 %)
WK voll abzugsfähig10.165,28 DM (100 %)20.512,47 DM (96,88 %)8.525,79 DM (85 %)
WK halb abzugsfähig0 DM660,60 DM1.504,55 DM
WK insgesamt10.165,28 DM20.842,77 DM9.278,06 DM
Einkünfte § 23
Veräußerungsverluste157.473,00 DM180.609,00 DM29.423,00 DM
Anteil volle Besteuerung157.473,00 DM (100 %)113.064,00 DM (62,6 %)8.848,00 DM (30,07 %)
Anteil WK18.987,50 DM (100 %)11.003,74 DM (62,6 %)2.634,21 DM (30,07 %)
Verlust voll176.460,50 DM124.067,74 DM11.482,23 DM
Anteil Halbeinkünfte0 DM67.545,00 DM (37,4 %)20.575,00 DM (69,93 %)
Anteil WK0 DM6.574,12 DM (37,4 %)6.126,04 DM (69,93 %)
Verlust halb0 DM74.119,12 DM26.701,04 DM
Verlust § 23 176.460,50 DM161.127,30 DM24.832,73 DM
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Die Klägerin ist der Ansicht, die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der Werbungskosten sei rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, Bundessteuerblatt - BStBl II - 2003, 937) sei allein darauf abzustellen, ob eine Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen festgestellt werden könne. Sei dies der Fall, trete eine etwa daneben bestehende Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, mit der Folge zurück, dass eine Aufteilung von Werbungskosten nicht zu erfolgen habe. Wenn aber dieser Grundsatz schon für steuerfreie Veräußerungsgewinne gelte, müsse dieser erst Recht für steuerpflichtige Veräußerungsgewinne angewandt werden. Die Klägerin nimmt hierzu Bezug auf einen Aufsatz von Rieck (Deutsches Steuerrecht - DStR - 2003, S. 1958).

20

Die Klägerin verweist auf die in § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG angeordnete Subsidiarität und behauptet, dass Vermögensverwaltungsgebühren in derselben Höhe auch dann angefallen wären, wenn keine Umschichtungen vorgenommen worden wären.

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Die Klägerin beantragt,

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die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2002 dahin zu ändern, dass die Aufwendungen von 29.152,78 DM im Jahr 2000, von 38.750,92 DM im Jahr 2001 und von 18.790,59 DM im Jahr 2002 in vollem Umfang den Einkünften aus Kapitalvermögen (unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens) zugeordnet werden.

23

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Er ist der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des BFH gerade nicht ergebe, dass die durch die Vermögensverwaltung angefallenen Aufwendungen immer und in voller Höhe als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzugsfähig seien. Vielmehr habe der BFH betont, dass eine Aufteilung der Ausgaben, insbesondere bei Einkünften im Sinne von § 17 und § 23 EStG denkbar sei.

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Im Streitfall habe die Klägerin in ganz erheblichem Umfang Geschäfte abgewickelt, die gemäß § 23 EStG steuerlich zu erfassen seien. Sie habe dabei aus den durch die Vermögensverwalter angelegten Geldern Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste erzielt. Dabei seien entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Verkäufe nicht nur gelegentlich und zur Verlustbegrenzung wegen erheblich gefallener Kurse erfolgt, sondern auch zur Realisierung von Wertsteigerungen im Rahmen des § 23 EStG. Gerade auch wegen dieser häufigen Veräußerungsgeschäfte seien die der Klägerin entstandenen Kosten angefallen. Eine Aufteilung der angefallenen Aufwendungen auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften spiegele das Verhältnis der Einkünfte zueinander wider.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

29

Die von dem Beklagten vorgenommene Aufteilung der Aufwendungen der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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I.

31

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese Regelung ist dahin zu interpretieren, dass Werbungskosten alle Aufwendungen sind, die durch die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen veranlasst sind. Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen, und es müssen subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. § 9 Abs. 1 Satz 1 fordert die Zuordnung zu einer bestimmten auf die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gerichteten Tätigkeit.

32

Mit dieser Zuordnung zu einer bestimmten auf die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gerichteten Tätigkeit verbunden ist die Zuordnung der Aufwendungen zu einer bestimmten Einkunftsart. § 2 Abs. 1 EStG sieht die getrennte Ermittlung von Einkünften der verschiedenen Einkunftsarten vor, und § 2 Abs. 2 EStG definiert diese bei den Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt in diesem Sinne ausdrücklich, dass Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. Erwachsen sind sie bei der Einkunftsart, mit der sie im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Stehen aber Werbungskosten mit mehreren Einkunftsarten im wirtschaftlichen Zusammenhang, wie z. B. im Streitfall die Kosten einer umfangreichen Vermögensverwaltung, so sind die Ausgaben auf die Einkunftsarten entsprechend aufzuteilen. Ist dies nicht möglich, sind die Werbungskosten nach der Rechtsprechung bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, mit der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben (vgl. Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 Rn. 236).

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Im Streitfall sind die Aufwendungen der Klägerin durch die auf die Erzielung von Einnahmen im Sinne von § 20 EStG gerichtete Tätigkeit der Klägerin und durch die auf die Erzielung von steuerpflichtigen Veräußerungseinkünften gerichtete Tätigkeit der Klägerin veranlasst und dementsprechend aufzuteilen. Die Aufwendungen können nicht zu 100 % bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Vorliegend wurden mit den Vermögensverwaltungsgebühren gerade auch Leistungen im Zusammenhang mit der Umschichtung des Vermögens vergütet (Entscheidungen über An- und Verkäufe; Entscheidungen, die Kapitalanlage zu halten, um spätere Wertsteigerungen zu realisieren). Es wurden Vergütungen gezahlt, um steuerpflichtige oder nicht steuerbare Veräußerungsgewinne, aber gerade keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen.

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II.

35

Nach der Rechtsprechung des BFH steht es zwar dem voll umfänglichen Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, auch die Erwartung hat, mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist. Eine Aufteilung sei bei zu bejahender Überschusserzielungsabsicht trotz der zugleich bestehenden Erwartung, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, selbst dann nicht geboten, wenn nach der für die Dauer der Kapitalanlage gebotenen Prognose zu erwarten sei, dass die erwarteten steuerfreien Vermögensvorteile die beabsichtigten steuerpflichtigen Einnahmenüberschüsse im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG voraussichtlich übersteigen werden (BFH-Urteil vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 937, 939 m. w. N.).

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Rieck vertritt die Auffassung, nach dieser Rechtsprechung müsse auch von einer Aufteilung bei Aufwendungen abgesehen werden, die nicht nur der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern zugleich der Erzielung steuerpflichtiger Veräußerungsgewinne dienten. Wenn auf eine Aufteilung der Aufwendungen zwischen einkommensteuerrechtlich irrelevantem Kapitalstamm und der Ertragserzielung verzichtet werde, so sei diese Wertung für solche Teile des Kapitalstamms, die ggf. nach § 23 EStG erfasst würden, noch naheliegender. Eine Zurechnung auf die Einkünfte im Sinne von § 23 EStG würde erstens eine Aufteilung zwischen Kapitalerträgen und Kapitalstamm erfordern und zweitens eine Aufteilung zwischen irrelevantem Kapitalstamm und einem nach § 23 EStG zu berücksichtigenden Anteil (Rieck, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2003, S. 1958).

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Nach Auffassung des Senats ist - entgegen der Ansicht von Rieck - aus der Rechtsprechung des BFH zu Aufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehen, nicht abzuleiten, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen und steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen ausschließlich der Einkunftsart des § 20 EStG zuzuordnen sind. Bei Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen veranlasst sind, lässt sich die Zielvorstellung, daneben nicht steuerbare Veräußerungsgewinne zu erzielen, für die Frage der Einbeziehung der Aufwendungen in den steuerlich relevanten Bereich vernachlässigen. Aufwendungen, die durch die Erzielung von Kapitalerträgen veranlasst sind, sind durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst. Dies zwingt jedoch nicht dazu, eine zweite steuerlich erhebliche Veranlassung entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG außer Betracht zu lassen.

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III.

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Die hier zu beurteilenden Aufwendungen sind anders zu behandeln als Schuldzinsen zur Finanzierung des Erwerbs von Kapitalanlagen. Bei Schuldzinsen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Grundstücken belässt man es wegen des in § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG enthaltenen Subsidiaritätsprinzips, wenn die Schuldzinsen bereits im Rahmen einer vorrangigen Einkunftsart (z. B. Vermietung und Verpachtung) angesetzt wurden, bei der Abziehbarkeit der Werbungskosten im Rahmen dieser vorrangigen Einkunftsart (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 5. Oktober 2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 2000, 1383, 1387; Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 22. Juli 2003 6 K 4124/0, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1612). Dem ist zuzustimmen, da die Schuldzinsen auch genau für diese sog. "Zwischennutzung", nämlich die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen, gezahlt wurden. Dass sich im Nachhinein zusätzlich noch eine nach § 23 EStG steuerpflichtige Wertsteigerung herausstellt, spielt für den Werbungskostenabzug keine Rolle mehr.

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Anders ist dies jedoch z. B. bei den Vermögensverwaltungsgebühren. Hierunter befinden sich Aufwendungen, die schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten bei § 20 EStG zu berücksichtigen sind, wie z. B. eine Stop-Loss-Order etc., und somit im Gegensatz zu den Schuldzinsen schon gar keine Aufwendungen auf eine vorrangige Einkunftsart darstellen können. Vielmehr sind diese Aufwendungen bei einer steuerpflichtigen Wertsteigerung als Werbungskosten bei § 23 EStG und bei einer nicht steuerbaren Wertsteigerung nach der o. g. Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten bei § 20 EStG zu berücksichtigen.

41

IV.

42

Der Senat geht davon aus, dass die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 20 EStG und ihre Einkünfte im Sinne von § 23 EStG zutreffend ermittelt sind, wenn eine Aufteilung der Aufwendungen auf Kapitalerträge und steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte - wie dargelegt - geboten ist. Der Senat hält den Aufteilungsschlüssel für die Vermögensverwaltungsgebühren in der Verwaltungsanweisung der OFDen Rheinland und Münster für sachgerecht. Im Übrigen hat die Klägerin gegen die vorgenommene Aufteilung auch keine Einwendungen erhoben.

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V.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Die Revision war zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert.