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Finanzgericht Düsseldorf·16 V 3122/03 A (E)·14.08.2003

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen fehlendem außergerichtlichen Antrag abgewiesen

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtAussetzung der VollziehungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Aussetzung der Vollziehung steuerlicher Bescheide beim Finanzgericht. Das Gericht erklärte die Anträge für unzulässig, weil zuvor kein außergerichtlicher Aussetzungsantrag gestellt oder konkret angekündigt worden war. Eine bloße Vollstreckungsankündigung genügte nicht, da sie routinemäßig erfolgte. Die Verfahren wurden verbunden; Kosten den Antragstellern auferlegt.

Ausgang: Anträge auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig abgewiesen, weil kein außergerichtlicher Aussetzungsantrag gestellt oder angekündigt wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor einen entsprechenden außergerichtlichen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat.

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Die in § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO vorgesehene Ausnahme von der vorherigen Ablehnung setzt voraus, dass ein außergerichtlicher Aussetzungsantrag gestellt oder zumindest konkret angekündigt worden ist.

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Eine bloße Vollstreckungsankündigung rechtfertigt nur dann die Anwendung der Ausnahmeregel des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO, wenn sie erkennbar nicht routinemäßig erfolgt und mit einem zuvor gestellten oder angekündigten Aussetzungsantrag zusammenhängt.

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Verfahren mit ähnlichem Streitgegenstand und unterschiedlichen Antragstellern können zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und ein führendes Verfahren bestimmt werden.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO§ 69 Abs. 4 Satz 2 FGO§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO§ 69 Abs. 4 FGO§ 69 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Verfahren 16 V 3122/03 A (E) und 16 V 3150/03 A (E) werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden - führend ist das Verfahren 16 V 3122/03 A(E).

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

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Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht.

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Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Akten der Finanzbehörde beigezogen.

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II.

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Es war zweckmäßig, die Verfahren 16 V 3122/03 A (E) und 16 V 3150/03 A (E) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander zu verbinden - weil der Streitgegenstand ähnlich ist, nur die Antragsteller sind andere, im Verfahren 16 V 3122/03 A (E) ist es der Ehemann und im Verfahren 16 V 3150/03 A (E) die Ehefrau. Dass auch im Verfahren 16 V 3150/03 A (E) der Ehemann als Antragsteller aufgetreten ist, versteht der Senat nicht dahin, dass dieser einen weiteren Antrag stellen wollte, sondern lediglich auf seinen bereits anhängigen Antrag Bezug nahm.

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III.

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Der Antrag ist unzulässig.

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Das Finanzamt hat nicht einen Aussetzungsantrag vor Anrufung des Gerichts ganz oder teilweise abgelehnt, wie es § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht grundsätzlich voraussetzt.

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Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung bedarf es einer vorangehenden völligen oder teilweisen Ablehnung des Aussetzungsbegehrens durch die Finanzbehörde nicht, wenn

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die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht.

  1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat oder
  2. eine Vollstreckung droht.
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Die Antragsteller berufen sich allein auf ein Schreiben des Finanzamts vom 30.5.2003, mit dem dieses die Vollstreckung hinsichtlich der streitigen Einkommensteuern nebst Solidaritätszuschlägen, Säumniszuschlägen und Zinsen ankündigt. Zwar kann eine Vollstreckungsankündigung nach der maßgeblichen Sicht des Steuerpflichtigen als Androhung der Vollstreckung im Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO verstanden werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. November 2000, V S 15/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 620). Nicht jedwede Vollstreckungsankündigung reicht jedoch hierfür - beispielsweise droht noch keine Vollstreckung, wenn es sich bei der Vollstreckungsankündigung erkennbar um eine Routinemaßnahme handelt (Beschluss des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 12. Februar 1997, 2 V 44/96, Sammlung der Entscheidungen der FG - EFG - 1997, 547). Sie soll erkennbar keine Routinemaßnahme sein, wenn der Antragsteller nach Klageerhebung in der Hauptsache gegenüber der Finanzbehörde ankündigt, er werde nach Einreichung der Klagebegründung einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen - und die Finanzbehörde dem Antragsteller hierauf eine "Vollstreckungsankündigung" zusendet (Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 8. April 1998, 12 V 2/98, EFG 1998, 1144).

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Nach Ansicht des Senats reicht eine Vollstreckungsankündigung auch dann nicht, wenn zunächst nicht einmal ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt - oder ein solcher Antrag zumindest konkret angekündigt worden ist. Denn § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO statuiert eine Ausnahme von dem in Satz 1 dieser Norm aufgestellten Grundsatz, dass ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Anknüpfungspunkt der Ausnahme ist es, dass die Behörde über einen solchen Antrag noch nicht entschieden hat - die Ausnahme setzt indessen einen solchen Antrag voraus. Das folgt für Nr. 1 des § 69 Abs. 4 Satz 2 unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Regelung, gilt aber ebenso für Nr. 2 - zumindest ist hier die konkrete Ankündigung eines solchen Antrags erforderlich. Anderenfalls könnte das Zulässigkeitserfordernis des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ohne Weiteres unterlaufen werden - es brauchte nur bis zu einer Vollstreckungsankündigung abgewartet zu werden, um dann zulässigerweise einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen zu können. Das Zulässigkeitserfordernis des § 69 Abs. 4 FGO liefe damit praktisch ins Leere - der hiermit vom Gesetzgeber verfolgte Sinn und Zweck einer Entlastung der Gerichte würde verfehlt. Denn im Rahmen des § 69 FGO geht es eben um die Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten. Wird keine Aussetzung der Vollziehung begehrt, droht eine Vollstreckung stets. Deshalb muss es für § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO erforderlich sein, dass zunächst wenigstens ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung angekündigt worden ist.

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Daran fehlt es hier. Das Finanzamt hat den Antragstellern mit der Einspruchsentscheidung vom 6.3.2003 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Einkommensteuern zum 9.4.2003 ende. Dass sie - die Antragsteller - danach einen außergerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt oder zumindest angekündigt haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit stellte sich die Vollstreckungsankündigung des Finanzamts vom 30.5.2003 als notwendige Konsequenz der mit der Einspruchsentscheidung erfolgten Beendigung der Aussetzung der Vollziehung dar - und damit gar als Routinemaßnahme im Sinne der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 12. Februar 1997 (2 V 44/96, a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.