Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·16 K 836/15 KV·24.09.2015

Klage gegen Ladung zur Vermögensauskunft im Vollstreckungsverfahren abgewiesen

SteuerrechtAbgabenrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt klagte gegen die Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft wegen erheblicher Steuerrückstände und erfolgloser Vollstreckungsversuche. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab, da die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 AO (fällige Rückstände, erfolglose Vollstreckung, kein Vermögensverzeichnis) vorlagen und die Maßnahme ermessensgerecht war. Ein kurzfristiger Verlegungsantrag mit einfachem Attest genügte nicht.

Ausgang: Klage gegen Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 AO ist zulässig, wenn erhebliche fällige Steuerrückstände bestehen, Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben sind und kein Vermögensverzeichnis vorgelegt wurde.

2

Die Anordnung der Vermögensauskunft ist ein geeignetes und erforderliches Vollstreckungsmittel; die Finanzbehörde übt insoweit Ermessen aus, das das Gericht im Überprüfungsverfahren prüfen kann und sich dabei auf die in der Einspruchsentscheidung dargelegten Erwägungen stützen darf (§ 105 Abs. 5 FGO).

3

Ein Antrag auf Verlegung eines mündlichen Verhandlungstermins wegen Krankheit ist nur dann begründet, wenn der Antragsteller hinreichende Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung macht; ein bloßes Arbeitsunfähigkeitsattest ohne nähere Ausführungen genügt bei kurzfristiger Antragstellung regelmäßig nicht.

4

Bei wiederholter Vorlage ärztlicher Atteste zur Verzögerung verwaltungs- oder gerichtlicher Verfahren kann das Gericht verlangen, dass der Beteiligte einen Bevollmächtigten bestellt oder anderweitig seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 284 Abs. 1 Satz 1 AO§ 284 Abs. 1 AO§ 105 Abs. 5 FGO§ 91 Abs. 2 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt, die zwischenzeitlich gesondert festgestellt wurden. Daneben war er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Wegen häufiger Veränderungen des Wohnsitzes des Klägers waren im Zeitablauf verschiedene Finanzämter zuständig.

3

Nachdem sich der Kläger mit seiner Ehefrau von … nach … umgemeldet hatte, betrieb das nunmehr zuständige Finanzamt A wegen rückständiger Einkommensteuern nebst Nebenleistungen die Vollstreckung. Mitte 2013 meldeten sich der Kläger und seine Ehefrau, die sich zwischenzeitlich nach … (Zuständigkeit des Finanzamts B) umgemeldet hatten, gemeinsam unter der Adresse ...straße … in … (als einzige Wohnung) an. Nachdem das beklagte Finanzamt (im Folgenden: das Finanzamt) hiervon erfahren hatte, führte es das Besteuerungsverfahren fort. Das Finanzamt setzte auch das Vollstreckungsverfahren fort und erließ im Mai und Juni 2014 mehrere Pfändungen. Die geltend gemachten fälligen Rückstände gegenüber dem Kläger waren inzwischen auf über 100.000 € angestiegen; neben Einkommensteuern 2001, 2005 bis 2007 nebst Nebenleistungen waren nunmehr auch Umsatzsteuern für 2012, 2013 und das 1. Quartal 2014 rückständig. Nachdem eine Zahlungsaufforderung (vom 16.06.2014) unter Hinweis auf die Folgen des § 284 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erfolglos geblieben war, forderte das Finanzamt den Kläger schließlich zur Abgabe der Vermögensauskunft auf (Bescheid vom 25.08.2014).

4

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er hatte sich inzwischen zum 1.07.2014 nach … (…), …straße … umgemeldet, während seine Ehefrau, die nunmehr vom Kläger getrennt lebe, sich nach … umgemeldet hatte. Der Kläger wandte ein, die Forderungsaufstellung sei nicht nachvollziehbar, weil die Steuerschulden nicht aufgeteilt seien. (Nicht näher benannte) Zahlungen des Schuldners und zwischenzeitliche Zahlungen von Drittschuldnern auf Pfändungen seien nicht berücksichtigt.

5

Das Finanzamt erließ daraufhin, nachdem wegen Einkommensteuer 2008 bereits ein Aufteilungsbescheid ergangen war (Gegenstand des Klageverfahrens 16 K 3899/13 AO) gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau Aufteilungsbescheide zur Einkommensteuer 2001, 2005, 2006 und 2007 (Bescheide vom 17.12.2014). Auch unter Berücksichtigung der Aufteilungen betrugen die fälligen Steuerrückstände nebst Nebenleistungen des Klägers über 100.000 €. Zwischenzeitlich war ein Pfändungsversuch, den das Finanzamt C aufgrund eines Vollstreckungsauftrags des beklagten Finanzamts am 7.10.2014 unternommen hatte, erfolglos geblieben. Der Vollziehungsbeamte traf unter der neuen Adresse des Klägers nur einen Herrn D an, der sich als langjähriger Freund des Klägers vorstellte und erklärte, der Kläger bewohne in seinem (D) Haushalt lediglich einen Raum mietfrei. Der Kläger halte sich bei Verwandten auf, seine Rückkehr sei ungewiss.

6

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015). Es wies darauf hin, dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger erfolglos geblieben seien. Die Ladung zur Vermögensauskunft sei rechtmäßig; die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Satz 1 AO seien gegeben. Der Kläger habe bisher kein Vermögensverzeichnis vorgelegt. Die Anordnung sei das geeignete und erforderliche Mittel, um die Vermögensverhältnisse des Klägers aufzuklären. Die Steuerbeträge seien fällig, die rückständigen Einkommensteuern seien aufgeteilt worden, Tilgungsleistungen, auch soweit sie an andere Finanzämter geleistet worden seien, seien berücksichtigt worden.

7

Hiergegen richtet sich die Klage. Er ist der Auffassung, solange Aufteilungsbescheide nicht rechtskräftig seien, könne nicht „durchvollstreckt“ werden und auch keine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Steuerbescheide und Aufteilungsbescheide seien ausnahmslos angefochten und nicht rechtskräftig.

8

Der Kläger ist, ordnungsgemäß geladen, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er hat in der Terminswoche unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Der o. g. Patient ist wegen Krankheit vom 22.09.2015 bis einschließlich 15.10.2015 nicht arbeitsfähig.“) die Verschiebung des Termins beantragt. Das Gericht hat hierauf den Termin nicht aufgehoben (Schreiben vom 23.09.2015).

9

Schriftsätzlich hat der Kläger sinngemäß beantragt,

10

              den Bescheid über die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 25.08.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015) ersatzlos aufzuheben.

11

Das Finanzamt beantragt,

12

              die Klage abzuweisen.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

1. Die Ladung des Finanzamts zur Abgabe der Vermögensauskunft in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig.

17

Die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 AO liegen vor. Der Kläger hat erhebliche Steuerrückstände. Dabei sind die Einkommensteuerfestsetzungen rechtskräftig (vgl. Urteil des FG Köln vom 9.12.2011 10 K 2034/10). Die Aufteilung der Einkommensteuerschulden, die vom Finanzamt auf Antrag der Kläger vorzunehmen war, ist erfolgt; hierdurch haben sich die Rückstände des Kläger nicht wesentlich gemindert, weil er im Verhältnis zu seiner Ehefrau zwischenzeitlich deutlich höhere Einkünfte erzielt hat. Außerdem sind nunmehr auch nennenswerte Umsatzsteuerbeträge rückständig. Vollstreckungsversuche des Finanzamts haben nicht zur Tilgung der Rückstände geführt; vielmehr sind diese im Zeitablauf sogar tendenziell weiter angestiegen.

18

Die Maßnahme ist auch ermessensgerecht. Die hierzu dargelegten Erwägungen des Finanzamts sind nicht zu beanstanden. Das Gericht verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015, denen es sich vollinhaltlich anschließt (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung ‑ FGO ‑ ).

19

2. Das Gericht war durch das Nichterscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert. Der Kläger ist in der Ladung auf die Regelung des § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

20

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Der o. g. Patient ist wegen Krankheit vom 22.09.2015 bis einschließlich 15.10.2015 nicht arbeitsfähig.“) rechtfertigt die Verschiebung des Termins nicht. Denn der Kläger hat hierdurch keinen hinreichenden Verlegungsgrund glaubhaft gemacht. Ob im Einzelfall die Verlegung eines Termins geboten ist, hat das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände zu beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. In diesen Fällen muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschlüsse vom 1.08.2014 V S 16/14, BFH/NV 2014, 1768; vom 7.08.2013 VII B 43/13, BFH/NV 2013, 1792 und vom 18.02.2013 V B 62/12, juris). Daran fehlt es hier.

21

Die weiteren Umstände des Streitfalls führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger wiederholt ärztliche Atteste eingereicht hat, um steuerliche Verwaltungsverfahren hinauszuschieben bzw. gerichtliche Fristen nicht einzuhalten oder die Verlegung anberaumter Termine geltend zu machen. In diesem Zusammenhang hat ihn das Gericht bereits mit Schreiben vom 16.06.2015 (im Verfahren wegen Umsatzsteuer 2011 bis 2013 16 K 557/15 U) darauf hingewiesen, dass sich das Gericht außerstande sieht, im Hinblick auf eine (geltend gemachte) seit langem bestehende und andauernde Arbeitsunfähigkeit gerichtliche Fristen beliebig zu verlängern und dass es nach der Rechtsprechung zumutbar und geboten ist, in Fällen, in denen auf absehbare Zeit eine Verhinderung durch Krankheit vorliegt, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen.

22

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.