ESt 1991/1992: Änderungsbescheide wegen Auslandzinsen trotz Verjährungseinwand zulässig
KI-Zusammenfassung
Eheleute wandten sich gegen geänderte Einkommensteuerbescheide 1991/1992, mit denen nicht erklärte Zinsen aus in- und ausländischen Kapitalanlagen nach § 173 AO erfasst wurden. Sie beriefen sich auf Festsetzungsverjährung und bestritten Vorsatz. Das FG bejahte eine (gemeinschaftliche) vorsätzliche Steuerhinterziehung und damit die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die Änderungsbescheide seien daher rechtzeitig ergangen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen ESt-Änderungsbescheide 1991/1992 wegen nicht erklärter Zinsen abgewiesen; keine Festsetzungsverjährung wegen Steuerhinterziehung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist ausgeschlossen, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).
Bedingter Vorsatz bei Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige anhand einer laienhaften Parallelwertung erkennt, dass ein Steueranspruch hinsichtlich bestimmter Einnahmen bestehen kann, und deren Nichtdeklaration gleichwohl billigend in Kauf nimmt.
Ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erkennt, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind bzw. ein Verkürzungserfolg eintreten kann; erforderlich ist nicht, dass er die steuerrechtliche Einordnung im Einzelnen zutreffend vornimmt.
Wer die Steuerpflicht bestimmter Kapitalerträge zumindest für möglich hält, muss zur Vermeidung einer Steuerverkürzung die maßgeblichen Tatsachen offenlegen; bloßes Vertrauen auf werbliche Aussagen oder ungeklärte Rechtsauffassungen schließt Eventualvorsatz nicht aus.
Die Beauftragung von Hilfspersonen zur Erstellung der Steuererklärung entlastet nicht, wenn der Steuerpflichtige steuerlich erhebliche Tatsachen (z.B. Zinsen) diesen bewusst nicht mitteilt und dadurch eine unvollständige Erklärung veranlasst.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Erlass von Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1991 und 1992 wegen nicht erklärter Zinsen die Festsetzungsverjährung entgegenstand.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Ihre Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gaben sie jeweils im Folgejahr ab. Der Einkommensteuerbescheid 1991 datiert vom 30. Juni 1992 und der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 15. Oktober 1993. Mit Schreiben vom 17. September 2001 informierte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Kläger darüber, dass steuerstrafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt ergeben hätten, dass sie Kapitalvermögen bei der "Bank U" ("U") in der Türkei angelegt hätten. Es sei daher eine Einzelaufstellung über die gesamten Kapitalanlagen und der daraus bezogenen Erträge für die Jahre 1990 bis 2000 vorzulegen. Die angeforderte Aufstellung ging Anfang 2002 beim FA ein. Danach hatten die Kläger in den Streitjahren Zinsen aus Kapitalanlagen bei der "U" sowie im Inland in folgender Höhe bezogen:
| 1991 | 1992 |
| Klägerin | Kläger | Klägerin | Kläger | |
| Zinsen "U" | 4.922,50 | 2.953,50 | 0,00 | 2.416,50 |
| Zinsen "U" | 14,73 | 8,85 | 0,00 | 2.416,50 |
| Türkische Quellensteuer | 551,64 | 428,00 | 0,00 | 540,00 |
| Türkische Fondssteuer | 35,50 | 20,50 | 0,00 | 27,00 |
| Zinsen "E-Bank" | 0,00 | 141,78 | 0,00 | 42,17 |
| Zinsen "W-Bank, W-Stadt" | 2.538,84 | 0,00 | 87,18 | 0,00 |
| Zwischensumme | 8.063,21 | 3.552,63 | 87,18 | 5.442,17 |
| Gesamtsumme | 11.615,84 | 5.529,35 |
Das FA änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide für 1991 und 1992 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) dahingehend ab, dass es Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 11.506 DM (1991) bzw. 5.529 DM (1992) ansetzte. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags sowie des Sparerfreibetrags ergaben sich danach Einkünfte in Höhe von 10.106 DM (1991) und 4.129 DM (1992). Ferner berücksichtigte das FA einen Steuerabzug für ausländische Einkünfte in Höhe von 926 DM (1991) bzw. 490 DM (1992) gem. § 34c Abs. 1 EStG .
Gegen die Änderungsbescheide vom 12. Februar 2002 legten die Kläger fristgemäß Einsprüche ein. Zur Begründung beriefen sie sich darauf, dass Verjährung eingetreten sei. Zwar seien seinerzeit Zinseinkünfte nicht zutreffend erklärt worden. Die Verjährungsfrist habe sich deswegen aber allenfalls wegen leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre verlängert. Von einer vorsätzlichen Begehensweise könne keine Rede sein, weil staatlicherseits und von Seiten der "U" darauf hingewiesen worden sei, dass die Zinsen in Deutschland nicht steuerpflichtig seien.
Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2002 als unbegründet zurück. Die Festsetzungsfrist verlängere sich gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Eine solche vorsätzliche Steuerhinterziehung sei im Streitfall gegeben, da die Pflicht, Zinseinnahmen zu versteuern, spätestens 1988 bekannt gewesen sei. Denn in diesem Jahr hätten die Medien verstärkt über die Problematik der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Zinsen berichtet. Im Juli 1988 habe der Bundestag nach intensiven Beratungen ein Steueramnestiegesetz verabschiedet. Gleichzeitig sei zum 1.1.1989 die "kleine" Zinsabschlagsteuer in Höhe von 10% eingeführt worden. Auch dieser Vorgang habe zu erheblichen Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. Des Weiteren habe jeder (zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtete) Steuerpflichtige ab 1988 eine Anlage KSO einreichen müssen. Darin sei er auf die Steuerpflicht von Zinsen, und zwar auch der ausländischen Zinseinnahmen, aufmerksam gemacht worden. Im Übrigen werde aus der Tatsache, dass die strittigen Gelder auf verschleierten Wegen in das Ausland gelangt seien, deutlich, dass es sich nicht um einen Fall bloßer Unkenntnis handle.
Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage. Die Kläger halten an ihrer Auffassung fest, dass keine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorgelegen habe. Dies werde schon aus den fehlenden Erkenntnismöglichkeiten deutlich. Der Kläger sei in Bulgarien geboren und dort lediglich 3 Jahre zur Schule gegangen. 1950 sei er nach "J-Stadt (Türkei)" ausgewandert und dort 2 Jahre zur Schule gegangen. Von da an habe er nur noch gearbeitet, und zwar zunächst als Schuhmacher. 1970 sei er in die BRD eingereist und habe sein Berufsleben als Hilfsarbeiter bei "C-Firma" verbracht. Derzeit lebe er von einer Rente in Höhe von 849 EUR. Die Klägerin stamme aus einer armen Familie und habe die Schule nur bis zur 4. Klasse besucht. Da die Mutter arbeiten musste, hätte sie für ihre beiden jüngeren Geschwister sorgen müssen. Sie sei 1973 eingereist und bis heute Hausfrau geblieben. Einen Beruf habe sie in Deutschland nicht ausgeübt. Sie, die Kläger, hätten seit ihrer Einreise nach Deutschland in einem überwiegend türkisch geprägten Milieu gelebt und seien daher nur in geringem Maße der deutschen Sprache mächtig. Vor diesem Hintergrund sei nachzuvollziehen, dass die öffentliche Diskussion um Zinseinkünfte in dieser gesellschaftlichen Gruppe keine Rolle gespielt habe. Den in Deutschland lebenden Türken hätten nur türkische Tageszeitungen sowie ein wöchentlich ausgestrahltes halbstündiges türkisches Radioprogramm des WDR als Informationsquellen zur Verfügung gestanden. Im deutschen Fernsehen angebotene Polit- oder Wirtschaftsmagazine seien von dem betroffenen Personenkreis mangels Sprachkenntnis und Interesse nicht in Anspruch genommen worden. Auch mit den damals 16 und 18-jährigen Kindern sei nicht über Fragen der Kapitalanlage diskutiert worden, so dass es auf deren Kenntnisse nicht ankommen könne.
Des weiteren habe von Seiten des türkischen Staates und der "U" eine gegenläufige Informationspolitik stattgefunden. Möglichen Anlegern sei in aller Deutlichkeit versichert worden, dass mit dem Abzug der Quellensteuer in der Türkei sämtliche Pflichten der Sparer erfüllt seien. Dies ergebe sich unter anderem aus schriftlichen Werbeunterlagen und einem Video, dass die "U" den in der BRD lebenden Türken zur Verfügung gestellt habe. Das Video sei zwischen türkischen Bürgern weiter gereicht worden und habe auch den Klägern zur Verfügung gestanden. Laut Übersetzung habe der Vorsitzende der "U" unter anderem auf folgenden Vorteil aus einer Anlage bei der "U" hingewiesen: "Der zweite Vorteil ist, dass der Ertrag in keinerlei Weise und keinerlei Höhe einer Steuer unterliegt. Anders ausgedrückt, der Ertrag aus dieser Anlageform ist nicht zu versteuern. Wohingegen Erträge in anderen Ländern der dortigen Steuer zu unterwerfen sind".
Entgegen der Behauptung des FA habe die Anlage KSO nicht als Informationsquelle dienen können, da diese nicht standardmäßig mit den Erklärungsvordrucken versandt worden sei. Allein der Hinweis auf Seite 2 des Mantelbogens, dass bei Vorliegen von Kapitaleinkünften eine Anlage KSO auszufüllen sei, sei dagegen nicht als geeignet anzusehen, einen der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtigen Steuerpflichtigen hinreichend über die Besteuerung von ausländischen Zinseinkünften aufzuklären.
Die Erstellung der Steuererklärung sei zudem in der Form durchgeführt worden, dass Hilfspersonen die Formulare ausgefüllt und den Klägern dann zur Unterschrift vorgelegt hätten. Wenn das FA Steuerrechtskenntnisse daraus ableite, dass außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden seien, gehe dies fehl, da es sich um Unterhaltsleistungen an Familienangehörige in der Türkei gehandelt habe. Dieses Wissen sei seit dem Beginn einer gastarbeiterlichen Arbeitskultur in der BRD bekannt, allerdings nicht den Steuerpflichtigen selbst, sondern wiederum nur den bei der Ausfüllung behilflichen Personen.
Schließlich könne auch nicht von einer Verschleierung der Zahlungsvorgänge gesprochen werden, da die Überweisung über die "F-Bank" die einzige Möglichkeit dargestellt habe, unbar Gelder zur "U" zu transferieren. Eine Anonymisierung der Zahlungsvorgänge habe nicht stattgefunden.
Die Kläger beantragen,
die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1991 und 1992 vom 12. Februar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2002 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA hält an seiner Auffassung fest, dass im Streitfall von einer 10-jährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Die Nationalität der Kläger spiele vorliegend keine Rolle, da davon auszugehen sei, dass diese nach mehr als 20 Jahren Aufenthalt in der BRD der deutschen Sprache hinreichend mächtig seien. Die Kläger hätten seit Jahren in einem Wohngebiet in "W-Stadt" zusammen mit vielen nichttürkischen Nachbarn gelebt. Es handle sich dabei keineswegs um ein türkisches Ballungsgebiet. Die beiden Söhne des Klägers seien Mitglieder der Wählergruppe ""Ausländer - W-Stadt"" und des Ausländerbeirates. Einer der Söhne habe bis 2003 bei den Klägern gewohnt. Beide Söhne seien im Bereich der Steuerberatung tätig. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Problematik der Zinsbesteuerung den Klägern verborgen geblieben sei.
Steuerliche Entwicklungen seien für die Kläger - entgegen deren Vortrag - auch von Belang gewesen, da diese Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hätten. Die Anlage KSO sei entgegen der Darstellung der Kläger sehr wohl standardmäßig mit den Erklärungsvordrucken für die Jahre 1991 und 1992 versandt worden.
Dass es sich um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung gehandelt habe, werde auch daran deutlich, dass der Kläger die Geldlage bei der "U" und die entsprechenden Zinserträge auch gegenüber der Arbeitsverwaltung verschwiegen habe. Entgegen der Ankündigung der Kläger seien schriftliche Werbeunterlagen, in denen explizit der Hinweis auf die Steuerfreiheit der "U"-Anlage enthalten gewesen sei, nicht vorgelegt worden. Auch das Videoband rechtfertige keine anderslautende Beurteilung. Es enthalte weder positiv Ausführungen zur Frage der Steuerpflicht von Kapitalerträgen in Deutschland noch negativ die Aussage, dass keine Versteuerung der Kapitalerträge im Wohnsitzstaat zu erfolgen habe. Es werde darin lediglich darauf hingewiesen, dass bei Banken der Gastländer von den Erträgen gewisse Prozentsätze an Steuern abgeführt würden. Wenn diesem Hinweis irgendeine Bedeutung zukomme, dann die, dass im Ausland - anders als bei Anlagen bei der "U" - Steuern einbehalten würden, also dort eine Steuerpflicht für Zinsen bestehe. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob den Klägern das Video zur Verfügung gestanden habe, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. Darüber hinaus hätten die Kläger ohnehin nicht auf die darin getroffenen Aussagen vertrauen dürfen, da auch in der Türkei - entgegen der Werbebotschaft - Einbehalte vorgenommen worden seien. Die Möglichkeit, dass seit Erstellung der Videos Rechtsänderungen eingetreten seien, hätte sich daher aufdrängen müssen.
Der Senat hat im Wege eines Auskunftsersuchens an die "E-Bank Bausparen" Steuerbescheinigungen und Kontoauszüge für die Jahre 1991 und 1992 angefordert. Der Senat hat ferner die Einkommensteuerakten betreffend die Folgejahre 1994, 1995, 1997 und 2001 sowie die Akte des Arbeitsamts mit der Stammnummer "000001" beigezogen. In der Arbeitsamtsakte befindet sich eine Strafanzeige gegen den Kläger, da dieser in seinen Arbeitslosenhilfeanträgen vom 25.4.2000 und vom 26.4.2001 seine Kapitalanlagen bei der "U" verschwiegen und daher zu Unrecht Arbeitslosenhilfe erhalten hatte. Den Tatvorwurf hatte der Kläger im Schreiben vom 13.8.2002 an das Arbeitsamt "C-Stadt" eingeräumt und dazu ausgeführt, er habe den Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nicht verstanden.
Der Senat hat beide Kläger in der mündlichen Verhandlung befragt bzw. angehört. Wegen des Ergebnisses der Befragung bzw. Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1991 und 1992 sind rechtmäßig. Ihrem Erlass stand insbesondere nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen.
I. Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung - wie hier nach § 173 AO - nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Einkommensteuer gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich 4 Jahre. Sie verlängert sich jedoch auf 5 Jahre im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung und auf 10 Jahre im Falle einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Steuern werden u.a. dann hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder sonst nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die Verkürzung muss vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Wollen desjenigen, der die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht hat oder steuererhebliche Angaben unterlässt, geschehen.
Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (sog. bedingter Vorsatz, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1998 V R 54/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 185, 351, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1998, 466). Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich aber abfindet. Der Wille muss sich dabei auf die Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis seiner Tatbestandsmerkmale beziehen. Hierbei reicht es - da sonst nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht käme - aus, dass der Täter anhand einer u. U. laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirkt. In diesem Zusammenhang ist auf die konkreten Fähigkeiten des Betroffenen zur möglichen steuerrechtlichen Wertung von Tatbeständen abzustellen. Es genügt daher für die Annahme einer Steuerhinterziehung, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund dieser sog. Parallelwertung in der Laiensphäre des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst ist.
Für die Frage, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen, trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist, obwohl der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Vorschriften der AO und der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beurteilen. Für die Feststellung einer Steuerhinterziehung ist danach kein höherer Grad von Gewissheit notwendig, als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (vgl. etwa BFH in BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466 m.w.N.).
Ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) liegt (nur) dann vor, wenn der Steuerpflichtige aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erkennt, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind bzw. dass ein Verkürzungserfolg eintreten kann. Dabei setzt die Annahme einer Steuerhinterziehung aber insbesondere nicht die Feststellung voraus, dass sich der Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die korrekte steuerrechtliche Einordnung des von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhaltes gemacht hat. Entscheidend ist allein, ob er als steuerpflichtig erkannte Einnahmen bewusst verschwiegen hat. Dabei genügt eine seiner Gedankenwelt entsprechende allgemeine Bewertung (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1992 VI R 141/88, BFHE 167, 131, BStBl II 1992, 565).
Die vorsätzliche Steuerhinterziehung ist von der leichtfertigen Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO abzugrenzen. Leichtfertigkeit bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 IV R 37/01, BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385 m.w.N.) einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit und entspricht damit in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts. Allerdings ist auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abzustellen. Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Allgemein unterscheidet sich die (bewusste) Fahrlässigkeit dadurch vom bedingten Vorsatz, dass der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, sie werde nicht eintreten.
II. Im Streitfall hat das FA nach Maßgabe dieser Grundsätze zutreffend für die Jahre 1991 und 1992 nachträglich Zinseinkünfte erfasst. Die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu Ungunsten der Kläger lagen im Streitfall vor. Die Steuerpflicht der inländischen Zinsen ergab sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Gleiches gilt für die aus der "U"-Anlage erzielten Zinsen (s. § 1 Abs. 1 EStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei). Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung stand der Änderung des Bescheids nicht die Festsetzungsverjährung entgegen, denn nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze ist hier von einer 10-jährigen Verjährungsfrist auszugehen. Es steht aufgrund der vorliegenden Beweisanzeichen zur Überzeugung des Senats fest, dass beide Kläger in Bezug auf die nicht erklärten Zinsen eine vorsätzliche (gemeinschaftliche) Steuerhinterziehung begangen haben. Da die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für 1991 und 1992 jeweils im Folgejahr abgegeben haben, endete die Festsetzungsfrist somit am 31. Dezember 2002 (1991) bzw. am 31. Dezember 2003 (1992) und damit erst nach Erlass der Änderungsbescheide am 12. Februar 2002.
1. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung liegt zunächst in Bezug auf die Zinsen aus inländischen Kapitalanlagen bei der "W-Bank W-Stadt" und der "E-Bank" vor. Die pflichtwidrige Nichtangabe in den Einkommensteuererklärungen und die daraus resultierende Steuerverkürzung erfüllt den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. In subjektiver Hinsicht ist der Senat aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger insoweit auch (bedingt) vorsätzlich gehandelt haben. Beide haben die Möglichkeit erkannt, dass in Bezug auf die inländischen Zinsen ein Steueranspruch besteht. Ungeachtet dessen haben sie die angefallenen (inländischen) Zinsen dennoch nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben. Sie haben sich daher mit dem Taterfolg - der Steuerverkürzung - abgefunden. Soweit sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf berufen haben, sie hätten in den Streitjahren generell keine Kenntnis über die Steuerpflicht von Zinsen gehabt, und zwar auch nicht betreffend inländischer Zinsen, führt dies vorliegend nicht zu einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum. Vielmehr wertet der Senat diese Einlassung der Kläger als bloße Schutzbehauptung.
a) Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung kam es den Klägern darauf an, sich bewusst als bar jeder Kenntnis über steuerrechtliche Fragen zu präsentieren. Dieser - einstudiert wirkende - Auftritt entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass beide Kläger nur über eine einfache Schulbildung verfügen und nur eine gering qualifizierte (Kläger) bzw. keine Berufstätigkeit (Klägerin) ausgeübt haben. Nach der Überzeugung des Senats waren die Kläger aber zumindest in einem so hinreichenden Maße mit Fragen der Kapitalanlage, der Vermögensbildung und ihrer steuerlichen Behandlung vertraut, dass sie erkennen konnten und auch erkannt haben, dass im Inland erzielte Zinsen steuerpflichtig sind und ihr Verhalten daher als Steuerhinterziehung zu qualifizieren ist.
So hatte der Kläger bereits vor den Streitjahren einen Bausparvertrag abgeschlossen. Über diesen wickelte er die vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen ab. Zwar liegen die Originalerklärungen der Streitjahre nicht mehr vor. Aus den Ursprungssteuerbescheiden für 1991 und 1992 geht aber hervor, dass der Kläger für die vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen seiner Veranlagungen auch die Arbeitnehmersparzulage beantragt hat. Speziell im steuerlichen Bereich nahmen die Kläger ferner die Abzugsbeträge betreffend die Unterstützung ausländischer Angehöriger in Betracht. Wie sich aus den Steuererklärungen der Jahre 1994 und 1995 ergibt, hatten sie darüber hinaus auch Kenntnis über die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Ausbildungskosten. Dabei handelt es sich durchaus auch um Detailwissen. Die Kläger haben z.B. im Rahmen eines Einspruchs vom 23. November 1995 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1994, mit dem sie die Berücksichtigung von Ausbildungsfreibeträgen begehrten, von sich aus die vom Sohn bezogenen Bafög-Zuschüsse erklärt. Sie wussten also, dass diese als "eigene Bezüge" des Sohnes bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrags gegenzurechnen waren. Auch aus den Kapitalanlagen selbst lässt sich auf eine gewisse geschäftliche Gewandtheit schließen. Die Anlage des Klägers bei der "U" war nicht nur hochverzinslich, sondern diente nach seinen Angaben auch der eigenen Altersvorsorge. Der Kläger legte ferner auch Geld auf den Namen der Klägerin an, und zwar ebenfalls zum Zwecke der Absicherung im Alter. Die Einsicht, dass die eigene Rente den Lebensstandard im Alter nicht sichern würde, gewannen die Kläger also offenbar bereits zu einem Zeitpunkt, als das Thema Altersvorsorge - anders als heute - noch einen weitaus geringeren Stellenwert einnahm. Auch die von der Klägerin im Jahr 1991 bei der "W-Bank" erzielten Zinsen waren nicht unbeträchtlich und schlossen unter anderem eine Bonuszahlung in Höhe von 1.562,50 DM ein. All dies entspricht nicht dem Bild eines völlig unkundigen und unbedarften Steuerpflichtigen, der in Geld- und Steuerfragen völlig überfordert ist.
b) Dass die Kläger nicht nur allgemein zumindest mit Grundzügen des Steuerrechts vertraut waren, sondern auch um die prinzipielle Steuerpflicht von (inländischen) Zinsen wussten, ergibt sich aus mehreren Beweisanzeichen.
aa) Die Kläger haben in den Steuererklärungen für 1994 und 1995, die beim FA am 6.9.1995 (1994) bzw. am 27.3.1996 (1995) eingegangen sind, angekreuzt, dass ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen in diesen Jahren nicht mehr als 6.100 DM bzw. 12.200 DM betragen haben. Die Kläger haben damit nach außen dokumentiert, dass sie jedenfalls in diesen Jahren Kenntnis davon hatten, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt umso mehr, als etwa zusammen mit der Einkommensteuererklärung für 1995 eine Steuerbescheinigung der "E-Bank Bausparen" eingereicht wurde, die ausdrücklich den Hinweis beinhaltete: "Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig".
Die Kenntnis in den Folgejahren lässt den Rückschluss zu, dass das Wissen um die Steuerpflicht von Zinsen auch bereits in den Streitjahren vorhanden war. Die Kläger haben nämlich nicht vorgetragen, dass sie diese Kenntnis erst zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Abgabe der Erklärungen für 1991 und 1992 erlangt hätten. Vielmehr haben sie auf Befragung in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, sie hätten auch in den Jahren danach nichts davon gewusst, dass sie für Zinsen Steuern zahlen mussten. Diese Behauptung ist aber offensichtlich unzutreffend. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger - mit der Widersprüchlichkeit ihres Vortrags konfrontiert - dazu erklärt haben, sie hätten die Bescheinigungen der Bausparkasse nicht gelesen und auch das Kästchen betreffend die Steuerpflicht der Kapitaleinkünfte nicht selbst angekreuzt. Selbst wenn die Kläger das Kästchen nicht persönlich angekreuzt haben sollten, haben sie sich doch offensichtlich inhaltlich mit den Angaben in der Erklärung und den darauf basierenden Steuerbescheiden auseinandergesetzt. Dies wird etwa daran deutlich, dass der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 1994 Einspruch eingelegt und die nachträgliche Berücksichtigung von Ausbildungsfreibeträgen für seine Söhne beantragt hat. Den Klägern kann daher auch die Erklärung betreffend die Zinseinkünfte nicht verborgen geblieben sein.
bb) Darüber hinaus hatten beide Kläger nach eigenen Angaben bereits vor den Streitjahren das Werbevideo der "U" gesehen. Darin wird aber ausdrücklich - und insoweit ist die Übersetzung der maßgeblichen Passagen des Videos unstreitig - darauf hingewiesen, dass die im Ausland lebenden türkischen Staatsbürger auf die Erträge aus Kapitalanlagen, die sie in den Gastländern angelegt haben, Steuern zahlen müssen. Dass die betreffende Aussage für die Kläger einen besonderen Stellenwert einnahm und daher nicht unbeachtet geblieben sein kann, wird u.a. daran deutlich, dass die Kläger genau diese Passage des Videos als Argument dafür heranziehen, dass sie keine Kenntnis von der Steuerpflicht der Zinsen in der Türkei hatten. Darüber hinaus haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung betont, dass gerade die im Video getroffenen Aussagen Grundlage für ihre Anlageentscheidung bei der "U" waren.
cc) Der Kläger hat ferner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass seine Kollegen ihn in den Streitjahren darauf hingewiesen hätten, dass die Zinsen aus dem bei der "U" angelegten Geld in der Türkei zu versteuern seien. Auch daran wird deutlich, dass die Behauptung des Klägers, er habe nicht gewusst, dass generell bzw. für inländische Zinsen Steuern gezahlt werden müssen, nicht glaubhaft ist. Denn wenn ein Steuerpflichtiger weiß, dass bestimmte Einkünfte in seinem Heimatland der Besteuerung unterliegen, muss auch bei einem steuerlichen Laien davon ausgegangen werden, dass er es zumindest für möglich hält, dass die gleichen oder zumindest gleichgeartete Regelungen auch in einer anderen Steuerrechtsordnung Anwendung finden.
dd) Soweit die Klägerin sich dahingehend eingelassen hat, sie habe in den Streitjahren nichts von der Steuerpflicht von Zinsen gewusst, ist dies aus den bereits dargelegten Gründen unglaubhaft, zumal auch die Klägerin das Video der "U" angesehen hatte. Dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt, wird im Falle der Klägerin auch daran deutlich, dass diese einerseits vorgab, ganz außen vor geblieben zu sein, da ihr Mann ihr nichts gesagt, sondern sie lediglich die Steuererklärungen habe unterschreiben lassen. Andererseits hatte die Klägerin aber in Detailfragen, z.B. über den Zeitpunkt der erstmaligen Anlage bei der "U", eine wesentlich genauere Erinnerung als der Kläger selbst. So konnte sich die Klägerin beispielsweise daran erinnern, dass dies gegen 1983 oder 1984 gewesen sein musste, während die zeitliche Einordnung dem Kläger sichtlich schwerer fiel. Dass die Klägerin z.B. auch nie die Bankbescheinigungen gelesen habe will, ist schon deshalb nicht glaubhaft, da das Konto bei der "W-Bank" ausschließlich auf ihren Namen lautete und - wie an der Ersatz-Zinsbescheinigung der "W-Bank" vom 12. Dezember 2001 ersichtlich wird - Mitteilungen der Bank ausschließlich an sie persönlich adressiert waren.
c) Das vorsätzliche Handeln wird vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einkommensteuererklärungen nach dem Vortrag der Kläger nicht von ihnen, sondern von Arbeitskollegen gefertigt worden seien, an deren Namen sie sich allerdings nicht mehr erinnern könnten. Beide Kläger hatten zumindest im Rahmen einer laienhaften Bewertung der Umstände erkannt, dass grundsätzlich ein Steueranspruch im Hinblick auf Zinsen existierte. Daher musste ihnen auch bewusst sein, dass die Angaben, die sie gegenüber den "Hilfeleistenden" gemacht hatten, unvollständig waren. Denn diesen hatten sie nach eigenen Angaben weder die Unterlagen betreffend die inländischen noch betreffend die in der Türkei erzielten Zinsen zur Verfügung gestellt. Die Kläger haben es somit bewusst darauf ankommen lassen, dass ihre Einkünfte steuerlich nur unvollständig erklärt und damit zu niedrig festgesetzt werden. Gerade das Unterlassen dieser auch für einen steuerlichen Laien selbstverständlichen Maßnahme spricht für das Vorhandensein eines zumindest bedingten Vorsatzes. Dies gilt umso mehr, als die Kläger offenbar keine Probleme hatten, die ihnen günstigen Unterlagen, wie etwa die Bescheinigungen der Bausparkasse, die zur Beantragung der Arbeitnehmersparzulage benötigt wurde, an die "Hilfeleistenden" weiter zu reichen.
d) Da der Vorsatz zur Steuerhinterziehung somit nach der Überzeugung des Senats feststeht, brauchte nicht erörtert zu werden, ob aufgrund der Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Einkommensteuererklärungen 1994 und 1995 und dem damit dokumentierten Wissen um die Steuerpflicht von Zinsen eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 153 AO in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegt.
2. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung liegt nach der Überzeugung des Senats aber nicht nur in Bezug auf die inländischen, sondern auch hinsichtlich der in der Türkei erzielten Zinsen vor. Da beide Kläger Kenntnis von der Steuerpflicht inländischer Zinsen hatten, mussten sie ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen, dass dies auch in Bezug auf die Zinsen aus der "U"-Anlage gilt. Dennoch haben sie diese Zinsen nicht erklärt und damit eine Steuerverkürzung billigend in Kauf genommen. Soweit sich die Kläger darauf berufen, sie seien insoweit einem Irrtum erlegen, wertet der Senat dies ebenfalls als bloße Schutzbehauptung.
a) Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass es den Klägern offensichtlich auch in anderem Zusammenhang darauf ankam, die Anlage bei der "U" allgemein vor den deutschen Behörden geheim zu halten. So hat der Kläger diese auch in seinen Arbeitslosenhilfeanträgen vom 24.4.2000 und vom 26.4.2001 nicht angegeben, obwohl in den maßgeblichen Antragsformularen ausdrücklich nach dem Vermögen (beider Kläger) in Gestalt von Bargeld, Bankguthaben und Wertpapieren gefragt wurde. Die vom Kläger gegenüber dem Arbeitsamt abgegebene Erklärung (vgl. das Schreiben vom 13.8.2002), er habe den Unterschied zwischen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld nicht verstanden, ist nicht plausibel, da er zwar nicht die "U"-Anlage, wohl aber den Bausparvertrag angegeben hat. Die Einlassung des Klägers entspricht vielmehr dem auch im Streitfall zum Ausdruck kommenden Verhaltensmuster, dass zunächst pflichtwidrig und wissentlich Angaben unterlassen werden, um dies nach Aufdeckung des Sachverhalts mit einer irrigen Rechtsansicht zu erklären.
Auch die Klägerin hat an der bewussten Verschleierung der "U"-Anlage gegenüber dem Arbeitsamt mitgewirkt. So hat sie etwa im Rahmen des Arbeitslosenhilfeantrags vom 25.4.2000 erklärt und mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt, sie erziele weder im laufenden Jahr Kapitalerträge noch habe sie im letzten Jahr Kapitalerträge erzielt. Tatsächlich hatte die Klägerin aber - wie sich aus dem Kontoauszug der "U" ergibt - im Jahr 1999 Zinsen in Höhe von ca. 8.200 DM erzielt.
b) Hinzu kommt, dass der Sachvortrag in Bezug auf die Steuerpflicht der aus der "U"-Anlage erzielten Zinsen in sich widersprüchlich ist. Im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung behaupteten beide Kläger zunächst, sie hätten in den Streitjahren generell nicht gewusst, dass sie für Zinsen Steuern zahlen müssten. Auf weitere Nachfrage trug dann der Kläger jedoch vor, seine Kollegen hätten ihm erklärt, dass er das Geld, das er bei der "U" anlege, ausschließlich in der Türkei versteuern müsse. Dies sei auch auf dem Videoband so gesagt worden, dass sie beide sich daraufhin angeschaut hätten und das schließlich den Ausschlag für die Geldanlage bei der "U" gegeben habe. Tatsache ist, dass sich nicht nur beide Einlassungen widersprechen, sondern dass in der maßgeblichen Passage des Videos gerade nicht auf die Steuerpflicht in der Türkei, sondern darauf hingewiesen wurde, dass der "Ertrag aus dieser Anlageform (...) nicht zu versteuern (ist)". Diese Aussage des Werbevideos steht wiederum im Gegensatz dazu, dass der türkische Staat in den Streitjahren tatsächlich Quellensteuer von den Zinseinkünften aus "U"-Anlagen einbehalten hat. Auch für den steuerlichen Laien war daher erkennbar, dass die Werbebotschaft des Videos offenbar nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Selbst wenn der Verweis auf das Video daher nicht als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren wäre, könnten die Kläger daraus nicht die von ihnen gewünschte Rechtsfolge ableiten, dass das Video einen Tatbestandsirrtum hervorgerufen hat. Denn insoweit konnte das Video keine Vertrauensgrundlage bilden, die den Vorsatz ausgeschlossen hätte. Wer sich über die vorgenannten Widersprüche ohne weitere Bemühungen zur Klärung der Rechtslage hinwegsetzt und weder qualifizierte Auskunftspersonen zu Rate zieht noch die bei der Erstellung der Steuererklärung behilflichen Personen überhaupt über den Sachverhalt informiert, sich aber gleichzeitig über die prinzipielle Steuerpflicht von Zinsen in Deutschland im klaren ist, nimmt den Tatbestand der Steuerhinterziehung zumindest billigend in Kauf. Der blinde Glaube an werbemäßige Anpreisungen, die für jedermann erkennbar nicht der Realität entsprechen, begründet im Übrigen lediglich eine vage Hoffnung, dass sich der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht verwirklicht, und schließt damit den Eventualvorsatz nicht aus.
Darüber hinaus soll der angebliche Irrtum der Kläger auf eine vorgeblich unzutreffende rechtliche Beurteilung zurückzuführen sein. Die Kläger waren sich - die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt - nicht über die generelle Steuerpflicht von Zinsen im unklaren, sondern lediglich darüber, ob Zinsen, die in der Türkei bereits dem Quellensteuerabzug unterlegen haben, in Deutschland (nochmals) der Besteuerung zu unterwerfen sind. Die Kläger hätten sich daher nicht nur über die zutreffende steuerliche Behandlung der von ihnen bezogenen Zinsen informieren müssen, sondern sie hätten zumindest dem FA die für die Entscheidung der offensichtlich zweifelhaften Rechtsfrage relevanten Tatsachen mitteilen müssen. Mit ihrem Verhalten ließen es die Kläger bewusst darauf ankommen, dass ihre Einkünfte steuerlich möglicherweise unzureichend erfasst werden und hierdurch im Ergebnis eine Steuerverkürzung eintritt. Letzteres haben sie damit, wenn nicht gebilligt, jedenfalls aber billigend in Kauf genommen.
III. Auch der Höhe nach bestehen gegen die Änderungsbescheide vom 12. Februar 2002 keine Bedenken. Soweit das FA im Rahmen der Veranlagung für 1991 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 11.506,00 DM zugrunde gelegt hat, besteht zwar eine Differenz gegenüber den von den Klägern nacherklärten Einnahmen (inkl. türkischer Quellensteuer) in Höhe von 11.615,84 DM. Da sich die Abweichung aber zu Gunsten der Kläger ausgewirkt hat und das Finanzgericht die Steuerfestsetzung nicht zu ihren Lasten verbösern darf (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), ist insoweit keine Änderung geboten. Aus dem gleichen Grund kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung der türkischen Quellensteuer dem Grunde und (der vom FA angesetzten) Höhe nach vorlagen.
IV. Die Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide folgt auch nicht aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) zwar ausgeführt, dass im Hinblick auf die Besteuerung von Zinsen seit dem Veranlagungszeitraum 1981 ein struktureller Erhebungsmangel bestehe und insoweit ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege. Allerdings hat das BVerfG die Vorschrift des § 20 EStG nicht für verfassungswidrig erklärt, sondern dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben, bis zum 1.1.1993 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.