Kindergeldabwägung bei Saisonarbeit: Vorrang polnischer Sozialversicherung nach VO 1408/71
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt deutsches Kindergeld für August–Dezember 2007; die Familienkasse lehnte ab, weil der Kläger nach E 101 der polnischen Sozialversicherung für Landwirte unterliegt. Das FG Düsseldorf bestätigt, dass Kindergeld als Familienleistung der VO Nr. 1408/71 unterliegt und daher vorrangig polnisches Recht anwendbar ist. Die Klage wird abgewiesen; Revision zugelassen.
Ausgang: Klage auf Gewährung deutschen Kindergelds für Aug.–Dez. 2007 abgewiesen, da gemäß VO Nr. 1408/71 polnisches Sozialversicherungsrecht vorrangig anwendbar ist
Abstrakte Rechtssätze
Kindergeld gehört zu den Familienleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO Nr. 1408/71 und fällt damit in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung.
Nach Art. 13 VO Nr. 1408/71 unterliegen Personen, die dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats angehören, ausschließlich den Rechtsvorschriften dieses Staates insoweit Familienleistungen betroffen sind.
Art. 14a Nr. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 führt dazu, dass selbständige Landwirte trotz kurzzeitiger nichtselbständiger Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin dem Recht ihres Tätigkeitsstaates unterliegen, wenn die Beschäftigung saisonal und auf unter 12 Monate begrenzt ist.
Die Anwendung der Verordnung bestimmt sich nach der tatsächlichen sozialen Eingliederung (z. B. Bescheinigung E 101) und nicht danach, wie umfangreich der landwirtschaftliche Betrieb ist oder ob in dem Beschäftigungsland Steuer- bzw. Beitragszahlungen erfolgen; europäisches Recht geht insoweit nationalem Recht vor.
Zitiert von (2)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein polnischer Staatsbürger, von Beruf Landwirt, hatte in den Zeiträumen 06.09. – 03.12.2004 und 08.08. – 03.12.2005 bei der Fa. Gartenbau B in C gearbeitet. Für diese Tätigkeiten wurden –nach Angaben des Arbeitgebers deutsche Sozialversicherungsbeiträge entrichtet; ausweislich einer Bescheinigung des Finanzamts war der Kläger für 2004 und 2005 gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt worden. Auf Anregung der beklagten Familienkasse –im Folgenden: Familienkasse hatte die Familienkasse der Agentur für Arbeit D dem Kläger für die Monate seiner inländischen Tätigkeit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz –BKGG für seinen Sohn E (geboren im November 1993) gewährt, und zwar unter Anrechnung der polnischen Familienleistungen, die die Ehefrau des Klägers erhalten hatte. Im Zeitraum 14.08. - 09.12.2006 hatte der Kläger erneut bei der Fa. Gartenbau B sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Die Familienkasse hatte dem Kläger antragsgemäß Kindergeld für den Sohn E und die Tochter F (geboren im August 2006) gewährt, und zwar unter Anrechnung der polnischen Familienleistungen, die seine Ehefrau erhalten hatte.
Vom 20.08. bis zum 07.12.2007 arbeitete der Kläger erneut als Saisonarbeitnehmer bei der Fa. Gartenbau B. Allerdings bescheinigte der Arbeitgeber nunmehr, dass ein Sozialversicherungsverhältnis zur deutschen Versicherungsanstalt nicht bestanden habe, sondern dass für das Arbeitsverhältnis polnisches Sozialversicherungsrecht gelte (Vorlage des Formulars E 101), so dass die Sozialversicherungsbeiträge nach Polen abgeführt worden seien. Der Kläger beantragte erneut deutsches Kindergeld für seine beiden Kinder. Daneben legte er eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung für 2007 vor, die u. a. einen Bruttoarbeitslohn von 8.229 EUR auswies. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag für den Zeitraum August bis Dezember 2007 ab, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 EStG nicht erfüllt seien (Ablehnungsbescheid vom 1.04.2008).
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er trug vor, er habe beim Finanzamt G für 2007 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und hierin die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG beantragt; der Steuerbescheid werde nachgereicht. Aus der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ergebe sich der Anspruch auf deutsches Kindergeld. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse führte aus, der Kläger unterliege –wie die dem Arbeitgeber vorgelegte Bescheinigung E 101 ausweise durchgehend dem polnischen Sozialversicherungssystem, so dass für ihn gemäß Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften AblEG Nr. L 28 vom 30.01.1997, S. 1) im Folgenden: VO Nr. 1408/71 ausschließlich die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien; hierunter falle auch der Anspruch auf Kindergeld. Die VO Nr. 1408/71 sei in Deutschland unmittelbar geltendes Recht und gehe den nationalen Bestimmungen vor. Demgemäß seien im Streitfall auf den Kläger ausschließlich die polnischen Vorschriften anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe in Polen Kindergeld gewährt werde. Auch die Zahlung von Aufstockungsbeträgen zwischen einem niedrigeren ausländischen und dem höheren deutschen Kindergeld komme nicht in Betracht, weil deutsches Kindergeldrecht nicht anwendbar sei (Einspruchsentscheidung vom 03.07.2008).
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger. Nachdem das Gericht beantragte Prozesskostenhilfe versagt hat, hat der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ihm stehe bereits gemäß Art. 73 der VO Nr. 1408/71 deutsches Kindergeld zu. Hiernach habe ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat (Deutschland) arbeitet, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat (Polen) wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes (Deutschland), als ob die Familienangehörigen im Gebiet des Beschäftigungslandes wohnten. Außerdem ergebe sich ein Kindergeldanspruch auch daraus, dass der Kläger für das Jahr 2007 gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei. Der Kindergeldanspruch werde nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, zumal für den Kläger kein Kindergeldanspruch in Polen bestanden habe. Die Sozialversicherungspflicht des Klägers sei für den Kindergeldanspruch unerheblich.
Der Kläger beantragt,
die Familienkasse zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.20008 für seine Kinder E und F Kindergeld für den Zeitraum August bis Dezember 2007 zu gewähren;
hilfsweise: die Revision zuzulassen.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass ein deutscher Kindergeldanspruch ausscheide, weil für den (als selbständiger Landwirt) in Polen sozialversicherten Kläger vorrangig und ausschließlich polnisches Recht anwendbar sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den vom Finanzamt G übersandten Hefter (Steuerakte) und die vom Gericht beigezogene Kindergeldakte der Familienkasse Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht für seine beiden Kinder für die Monate August bis Dezember 2007 kein deutsches Kindergeld zu.
Zwar besitzt der Kläger auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gemäß § 62 Abs. 1 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, weil er für das Jahr 2007 nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies steht nunmehr nach Beiziehung der Steuerakte des Finanzamts G fest.
Jedoch hat die Familienkasse einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld für August bis Dezember 2007 zu Recht versagt: Der gemäß §§ 62 ff. EStG tatbestandsmäßig vorliegende Anspruch auf deutsches Kindergeld (wenn § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anwendbar ist) wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, weil der Kläger als Landwirt in der polnischen Sozialversicherung für Landwirte sozialversichert ist.
Das deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71; es ist eine Familienleistung i. S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG - vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung HFR 2004, 1139).
Der Kläger unterliegt auch dem persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71. Er ist in Polen als selbständiger Landwirt (mit einem kleinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb von 0,93 ha) tätig und als solcher offenbar in der polnischen Landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert (vgl. die Vorlage des Formulars E 101, das eine Sozialversicherungspflicht in Polen ausweist, gegenüber dem deutschen Arbeitgeber).
In diesem Fall greift Art. 14 a Nr. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 ein: aufgrund der selbständigen Tätigkeit als Landwirt in Polen unterliegt der Kläger weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften, wenn die Dauer der (nichtselbständigen) Arbeit als Erntehelfer in Deutschland auf wenige Monate begrenzt und nicht auf die Dauer von mehr als 12 Monaten angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß der Kläger tatsächlich eine Landwirtschaft betreibt – weder die Größe des Hofes bzw. des ländlichen Anwesens noch der Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die Menge der produzierten und ggf. verkauften landwirtschaftlichen Produkte sind von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass eine Eingliederung als Selbständiger in die landwirtschaftliche Sozialversicherung besteht. Dieser Sichtweise entspricht Art. 1 Buchst. a) der VO Nr. 1408/71.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundgedanken der Verordnung: Die anzuwendende VO Nr. 1408/71 geht in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 von dem Ausschließlichkeits-Grundsatz aus, nämlich dass alle Personen, die von der Verordnung erfasst werden, den Rechtsvorschriften ausschließlich eines Mitgliedsstaates unterliegen sollen (BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 2004, a. a. O.; BFH- Urteil vom 13. August 2002 VIII R 97/01, BFH/NV 2002, 1588; EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008, Rechtssache Bosmann, C – 352/06, HFR 2008, 877, Randnrn. 17, 19). Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt dem System der sozialen Sicherheit eines Landes unterliegt, soll auch nur nach diesem System Kindergeld erhalten. Diese Regelung dient der Gleichbehandlung aller in einem Mitgliedsstaat erwerbstätigen Arbeitnehmer und der Einfachheit der Rechtsanwendung, sie verhindert Anspruchskumulationen und Mitnahmeeffekte.
Diese Anwendung des polnischen Rechts auf Familienleistungen ist auch im Streitfall interessengerecht: der Kläger hat in Polen seinen Familienwohnsitz, er ist dort in die polnische landwirtschaftliche Sozialversicherung eingegliedert (hat Beiträge entrichtet und Leistungen zu erwarten) und seine Kinder leben in Polen – dagegen entrichtet der Kläger keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung. Eine möglicherweise bestehende nichtselbständige Beschäftigung der Ehefrau des Klägers in Polen würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Da für den Kläger polnisches Recht vorrangig und ausschließlich anwendbar ist und für die Ehefrau nur polnisches Recht gilt, ergäbe sich hieraus keine Kollision mit deutschem Kindergeldrecht.
Aus der Entscheidung des EuGH (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008, Rechtssache C – 352/06, HFR 2008, 877) ergibt sich nichts anderes. Der EuGH hat ausgeführt, dem Wohnsitzmitgliedstaat könne nicht die Befugnis abgesprochen werden, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren, selbst wenn eine Person nach Art. 13 der VO Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterfalle. Hierum geht es jedoch im Streitfall nicht. Die Familienkasse hält eine Kindergeldgewährung nur im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben für geboten, wendet also neben den Regelungen der §§ 31 f., 62 ff. EStG auch die der VO Nr. 1408/71, unter anderem Art. 13 ff. als unmittelbar geltendes Recht an. Die Familienkasse will im Streitfall nicht über die Regelungen des Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 hinaus Kindergeld gewähren, sondern verweigert vielmehr unter Bezugnahme auf diese Regelungen die Kindergeldgewährung. Diese Befugnis hat ihr der EuGH nicht abgesprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.